Einräumung einer entgeltlichen Dienstbarkeit
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Miterledigte GZ: |
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RV/2929-W/02 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/2928-W/02-RS1 | Erfolgt die Einräumung einer Dienstbarkeit durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft, so unterliegt dieses der Gebühr gemäß §33 TP 9 GebG. Ein entgeltliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach dem Willen der Parteien eine Leistung im Sinne einer subjektiven Äquivalenz vergolten werden soll. Auf das Vorhandensein einer solchen Äquivalenz kann dabei auch aus dem Sachverhalt geschlossen werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des A.W., S-straße, vertreten durch Dr. Rainer Tempfer, öffentlicher Notar, 1220 Wien, Wagramer Straße 126, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, St.Nr., beide vom , betreffend Rechtsgebühren entschieden:
1.) Die Berufung betreffend die Gebühr gemäß § 33 TP 9 GebG wird als unbegründet abgewiesen.
2.) Die Berufung betreffend die Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit als "Ehevertrag" bezeichnetem Notariatsakt vom haben Herr A.W., der Berufungswerber (Bw.) und seine Ehegattin, Frau S.W., zunächst einvernehmlich festgehalten, dass zwischen den Eheleuten der Grundsatz der Gütertrennung gelte.
Weiters wird darin vertraglich festgehalten, dass Herr A.W. Alleineigentümer der Liegenschaft Einlagezahl EZ.1295 ist, auf welchem Grundstück die Vertragspartner gemeinsam ein Eigenheim errichtet haben und dass im Zuge der Errichtung desselben von Frau S.W. ein Betrag von S 900.000,00 zur Verfügung gestellt wurde.
In Punkt Drittens, dritter Absatz des Ehevertrages heißt es dazu weiter:
"Herr A.W.,...räumt hiemit seiner Gattin, Frau S.W., ...das gemeinsame Wohnungsgebrauchsrecht am gesamten Haus ....und die Mitbenützung des Gartens ein und widmet zu dessen Sicherstellung die Liegenschaft ....."
Gemäß Punkt Fünftens vereinbarten die Ehegatten sodann für den Fall der Beendigung oder Auflösung der Ehe, aus welchem Grund auch immer, mit Ausnahme des Todes und ohne Rücksicht auf ein Verschulden unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Vorschriften, folgende Vermögensaufteilung:
"1. ........ 2. Hinsichtlich des Wohnungsrechtes der Frau S.W., ..... an der Liegenschaft ..... wird vereinbart, dass Frau S.W., ..... auf das ihr eingeräumte Wohnungsrecht unmittelbar nach Erhalt des beiderseits vereinbarten Hinauszahlungsbetrages in Höhe von S 900.000,00 samt 1,5 % Zinsen per anno ab verzichtet und sich verpflichtet, eine diesbezügliche Löschungserklärung grundbuchsmäßig zu unterfertigen....."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien erblickte in diesem "Ehevertrag" sowohl die Einräumung einer entgeltlichen Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes als auch einen Vergleich und setzte mit den angefochtenen Bescheiden
eine Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 9 GebG in Höhe von S 18.000,00 und
eine Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit b GebG in Höhe von ebenfalls S 18.000,00 fest.
In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wird vorgebracht, dass
im Berufungsfall die Leistung von S 900.000,00 nicht als bedungenes Entgelt für das eingeräumte Wohnungsrecht vereinbart wurde. Vielmehr sei nur festgehalten worden, dass seitens der Ehefrau des Bw. ein Beitrag zur Errichtung des Hauses geleistet worden sei. Darüber hinaus habe der Bw. seiner Ehefrau ein Wohnrecht eingeräumt, bei welchem es sich um die Ehewohnung handle.
es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung nicht um einen Vergleich handle, sondern um eine Vereinbarung, da weder eine strittige noch eine zweifelhafte Rechtslage vorgelegen sei.
Über die Berufungen wurde erwogen:
I.) Berufung gegen den Bescheid betreffend Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 9 GebG
Der Begriff der Dienstbarkeit bestimmt sich nach den Vorschriften des Zivilrechtes.
Nach § 472 ABGB wird durch das Recht der Dienstbarkeit ein Eigentümer (einer Liegenschaft) verbunden, zum Vorteil eines anderen, nämlich des Berechtigten, in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder unterlassen. Das Recht der Fruchtnießung ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.
Gemäß § 33 TP 9 GebG unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemand der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt, oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 vH vom Wert des bedungenen Entgeltes.
Bemessungsgrundlage der Gebühr ist nicht der Wert der Dienstbarkeit, sondern der Wert des bedungenen Entgeltes.
Strittig ist im Gegenstand die Frage, ob der Beitrag von S 900.000,00 zur Errichtung des Hauses als Entgelt für die Einräumung des Wohnrechtes in diesem Haus anzusehen ist.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Erkenntnisse vom , 2003/16/0126 und vom , 2003/16/0143) liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn nach dem Willen der Parteien eine Leistung im Sinne einer subjektiven Äquivalenz durch die andere "vergolten" werden soll (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht 12 I 106). Auf das Vorhandensein einer solchen Äquivalenz kann dabei auch aus dem Sachverhalt geschlossen werden.
Der Bw. bringt hiezu vor, dass die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes lediglich der Absicherung seiner Ehegattin hinsichtlich ihres gesetzlichen Wohnungsrechtes als Ehegattin diene.
Unbestritten ist, dass die von der Ehegattin zur Errichtung des gemeinsamen Wohnsitzes erbrachte finanzielle Leistung von S 900.000,00 einen vermögenswerten Vorgang darstellt. Demgegenüber steht die Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes, wobei zu bemerken ist, dass dieses Wohnungsrecht der Berechtigten nicht expressis verbis "unentgeltlich" eingeräumt wurde.
Bei einem derart engen sachlichen Zusammenhang von Leistung eines Baukostenzuschusses für die gemeinsame Ehewohnung und der dinglichen Einräumung eines Wohnungsrechtes für dieselbe ist daher nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates von einer kausalen Verknüpfung zwischen den getroffenen Vereinbarungen auszugehen.
Somit muss auch der Einwand des Bw., dass der Zusammenhang zwischen dem bezahlten Betrag und dem Wohnungsgebrauchsrecht nur dadurch irrtümlich zustande kam, dass infolge eines Formatierungsfehlers beide Vertragspunkte unter Punkt "Drittens" aufgenommen wurden und danach gleich Punkt "Fünftens" folgt, ins Leere gehen.
II.) Berufung gegen den Bescheid betreffend Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit b GebG
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen vertragliche Regelungen künftiger Vermögensverhältnisse durch die Ehegatten für den Fall der Scheidung der Gebühr gemäß § 33 TP 20 GebG.
Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr von 2 v. H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.
§ 33 TP 20 GebG unterwirft außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgebühr, ohne allerdings den Vergleichsbegriff zu umschreiben. Dieser Begriff ist in Anlehnung an das bürgerliche Recht - § 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle zufolge zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen gehört und nach eben denselben Grundsätzen beurteilt wird.
Der Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger und zweifelhafter Rechte; er ist, wie bereits erwähnt, ein Neuerungsvertrag. Der Vergleich ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft, aus dem jeder Teil berechtigt und verpflichtet wird. Gegenstand des Vergleiches kann ein Recht auch sein, wenn nur dessen Grund oder dessen Höhe streitig oder zweifelhaft ist, zumal durch den Vergleich nicht das gesamte Rechtsverhältnis neu geregelt werden muss. Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind. Das trifft insbesondere auf bedingte und befristete Rechte zu. Strittigkeit und Zweifelhaftigkeit sind rein subjektiv zu verstehen; ob der Standpunkt einer Partei bei objektiver Betrachtung auch nur irgendwie vertretbar erscheint, ist bedeutungslos. Die Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit kann sich auf Tatsachen wie auf Rechtsfragen beziehen, auf gegenwärtige, wie auf zukünftige Verhältnisse. (Ertl in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Band, zu § 1380, Rz 3; Wolff in Klang, Kommentar zum ABGB, 6. Band, 274ff).
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. das Erkenntnis vom , 99/16/0147 und die dort zitierte Vorjudikatur) sind Vereinbarungen, die allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche im Sinne des § 33 TP 20 GebG anzusehen.
Die gegenständliche Vereinbarung ist in die Form eines Notariatsaktes gekleidet. Die Vertragsteile hielten somit eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für den Fall einer Scheidung offenbar für erforderlich, da sonst ein Notariatsakt nicht errichtet worden wäre.
Zweck der berufungsgegenständlichen Vereinbarung für den Fall der Beendigung oder Auflösung der Ehe war die Klarstellung darüber, dass die Aufgabe des Wohnungsrechtes vice versa unmittelbar nach Erhalt des von beiden Vertragspartnern bereits mit einer bestimmten Höhe festgesetzten Auszahlungsbetrages und in einem von vornherein bestimmten Auszahlungzeitraum erfolgen sollte. Es wurde also darauf abgestellt, dass einer solchen Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zukam, womit eine für beide Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde und dadurch Streitigkeiten im Falle einer späteren Scheidung vermieden werden sollen (Streitvorbeugungsfunktion).
Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den u.a. bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren 6 Q Abs. 2 und 3 zu § 33 TP 20 GebG referierten Erkenntnissen vom 23. November 1067, 532/67, vom , 95/16/0135 und vom , 99/16/0021, ist die gegenständliche Scheidungsvereinbarung als Vergleich zu qualifizieren, der nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtig ist.
Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Einräumung einer Dienstbarkeit Wohnungsrecht entgeltlich subjektive Äquivalenz |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAC-36430