Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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1.5.6 Entgelt
Wert der Gegenleistung
1512 Es ist die getrennte Angabe des Entgeltes und des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrages erforderlich. Der Hinweis auf den Steuersatz ist weder ausreichend, wenn das Entgelt allein, noch wenn Entgelt und Steuer in einer Summe ausgewiesen werden. Der Ausweis eines Bruttobetrages iZm einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 ist nur bei Kleinbetragsrechnungen (siehe § 11 Rz 1625 bis 1637) und Fahrausweisen (siehe § 11 Rz 1691 bis 1710) zulässig.
1513 Zum Entgelt gehört nach § 4 UStG 1994 auch, was der Leistungsempfänger freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten sowie was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer gewährt (Entgelt von dritter Seite). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der leistende Unternehmer in der Rechnung auch die auf das zusätzliche Entgelt entfallende USt ausweist.
Beispiel:
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Werkleistung | 60.000 € |
zuzüglich Entgelt von dritter Seite | 10.000 € |
70.000 € | |
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer | 14.000 € |
84.000 € | |
abzüglich Zuschuss von dritter Seite | 10.000 € |
noch zu begleichen | 74.000 € |
Durchlaufende Posten
1514 Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines ande...