Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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Judikatur VwGH zu § 1:
Für den Begriff „Leistung“ ist das Erfüllungsgeschäft maßgeblich
„Leistung“ bedeutet tatsächliches Erbringen der Leistung. Maßgebend ist - bei vertraglich vereinbarten Leistungen - nicht der Vertragsabschluss (das Verpflichtungsgeschäft), sondern die Erfüllung (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz. 17).
Begriff der „Einheitlichkeit der Leistung“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Umsatzsteuer (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/13/0150) ist bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung notwendig. Zum einen ist jede Dienstleistung in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistun...