Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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Judikatur VwGH zu Art. 7:
Auch späterer Nachweis der Voraussetzungen für eine ig. Lieferung ist möglich
Die Angabe der UID-Nr. des Abnehmers ist zwar nach Art. 7 UStG 1994 keine materiellrechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung, jedoch nach § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 zwingend aufzuzeichnen. Damit wird die UID-Nr. Bestandteil des Buchnachweises; die fehlende oder unrichtige Aufzeichnung kann zur Versagung der Steuerfreiheit führen (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Tz 24 zu Art. 7 BMR).
Der Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 vorliegen, ist vom inländischen Lieferer zu erbringen. Den Ausführungen des , Albert Collee, ist zu entnehmen, dass im gegebenen Zusammenhang im Bereich der Nachweisführung nicht auf bloß formelle Belange, insbesondere den Zeitpunkt der Nachweiserbringung abzustellen ist. Es ist auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 2006/16/0108). Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen.