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ASoK 1, Jänner 2013, Seite 40

Abgeltung von Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten im Geltungsbereich des BAGS-Kollektivvertrages

1. Von der Bestimmung des § 19d Abs. 3a AZG, nach der Teilzeitbeschäftigten für Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25 % gebührt, können die Kollektivvertragsparteien nach § 19d Abs. 3f AZG – sowohl zugunsten als auch zulasten der Arbeitnehmer – Abweichungen von den Regelungen des § 19d Abs. 3a bis 3e AZG zulassen.

2. Die in den §§ 4, 5 und 10 des BAGS-Kollektivvertrages getroffene Regelung stellt keine unsachliche Benachteiligung der vom Kollektivvertrag erfassten Teilzeitbeschäftigten i. S. d. § 19d Abs. 6 AZG dar.

3. Eine Ungleichbehandlung liegt immer dann vor, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Das bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte für die idente Anzahl von Stunden kein geringeres Entgelt bekommen dürfen als Vollzeitbeschäftigte.

4. Die gegenständliche kollektivvertragliche Regelung sieht vor, dass Teilzeitbeschäftigte für alle von ihnen über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur kollektivvertraglichen wöchentlichen Regelarbeitszeit geleisteten Mehrstunden zumindest jenes Entgelt erhalten, das auch Vollzeitbeschäftigte für diese Arbeitszeiten erhalten....

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