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ASoK 10, Oktober 2021, Seite 408

Höhe des Ersatzes von Detektivkosten des Arbeitgebers

1. Einem Arbeitgeber steht dann der Ersatz von Nachforschungskosten im Rahmen eines adäquaten typischen Kausalzusammenhangs zu, wenn der Arbeitnehmer zunächst ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufendes Verhalten gegeben hat, die den Arbeitgeber veranlassten, sich durch geeignete Nachforschungen noch weitere Klarheit zu verschaffen. Der Anspruch hängt von der Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen ab. Die Kosten sind somit nur zu ersetzen, wenn es des Detektiveinsatzes bedurfte, wenn und insoweit der Einsatz also objektiv notwendig erschien.

2. Damit hat der Arbeitnehmer nur jene Kosten zu ersetzen, die bis zum Vorliegen eines sichereren Beweises für sein Fehlverhalten entstehen, und nur insoweit, als sie im Verhältnis zum gerechtfertigten konkreten Informationsinteresse nicht als unangemessen erscheinen.

3. Es gibt keinen Grundsatz im Arbeitsrecht, Detektivkosten automatisch dann als überhöht anzusehen, wenn sie das monatliche Einkommen des Ersatzpflichtigen „um ein Vielfaches übersteigen“. Als angemessen kann ein Ersatzbetrag gelten, wenn er weder existenzbedrohend ist noch eine dreitägige Überwachung des immerhin bereits...

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