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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 09.03.2004, ZRV/0195-Z2L/02

Zollschuldnereigenschaft eines Vertreters ohne Vertretungsmacht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Bei fehlender Vertretungsmacht wird der Vertretene weder berechtigt, noch verpflichtet. Die Wirkungen des Vertreterhandelns treffen dann nur den Vertreter, der gem. Art. 5 Abs. 4 ZK als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/59073/2001-145, betreffend Zollschuld, entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Über schriftlichen Antrag der Spedition W. & S. als Verfügungsberechtigte und Anmelderin, mit Vollmacht vom direkt vertreten durch die Spedition K., wurde am durch das Zollamt Schachendorf unter der Warenanmeldungsnummer 346/000/934839/01/1 eine Wohngarnitur "Melody" im Gesamtwert von 500,00 € für die Bf. in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und die darauf entfallenden Eingangsabgaben iHv. 1.376,00 ATS (100,00 €) dem Abgabenkonto der Spedition W. & S. als Anmelderin angelastet.

Mit Bescheid vom , Zl. 100/59073/2001-63, hat das Hauptzollamt Wien die mit WE-Nr. 346/000/934839/01/1 festgesetzten Eingangsabgaben iHv. 1.376,00 ATS auch an die Bf. mit der Begründung zur Vorschreibung gebracht, dass gem. Art. 201 Abs. 3 ZK die für den Anmelder durch die Annahme der betreffenden Zollanmeldung entstandene Zollschuld bei indirekter Vertretung im selben Zeitpunkt auch für denjenigen (Warenempfänger) entstehe, für dessen Rechnung die Zollanmeldung abgegeben worden sei. Im Hinblick auf den Zahlungsverzug der Spedition W. & S. sei die Bf. gem. Art. 213 ZK als weiterer Gesamtschuldner zur Leistung der offenen Abgabenschuldigkeiten heranzuziehen.

Dagegen hat die Bf. mit Schriftsatz vom fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung eingebracht und unter Hinweis auf die angeschlossenen Unterlagen dargetan, dass sie den Abgabenbetrag iHv. 1.376,00 ATS bereits an die Spedition W. & S. (als Anmelderin) entrichtet habe.

Das Hauptzollamt Wien hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/59073/2001-145, als unbegründet abgewiesen.

Danach bestünde gem. Art. 201 Abs. 3 ZK zwischen der Spedition W. & S. und der Bf. ein Gesamtschuldverhältnis. Die für den Anmelder durch die Annahme der betreffenden Zollanmeldung entstandene Zollschuld sei nämlich im selben Zeitpunkt auch für die Bf. dadurch entstanden, dass die Zollanmeldung für sie als indirekt vertretene Warenempfängerin für deren Rechnung abgegeben worden sei. Da die Spedition W. & S. mit der Entrichtung der Abgaben aber in Zahlungsverzug sei, habe das Zollamt die Bf. als weitere Abgabenschuldnerin in Anspruch genommen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Bf. im Wesentlichen vor, dass sie die Abgaben bereits ordnungsgemäß mittels Zahlschein an die Spedition W. & S. entrichtet habe. Es sei weder einzusehen, noch erkennbar, dass sie den geleisteten Abgabenbetrag ein zweites Mal bezahlen müsse, nur weil die Spedition W. & S. Konkurs anmelden musste.

Mit Schreiben vom teilte die Bf. ergänzend mit, dass sie den beteiligten Speditionen keine Vollmacht erteilt habe, die Verzollung durchzuführen. Vielmehr seien diese als Hausspediteur der Firma St. (Arbeitgeberin der Bf.) tätig geworden.

Über Vorhalt vom , ZRV/0195-Z2L/02, gibt das Zollamt Schachendorf mit Schriftsatz vom bekannt, dass zwar für die direkte Vertretung der Spedition W. & S. durch die Spedition K. eine Vollmacht vorliege, nicht jedoch für die indirekte Vertretung der Bf. als Warenempfängerin.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz / BGBl. 1994/659 idgF.) ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe gem. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK (Verordnung EWG Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften / ABlEG Nr. L 302 vom ) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 des Bundesgesetzes über den Unabhängigen Finanzsenat) zulässig.

Gem. § 120 Abs. 1h ZollR-DG geht die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten am noch nicht entschieden waren, mit diesem Zeitpunkt auf den Unabhängigen Finanzsenat über (Übergangsbestimmung).

Gem. § 289 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung 1961) ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Gem. Art. 201 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

Zollschuldner (Gesamtschuldner) nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind a) der Anmelder; das ist derjenige, der die Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt bzw. bei direkter Vertretung durch Bevollmächtigung derjenige, in dessen Namen die Zollanmeldung abgegeben wird; b) im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, also der indirekt Vertretene.

Die Details aus den angesprochenen Vertretungsregelungen ergeben sich aus Art. 5 ZK. Dieser statuiert das Recht desjenigen, der zur Vornahme einer das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlung berechtigt oder verpflichtet ist, sich gegenüber den Zollbehörden vertreten zu lassen.

Die Vertretung ist direkt, wenn der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen handelt und indirekt, wenn der Vertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt (Abs. 2).

Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt und Vertretungsmacht besitzen (Abs. 4).

Im Fall der direkten Vertretung mit Vertretungsmacht werden durch das Vertreterhandeln unmittelbare Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen begründet (Fremd- oder Außenwirkung des Vertreterhandelns). Der Vertretene wird dabei unmittelbar berechtigt und verpflichtet, d.h., die Rechtswirkungen treffen nur den Vertretenen, nicht dagegen den Vertreter, der auch nicht etwa für die Schuld des Vertretenen haftet.

Im Falle der indirekten Vertretung wirkt das Handeln des indirekten Vertreters zwar auch für und gegen den Vertretenen, der dadurch unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, bewirkt aber, dass das Handeln des Vertreters - anders als bei der direkten Stellvertretung - nicht den Ausschluss seiner Eigenhaftung zur Folge hat. Bei Abgabe einer Zollanmeldung wird daher nicht nur der indirekt Vertretene, sondern auch der indirekte Vertreter selbst Zollschuldner, weil er Anmelder gem. Art. 4 Nr. 18 ZK ist. Beide werden im Sinne des Art. 213 leg. cit. Gesamtschuldner.

Gem. Art. 5 Abs. 4 ZK gelten Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, als im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd.

Ohne Vertretungsmacht hat daher das Vertreterhandeln keinerlei Fremdwirkung. Der Vertretene wird also weder verpflichtet noch berechtigt. Die Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters ohne Vertretungsmacht treffen daher nur den Vertreter selbst.

Dem Beschwerdefall liegt die Anmeldung Nr. 346/000/934839/01/1, zugrunde, mit der am die verfahrensgegenständliche Wohngarnitur in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde. Als Anmelderin scheint die Spedition W. & S. auf, die durch die Spedition K. mit Vollmacht vom direkt mit der Rechtsfolge vertreten wurde, dass ihr Vertreterhandeln unmittelbar für und gegen die Vertretene Rechtswirkungen entfaltet.

Weiters hat die Anmelderin in der Anmeldung (Einheitspapier AT / Feld 14) durch die Codierung "E/D" erklärt, dass die Empfängerin von der Anmelderin direkt vertreten werde, womit sie zum Ausdruck bringt, dass die Anmeldung der Waren und die Entrichtung der Abgaben durch die Empfängerin als alleinige Zollschuldnerin erfolge, weil sich diese mittels Vollmacht von einem Spediteur direkt vertreten lasse.

Dagegen hat die Bf. mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie den beteiligten Speditionen keine Vollmacht erteilt habe, die Verzollung durchzuführen. Vielmehr sei die Firma W. & S. als Hausspediteur (ihres Arbeitgebers) der Firma St. in dieser Angelegenheit tätig geworden.

Gleichermaßen ist dem Schreiben des Zollamtes Schachendorf als Abfertigungsstelle vom , Zl. 346/00061/2004, zu entnehmen, dass zwar das Vertretungsverhältnis zwischen den Speditionen, nicht jedoch jenes zwischen der Bf. und der Anmelderin durch schriftliche Vollmacht dokumentiert sei.

Dies entspricht auch jener Textstelle der Lieferantenrechnung vom , Nr. 01/603175, wonach die Einfuhrumsatzsteuer direkt durch die Firma W. & S. als Grenzspediteur des Lieferanten in Rechnung gestellt werde. Daraus wird deutlich, dass die Anmelderin zwar als Grenzspediteur des Lieferanten, nicht jedoch als (direkter) Vertreter der Bf. tätig geworden ist.

Dessen ungeachtet hat die Anmelderin in Feld 14 der Anmeldung vom , WE-Nr. 346/000/934839/01/1, durch die Codierung "E/D" erklärt, im Namen und für Rechnung der Bf. zu handeln. Allerdings ohne tatsächlich Vertretungsmacht zu besitzen. Die Wirkungen des Vertreterhandelns treffen daher nur die Anmelderin, die in diesem Fall als im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt. Daraus folgt weiters, dass gem. Art. 201 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 ZK die Zollschuld nur für die Anmelderin entstanden ist. Mit der Bf. bestand weder ein direktes, noch ein indirektes Vertretungsverhältnis. Mangels Rechtsgrundlage war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 5 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 5 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Zollschuldner
direkte und indirekte Vertretung
Handeln ohne Vertretungsmacht
Rechtswirkungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAC-37126