Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 16.04.2004, RV/0041-F/04

Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Plankel-Mayrhofer & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer beim Gatten der Bw. gemäß § 151 Abs. 3 BAO durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass im November 2001 eine im Miteigentum der Bw. und ihres Gatten befindliche Liegenschaft (GSt-Nr.X EZ XX GB XXX N., der Miteigentumsanteil der Bw. betrug 6/407 Anteile samt Wohnungseigentum an GR 6) verkauft wurde. In Pkt. III des Kaufvertrages war die Verpflichtung der Verkäufer normiert, den jeweiligen Käufern bei Vertragsunterfertigung eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorzulegen. Der Betriebsprüfer stellte fest, dass diese Rechnungen der Vereinbarung gemäß am ausgefertigt wurden, wobei auf einer der Rechnungen die Bw. als Verkäuferin bzw. Rechnungsausstellerin aufscheint. Hierbei handelt es sich um einen Rechnungsbetrag von 80.000,00 S netto (5.813,83 €) plus 20% MwSt, dass ergibt einen Steuerbetrag von 16.000,00 S (1.162,77 €) und einen Bruttorechnungsbetrag von 96.000,00 S (6.976,59 €).

Nachdem zuerst dem Gatten der Bw. zu Unrecht die in den Rechnungen gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 zur Gänze vorgeschrieben wurden, wurde dies im Rahmen eines Berufungsverfahrens korrigiert. In der Folge wurde gegenüber der Bw. am ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 erlassen, in der die Umsatzsteuer mit 16.000,00 S (1.162,77 €) festgesetzt wurde.

Mit Schriftsatz vom wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben. In der Begründung wurde seitens der Rechtsvertreter der Bw. Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und hiezu im Wesentlichen vorgebracht, der Verkauf der gegenständlichen Miteigentumsanteile sei von der Bw. nicht in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin und auch nicht im Rahmen eines Unternehmens bzw. des Unternehmens ihres Gatten getätigt worden. Es schade der Bw. auch nicht, dass im Kaufvertrag Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei. Die Umsatzsteuer werde nur und ausschließlich bei Vorliegen der im Umsatzsteuergesetz normierten Voraussetzungen ausgelöst, nicht jedoch durch Formulierungen in einem schriftlichen Vertrag. Der gegenständliche Kaufvertrag stelle auch keine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 14 UStG 1994 dar. Der Bw. sei zudem nicht erinnerlich, dass sie an die Käufer eine separate Rechnung - wie unter Pkt. III des Kaufvertrages ausgeführt - gestellt habe. In ihren Unterlagen sei eine solche Rechnung nicht auffindbar. Auch insofern seien daher die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG 1994 nicht gegeben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte infolge des Kaufvertrages hinsichtlich der GSt-Nr. X EZ XX GB XXX N. keine Umsatzsteuervorschreibung erfolgen dürfen.

Es werde daher der Antrag gestellt, die Bw. zwecks Klärung des Sachverhaltes einzuvernehmen, der vorliegenden Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 mit 0,00 € festzusetzen.

In eventu werde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und nach Durchführung ergänzender Erhebungen bzw. inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Bw. die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 mit 0,00 € festzusetzen.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen wiederum auf die in Pkt. III des Kaufvertrages normierte Verpflichtung der Bw. und ihres Gatten, den jeweiligen Käufern bei Vertragsunterfertigung eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer auszustellen, hingewiesen. Weiters wurde dargelegt, dass die diesbezüglichen Rechnungen von der Bw. und ihrem Gatten vereinbarungsgemäß mit gesondert ausgewiesenen Steuerbeträgen am ausgefertigt worden seien, weshalb der Tatbestand des § 11 Abs. 14 UStG 1994 erfüllt sei. Auf die Ausführungen im Berufungsschriftsatz bezüglich der fehlenden Unternehmereigenschaft der Bw. und des nicht im Rahmen eines Unternehmens erfolgten Verkaufes der Liegenschaft müsse daher nicht näher eingegangen werden. Bei Bedarf könne Einsicht in die dem Finanzamt vorliegende Rechnung genommen werden.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegenständlich ist strittig, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 14 UStG 1994 für eine Steuerschuld erfüllt sind.

Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 gilt als Rechnung im Sinne des Abs. 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag.

Die Steuerschuld nach § 11 Abs 14 UStG 1994 hat zur Voraussetzung, dass eine Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 leg. cit erfüllt. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs 14 UStG 1994 liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - vorzubeugen.

Als Rechnung ist - wie sich aus § 11 Abs. 2 UStG 1994 ergibt - unabhängig von ihrer Bezeichnung jede Urkunde zu verstehen, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet (siehe ). Maßgebend ist somit lediglich, dass dem Dokument die Funktion einer Abrechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung zukommt, es muss also der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des wesentlichen Inhaltes der Leistung deren Preis in Rechnung stellen und so die Zahlung anfordern.

Der Kaufvertrag vom erfüllt alle formalen Voraussetzungen des § 11 Abs 1 UStG 1994. Er enthält Angaben bezüglich der Namen und Anschriften der Verkäufer und der Käufer, eine detaillierte Beschreibung des Kaufgegenstandes, den Zeitpunkt der Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes, den Kaufpreis, den anzuwendenden Steuersatz und den auf den Kaufpreis entfallenden Steuerbetrag. Entgegen der im Berufungsschriftsatz geäußerten Rechtsmeinung stellt somit bereits der Kaufvertrag eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 14 UStG 1994 dar.

Wie in der Berufungsvorentscheidung bereits ausgeführt wurde, sind die Bw. und ihr Gatte zudem auch der in Pkt. III des gegenständlichen Kaufvertrages normierten Verpflichtung, den jeweiligen Käufern bei Vertragsunterfertigung eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer auszustellen, nachgekommen. Ausstellungsdatum der Rechnungen ist der . Diese insgesamt drei Rechnungen verweisen auf den Kaufvertrag. Eine der Rechnungen weist die Bw. als Verkäuferin bzw. Rechnungsausstellerin aus. Hierbei handelt es sich um einen Rechnungsbetrag von 80.000,00 S netto (5.813,83 €) plus 20% MwSt, dass ergibt einen Steuerbetrag von 16.000,00 S (1.162,77 €) und einen Bruttorechnungsbetrag von 96.000,00 S (6.976,59 €). Da gemäß § 11 Abs. 2 UStG die nach § 11 Abs 1 UStG erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein können, auf die in der Rechnung hingewiesen wird, erfüllen auch diese Rechnungen die Voraussetzungen der Steuerschuld kraft Rechnungslegung nach § 11 Abs. 14 UStG 1994.

Zu dem im Berufungsschriftsatz gestellten Antrag auf Einvernahme der Bw. zwecks Klärung des Sachverhaltes wird Folgendes angemerkt:

Gegenständlich war strittig, ob der Kaufvertrag vom eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 14 UStG 1994 darstellt. Dies ist eine reine Rechts- und keine Sachverhaltsfrage. In Streit stand weiters, ob die Bw. außerdem im Zuge der Unterfertigung des Kaufvertrages zusätzlich eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer gelegt habe. Die Existenz dieser Rechnung, die der Bw. als Ausstellerin bekannt sein müsste, wurde der Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten. Dort wird auch ausgeführt, dass bei Bedarf Einsicht in die dem Finanzamt vorliegende Rechnung genommen werden könne. Diese Möglichkeit hat die Bw. nicht wahrgenommen. Damit ist nach Rechtsmeinung des Unabhängigen Finanzsenates das Parteiengehör gewahrt. Da die Tatsache der Existenz dieser Rechnung beim Unabhängigen Finanzsenat offenkundig ist und weitere Tatsachen im gegenständlichen Verfahren nicht zu klären waren, wird gemäß § 183 Abs. 3 BAO dem Antrag auf Einvernahme der Bw. nicht stattgegeben.

Gesamthaft war die Berufung somit als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 83 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechnungslegung
nichtunternehmerischer Bereich
Steuerschuld

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at