Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
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S. 8691. Wiederaufnahme im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (§§ 165, 166 FinStrG)
1.1. Allgemeines
Eine gewisse Fehleranfälligkeit ist allen Entscheidungen und damit auch behördlichen Entscheidungen immanent. Der Behebung von Fehlern dienen in erster Linie die ordentlichen Rechtsmittel. Während diese nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft zulässig sind, setzt das sog außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens die formelle Rechtskraft voraus. Grundgedanke ist, dass bestimmte wesentliche Fehler in der Entscheidung auch nach eingetretener Rechtskraft behebbar sein sollen.
1.2. Wiederaufnahme auf Antrag
Gemäß § 165 FinStrG können Beschuldigte und die von Feststellungen betroffenen Nebenbeteiligten die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens beantragen. Die Wiederaufnahme ist aber nicht nur auf mit Strafentscheidungen abgeschlossene Verfahren beschränkt, sondern bei jedem bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren möglich, also auch nach Verwarnungen und anderen Bescheiden, die Strafverfahren abschließen, wie etwa die Zurückweisung eines Rechtsmittels. Fraglich ist, ob auch andere Personen als die ausdrücklich genannten Beschuldigten und Nebenbe...