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ASoK 11, November 2014, Seite 425

Beginn einer neuen Berufsausbildung im Krankenstand

Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht offenkundig oder betont verletzt werden. Ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer verwirklicht einen Entlassungsgrund, wenn er gegen die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes so schwerwiegend verstößt, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst bzw. der Heilungsverlauf verzögert wird. Das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten muss dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorwerfbar sein. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der an einem „Burn-out-Syndrom“ erkrankte Kläger habe durch die begonnene Ausbildung zum Physiotherapeuten die gebotenen Verhaltensweisen im Krankenstand nicht ganz offenkundig oder betont verletzt, ist insb. angesichts der festgestellten Tatsache, dass der Hausarzt des Klägers diese Ausbildung befürwortete, jedenfalls vertretbar, sodass ein Entlassungsgrund nicht verwirklicht ist ( 9 ObA 64/14y).

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