Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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Judikatur VwGH zu § 11:
Lieferdatum ist Rechnungsmerkmal
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2004/15/0004, zum Ausdruck gebracht hat, begnügt sich das Gesetz, dem Zweck der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen bloß im ZusammenhaltS. 411 mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht hat. Das Erfordernis, dass in einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten sein muss, steht in Einklang mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 22 Abs. 3 lit. b 7. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung). Danach müssen Rechnungen „für Mehrwertsteuerzwecke“ - d.h. für die Berechtigung zum Mehrwertsteuerabzug - das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände bewirkt wird, enthalten.
Kein ...