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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.10.2004, RV/3176-W/02

Kosten aus Kurssicherungen sind dem Bereich der Fruchtziehung zuzuordnen, wenn von vorneherein festgelegte Vereinbarungen für den Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung getroffen werden. Kosten für Put-Optionen können für den Fall, dass ein Veräußerungsverlust gegeben ist, zur Gänze dem Bereich der Fruchtziehung zugeordnet werden. (idS. VwGH 99/14/0099, 2000/14/0063)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, in Y, vertreten durch Exinger GesmbH, 1010 Wien, Friedrichstr. 10, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23, vertreten durch HR Mag. Anneliese Kolienz, vom betreffend Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1996 bis 1998 entschieden:

Der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1996 bis 1998 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die X (idF Bw.) war im Prüfungszeitraum als Vereinssparkasse iSd. § 3 SpG tätig.

Die Bw. wurde einer umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1996 bis 1999 unterzogen.

Dabei wurde festgestellt, dass die Bw. griechische Staatsanleihen angeschafft hatte, wobei daraus resultierende Kapitalerträge gem. Art. 11 Abs. 2 DBA-Griechenland steuerfrei gestellt wurden. Nach Ansicht der Bp. standen die Aufwendungen für Kursverluste und Prämien für Put-Optionen im Zusammenhang mit den steuerfreien Erträgen und wären mit diesen zu verrechnen.

Die außerbilanziellen Kürzungen des steuerpflichtigen Gewinnes wurden um 1996 S 1.060.238,-, 1997 S 3.229.530,- und 1998 S 2.179.652,- vermindert.

Das Finanzamt für Körperschaften folgte den Ausführungen der Betriebsprüfung und er ließ im wiederaufgenommenen Verfahren Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998.

Die Bw. erhob gegen diese Bescheide form- und fristgerecht Berufung mit Eingabe vom .

Der Sachverhalt wurde anhand der 7 erfolgten Ein- und Verkäufe detailliert dargestellt. Im folgenden wird diese Darstellung in Tabellenform wiedergegeben.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1996
Kauf
Nominale
Kurswert
Stückzinsen
Devisenkurs
Kaufpreis incl. Stückzinsen
GDR
GDR
öS
1)
400.000.000
99,100%
15.675.616
4,4603
18.376.808,70
Verkauf
Nominale
Kurswert
Devisenkurs
Veräußerungsverlust
Optionskosten
GDR
öS
öS
1)
400.000.000
99,171%
4,213
968.339,02
91.899
1997
Kauf
Nominale
Kurswert
Stückzinsen
Devisenkurs
Kaufpreis incl. Stückzinsen
GDR
GDR
öS
2)
400.000.000
101,00%
14.627.945,21
4,4843
18.772.532,95
3)
500.000.000
100,00%
17.254.794,52
4,5045
23.299.742,22
4)
525.000.000
100,00%
37.535.342,00
4,4742
25.168.956,27
Verkauf
Nominale
Kurswert
Devisenkurs
Veräußerungsverlust
Optionskosten
GDR
öS
öS
2)
400.000.000
99,86154%
4,3134
886.861,33
61.010,80
3)
500.000.000
97,54817%
4,2974
1.562.324,50
46.599,53
4)
525.000.000
99,01084%
4,4011
612.338,08
60.406,00
1998
Kauf
Nominale
Kurswert
Stückzinsen
Devisenkurs
Kaufpreis incl. Stückzinsen
GDR
GDR
öS
5)
600.000.000
96,00%
13.206.575,34
4,4710
26.343.425,98
6)
200.000.000
100,00%
6.906.301,00
4,4563
9.220.365,49
7)
500.000.000
100,00%
36.073.973,00
4,2163
22.602.486,92
Verkauf
Nominale
Kurswert
Devisenkurs
Veräußerungsverlust
Optionskosten
GDR
öS
öS
5)
600.000.000
95,50000%
4,3449
856.683,00
65.860,00
6)
200.000.000
98,26027%
4,3230
417.017,06
18.441,00
7)
500.000.000
99,38920%
4,085968
776.444,97
45.206,00

Zur Absicherung der aus dem Ankauf der Wertpapiere resultierenden Kursrisken seien Optionsveträge abgeschlossen worden, wobei der Aufwand lt. Bp. Bericht die in der Tabelle unter 'Optionskosten' dargestellte Höhe erreicht hätte.

Die Bw. gehe davon aus, dass der geltend gemachte Veräußerungsverlust nicht die Zinsen, sondern die Kapitalanlage betreffe, womit der Veräußerungsverlust steuerwirksam sei.

Die Ansicht der Bp., wonach die Aufwendungen mit der Zinserzielung 'in einem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang' stehe und daher aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sei wäre aus folgenden Gründen unrichtig:

- Steuerfreiheit der Zinsen nach Art. 11 Abs. 2 DBA Griechenland

Die Bw. sei in persönlicher und sachlicher Hinsicht abkommensberechtigt. Bei den Zinsen aus griechischen Staatsanleihen handle es sich unzweifelhaft um Zinsen iSd Art. 11 Abs. 5 DBA Griechenland.

Art. 11 Abs. 2 DBA Griechenland bestimme, dass Zinsen aus Staatsanleihen nur im Vertragsstaat, somit in Griechenland besteuert werden dürften. Zweifelsfragen über die Laufzeit der griechischen Staatsanleihen seien irrelevant, da die in Betracht kommende Anleihe eine Laufzeit von 5 Jahren übersteige. Die Steuerfreiheit der Zinsen sei zwingende Konsequenz der Anwendung des DBA Griechenland.

- Abzugsfähigkeit der Aufwendungen und des Veräußerungsverlustes

Die Staatsanleihen würden zum Umlaufvermögen der Bw. zählen und seien zunächst mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Wertänderungen von zum Betriebsvermögen zählenden Wirtschaftsgütern seien nach allgemeinen steuerrechtlichen Regeln steuerwirksam. Der Betriebsausgabencharakter könne angesichts der betrieblichen Veranlassung nicht bezweifelt werden.

Der Umstand, dass sich die Bw. gegen das bestehende Risiko abgesichert habe, könne nichts daran ändern, dass die Bw. einen Veräußerungsverlust erlitten habe. Die Vereinbarung einer Option ändere nämlich nichts daran, dass das Wirtschaftsgut und die Einkünfte nach wie vor der Bw. zuzurechnen seien.

Die Höhe des Veräußerungsverlustes sei keinesfalls von vorneherein festgestanden sondern der maximal mögliche Verlust lediglich beschränkt worden. Denkbar wäre im Falle einer anders verlaufenden Kursentwicklung auch ein geringerer Veräußerungsverlust oder sogar Veräußerungsgewinn, der gem. Art. 13 DBA Griechenland steuerlich zu erfassen sei. Da aber die abkommensrechtlichen Normen Gewinne in gleicher Form wie Verluste behandeln würden, müsse ein Veräußerungsverlust als solcher anerkannt und unter Art. 13 des Abkommens fallen.

- Keine Anwendbarkeit des Abzugsverbotes des § 12 Abs. 2 KStG 1988

§ 12 Abs. 2 KStG 1988 erlaube aufgrund seines Wortlautes nur bei unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang eine Durchbrechung des sonst gebotenen Betriebsausgabenabzuges.

Unter Bezugnahme auf diverse Literaturquellen werde von Seiten der Bp. dargelegt, dass im Falle eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zu den steuerfreien Zinsen aus griechischen Staatsanleihen Aufwendungen und Ausgaben nicht abzugsfähig wären.

Dieser existiere nicht. Der VwGH habe bereits klargestellt, dass Teilwertabschreibungen eines Wirtschaftsgutes auch dann steuerwirksam seien, wenn die aus diesem Wirtschaftsgut bezogenen Einkünfte steuerfrei seien (Erk. v. 89/14/0064). Der VwGH habe zwischen der Ertrags- und Vermögenskomponente unterschieden. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert hänge mit der Vermögenskomponente zusammen. Ebenso wie die Veräußerung der Beteiligung steuerpflichtig sei, müsse daher auch die Wertminderung der Beteiligung steuerlich zu berücksichtigen sein.

Dasselbe gelte lt. Lang (SWI 1995 S 292) auch für Anleihen. Es sei zwischen der Ertrags- und Vermögenskomponente zu unterscheiden. Dies gelte auch dann, wenn eine Forderung in ausländischer Währung wegen einer Änderung des Wechselkurses an Wert verloren habe (Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, 1993 § 27 Rz. 1.1). Auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen und Wertsteigerungen würden zum Kapital gehören (BFH , BStBl 1980 II 116), weswegen Währungsverluste und andere Wertminderungen der Anleihe mit der Vermögenskomponente der Anleihe im Zusammenhang stünden. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Zinsen sei nicht gegeben. § 12 Abs. 2 KStG 1988 könne somit nicht zum Tragen kommen.

- Keine Anwendung des § 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988

Mit § 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 sei eine Regelung geschaffen worden, nach der der Gesetzgeber nach der Judikatur des VwGH zur ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung eine ausdrückliche Regelung geschaffen habe, um die Steuerwirksamkeit derartiger Abschreibungen auszuschließen, wenn die Teilwertabschreibung 'ausschüttungsbedingt' sei. Dieser Gesetzesnovelle liege die Einsicht zugrunde, dass die Vorschrift des § 12 Abs. 2 KStG 1988 keineswegs ausreichend sei um Wertminderungen des Kapitalstamms steuerunwirksam zu betrachten, wenn die aus dem Kapital gezogenen Früchte steuerfrei seien. § 12 Abs. 3 Z 1 und Z 2 KStG 1988 sei nur für Beteiligungen iSd § 10 KStG 1988 anzuwenden.

Eine solche Beteiligung liege jedoch nicht vor.

- Kein Abzugsverbot aufgrund der DBA-Vorschriften

Doppelbesteuerungsabkommen hätten die Aufgabe, originär innerstaatliche bestehende Steuerpflichten einzuschränken. Ihnen komme nicht die Aufgabe zu, neue Steuerpflichten, die nicht schon innerstaatlich gegeben seien, zu begründen (Lang, FJ 1988, 72ff). Die Versagung des Abzugs einer Teilwertabschreibung bzw. eines Veräußerungsverlustes komme infolge Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage einer Begründung einer Steuerpflicht gleich, soferne dies auf ein DBA gestützt werden könne. Da dies nicht den Intentionen des DBA Rechts entspreche, scheide das DBA Griechenland als mögliche Rechtsgrundlage für ein Abzugsverbot aus.

Darüberhinaus könne die vorgenommene Teilwertabschreibung und der erlittene Veräußerungsverlust keineswegs unter dem Begriff Zinsen iSd Art. 11 Abs. 5 DBA Griechenland subsumiert werden. Die Bw. verweise in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des BFH (, BStBl. 1973 II 873; 14.3.1989n, BStBl. 1989 II 599) nach dem dieser in Fällen von Beteiligungen an indischen Kapitalgesellschaften die Wertminderung dem Vermögensstamm zugewiesen und die Subsumtion unter die Verteilungsnorm für Veräußerungsgewinne verworfen hätte. Das DBA BRD-Indien sei mit dem DBA Österreich-Griechenland vergleichbar. Die Auffassung des BFH, dass abkommensrechtlich kein Zusammenhang zwischen den Erträgnissen aus dem Kapitalstamm und einer Wertminderung des Kapitalstammes bestehe, sei somit auch für die Auslegung des DBA Griechenland relevant.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde mit Schreiben vom zurückgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ob bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt Steuerpflicht besteht, ist zunächst nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen (idF. DBA) eingeschränkt wird. Ein DBA kann einen sich aus dem innerstaatlichen Recht ergebenden Besteuerungsanspruch nur einschränken, nicht aber einen nicht bestehenden Anspruch begründen.

Die Bw. erzielt im Hinblick auf ihre Tätigkeit aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 3 KStG 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im gegenständlichen Fall müssen allerdings für Zwecke der Anwendung des DBA-Griechenland von den Einkünften aus Gewerbebetrieb "Teil-Einkünfte", nämlich die Einkünfte aus öffentlichen Anleihen herausgeschält werden (, UFS RV/0513-I/03 v. ).

Die maßgeblichen Artikel des DBA-Griechenland BGBl 39/1972 lauten:

Art. 11 Abs. 2 'Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.'

Art. 11 Abs. 5 'Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck 'Zinsen' bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen mit oder ohne Gewinnbeteiligung und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind, ausgenommen Forderungen, die durch unbewegliches Vermögen, das in einem der Vertragstaaten gelegen ist, gesichert sind.'

Dass die Erträgnisse der Bw. aus den griechischen Anleihen unter den Anwendungsbereich obiger Bestimmungen fallen, ist unbestritten.

Strittig war im vorliegenden Fall, ob bestimmte mit den Geschäften über griechische Staatsanleihen verbundene Aufwendungen der Bw. mit Zinseinnahmen oder mit dem Vermögensstamm im Zusammenhang stehen.

Die als Betriebsausgaben beantragten Aufwendungen betreffen

- Kosten die aus einer abgeschlossenen Put-Option resultieren, nach der die Anleihen zu einem vorher festgelegten, geringeren Kurswert verkauft werden konnten (Kurswertverluste);

- Optionskosten für den Abschluss obiger Put-Option (Optionskosten);

- Kosten infolge Absinkens des Wechselkurses zwischen An- und Verkauf (Wechselkursverluste).

Mit obiger Problematik hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach befasst (vgl. , , ). Im Erkenntnis vom , 99/14/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erkannt, dass das Gesetz allgemein einen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Einlösekurs eines Wertpapiers dem Bereich der Fruchtziehung zuordne. Es könne daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für Zwecke des Herausschälens von Anleiheeinkünften aus umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht genommen werde. Wenn für den Steuerpflichtigen von vornherein festgelegt werde, zu welchem Kurs von ihm investierte ATS in eine ausländische Währung umgerechnet werden und zu welchem Kurs die ausländische Währung - am von vornherein festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS zurückgerechnet werde, komme eine solche Festlegung der Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich nahe.

Soferne mit der Anschaffung derartiger Wertpapiere aufgrund vertraglicher Vereinbarungen von vorneherein fixe Ausgabe- und Einlösewerte (die zu Kurswertverlusten führen) festgelegt oder Devisentermingeschäfte (die zu Devisenkursverlusten führen) abgeschlossen werden, sind daraus resultierenden Aufwendungen somit den Zinsertägnissen zuzuordnen.

Andererseits hat der VwGH im oben zit. Erkenntnis 2002/15/0033 v. erkannt, dass im Falle des Abschlusses einer Put(Verkaufs)Option nach der der Bw. bloß die Möglichkeit die Option auszuüben eingeräumt wurde, kein Zusammenhang zwischen dem sich erst aufgrund der Entwicklung des Anleihekurses ergebenden Verlustes aus der Veräußerung der Anleihen einerseits und Erzielung von Zinserträgen andererseits gegeben sei, weshalb derartige Aufwendungen im Ergebnis dem Vermögensstamm zuzuordnen sind.

Die Bw. hat im vorliegenden Fall Put-Optionen über den Verkauf der griechischen Staatsanleihen zu einem bestimmten Kurswert abgeschlossen. Das Wechselkursrisiko wurde nicht besichert (keine Devisentermingeschäfte).

Solcherart ist festzuhalten, dass weder die vorliegenden Kurswertverluste noch die Wechselkursverluste von vorneherein vertraglich fixiert wurden, weshalb es zu keiner Zuordnung dieser Aufwendungen zu dem Bereich der Fruchtziehung kommen kann.

Der Berufung wird insoweit statt gegeben.

Anders verhält es sich im Beschwerdefall mit den Optionskosten. Der VwGH hat hiezu erkannt, dass bei Anleihen, die mit dem Zweck erworben werden, diese zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zu verkaufen, Einkünfte sowohl durch die Früchte des Kapitals wie auch durch den Verkauf der Anleihen erzielt werden. Wird durch ein Kurssicherungsinstrument das Risiko der Erzielung des Verlustes begrenzt (oder ausgeschlossen) stehen die Aufwendungen für dass Kurssicherungsinstrument im Zusammenhang mit beiden Einkünften. Sollte es im Falle einer Veranlagung der Anleihen zu einem Gewinn aus der Veräußerung des Vermögensstammes (Anleihe) kommen, wären die Aufwendungen aufzuteilen. Da der Verkauf der Anleihe im zit. VwGH-Erkenntnis wie im vorliegenden Fall (siehe Tabelle) nicht zu einem Gewinn geführt hat, sah es der VwGH als nicht rechtswidrig an, die Aufwendungen für die Kurssicherung den Zinserträgen zuzuordnen. Das Erkenntnis ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die in den einzelnen Jahren angefallenen Optionskosten sind somit mit den steuerfreien Zinserträgen zu verrechnen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
1996
1997
1998
in öS
in öS
in öS
lt. Bp. NS Pkt. 4 nicht anerkannte Aufwendungen
1.060.238,00
3.229.530,00
2.179.652,00
davon Kosten Put-Option
-91.899,00
-168.016,33
-129.507,00
abzugsfähiger Aufwand
968.339,00
3.061.513,67
2.050.145,00
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheide Bp.
19.348.670,00
14.549.444,00
14.672.610,00
abzügl. abzugsfähiger Aufwand
-968.339,00
-3.061.513,67
-2.050.145,00
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. UFS
18.380.331,00
11.487.930,33
12.622.465,00
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Körperschaftsteuer
1996
in öS
in €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
18.380.331,00
verrechenbare Verluste der Vorjahre
-6.168.863,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
12.211.468,00
Einkommen
12.211.468,00
gerundet
12.211.500,00
KöSt 34%
4.151.910,00
anrechenbare Steuer
-559.204,00
Abgabenschuld
3.592.706,00
261.092,13
1997
in öS
in €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
11.487.930,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
11.487.930,00
Einkommen
11.487.930,00
gerundet
11.487.900,00
KöSt 34%
3.905.886,00
anrechenbare Steuer
-437.827
Abgabenschuld
3.468.059,00
252.033,68
1998
in öS
in €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
12.622.465,00
verrechenbare Verluste der Vorjahre
-369.405,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
12.253.060,00
Verlustabzug
-89.480,00
Einkommen
12.163.580,00
gerundet
12.163.600,00
KöSt 34%
4.135.624,00
anrechenbare Steuer
-402.422,00
Abgabenschuld
3.733.202,00
271.302,37

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Art. 11 Abs. 2 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Art. 11 Abs. 5 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Schlagworte
Optionskosten
Termingeschäfte
Vermögensstamm
Zinsen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at