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Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
Unklarheiten bei den Inkrafttretens-Bestimmungen: Gibt es eine gültige Norm?
Durch die Neufassung der Inkrafttretens-Bestimmungen des § 634 Abs. 1 Z 2 i. V. m. Z 1 ASVG ist es zu einer kuriosen Situation für die Beitragssätze der §§ 51 ff. ASVG gekommen. Grundsätzlich wären die dort genannten Bestimmungen mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt anzuwenden. Da diese Verordnung bisher jedoch nicht erlassen wurde, ist fraglich, welche Fassung von § 51 ASVG nunmehr Gültigkeit besitzt. Dieses Problem findet sich nicht nur im ASVG, sondern auch i. Z. m. den Beitragssätzen im GSVG (vgl. § 319 Abs. 1 Z 2 i. V. m. § 14f GSVG), BSVG (§ 309 Abs. 1 Z 2 i. V. m. § 24 BSVG) und B-KUVG (§ 218 Abs. 1 Z 2 i. V. m. § 20 B-KUVG). Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Folgenden jedoch nur auf die Bestimmungen des ASVG eingegangen.
1. Finanzausgleichsgesetz 2005
Durch die sozialversicherungsrechtlichen Begleitbestimmungen zum Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, wurden die Beitragssätze der Krankenversicherung für alle Bevölkerungsgruppen einheitlich um 0,1 Prozentpunkte angehoben. Diese Erhöhung trat gem. § 620 Abs. 2 ASVG mit in Kraft und war ursprünglich bis zum Ablauf des damals geltenden Finanzausgleichspakets – somit bis – befristet. So wurde z. B. der Krankenversicherungsbeitragssatz des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG von 6,7 % auf...