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ASoK 1, Jänner 2013, Seite 30

Art der Bindungswirkung der Bescheinigung A 1

2010/08/0085.

In den Praxis-News wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung A 1 (früher E 101) die Behörden anderer Mitgliedstaaten bindet: Solange der ausstellende Träger die Bescheinigung nicht widerruft oder für ungültig erklärt, können die Versicherungsträger anderer Mitgliedstaaten sie nicht ignorieren und selbst Sozialversicherungsbeiträge einheben. Auch ein Gericht des Mitgliedstaates, gegenüber dem die vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung Wirkung entfaltet, ist nicht befugt, die Faktoren, auf die der zuständige Träger die Ausstellung der Bescheinigung stützt, zu überprüfen. Die Träger des betroffenen Mitgliedstaates können den ausstellenden Träger nur um die notwendige Klarstellung oder um Widerruf des Dokuments ersuchen; bei unterschiedlicher Auffassung über die anwendbaren Rechtsvorschriften können sich die beteiligten Träger auch an die Verwaltungskommission wenden. Als letztes Mittel kann ein Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH einleiten.

Diese umfassende Bindungswirkung der Bescheinigung A 1 gilt – wie der VwGH jetzt klargestellt hat – nur in Bezug auf den anderen ...

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