Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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3.7 Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 166/2002 - ausländische Busunternehmer
(aufgehoben durch Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 423/2006, mit )
2279 Rechtslage vom bis
Ausländische Unternehmer können vom bis für die Umsätze aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr (siehe Rz 2280) mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern die abziehbaren Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 10 % des aus der genannten Tätigkeit erzielten Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) berechnen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Unternehmer hat im Inland weder Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte;
die Umsätze im Veranlagungszeitraum (Beförderungsleistungen und andere Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) übersteigen nicht 22.000 Euro (§ 14 Rz 2281),
für die genannten Leistungen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung wird keine Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 ausgestellt (§ 14 Rz 2282);
der Unternehmer will die Pauschalierung in Anspruch nehmen.
Es ist davon auszugehen, dass nicht registrierte ausländische Busunternehmer die Pauschalierungsregelung anwenden wollen. Auf die Abgabe einer gesonderten schriftlichen Erklärung im S...