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Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Zeiten der berechtigten Zurückhaltung der Arbeitsleistung
1. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung so lange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand bezahlt hat.
2. Für Zeiten, während deren der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung unterlässt, ohne dass ein Grund vorliegt, besteht kein Entgeltanspruch, wenn nicht Gesetz oder Kollektivvertrag einen Anspruch auf Weiterleistung der Bezüge begründen.
3. Nach § 1155 Abs. 1 ABGB gebührt dem Arbeitnehmer für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Hält somit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu Recht zurück, weil ihm fälliges Entgelt vorenthalten wird, dann steht ihm für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung trotzdem Entgelt zu, weil die Arbeit aus Umständen unterbleibt, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen. – (§§ 1154, 1155 ABGB)
( 9 ObA 39/11t)