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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 19.10.2004, RV/0320-I/02

Haftungsinanspruchnahme trotz fehlender formeller Rechtskraft der Bescheide über den Abgabenanspruch

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0320-I/02-RS1
Der Umstand, dass die Berufung der primärschuldnerischen GmbH gegen die dem Haftungsverfahren vorangegangenen Abgaben- bzw. Haftungs- und Zahlungs­be­scheide im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch unerledigt ist, steht der Haftungsinanspruchnahme des Vertreters nicht entgegen, weil der Haftungsaus­spruch nicht die (formelle) Rechtskraft der an die Primär­schuld­nerin gerichteten Bescheide betreffend die Abgabenansprüche voraussetzt (Ritz, BAO-Kommentar, § 224, Tz. 5). Da nach § 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung die Einhe­bung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird, ist die Heranziehung zur Haftung für Abgaben, hinsichlich derer die Abgabenbescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zulässig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch X., vom gegen den Bescheid des FinanzamtX. vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme für die Kapitalertragsteuer 1995 teilweise stattgegeben und die Haftung auf den Betrag von 22.886,34 € eingeschränkt.

Im Umfang der Haftungsinanspruchnahme für die Körperschaftsteuer 4 - 12/2001 (1.312,47 €) und Aussetzungszinsen 2001 (24.124,45 €) wird der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist seit dem alleiniger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der C.GmbH. (im Folgenden GmbH bzw. Primärschuldnerin genannt).

Mit Bescheid vom ordnete das Finanzamt gemäß § 232 BAO in das Vermögen der GmbH die Sicherstellung von Abgabenansprüchen in Höhe von insgesamt 9,764.732 S an. Die Abgabennachforderungen resultierten aus Veranlagungsberichtigungen im Zuge einer Betriebsprüfung, die infolge festgestellter Abgabenverkürzungen durch Schwarzeinkäufe erforderlich waren. Die Ermittlung dieser Abgabenachforderungen ist der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom sowie dem hierüber erstatteten Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen. Wie aus der Begründung des Sicherstellungsauftrages hervorgeht, war die Einbringung der Abgaben gefährdet, weil die GmbH im Wesentlichen über kein Vermögen verfügte, die Abgabennachforderungen auf Hinterziehungstatbeständen beruhten und die Abgabepflichtige dabei war, die Grundlagen ihrer gewerblichen Tätigkeit zu veräußern.

Mit dem Pfändungsbescheid vom pfändete das Finanzamt die der GmbH aus dem Verkauf des Inventars des Geschäftslokales an die G.GmbH zustehende Kaufpreisforderung von 7,2 Mio. S netto (siehe Rechnung vom ). Da die Hausbank der GmbH die Abtretung dieser Kaufpreisforderung zu ihren Gunsten mit Zessionsvereinbarung vom behauptete, wurde der Kaufpreis vom Rechtsvertreter der G.GmbH auf einem Sparbuch angelegt, welches aufgrund des Erlagsantrages vom und des diesbezüglichen Beschlusses des Bezirksgerichtes Z. vom gemäß § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt wurde Die in der Folge von der Hausbank der GmbH wegen des geltend gemachten vorrangigen Anspruches auf den Kaufpreis erhobene Klage auf Einwilligung des Finanzamtes in die Ausfolgung des Sparbuches führte schließlich zum gerichtlichen Vergleich vom , dem zufolge das Finanzamt in die Ausfolgung des Sparbuches an die Bank einwilligte, während sich diese im Gegenzug verpflichtete, an das Finanzamt bis längstens den Betrag von 1,5 Mio. S zu bezahlen. Die Vergleichssumme in Höhe von 109.009,25 € ( =1,5 Mio. S) wurde am auf dem Abgabenkonto der GmbH verbucht und mit nicht haftgegenständlichen älteren Abgabenschulden verrechnet.

Mit weiterem Bescheid vom wurde der Berufungswerber gemäß den §§ 9 und 80 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Gesamtausmaß von 399.363,32 € zur Haftung herangezogen:


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Zeitraum
Abgabenart
Betrag in Euro
1995
Kapitalertragsteuer
25.218,77
1996
Kapitalertragsteuer
67.972,21
1997
Kapitalertragsteuer
78.154,69
1998
Kapitalertragsteuer
52.353,00
1999
Kapitalertragsteuer
18.553,96
1999
Umsatzsteuer
1.137,26
1997
Körperschaftsteuer
82.209,28
1999
Körperschaftsteuer
48.327,14
4-12/2001
Körperschaftsteuer
1.312,47
2001
Aussetzungszinsen
24.124,45

Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass der Berufungswerber als GmbH-Geschäftsführer im Hinblick auf die Bestimmung des § 80 Abs. 1 BAO verpflichtet gewesen wäre, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen. Aufgrund des aushaftenden Abgabenrückstandes müsse bis zum Beweis des Gegenteils von einer schuldhaften Verletzung der Abgabenzahlungspflicht durch den Berufungswerber ausgegangen werden. Da die GmbH über kein Vermögen verfüge, seien Exekutionsmaßnahmen nicht Erfolg versprechend. In einer Beilage zum Haftungsbescheid wurden dem Berufungswerber Kopien der dem Haftungsverfahren zugrunde liegenden, im Anschluss an die eingangs erwähnte Betriebsprüfung ergangenen Abgaben- bzw. Haftungs- und Zahlungsbescheide (einschließlich der Nebengebührenbescheide) übermittelt.

Die Berufung vom (Eingang) richtet sich sowohl gegen den Haftungsbescheid vom als auch gegen

- die Haftungs- und Zahlungsbescheide vom betreffend Kapitalertragsteuer 1995 bis 1998,

- den Körperschaftsteuerbescheid 1997 vom ,

- den Bescheid über die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer 1997 vom ,

- die Bescheide vom , und über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für 2001.

Nach Ansicht des Berufungswerbers sei die Haftungsinanspruchnahme deshalb unzulässig, weil der Haftungsbescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als die Berufung der GmbH gegen die dem Haftungsverfahren zugrunde liegenden Abgabenbescheide noch unerledigt war. Er vertritt den Standpunkt, dass die Haftung vor dem Abschluss dieses Rechtsmittelverfahrens nicht hätte geltend gemacht werden dürfen. Weiters brachte er vor, dass die im Betreff der Berufung angeführten Abgabenbescheide rechtswidrig seien. Der Wiederaufnahmebescheid und die neuen Sachbescheide für die Jahre 1995 bis 1998 seien im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der GmbH ergangen. Die diesbezüglichen Prüfungsfeststellungen beruhten auf den bei der Y.Brauerei durchgeführten Hausdurchsuchungen und den dabei beschlagnahmten Unterlagen. Im Prüfungsbericht sei zwar der Ablauf bei "inoffiziellen Lieferungen" analysiert und eine Auswertung der vorgefundenen Daten vorgenommen worden. Das Finanzamt habe es aber unterlassen, dem Berufungswerber die "angeblichen Lieferscheine" und sonstigen Beweismittel zur Kenntnis zu bringen. Da dem Berufungswerber nur "Excel-Listen" über angebliche "Schwarzeinkäufe" vorlägen, würden die ihm zugerechneten Einkäufe und hochgerechneten Umsatzerlöse bzw. Umsatzzuschätzungen bestritten. Bei den anderen als den Bierumsätzen seien Sicherheitszuschläge in Höhe von 15 % angewendet worden, die nicht als Versuch einer echten Umsatzermittlung, sondern eher als Strafzuschläge aufzufassen seien, weil sie "nicht im geringsten auf konkreten Beweisen fundieren". Für den Berufungswerber sei es nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Zuordnung inoffizieller Getränkelieferungen der Brauerei an die GmbH erfolgt sei, weil ihm das Finanzamt keine Akteneinsicht gewährt und auch gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme verstoßen habe. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei weder durch eine Geldrechnung noch durch "sonstige Umstände" belegt, weshalb kein Anlass bestünde, die den Umsätzen der Jahre 1993 bis 1998 hinzugerechneten Beträge auch nur teilweise zu akzeptieren. Der Berufungswerber beantrage die Aufhebung der bekämpften Bescheide und die Veranlagung auf Basis der eingereichten Steuererklärungen.

Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Der Berufungswerber wendet sich gegen seine Haftungsinanspruchnahme zunächst mit dem Argument, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch keine Entscheidung über die von der primärschuldnerischen GmbH eingebrachte Berufung gegen die dem Haftungsverfahren vorangegangenen Abgaben- bzw. Haftungs- und Zahlungsbescheide vorgelegen sei. Nun trifft es zwar zu, dass die Berufung der Primärschuldnerin gegen diese Bescheide über die Abgabenansprüche zum Zeitpunkt der Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung unerledigt war bzw. immer noch unerledigt ist. Der Standpunkt des Berufungswerbers, er könne deshalb nicht als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen werden, übersieht aber, dass abgabenrechtliche Haftungen keinen bescheidakzessorischen Charakter haben (vgl. ). Die Haftungsinanspruchnahme setzt somit auch nicht die (formelle) Rechtskraft der an die Primärschuldnerin gerichteten Bescheide über die Abgabenansprüche voraus (vg. Ritz, BAO-Kommentar § 224, Tz. 5; ). Vielmehr ist eine Heranziehung zur Haftung für Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenbescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zulässig, weil nach § 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, Orac Wien 1996, Tz. 13 zu § 224 BAO). Eine Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der primärschuldnerischen GmbH ist nicht erfolgt.

Aus § 248 BAO ergibt sich, dass der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1) offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen kann. Wird aber - wie im vorliegenden Fall - von dem zur Haftung Herangezogenen gegen Haftung und Anspruch berufen, dann ist zunächst über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch besteht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 86/13/0148, ausführte, liegen diesfalls die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen zu einem Verfahren gemäß § 277 BAO nicht vor. In Anbetracht dieser Rechtslage kann Gegenstand der Berufungsentscheidung nur die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom sein.

Wie bereits erwähnt, liegen der Haftungsinanspruchnahme ausnahmslos Abgaben (Nebengebühren) zugrunde, welche der Primärschuldnerin bescheidmäßig vorgeschrieben wurden. Sind diese Bescheide betreffend

- Haftung- und Zahlung für Kapitalertragsteuer 1995 bis 1999 vom bzw. , - Umsatzsteuer 1999 vom ,

- Körperschaftsteuer 1997, 1999 und 4 bis 12/2001 vom bzw. ,

- Aussetzungszinsen 2001 vom , bzw. ,

an die GmbH wirksam ergangen, so ist die Behörde bei der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diese Bescheide gebunden (). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzungen können in diesem Fall nicht im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid mit Erfolg erhoben werden, und zwar selbst dann nicht, wenn die Abgabenfestsetzung im Schätzungswege erfolgte (vgl. zB ; , 96/15/0196; , 97/14/0080). Eine Auseinandersetzung mit dem Entstehen der Abgabenschuldigkeiten der GmbH, für die der Berufungswerber als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen wurde, findet daher im Haftungsverfahren nicht statt.

Die gegenständlichen Haftungsschulden betreffen sowohl Kapitalertragsteuer als auch Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Nebengebühren, auf welche sich die persönliche Haftung aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs 2 BAO erstreckt. Die Umsatzsteuer gehört zu den Selbstbemessungsabgaben. Auch die Kapitalertragsteuer hat der zum Abzug Verpflichtete selbst zu berechnen und abzuführen (§§ 95 u. 96 EStG 1988). Bei Selbstbemessungsabgaben bestimmt sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter die Abgabenzahlungspflicht getroffen hat, danach, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre (). Die Pflicht zur Abfuhr der Abgabe besteht unabhängig von der späteren bescheidmäßigen Festsetzung bereits ab diesem Zeitpunkt. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO voraus, dass

- eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht,

- der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört,

- eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters vorliegt,

- die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich ist.

Die Vertreterhaftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallhaftung, welche die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraussetzt. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt Uneinbringlichkeit vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 9, Tz. 5, und die dort zitierte Judikatur).

Der Berufungswerber ist der Feststellung im Haftungsbescheid, wonach die primärschuldnerische GmbH zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides vermögenslos war, nicht entgegengetreten. Dazu ergibt sich in Übereinstimmung mit der Aktenlage, dass die Gesellschaft gegen Ende November 1999 das gesamte Anlagevermögen, und zwar das Inventar des gepachteten Geschäftslokales, veräußert hat. Durch die Abtretung der Kaufpreisforderung an die Hausbank mit Zessionsvereinbarung vom begab sie sich ihres wesentlichsten Vermögensbestandteiles. Die Primärschuldnerin, die seither keine Umsätze mehr erzielt, sondern den eingestellten Betrieb abwickelt, verfügt über kein hinreichendes anderes Einkommen oder Vermögen, worauf zur Befriedigung der Abgabenforderungen gegriffen werden könnte. Auf die Jahresabschlüsse und Erläuterungen zu den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2001 und 2002, aus denen sich dieser Sachverhalt ergibt, wird hingewiesen. Da unter den gegebenen Umständen die Erfolglosigkeit weiterer Einbringungsversuche bei der GmbH evident ist, erweist sich die vom Finanzamt vorgenommene Beurteilung einer Uneinbringlichkeit der nunmehrigen Haftungsbeträge bei der Primärschuldnerin als zutreffend.

Der Berufungswerber ist auch der weiteren Feststellung im Haftungsbescheid, er sei als GmbH-Geschäftsführer für die Abgabenentrichtung der Gesellschaft verantwortlich gewesen, nicht entgegengetreten. Ist somit die Vertreterstellung und die Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgaben gegeben, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflicht ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegt, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist. Dabei trifft den Vertreter eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (vgl. zB ), welche unabhängig von einem entsprechenden Hinweis der Abgabenbehörde besteht (vgl. ).

Ein derartiges Vorbringen wurde in der Berufung nicht erstattet, obwohl das Finanzamt dem Berufungswerber eine schuldhafte Verletzung der Abgabenzahlungspflicht vorgeworfen hat. Mit den für die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 BAO bedeutungslosen Ausführungen, der Berufungswerber habe keine Schwarzeinkäufe getätigt, weshalb die Hinzurechnungen zu den Umsätzen der Jahre 1993 bis 1998 mangels Schätzungsberechtigung zu Unrecht erfolgt seien, wird letztlich nur die Höhe der Abgabenansprüche bestritten, nicht aber der qualifizierten Behauptungslast hinsichtlich des Vorliegens von Gründen entsprochen, aus denen dem Berufungswerber die Erfüllung seiner Vertreterpflichten unmöglich war.

Da für die Lösung der (Vor)-Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch gegeben ist, im Hinblick auf die bereits erwähnte Bindung an die dem Haftungsbescheid vorangegangenen Abgaben- bzw. Haftungs- und Zahlungsbescheide kein Raum bleibt, sondern von der Rechtsrichtigkeit der zugrunde liegenden Steuervorschreibungen ebenso ausgegangen werden muss, wie von der Verwirklichung der ihrem Entstehen zugrunde liegenden Sachverhalte, führt dies zur Feststellung, dass der Steuerausfall dadurch verursacht wurde, dass der Berufungswerber als Vertreter der C. GmbH durch die unvollständige Erfassung der Einnahmen und die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen die tatsächlichen Umsätze, Betriebsergebnisse und Kapitalerträge der Besteuerung entzogen hat. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten konnte der für das Entstehen der Steuerschulden maßgebliche Sachverhalt erst bei einer mehrere Jahre später durchgeführten Betriebsprüfung aufgeklärt werden. Schließlich unterließ es der Berufungswerber zu der Zeit, als ihm dies noch möglich gewesen wäre, die von der GmbH geschuldeten Abgaben zu entrichten. Da die Abgaben uneinbringlich geworden sind und der vom Berufungswerber eingenommene Standpunkt die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht zu widerlegen vermochte, wird der Rechtswidrigkeitszusammenhang und die Verursachung des Abgabenausfalles durch die Pflichtverletzung vermutet (vgl. ).

Was allerdings die rückständigen Körperschaftsteuervorauszahlungen für das zweite bis vierte Quartal 2001 sowie die haftungsgegenständlichen Aussetzungszinsen 2001 betrifft, so besteht insoweit kein (unmittelbarer) Zusammenhang zwischen dem dargelegten Fehlverhalten des Berufungswerbers und der Uneinbringlichkeit dieser Abgaben bzw. Nebengebühren. Zwar trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung zur Darlegung der Gründe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist. Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht ist aber nicht so zu verstehen, dass die Abgabenbehörde von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. Ritz, a.a.O., § 9, Tz. 22). Da die Nichtentrichtung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das zweite bis vierte Quartal 2001 sowie der Aussetzungszinsen 2001 nicht auf die unvollständige Erfassung der Einnahmen der GmbH und damit auch nicht auf eine Verletzung der Verpflichtung zur Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen zurückzuführen ist - der Ausfall dieser Abgaben bzw. Nebengebühren rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, dass die in der Nichtentrichtung gelegene objektive Pflichtwidrigkeit dem Berufungswerber auch subjektiv vorwerfbar ist -, wäre der Berufungswerber vom Finanzamt vor seiner diesbezüglichen Haftungsinanspruchnahme zur Erbringung des Nachweises aufzufordern gewesen, dass er seine Pflicht, auch diese Abgaben bzw. Nebengebühren aus den vom ihm verwalteten Mitteln zu entrichten, nicht schuldhaft verletzt hat. Nur so wäre er nämlich in die Lage versetzt worden, seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot darzulegen, zu entsprechen. Da derartige Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO), bei deren Durchführung ein anders lautender Haftungsbescheid erlassen hätte werden können, unterlassen wurden, liegt die in einem Ermittlungsmangel bestehende Voraussetzung für eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 289 Abs. 1 BAO in dem aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Umfang vor. Die nur teilweise Zurückverweisung der Angelegenheit ist zulässig, weil einem Haftungsbescheid, mit dem über die Haftung für mehrere, miteinander in keinem Zusammenhang stehende Abgaben abgesprochen wird, hinsichtlich jeder Abgabenforderung, für die die Haftung geltend gemacht wird, rechtliche Selbständigkeit zukommt (vgl. Stoll, BAO, S. 2551).

Der Haftungsausspruch hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 1995 war auf den derzeit am Abgabenkonto der C. GmbH noch offenen Betrag von 22.886,34 € einzuschränken. Somit ergeben sich nachstehende Haftungsbeträge:


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Zeitraum
Abgabenart
Betrag in Euro
1995
Kapitalertragsteuer
22.886,34
1996
Kapitalertragsteuer
67.972,21
1997
Kapitalertragsteuer
78.154,69
1998
Kapitalertragsteuer
52.353,00
1999
Kapitalertragsteuer
18.553,96
1999
Umsatzsteuer
1.137,26
1997
Körperschaftsteuer
82.209,28
1999
Körperschaftsteuer
48.327,14

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Behörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsbestimmung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger Vertreter der GmbH und damit der einzig in Betracht kommende Haftungspflichtige. Der Berufungswerber hat keine Gründe vorgetragen, welche die Haftungsinanspruchnahme unbillig erscheinen ließen. Aus dem Umstand, dass die Berufung der GmbH gegen die dem Haftungsbescheid vorangegangenen Bescheide über die Abgabenansprüche noch unerledigt ist, ergibt sich kein Unbilligkeitsgrund, weil ein allfälliger (Teil)-Erfolg dieser Berufung im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung zu einer Haftungseinschränkung bzw. zum Wegfall der Haftung führt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
fehlende Rechtskraft der Abgabenbescheide
Verweise
Ritz, BAO-Kommentar, § 224, Tz. 5
Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, Orac 1996, Tz. 13 zu § 224 BAO

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at