zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 1, Jänner 2013, Seite 20

Aufwandersatzverordnung für 2013 im Bundesgesetzblatt kundgemacht

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzgesetz, BGBl. Nr. 28/1993, i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet: Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1. für das Verfahren erster Instanz: a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils: 250 Euro; b) für das weitere Verfahren: 435 Euro; 2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss: 435 Euro. Diese Verordnung tritt mit in Kraft (Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen [Aufwandersatzverordnung], BGBl. II Nr. 403/2012).

Daten werden geladen...