Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind
BGBl. II Nr. 56/1997 idF BGBl. II Nr. 90/2005
Auf Grund der § 1 Abs. 2 und 3 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
§ 1
(1) Die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 GSBG 1996 beträgt 4,3 % der Krankenversicherungsaufwendungen. Für die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zugeordneten Sozialversicherungsträger wird die Beihilfe für Zeiträume, die nach dem liegen, auf 5,07 % der Krankenversicherungsaufwendungen angehoben. Unter Anrechnung auf den Ausgleichssatz von 5,07 % sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ein Pauschale in Höhe von 0,585 % der Krankenversicherungsaufwendungen und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Pauschale in Höhe von 0,185 % der Krankenversicherungsaufwendungen in monatlichen Raten zu überweisen. Auch die an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern überwiesenen ...