Befreiung eines ausländischen PKW von den Eingangsabgaben als Übersiedlungsgut
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0062-Z2L/02-RS1 | Die Initiative zur Akteneinsicht hat von der Partei auszugehen, und zwar in Form eines entsprechenden (schriftlich oder mündlich gestellten) Antrages. |
ZRV/0062-Z2L/02-RS2 | Wenn aus den Parteiangaben in deren (schriftlichen) Antrag auf Eingangsabgabenbefreiung für ein motorisiertes Beförderungsmittel als Übersiedlungsgut sowie den dazu vorgelegten Unterlagen einwandfrei hervorgeht, dass der Übersiedelnde seinen bisherigen Wohnsitz im Drittstaat aufgegeben und in das Zollgebiet verlegt hat, kann davon ausgegangen werden, dass er in diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet begründet hat. |
ZRV/0062-Z2L/02-RS3 | Eine Person, welche ihren drittländischen Wohnsitz bereits aufgegeben und im Zollgebiet ihren gewöhnlichen Wohnsitz begründet hat, aber ihren (ausländischen) PKW weiterhin (d.h. in der Zeit zwischen Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet und Beantragung der Eingangsabgabenbefreiung für seine PKW als Übersiedlungsgut) für grenzüberschreitende Fahrten benützt, ohne hiefür das Versandverfahren in Anspruch zu nehmen, erfüllt hinsichtlich dieses PKW nicht die für die Inanspruchnahme der Vorzugsbehandlung der Eingangsabgabenbefreiung für motorisierte Beförderungsmittel als Übersiedlungsgut erforderliche Voraussetzung der ordnungsgremäßen Überführung des Beförderungsmittels in den zollrechtlich freien Verkehr. |
ZRV/0062-Z2L/02-RS4 | Die (mehrmalige) Einbringung eines ausländischen PKW in das Zollgebiet nach dem Zeitpunkt der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet in der Art. und Weise, dass das "formlose" Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (weiterhin) in Anspruch genommen wird, bewirkt, dass hinsichtlich des PKW's eine Eingangsabgabenschuld nach § 203 Abs.1 ZK entsteht. |
ZRV/0062-Z2L/02-RS5 | Ist einmal der Zollschuldentstehungstatbestand des Art.203 ZK hinsichtlich eines ausländischen PKW verwirklicht, ist dadurch nicht nur die (später erfolgende) Abgabe einer Zollanmeldung nach Art.59 ZK ausgeschlossen, sondern hat dieser Umstand auch zur Folge, dass die gem. Art.184 ZK i.V.m.Art.6 ZBefrVO erforderliche Voraussetzung für eine Abgabenbefreiung des Beförderungsmittels nicht (mehr) erfüllt werden kann. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag.Alexander Stolitzka, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/0049938/96, betreffend Abweisung eines Antrages auf Eingangsabgabenbefreiung nach der ZollBefrVO , entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bf beantragte am beim Hauptzollamt Wien die Befreiung seines am erworbenen, unter dem polizeilichen Kennzeichen BE 339205 (CH) zum öffentlichen Verkehr zugelassenen PKW Marke Renault Type Espace, Baujahr 1993, FG-Nr.VF8J635350R315606, von Eingangsabgaben als Übersiedlungsgut gem. der Verordnung (EWG) Nr.918/83 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (im folgenden kurz: ZBefrVO), wobei er zum einen im Antragsformular dazu insbesondere erklärte, seinen in den letzten 12 Monaten vor der Wohnsitzverlegung nach Österreich in Biel, Schweiz, innegehabten gewöhnlichen Wohnsitz bereits am aufgegeben zu haben, und zum anderen dazu ergänzend -über Befragung durch das Zollorgan des Hauptzollamtes Wien- mündlich angab, bereits seit Herbst 1994 in Österreich an der Technischen Universität Wien als Professor tätig zu sein; seine Ehegattin (Familie) sei jedoch erst im August 1995 nach Wien (in die seither gemeinsame Ehewohnung in 1190 Wien, Krapfenwaldgasse 42/1) übersiedelt. Der in Rede stehende PKW sei anlässlich dessen erstmaligen Einbringung nach Begründung des gewöhnliche Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaften einem Grenzzollamt weder gestellt noch dort für ihn ein Versandverfahren eröffnet worden, sondern dieser sei von ihm im Zeitraum von August 1995 bis jetzt anlässlich mehrerer -seinen Angaben nach ungefähr 20- Fahrten zwischen Schweiz und Österreich quasi "formlos" benützt worden.
In Ansehung dieser Sachlage wies das Hauptzollamt Wien daraufhin in seinem (auf Art.184 Zollkodex i.V.m. dem Titel I ZBefrVO u.m. § 87 Abs.1 Zi.1 und 3 sowie § 2 Abs.1 ZollR-DG gegründeten) Bescheid vom , Zl.100/41789/96, den oberwähnten "Antrag vom auf Gewährung der Eingangsabgabenbefreiung für ein motorbetriebenes Beförderungsmittel als Übersiedlungsgut" ab, und zwar im wesentlichen unter Hinweis auf die im vorliegenden Fall nicht erfüllte Voraussetzung der ordnungsgemäßen Überführung des Beförderungsmittels in den zollrechtlich freien Verkehr: Der Bf habe den in Rede stehenden PKW seit August 1995 von der Schweiz nach Österreich verbracht, ohne eine hiefür vorgesehene Zollanmeldung abgegeben zu haben, und habe dadurch bewirkt, dass dieser der zollamtlichen Überwachung entzogen und gem. Art.203 Abs.2 Zollkodex die Eingangsabgabenschuld entstanden sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Bf fristgerecht mit (durch seine Vertreter, Herrn Rechtsanwalt Dr.Alexander Stolitzka, Wien) am eingebrachtem Schriftsatz den Rechtsbehelf der Berufung und führte darin im wesentlichen Nachstehendes an:
Die Behauptung der Behörde, der Bf habe den gegenständlichen PKW im August 1995 von der Schweiz nach Wien ohne Abgabe einer Anmeldung beim EU-Grenzzollamt verbracht, sei unrichtig; ebenso sei der PKW nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, es sei sohin auch keine Zollschuld nach Art. 203 Zollkodex entstanden: Die diesbezügliche Behauptung der Behörde stütze sich nicht auf konkrete Beweismittel, zumal aus der Tatsache, dass er im August 1995 in das Zollgebiet übersiedelt sei, allein nicht zwingend abgeleitet werden könne, dass er zu jener Zeit auch besagten PKW eingeführt habe. Es lägen im Gegenteil vielmehr die Voraussetzungen für eine Befreiung der Eingangsabgaben für Übersiedlungsgut vor, da er seinen gewöhnlichen Wohnsitz mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate im Zollausland gehabt habe und ihm das Übersiedlungsgut an seinem früheren Wohnsitz länger als 6 Monate gehört habe und der PKW auch nach der Übersiedlung zu dem gleiche Zweck wie vorher verwendet werde. Gem. Art.6 ZBefrVO stehe ihm zur Überführung des Übersiedlungsgutes ein Zeitraum von 12 Monaten ab der Wohnsitzbegründung zur Verfügung, diese Frist sei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch längst nicht abgelaufen gewesen. Der angefochtene Bescheid stütze sich nicht nur auf reine Vermutungen der Zollbehörde, aus denen klare Beweisergebnisse nicht ableitbar seien, und weise daher wesentliche Begründungsmängel auf, sondern leide das bisherige Verfahren überhaupt an Mängeln, und zwar insofern, als dem Bf zum einen bisher die von ihm verlangte Akteneinsicht nicht gewährt worden sei und zum anderen es ihm bisher verwehrt geblieben sei, im Zuge des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.
In einer weiteren, mit datierten Eingabe führte der Bf ergänzend dazu aus, er sei neben seiner in Österreich ausgeübten Tätigkeit freiberuflich tätig, und zwar betreibe er gemeinsam mit seiner Ehefrau Ingenieurbüros in Biel, Schweiz, und in Divonne les Bains, Frankreich. In der Zeit zwischen August 1995 und März 1996 habe das betreffende Fahrzeug überwiegend im Ausland und nur sporadisch in Österreich benutzt, sodass von einer "Verbringung" im Sinne von "Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Fahrzeuges" nicht die Rede sein könne.
Das Hauptzollamt Wien wies die Berufung in seiner am zu Zl.100/49938/96 erlassenen (und dem Vertreter des Bf am zugestellten) Berufungsvorentscheidung gem. § 276 Abs.1 BAO als unbegründet ab, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Aus den Angaben des Bf in dessen schriftlichem Antrag vom sowie den dazu vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Meldebestätigung) gehe eindeutig hervor, dass der Bf am seinen bisherigen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und nach Österreich verlegt habe. Mit diesem Zeitpunkt habe er also nach der im § 4 Abs.2 Zi.8 ZollR-DG i.V.m. § 26 BAO enthaltenen Legaldefinition des Begriffs "gewöhnlicher Wohnsitz" diesen im Zollgebiet (als Familienwohnsitz bzw. Mittelpunkt seiner Lebensinteressen) begründet. Bezüglich der Einbringung des Beförderungsmittels im Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung habe der Bf der zuständigen Sachbearbeiterin des Hauptzollamtes Wien gegenüber mündlich erklärt, dass er bereits seit 1994 in Österreich arbeite, dass seine Familie aber erst im August 1995 nach Österreich übersiedelt sei. Das Fahrzeug habe er seither ohne Beantragung eines Versandscheins für Fahrten zwischen Österreich und der Schweiz verwendet. Eine derartige Vorgangsweise stelle aber keineswegs eine für die beantragte Eingangsabgabenbefreiung (Vorzugsbehandlung) nach Art.184 Zollkodex vorauszusetzende ordnungsgemäße Überführung des Beförderungsmittels in den zollrechtlich freien Verkehr dar: Eine solche würde nur dann vorgelegen sein, wenn das zur Vorzugsbehandlung vorgesehene Beförderungsmittel bei der im Rahmen der Wohnsitzverlegung erfolgenden erstmaligen Einbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft dem EU-Grenzzollamt gestellt, die beabsichtigte Einbringung als Übersiedlungsgut dargelegt und in weiterer Folge ein Versandverfahren eröffnet werden würde. Es sei im übrigen zwar richtig, dass der Gesetzgeber eine zwölfmonatige Nachbringungsfrist einräume, dies schließe eine Benützung des Beförderungsmittels im Zollgebiet vor dieser "Nachbringung" (= erstmalige Einbringung nach dem Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung) jedoch aus, zumal der Gesetzgeber eine "formlose" Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu privatem Gebrauch ausschließlich Personen mit im Drittland gelegenen gewöhnlichem Wohnsitz gestatte. Mangels Erfüllung aller gesetzlicher Voraussetzungen für eine Eingangsabgabenbefreiung sei daher der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen.
Zu dieser Berufungsvorentscheidung beantragte der Bf (durch seinen ausgewiesenen Vertreter) am und somit rechtzeitig, seine Berufung der zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Zufolge des ab dem in Geltung stehenden § 120 Abs. 1h ZollR-DG (i.d.z.Zt. gltd. Fssg. d.BGBl. I Nr.97/2002) ist mittlerweile die Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Antrag, welcher der Bestimmung des vom bis zum in Geltung gestandenen § 120(1c) ZollR-DG i.d.Fssg. d.BGBl.I 1998/13 ab dem als Beschwerde im Sinne des § 85c Abs.1 leg.cit zu werten war, auf den Unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat diesbezüglich in einem Vorhalteverfahren (siehe Vorhalt vom ) dem Bf nicht nur die Möglichkeit eingeräumt, seinen als Beschwerde i.S.d. § 85c Abs.1, 2 und 8 ZollR-DG aufzufassenden seinerzeitigen "Antrag" vom näher auszuführen, sondern dabei gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich zu den in den Begründungsausführungen enthaltenen Sachverhaltsfestestellungen und Beweisaufnahmen der Zollbehörde zu äußern und so von seinem -in der Berufungseingabe vom eingemahnten- Recht auf Parteiengehör Gebrauch zu machen. Beim Unabhängigen Finanzsenat ist allerdings binnen der von ihm zur Beantwortung des Vorhaltes gesetzten Frist von einem Monat keine sich hierauf beziehende Stellungnahme eingelangt.
Zum vom Bf in erwähnter Eingabe in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügtem Verfahrensmangel der Verweigerung der Akteneinsicht stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass laut den ihm vorliegenden Verwaltungsakten seitens des Bf ein entsprechender Antrag gar nicht gestellt worden ist. Da die Initiative zur Akteneinsicht von der Partei auszugehen hat, und zwar in Form eines entsprechenden Antrages (sh. , und "Bundesabgabenordnung -Kommentar" von Dr. Christof Ritz, Orac-Verlag, RZ.2 zu § 90), liegt hier ein Verfahrensmangel tatsächlich nicht vor.
In der Sache selbst geht der Unabhängige Finanzsenat auf Grund des Inhaltes der ihm vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere den in zwei Aktenvermerken des Hauptzollamtes Wien, Abteilung allgemeines Zollrecht, vom , inhaltlich wiedergegebenen Aussagen des Bf, aber auch dessen Vorbringens in seiner Eingabe vom , bezüglich der Einbringung des beschwerdegegenständlichen PKW in das Zollgebiet im relevanten Zeitraum von August 1995 bis März 1996, von dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch die Abgabenbehörde festgestellten Sachverhalt aus, wonach er einerseits seinen gewöhnlichen Wohnsitz am in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegte, andererseits seinen seit 1993 in seinem Eigentum stehenden PKW seither zu mehreren Fahrten zwischen der Schweiz und Österreich benutzte, wobei er anlässlich der Einreisen mit diesem beim jeweiligen Grenzzollamt (weiterhin) das Zollorgan weder seine Wohnsitzverhältnisse darlegte noch ein Versandverfahren beantragte.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Durch die (mehrmalige) Einbringung des in Rede stehenden ausländischen PKW in das Zollgebiet der Gemeinschaft auch nach dem Zeitpunkt der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet (=), und zwar in der Art und Weise, dass .-mangles Vorliegens eines gewöhnlichen Wohnsitzes im Drittland zu Unrecht- das "formlose" Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung vom Bf quasi (weiterhin) in Anspruch genommen wurde, hat er die bewirkt, dass hinsichtlich des PKW eine Eingangsabgabenschuld nach Art.203 Abs. 1und 3 Zollkodex i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG entstanden ist. Die Verwirklichung dieses die Abgaben einer (allenfalls späteren) Zollanmeldung i.S.d. Art.59 f Zollkodex ausschließenden Zollschuldentstehungstatbestandes hat weiters zur Folge, dass die gem. Art.184 Zollkodex i.V.m. Art.6 ZBefrVO erforderliche Voraussetzung einer Anmeldung des Beförderungsmittels zum zollrechtlich freien Verkehr nicht (mehr) erfüllt werden konnte bzw. zum Zeitpunkt der Beantragung der Eingangsabgabenbefreiung des PKW als Übersiedlungsgut (= ) nicht vorlag.
Insoweit ist daher den Rechtsausführungen des Hauptzollamtes Wien in dessen erstinstanzlichen Entscheidung wie auch in seiner Berufungsvorentscheidung zu folgen.
Zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat sohin fest, dass zum einen sich die vom Bf behaupteten Verfahrensmängel zum Teil als ins Leere gehend herausgestellt haben, zum Teil sind sie im Verlauf des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens saniert worden, und zum anderen die im Beschwerdeverfahren zu überprüfende Berufungsvorentscheidung auch ihrem Inhalt nach als nicht rechtswidrig erwiesen hat, sodass über den gegenständlichen Rechtsbehelf zweiter Stufe im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 184 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 6 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1 § 4 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 87 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 120 Abs. 1h ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | Übersiedlungsgut gewöhnlicher Wohnsitz Familienwohnsitz Mittelpunkt der Lebensinteressen motorbetriebenes Beförderungsmittel Voraussetzungen Vorzugsbehandlung Nachbringung Recht auf Parteiengehör Akteneinsicht Verfahrensmangel Anmeldung |
Verweise | Ritz, BAO-Kommentar, Rz 2 zu § 90 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at