Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 20.01.2004, ZRV/0003-Z3K/04

Ablehnung eines Bevollmächtigten, Zurückweisung einer Berufung mangels Aktivlegitimation

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0003-Z3K/04-RS1
Die Ablehung eines unbefugten Vertreters ist diesem gegenüber bescheidmäßig zu verfügung. Der Vertretene ist von der erfolgten Ablehnung "in Kenntnis zu setzen". Das "In-Kenntnis setzen" des Vertretenen erfolg jedoch nicht mit Bescheidwirkung.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom , GZ. 500/12656/2001/51, betreffend die Zurückweisung einer Berufung entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am erließ das Hauptzollamt Linz einen am zugestellten Bescheid Zahl 500/06880/2/2001/51, in welchem ausgesprochen wurde, dass der Bescheidadressat Dr. V.R. gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 194/1961, als Bevollmächtigter für den Bf. bezüglich des Bescheides des Hauptzollamtes Linz vom , Zahl 500/90206/04/2001, abgelehnt wird. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass Dr. V.R. nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig und daher nicht zur Vertretung befugt sei, weshalb er als Bevollmächtigter abzulehnen gewesen sei.

Im Schriftsatz vom erhob der Bf. vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer Berufung gegen den bezeichneten Ablehnungsbescheid des Hauptzollamtes Linz vom . In der Berufungsbegründung wurde entgegengehalten, Dr. V.R. sei in Tschechien als Anwalt zugelassen, aus Gründen der Gegenseitigkeit sei dieser auch befugt im gegenständlichen Verfahren als Bevollmächtigter tätig zu sein, denn besondere Erfordernisse seien hiefür nicht vorgesehen. Gerügt wurde auch, dass dem Bf. nicht aufgetragen wurde, zufolge der Ablehnung der Vertretung durch Dr. V.R. einen Vertreter bzw. Anwalt in Österreich namhaft zu machen.

Das Hauptzollamt Linz wies in der Folge die Berufung des Bf. vom mit Bescheid vom , Zahl 500/09771/2001/51 unter Hinweis auf § 273 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 85b Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl.Nr. 1994/659, zurück, weil der Bf. gem. § 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung der Berufung nicht aktiv legitimiert gewesen sei. Der mit Berufung angefochtene Ablehnungsbescheid sei nicht an den Berufungswerber sondern an den zur Vertretung abgelehnten Dr. V.R. ergangen.

Gegen diesen am zugestellten Zurückweisungsbescheid vom wandte sich der Bf. in seiner Berufung vom . Die Ablehnung des Dr. V.R. habe auch für den Berufungswerber Auswirkungen entfaltet, weshalb die Bekämpfung der Ablehnung auch für ihn rechtlich begründet sei. Es handle sich nicht um ein persönliches Verfahren des Dr. V.R. sondern um das des Berufungswerbers. Nur der Vollmachtgeber habe ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der Ablehnung; richtigerweise hätte - nach Ansicht des Berufungswerbers - der Ablehnungsbescheid vom daher an ihn und nicht an den (abgelehnten) Rechtsvertreter ergehen müssen. Soweit die Erstbehörde gegenteiliger Ansicht ist, sei die Berufung (vom ) auch namens des Dr. V.R. eingebracht zu verstehen.

Gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom , Zahl 500/12656/2001/51, in welcher die Berufungsbehörde die Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen hatte, wandte sich der Bf. mit seiner Beschwerde vom . Darin verwies der Bf. darauf, dass der ursprüngliche Bescheid (angesprochen erscheint der Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom , Zahl 500/90206/04/2001) gegen ihn gerichtet gewesen sei. Gegen diesen habe Dr. V.R. ein Rechtsmittel eingebracht. Mit dem angefochtenen Ablehnungsbescheid (Anmerkung: vom , Zahl 500/06880/2/2001/51) sei die Befugnis des Dr. V.R. als Rechtsvertreter des Bf. verneint worden, was zur Folge gehabt habe, dass seitens des Bf. (gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom , Zahl 500/90206/04/2001) ein Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingebracht wurde. Die Ablehnung der Vertretungsvollmacht des Dr. V.R. habe sich daher nicht gegen diesen als Person sondern gegen den Bf. als Vollmachtgeber gerichtet. Die Rechtsmittellegitimation stehe daher ausdrücklich dem Bf. zu. Es sei nicht Sache des Vollmachtnehmers einen derartigen (Ablehnungs-)bescheid anzufechten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Obschon nicht die Ablehnung des Dr. V.R. an sich sondern die bescheidmäßige Zurückweisung der Berufung des Bf. vom den Gegenstand des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens bildet, ist auf § 84 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach die Abgabenbehörde solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen hat, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist das von einer abgelehnten Person in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ohne abgabenrechtliche Wirkung.

Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, sind als Bevollmächtigte abzulehnen. Die Ablehnung eines unbefugten Vertreters ist diesem gegenüber bescheidmäßig zu verfügen (vgl im Ergebnis ). Das vor der Ablehnung Vorgebrachte hat - entgegen der vom Bf. in der Beschwerdeschrift gehegten Befürchtung - grundsätzlich rechtliche Wirkung (vgl auch  A und , 946/65 A, zu § 10 Abs. 3 AVG 1950), während die nach Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides und nach Verständigung des Vollmachtgebers vom Abgelehnten gestellten Anträge als nicht eingebracht gelten und daher weder einer meritorischen noch einer formellen Erledigung bedürfen. Damit diese allenfalls mit Säumnisfolgen verbundenen Wirkungen vom Vollmachtgeber dadurch abgewendet werden können, dass in der Zwischenzeit ein "befugter" Vertreter bestellt wird oder dass die Partei selbst die entsprechenden Handlungen vornimmt, ist der Vertretene von der erfolgten Ablehnung "in Kenntnis zu setzen". Das "In Kenntnis setzen" des Vertretenen erfolgt jedoch nicht mit Bescheidwirkung (siehe Stoll, BAO-Kommentar, zu § 84 Pkt. 4.c).

Der dem gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren zu Grunde liegende Ablehnungsbescheid richtete sich demnach zutreffend ausschließlich gegen den abgelehnten Vertreter Dr. V.R. und bezeichnete nur diesen als Bescheidadressaten.

Gemäß § 85b Abs. 1 ZollR-DG gelten, soweit im Zollrechts-Durchführungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Berufung die §§ 50 Abs. 1 und 244 bis 258 BAO mit der Maßgabe, dass das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder offen stehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zusteht. Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Zweifelsfrei ist der verfahrensgegenständliche Ablehnungsbescheid nicht an den Bf. sondern an den von der Vertretung abgelehnten Dr. V.R. ergangen. Berufungswerber konnte demnach nur derjenige sein, dem der Ablehnungsbescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt war. Da der Ablehnungsbescheid weder an den Bf. ergangen ist noch für ihn bestimmt war, war er nach dem klaren Wortlaut des § 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung der Berufung vom nicht berechtigt. Weil die Berufung vom vom Bf. mangels Aktivlegitimation als einem hiezu nicht berechtigten Berufungswerber eingebracht worden war, war sie gemäß § 276 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.

Anzumerken ist, dass der Bf. durch die gegen Dr. V.R. ausgesprochene Ablehnung in seinen Rechten nicht beschwert ist, denn - wie bereits dargelegt - entfaltete das vom Abgelehnten vor

der Ablehnung Vorgebrachte rechtliche Wirkung.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 84 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Ablehnung
Bevollmächtigung
Zurückweisung
Berufung
mangelnde Aktivlegitimation
Verweise

Stoll, BAP-Kommentar zu § 84 Pkt. 4.c

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at