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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 29.04.2004, RV/0206-L/04

Rechtshilfeverkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland im Vollstreckungsverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für OÖ betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rücksandsanzeige entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom wurde die Rückstandsanzeige des Finanzamtes Offenbach am Main-Stadt vom über Abgabenschuldigkeiten des Bw. im Betrag von 35.746,25 € anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Finanzlandesdirektion stützte sich dabei auf Art. 11 des Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom , BGBl. 1955/249.

In der Berufung vom wurde vorgebracht, dass die Differenzen mit der deutschen Finanzbehörde noch nicht ausgeräumt seien.

Mit Bescheid vom teilte die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich dem Bw. mit, dass die Berufung Mängel hinsichtlich des Inhaltes gem. § 250 BAO aufweisen würde. Der Bw. wurde aufgefordert, bis bekannt zu geben, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, welche Änderungen beantragt würden, sowie wie dies begründet werde.

Mit Schreiben vom gab der Bw. bekannt, dass das Finanzamt Offenbach seiner Meinung nach eine Vorauszahlung für einen Zeitraum (2002) wolle, in welchem er keine Aufträge und damit keine Einkünfte gehabt hätte. Aus beigelegter Kopie des Kontoauszuges sei keinesfalls zu erkennen, in welcher Höhe die angebliche Schuld sei. Das Finanzamt Braunau habe am 7. Oktober einen Pfändungsbescheid gegen den Bw. erlassen, ohne die einmonatige Einspruchsfrist abzuwarten. Diese Einspruchsfrist sei am 3. November geendet. Der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes Braunau habe dem Bw. mitgeteilt, dass er kein Einspruchsrecht habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich die Berufung als unbegründet ab.

Im Vorlageantrag vom brachte der Bw. ergänzend vor, dass eine Überprüfung des Bescheides der Finanzbehörde Offenbach nicht erfolgt sei. Es könne nicht sein, dass man aufgrund eines bloßen Verdachtes (und mehr habe die Finanzbehörde Linz nicht in der Hand) gepfändet werde. Diese Vorgangsweise könnte unter Umständen gängigem EU-Recht widersprechen und gehöre daher dahingehend ordnungsgemäß überprüft. Der Bw. habe mehrmals die Finanzbehörde in Offenbach darauf hingewiesen, dass er über einen langen Zeitraum keine Einkünfte gehabt hätte und daher naturgemäß von seinen Reserven leben müsste. Er müsse darauf bestehen, dass diese Situation berücksichtigt werde. Da die Finanzbehörde in Offenbach in keinster Weise bereit sei, diese Situation zu berücksichtigen, sehe er sich gezwungen, Einspruch gegen den Bescheid der Finanzbehörde Linz zu erheben.

Mit Schreiben vom legte die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Art. 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, lautet:

"(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Art. 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.

(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des Art. 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Art. 6 bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen werden durch die Finanzämter oder Gerichte gem. der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages für den nach Art. 11 Abs. 2 zuständige Finanzlandesdirektion nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, ohne das vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

Das Finanzamt Offenbach am Main-Stadt hat im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsersuchen vom die Unanfechtbarkeit der in der Rückstandsanzeige vom ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von 35.746,25 € bestätigt. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt bescheinigte die Zuständigkeit des Finanzamtes Offenbach am Main-Stadt zur Ausstellung dieser Bestätigkeit. Das Finanzamt Offenbach am Main-Stadt hat mit Schreiben vom nochmals bestätigt, dass die Steuerfestsetzungen bestandskräftig seien. An der Vollstreckbarkeit der zugrundeliegenden Abgabenrückstände habe sich nichts geändert. Die vom Bw. angesprochene Vorauszahlung für den Zeitraum 2002 sei im Vollstreckungsersuchen nicht enthalten.

Damit waren die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages erfüllt. Ob die Abgabenschuldigkeit des Bw. gegenüber den deutschen Finanzbehörden dem Grunde bzw. der Höhe nach besteht, dürfen die Behörde des um Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates nach den Bestimmungen des Vertrages nicht überprüfen. Die ersuchten Behörden sind vielmehr an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit im Verein mit der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird, gebunden. Der Bw. hat lediglich die Möglichkeit, sich mit der um Vollstreckungsrechtshilfe ersuchenden Behörde (gegenständlich das Finanzamt Offenbach am Main-Stadt) in Verbindung zu setzen, um eine Zurücknahme des Rechtshilfeersuchens zu erreichen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
Schlagworte
Materielle Richtigkeit eines ausländischen Exekutionstitels
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at