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ASoK 5, Mai 2016, Seite 178

Entfall der Jahresremuneration nach unberechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers

Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe entfällt die Jahresremuneration nach unberechtigtem vorzeitigem Austritt. Eine bereits erhaltene Jahresremuneration ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen. Art 14 lit g des genannten Kollektivvertrages ist nämlich dahin gehend auszulegen, dass der Anspruch auf Jahresremuneration entfällt, wenn ein Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO 1859 entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Dies ist nach Ansicht des OGH nicht davon abhängig, ob die Jahresremuneration bereits bezahlt wurde. In den genannten Beendigungsfällen wird dieser Anspruch gar nicht erworben, eine bereits erhaltene Jahresremuneration ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen ().

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