Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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S. 8926 Rechnungsausstellung
Werden bei einer Tätigkeit, die gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 nichtunternehmerisch ist, Rechnungen mit Steuerausweis (§ 11 UStG 1994) ausgestellt, so schuldet der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnung (§ 11 Abs. 14 UStG 1994), wobei eine Berichtigung der Rechnung grundsätzlich nicht möglich ist. Vielfach ist es aber zunächst noch ungewiß, ob eine Tätigkeit als nichtunternehmerisch im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt. Werden in einem solchen Fall bis zur endgültigen Klärung der Unternehmereigenschaft Rechnungen mit Steuerausweis ausgestellt, so können diese Rechnungen in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 12 UStG 1994 berichtigt werden, wenn sich nachträglich ergibt, daß Liebhaberei vorliegt. Diese Berichtigung wirkt grundsätzlich nicht zurück. Wird das Vorliegen der Liebhaberei im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, ist dem Rechnungsaussteller jedoch aus Gründen der Praktikabilität eine angemessene Frist einzuräumen, die Rechnung mit rückwirkender Kraft zu berichtigen.