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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSI vom 28.04.2004, RV/0410-I/03

Veräußerung einer Liegenschaft gegen Kaufpreisrente innerhalb der Spekulationsfrist


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Miterledigte GZ:
RV/0595-I/03


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0410-I/03-RS1
Bei einer Übertragung einer Liegenschaft gegen Kaufpreisrente innerhalb der Spekulationsfrist stellen die Zahlungen beim Rentenempfänger ab Überschreiten der ursprünglichen Anschaffungskosten nach Abzug allfälliger Werbungskosten steuerpflichtige Spekulationseinkünfte dar. Dabei ist der Spekualtionsgewinn jeweils nach Maßgabe des Zufließens zu versteuern. Überschreiten in weiterer Folge die Zahlungen auch den nach § 16 Abs. 2 BewG kapitalisierten Rentenbarwert, führt dieser Umstand nicht zu einem Wechsel des Besteuerungstatbestandes, weshalb in weiterer Folge die Rentenzahlungen ab Überschreiten des kapitalisierten Rentenbarwertes beim Empfänger nicht als wiederkehrende Bezüge nach § 29 Z. 1 EStG 1988 zu versteuern, sondern weiterhin als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften zu erfassen sind.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung der Bw., vertreten durch Kapferer, Stauder & Partner, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994, 1995 und 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin hat ihren Wohnsitz in der Schweiz und erzielt Einnahmen aus einem zwischen ihr und ihrem Ehemann am abgeschlossenen Leibrentenvertrag. Nach Punkt 2 dieses Leibrentenvertrages übertrug sie ihrem Ehemann die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft bestehend aus Wohnhaus und Garten sowie diverse Fahrnisse. Weiters zedierte die Berufungswerberin aus ihrer Forderung gegen die Fa. A einen Teilbetrag von 120.000 ATS. Nach Punkt 3 des Vertrages wurde als Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft, der Fahrnisse und der Forderung eine monatlich zu zahlende Leibrente auf ihre Lebensdauer in der Höhe von 8.000 ATS vereinbart, wobei laut den vertraglichen Bestimmungen als Gegenleistung für die Liegenschaft 6.000 ATS, für die Fahrnisse 1.000 ATS und für die Forderung ebenfalls 1.000 ATS zu entrichten sind.

Mit Urteil des Landesgerichtes wurde die Ehe der Berufungswerberin mit ihrem Gatten aus dem Verschulden beider Teile rechtskräftig und ohne Anspruch auf Unterhaltsforderungen geschieden.

In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1994 und 1995 und 2000 erklärte die Berufungswerberin u.a. jeweils Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von 266.530 ATS bzw. 268.536 ATS sowie 397.291,28 ATS aus der Veräußerung der o.a. Liegenschaft gegen Leibrente und das Finanzamt Innsbruck erließ für diese Jahre erklärungsgemäße Bescheide betreffend Einkommensteuer (mit Ausfertigungsdatum betreffend die Jahre 1994 und 1995 bzw. für das Jahr 2000). In weiterer Folge wurden die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 wiederaufgenommen und mit Ausfertigungsdatum abgeänderte Bescheide betreffend Einkommensteuer erlassen.

Die steuerliche Vertretung erhob gegen diese Bescheide nach Verlängerung der Berufungsfrist mit den Schreiben vom (Einkommensteuerbescheid 2000) bzw. (Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995) Berufung und führte darin begründend aus, dass der Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften im Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten andererseits bestehe. Weiters werde vom Bundesministerium für Finanzen die Auffassung vertreten, dass die Anschaffungskosten bei Erwerb gegen Rente innerhalb der Spekulationsfrist nach § 16 Abs. 2 BewG zu ermitteln seien, wobei das tatsächliche Abfließen der Renten ebensowenig Auswirkung auf die Anschaffungskosten wie ein allfälliger vorzeitiger Wegfall der Rentenverpflichtung habe (BMF, RdW 1999, 561 ebenso EStR 2000 Rz 7056). Dem entspreche auch die Rechtsprechung des VwGH, wonach der Begriff der Anschaffungskosten im außerbetrieblichen und betrieblichen Bereich der gleiche sei ().

Wenn aber die Anschaffungskosten auf der Seite des Erwerbers nach § 16 Abs 2 BewG zu ermitteln seien, so könne für den Veräußerungserlös auf Seiten des Veräußerers nichts anderes gelten. Bei Veräußerung gegen Rente sei daher den Anschaffungskosten der nach § 16 Abs. 2 BewG ermittelte Rentenbarwert als Veräußerungserlös gegenüberzustellen (Doralt, EStG, § 30 Tz 195).

Ein Spekulationsgewinn falle daher in dem Jahr an, in dem die laufenden Rentenzahlungen nach dem Zuflussprinzip die Anschaffungskosten übersteigen würden. Würden später die Renten auch den Rentenbarwert übersteigen, so würden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Spekulationseinkünfte, sondern Renteneinkünfte nach § 29 EStG vorliegen (Doralt, EStG, § 30 TZ 195).

§ 98 EStG 1988 würde neben Spekulationseinkünften mit inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von den sonstigen Einkünften nur Einkünfte im Sinne des § 31 EStG und diese nur unter besonderen Voraussetzungen erfassen. Demgegenüber bestehe für wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG keine beschränkte Steuerpflicht in Österreich (Doralt, EStG, § 98 TZ 2; Stoll, Rentenbesteuerung, 548).

Die Berufungswerberin habe anlässlich der Ehescheidung eine Leibrentenzahlung in Höhe von 6.000 ATS monatlich vereinbart. Nach den Grundsätzen des § 16 Abs 2 BewG ergäbe sich somit ein Rentenbarwert in Höhe von 1.296.000,00 ATS (6.000,00 x 12 = 72.000,00 x 18). Dieser Rentenbarwert sei bereits Mitte der 70er-Jahre überschritten worden, sodass ab diesem Zeitpunkt Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen vorgelegen seien bzw. vorliegen würden. Mangels beschränkter Steuerpflicht in Österreich entspreche eine Besteuerung dieser wiederkehrenden Bezüge nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Selbst wenn man vom Vorliegen von Spekulationseinkünften ausgehen würde, wäre aber die Besteuerung durch die gesetzlichen Regelungen nicht gedeckt, weil Spekulationsgeschäfte sowohl eine Anschaffung als auch eine Veräußerung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Spekulationsfrist voraussetzen würden. Unter Anschaffung und Veräußerung im Sinne des § 30 EStG seien in erster Linie schuldrechtliche Rechtsgeschäfte zu verstehen, auf Grund derer Leistung und Gegenleistung erfließen (). Diese Vereinbarungen müssten grundsätzlich auf Übertragung des Eigentums an einem Wirtschaftsgut gerichtet sein ( 112/66). Die Aufteilung von Vermögen im Zuge einer Ehescheidung stelle aber keine Anschaffung bzw. Veräußerung im Sinne des § 23 EStG 1953 (§ 30 EStG 1988) dar; dies selbst dann nicht, wenn Ausgleichszahlungen vereinbart würden ( zur GrESt). Der VwGH habe sich dieser Rechtsauffassung nunmehr auch hinsichtlich der Einkommensteuer angeschlossen (, mangels Vorliegen einer Gegenleistungsrente sei die Abzugsfähigkeit einer scheidungsbedingten Rentenzahlung bejaht worden).

Da die Leibrentenvereinbarung zwischen der Berufungswerberin und ihrem damaligen Ehemann lediglich zur Aufteilung des Vermögens im Hinblick auf die mit Urteil ausgesprochene Scheidung erfolgt sei, liege eine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG 1953 bzw. des § 30 EStG 1988 nicht vor.

Darüber hinaus sei auch der Erwerb der Liegenschaft im Jahr 1956 nicht als Anschaffung einzustufen, weil die Liegenschaft im Zuge der Scheidung der ersten Ehe erworben worden sei, weshalb aus den dargelegten Gründen beantragt werde, die Einkommensteuer mit 0,00 ATS festzusetzen.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gestellt.

Am wurden die Berufungen vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS direkt zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat erwogen:

Gem. § 29 Z. 1 EStG 1988 zählen zu den sonstigen Einkünften wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, so sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt.

Gem. § 30 Abs. 1 Z 1 lit a erster Satz EStG 1988 sind Veräußerungsgeschäfte über Grundstücke, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, Spekulationsgeschäfte.

Gem. § 120 EStG 1988 gelten die §§ 30 und 31 EStG 1988 nur für Veräußerungsvorgänge nach dem . Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 120 EStG 1988 besagen, diese Bestimmung diene der Klarstellung, dass Veräußerungsvorgänge vor 1989 auch dann nicht von den Neuregelungen des § 30 erfasst würden, wenn die Steuerpflicht infolge des Zufließens erst in späteren Jahren eintrete.

Aus dem Zusammenhang der §§ 30 und 120 EStG 1988 ergibt sich sohin, dass Veräußerungsgeschäfte, die im zeitlichen Geltungsbereich eines Vorgängergesetzes des EStG 1988 verwirklicht worden sind, nach dem Tatbestand des im Zeitpunkt der Verwirklichung des Veräußerungsgeschäftes in Geltung stehenden Einkommensteuergesetzes zu beurteilen sind. Ist der Veräußerungstatbestand bereits vor 1989 gesetzt worden und erfolgt der Zufluss in nachfolgenden Jahren, so ist in den nachfolgenden Jahren die einkommensteuerliche Erfassung der Einkünfte unter Anwendung des im entsprechenden Vorgängergesetz des EStG 1988 enthaltenen Spekulationstatbestandes vorzunehmen.

Die Veräußerung der Liegenschaft gegen Rente erfolgte wie bereits ausgeführt im Jahr 1963. Gem. § 23 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1953 sind Veräußerungsgeschäfte über Grundstücke, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als fünf Jahre beträgt Spekulationsgeschäfte.

Auf Grund des BG , BGBl. 1960/285, verlängert sich für Wirtschaftsgüter der im § 23 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1953 genannten Art, die nach dem angeschafft worden sind, die Spekulationsfrist derart, dass sie nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 1965 endet.

In rechtlicher Hinsicht sind Gegenleistungsrenten nach weitgehend einhelliger Auffassung in der Judikatur und Literatur nur dann unter § 29 Z 1 EStG zu subsumieren, wenn weder die Voraussetzungen des § 30 noch des § 31 vorliegen (vgl. hiezu sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 30 Rz 3). So vertritt auch Stoll die Auffassung, dass die Renten, die als Veräußerungspreis aus Spekulationsgeschäften anfallen, nicht als wiederkehrende Bezüge nach § 29 Z 1 EStG, sondern als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften zu versteuern sind (vgl. Stoll, Rentenbesteuerung, Rz 1005).

Die Veräußerung der 1956 erworbenen Liegenschaft im Jahr 1963 stellt somit grundsätzlich aufgrund der voranstehenden Ausführungen ein Spekulationsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Z. 1 lit a EStG 1953 dar.

Gem. § 1 Abs. 3 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.

Gem. § 98 Z. 7 EStG 1988 unterliegen Spekulationseinkünfte (§ 30), soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, handelt, der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3).

Für wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Abs. 1 EStG 1988, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sieht § 98 EStG 1988 keinen steuerbaren Tatbestand vor.

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass bei Übertragung eines Wirtschaftsgutes gegen Kaufpreisrente innerhalb der Spekulationsfrist die Zahlungen beim Rentenempfänger bereits ab Überschreiten der ursprünglichen Anschaffungskosten steuerpflichtige Einnahmen darstellen. Die Berufungswerberin ist daher mit diesen Einkünften in Österreich grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Fließt nun wie im vorliegenden Fall der Veräußerungspreis nicht in einem Betrag, sondern in Form von Raten oder Renten zu, so ist der Spekulationsgewinn jeweils nach Maßgabe des Zufließens zu versteuern.

Die Berufungswerberin bringt gegen die Steuerpflicht der Rentenzahlungen im Berufungszeitraum unter Hinweis auf Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 195 zu § 30 u.a. vor, dass bei Veräußerung gegen Rente die Rentenzahlungen, soweit sie in Summe der Höhe nach zwischen den Anschaffungskosten und dem kapitalisierten Rentenbarwert nach § 16 Abs. 2 BewG (der dem Veräußerungserlös entspreche) liegen würden, als Spekulationsgewinn zu erfassen seien, ab Überschreiten des Rentenbarwertes hingegen wiederkehrende Bezüge nach § 29 EStG vorliegen würden.

Hiezu wird angemerkt, dass Doralt bzw. die steuerliche Vertretung hiefür das Erkenntnis des ins Treffen führen. In diesem Erkenntnis bringt der VwGH aber lediglich zum Ausdruck, dass die unterschiedliche Bestimmung der steuerpflichtigen Einkünfte im § 29 Z 1 EStG 1972 (soweit darin von wiederkehrenden Bezügen gesprochen wird, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden), im § 30 Abs. 4 und im § 31 Abs. 3 leg. cit., es gebiete, dass wiederkehrende Bezüge, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, nur in jenen Fällen lediglich mit den Beträgen steuerpflichtig seien, die den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigen, in denen es sich weder um die besonders geregelten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften noch um die gleichfalls besonders geregelten Einkünfte aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen handle.

Die von der steuerlichen Vertretung bzw. von Doralt vertretene Auffassung, wonach der VwGH bei Veräußerung gegen Rente von einer Aufeinanderfolge von Einkünften aus Spekulationsgeschäften (für die Zahlungen ab Überschreiten der Anschaffungskosten bis zum Erreichen des Rentenbarwertes) und daran anschließend von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 29 Z 1 EStG (für die Zahlungen ab Überschreiten des Rentenbarwertes) ausgeht, ist dem ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH nach Ansicht des Senates nicht zu entnehmen.

Ergänzend wird nochmals darauf hingewiesen, dass Gegenleistungsrenten nach weitgehend einhelliger Auffassung in der Judikatur und Literatur nur dann unter § 29 Z 1 EStG zu subsumieren sind, wenn weder die Voraussetzungen des § 30 noch des § 31 vorliegen und der Senat sich im Ergebnis der auch in den Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 7055, vertretenen Rechtsauffassung anschließt, wonach bei Übertragung eines Einzelwirtschaftsgutes gegen Kaufpreisrente vor Ablauf der Spekulationsfrist, die Spekulationseinkünfte den Einkünften gemäß § 29 EStG 1988 vorgehen, weshalb die Zahlungen beim Rentenempfänger bereits ab Überschreiten der ursprünglichen Anschaffungskosten nach Abzug allfälliger Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte darstellen.

Zu den Ausführungen der steuerlichen Vertretung im Schreiben vom , wonach nur die Besteuerung von Gegenleistungsrenten ab dem Zeitpunkt des Überschreitens des kapitalisierten Rentenbarwertes als Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG zu einer systemgerechten Erfassung von tarifbegünstigten Einkünften im Zusammenhang mit Rentenvereinbarungen führe, ist anzumerken, dass die Frage der Tarifermäßigung wie sie für bestimmte Einkünfte vorgesehen ist, im konkreten Fall nicht zu stellen ist, weil Einkünfte aus Spekulationsgeschäften selbst dann nach dem Normaltarif zu besteuern sind, wenn sie zusammengeballt anfallen. Die Anwendung der Steuersatzermäßigung kommt nämlich nur bei Veräußerungsgewinnen, die bei der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen entstehen und bei Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei entsprechender Beteiligung zum Tragen (vgl. Stoll, Rentenbesteuerung, Rz 1007).

An der rechtlichen Beurteilung der Rentenzahlungen beim Veräußerer (als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften) vermögen auch die Ausführungen in der Berufung, wonach bei Erwerb eines Wirtschaftsgutes gegen Rente die Anschaffungskosten auf Seiten des Erwerbers nach § 16 Abs. 2 BewG zu ermitteln sind, nichts zu ändern.

In der Berufung wird weiters die Rechtsauffassung geäußert, dass die Übertragung der Liegenschaft gegen Bezahlung der vereinbarten monatlichen Rente keine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG 1953 bzw. § 30 EStG 1988 darstelle und zur Untermauerung dieser Ansicht das Erkenntnis des ins Treffen geführt. Dazu wird angemerkt, dass in dieser Entscheidung darüber abzusprechen war, ob Ausgleichszahlungen auf Grund einer Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (insbesondere der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft) anlässlich einer einvernehmlichen Scheidung der Ehe vom Abzug als Sonderausgaben nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 EStG 1988 ausgeschlossen sind und nach Ansicht des VwGH die Lösung dieser Frage davon abhängig ist, ob die Zuwendung ausschließlich oder überwiegend mit der familiären Beziehung bzw. deren vermögensrechtlichen Abwicklung im Zusammenhang steht oder der Austausch von Leistung und Gegenleistung im Vordergrund steht und dies anhand der Regelungen des Gesetzes über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen und die Ausgleichszahlung zu lösen ist, wobei der VwGH in weiterer Folge zum Ergebnis gelangt, dass es sich im konkreten Fall bei den in Rede stehenden Zuwendungen um der familiären Sphäre zuzuordnende Leistungen handelt, die nach § 20 Abs. 1 Z. 4 iVm § 20 Abs. 3 EStG 1988 vom Abzug als Sonderausgaben ausgeschlossen sind.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Berufungsverfahren zum einen nicht über die Zulässigkeit des Sonderausgabenabzuges hinsichtlich der Rentenzahlungen im Zusammenhang mit der Regelung des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 abzusprechen ist und weiters, die gegenständliche Liegenschaft nicht im Miteigentum der beiden ehemaligen Eheleute, wie dies im o.a. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Fall war, sondern im Alleineigentum der Berufungswerberin gestanden hat. Darüberhinaus war im VwGH-Verfahren Rechtsgrundlage für die Übertragung des Miteigentumanteiles der Ehegattin an den Ehemann ein Vergleich über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen und vermögensrechtlichen Ansprüche, während im gegenständlichen Berufungsverfahren ein Leibrentenvertrag den Titel für den Eigentumsübergang der im Alleineigentum der Berufungswerberin stehenden Liegenschaft bildete. Insoweit vermag die in dem von der steuerlichen Vertretung ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vertretene Rechtsauffassung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal nach Ansicht des Senates in dem zwischen der Berufungswerberin und ihrem ehemaligen Ehegatten abgeschlossenen Leibrentenvertrag der Austausch von Leistung und (adäquater) Gegenleistung im Vordergrund gestanden hat (zur Adäquanz der Leistungen siehe 14/655/80) und nicht die vermögensrechtliche Abwicklung aus deren (früheren) familiären Beziehung, insbesondere nicht die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Wege einer Realteilung mit Ausgleichszahlungen. Daran vermag auch die zeitliche Nähe zur Scheidung der Ehe nichts zu ändern.

Abschließend ist der Rechtsauffassung der steuerlichen Vertretung, die in der Berufung ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach eine Anschaffung bzw. Veräußerung als Tatbestandsmerkmal des § 30 EStG 1988 schon dann vorliegt, wenn ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, auf Grund dessen Leistung und Gegenleistung erbracht werden ( 88/13/0049f) und hiebei der Umstand, dass das Rechtsgeschäft auf Übertragung des Eigentums an einem Wirtschaftsgut gerichtet ist, ausreicht ( 112/66). Da durch den gegenständlichen Leibrentenvertrag beide Vertragspartner sich wechselseitig zur Leistungserbringung verpflichtet haben und das Rechtsgeschäft auf Übertragung des Eigentums u.a. auch an der streitgegenständlichen Liegenschaft gerichtet war, liegt diesbezüglich jedenfalls ein Veräußerungsvorgang vor, wie ihn § 30 EStG 1988 (§ 23 EStG 1953) als Tatbestandselement voraussetzt.

Hinsichtlich des Einwandes in der Berufung, wonach der Erwerb der Liegenschaft im Jahr 1956 nicht als Anschaffung einzustufen sei, weil diese im Zuge der Scheidung der ersten Ehe erworben worden sei, wurde im Schreiben der steuerlichen Vertretung vom über Vorhalt des UFS nunmehr eingeräumt, dass der Erwerb der Liegenschaft durch die Berufungswerberin nicht in Zusammenhang mit der ersten Scheidung gestanden sei, wenngleich das Scheidungsverfahren offenkundig tatsächlich im Jahr 1956 stattgefunden habe, weshalb entgegen den Ausführungen in den Berufungsschriften zweifelsohne eine Anschaffung iS des § 30 EStG vorliege.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Leibrentenvertrag
Spekulationsgeschäft
sonstige Einkünfte
Verweise

Stoll, Rentenbesteuerung, Rz 1005
Anmerkung
anderer Ansicht Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 195 zu § 30

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at