motorbezogene Versicherungssteuer für Oldtimer
Rechtssätze
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RV/0699-G/02-RS1 | Wird ein Antrag auf Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer gestellt, weil der Oldtimer nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften einer Einsatzbeschränkung von 120 Tagen/Jahr unterliegt, kann diesem nicht entsprochen werden. § 6 Abs.3 Z.1 VersStG 1953 knüpft nämlich die motorbezogene Versicherungssteuer an die Dauer des Versicherungsvertrages der Kfz-Haftpflichtversicherung an. Es besteht aber die Möglichkeit den Versicherungsvertrag stillzulegen, sodass das Fahrzeug für den Zeitraum der Stillegung gemäß § 4 Abs.3 VersStG von der Besteuerung ausgenommen ist. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Peter Schlösser - Dr. Christian Schoberl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die motorbezogene Versicherungssteuer für ihren Oldtimer, herabzusetzen, da nach der beigelegten Kraftfahrzeugversicherungsurkunde die volle Steuer zu bezahlen ist und auch bezahlt wurde, obwohl mit diesem Fahrzeug lt. Zulassungsbescheid nur an 120 Tagen jährlich gefahren werden darf. In dieser Versicherungsurkunde wird die motorbezogene Versicherungssteuer mit jährlich S 20.619,60 (entspricht € 1.498,48) angeführt. Diesem Antrag wurde auch die vom Amt der zuständigen Landesregierung erteilte Ausnahmegenehmigung vom beigelegt, aus der u.a. ersichtlich ist, dass es sich beim ggst. Fahrzeug um ein historisches Kraftfahrzeug mit der erstmaligen Zulassung vom handelt und dies im Zulassungsschein sowie die Art des Nachweises für die zeitliche Einsatzbeschränkung festzuhalten ist.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom ab mit der Begründung, dass die motorbezogene Versicherungssteuer im § 6 Abs. 3 Z 1 VersStG an die Versicherungsdauer und nicht an eine zeitliche Einsatzbeschränkung anknüpft.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin die Berufung mit der Begründung, dass ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt worden sei, die Behörde zum einen ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei und zum anderen seien hinsichtlich des Fahrzeuges keine Daten und auch nicht die Verwendungsdauer entsprechend dargelegt worden. Aus der polizeilichen Zulassung des Fahrzeuges ergäbe sich die Beschränkung von sechs Monaten und könne daher das Fahrzeug nur sechs Monate benützt werden. Daher wäre eine Bezugnahme auf § 6 Abs. 3 Z 1 VersStG unsachlich, da hier eine Gleichbehandlung mit anderen Fahrzeugen erzielt werde, welche auf einen Oldtimer auf Grund der begrenzten Verwendungsmöglichkeit nicht möglich sei. Die Versicherungssteuer bei einem Oldtimer mit dem Bestehen des Versicherungsvertrages zu koppeln, sei verfehlt und es scheine ein Redaktionsversehen vorzuliegen, da nach den alten Bestimmungen (vor Einführung des VersStG) Oldtimer ausgenommen und hinsichtlich der Steuer nicht mit anderen Fahrzeugen, die im Inland zugelassen sind, gleichgestellt gewesen seien. Da nach der alten Gesetzeslage Oldtimer nur während der Verwendungsdauer steuerbelastet gewesen seien, läge hier eine grobe Unsachlichkeit vor, die nicht dem Gleichheitsgrundsatz, sondern jedem erdenklichen Rechtsgrundsatz widerspräche, der im Verwaltungsverfahren anzuwenden wäre. Weiters wurde beantragt die Berufungsbehörde möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.
Auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom , mit dem unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG die Bw. ersucht wurde, die für den Antrag an das Finanzamt notwendige Bescheinigung des Versicherers über die entrichtete Versicherungssteuer und eine Kopie des Antrages an den Versicherer nachzureichen, übermittelte die Bw. - neben zwei nicht das ggst. Fahrzeug betreffenden Versicherungsurkunden - eine Bestätigung des Versicherers, dass ab Vertragsbeginn bis zum die motorbezogene Versicherungssteuer von € 949,02 bezahlt wurde; in der Zeit vom bis wurde der Vertrag stillgelegt und weder eine motorbezogene Versicherungssteuer noch eine Prämie bezahlt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass nach den gesetzlichen Vorschriften die motorbezogene Versicherungssteuer eben auch vom Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt entrichtet wird, abhängt. Im Übrigen ist eine vor Gültigkeit des VersStG bestehende Rechtslage nicht maßgeblich, die Abgabenbehörde müsse dem Gesetzeswortlaut des geltenden Rechts folgen.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin ohne weitere Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 VersStG 1953 idgF ist die motorbezogene Versicherungssteuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge zu entrichten.
Nach § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG hat der Versicherer unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.
§ 4 Abs. 3 VersStG regelt die Tatbestände, die von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 VersStG ausgenommen sind. Nach dem 1. Satz der Z 8 dieser Gesetzesstelle gehören dazu Kraftfahrzeuge für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt werden.
Da die geltende Rechtslage - nur diese kann von der Behörde angewendet werden - eine Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Oldtimer bzw. historische Kraftfahrzeuge, auch wenn diese einer zeitlichen Einsatzbeschränkung unterliegen, nicht vorsieht, kann dem Antrag der Bw. nicht entsprochen werden.
Nach der vorhin zitierten Gesetzesstelle besteht aber die Möglichkeit den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für den Zeitraum der Nichtverwendung des Fahrzeuges zu hinterlegen, dann ist es solange von der Besteuerung ausgenommen.
In der von der Bw. vorgelegten Versicherungsbestätigung wird auch angeführt, dass in der Zeit vom bis der Vertrag stillgelegt wurde und für die motorbezogene Versicherungssteuer nicht die gesamte Jahressumme lt. Versicherungsurkunde bezahlt wurde.
Der von der Bw. in der Berufung gestellte Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird abgewiesen, da bis zur Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung nur in den durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung betreffend Versicherungssteuer nicht zählt) anzuberaumen war. Für die Berufungen, über die nach der vor dem geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, wurde ein gesondert auszuübendes, bis befristetes, Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet (vgl. ). Somit vermittelt der im Jahr 2002 unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Bw. keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 3 Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 4 Abs. 3 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 |
Schlagworte | motorbezogene Versicherungssteuer Oldtimer historisches Kraftfahrzeug Einsatzbeschränkung |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2004, 254 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at