TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 27.09.2004, ZRV/0126-Z1W/02

Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer bei Rückwaren; Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
ZRV/0126-Z1W/02-RS1
Bei einer vorherigen Lieferung eines aus dem Zollgebiet nicht umsatzsteuerbefreit ausgeführten Bootes im Zollausland kann bei der Wiedereinfuhr die Eigenschaft als Rückware nur zu einer Befreiung von der Einfuhrabgabe Zoll nicht aber von der Einfuhrumsatzsteuer führen.
ZRV/0126-Z1W/02-RS2
Wenn es erst im Oktober 2001 zur buchmäßigen Erfassung und Vorschreibung einer Eingangabgabenschuld kommt, obwohl das Zollamt bereits Anfang Mai 2001 in der Lage war, den Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenschuldner zu bestimmen, so ist nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung diese Verzögerung nicht der Partei sondern dem Zollamt anzulasten. Eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist für diesen Zeitraum nicht vorzuschreiben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/90230/5/2001, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung entschieden:

1.) Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer wird als unbegründet abgewiesen.

2.) Der Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 2 ZollR-DG wird teilweise stattgegeben und die die Abgabenerhöhung mit € 170,94 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhöhung ist die Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von € 17.383,92, der Säumniszinsensatz beträgt 5,9%, die Säumniszeiträume erstrecken sich vom bis zum und vom bis zum 14. Mai2001.

Entscheidungsgründe

Das Hauptzollamt Klagenfurt setzte mit seinem Bescheid vom , Zahl 400/90230/4/2001, der Beschwerdeführerin (Bf.) eine gem. Art. 202 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO und §§ 2 Abs.1 bzw. 79 Abs. 2 ZollR-DG entstandene Eingangsabgabenschuld von ATS 239.208.- an Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fest. Herr S. habe am im Auftrag der Bf. eine einfuhrabgabepflichtige Ware und zwar ein Motorboot der Marke Polar, Fabrikat 310 CC, Baujahr 1997, mit Mercruiser-Motor, vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.

Gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG setzte das Zollamt eine Abgabenerhöhung von ATS 9.999,00 fest.

Dagegen legte die Bf. das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus:

"Das Boot wurde im Frühjahr 2000 von der Fa. S. , Regensburg, im Auftrag von Herrn L. , nach Kroatien transportiert.

Das Boot haben wir, wie Ihnen bereits telefonisch geschildert, in Zahlung genommen, aber das Boot ging erst mit dem Vollzug der Übergabe des neuen Boots an Herrn L. an uns über, laut Vertrag.

Das Boot war also zum Zeitpunkt des Rücktransportes, der auch im Auftrag von Herrn L. stattfand, Eigentum von Herrn L. .

Der § 6 Abs. 4 4 Z 8 trifft also demnach nicht zu."

Am wies das Hauptzollamt Klagenfurt diese Berufung zur Zl. 400/90230/5/2001 als unbegründet ab, worauf die Bf. Beschwerde an den Berufungssenat erhob. Nach ihrer Rechtsauffassung sei keine Abgabenschuld für sie entstanden. Bei dem Boot handle es sich um eine Gebrauchtboot und die damals zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer sei von Herrn L. entrichtet worden. Sollte aus irgendwelchen Bestimmungen wider Erwarten eine Abgabenschuld entstanden sein, so stünde der Bf. andererseits ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer als Vorsteuer zu. Einen solchen Anspruch trete sie bereits vorsorglich an das Hauptzollamt Klagenfurt ab.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex (ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Gemäß Art. 234 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) gelten die Waren als vorschriftswidrig verbracht, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikel 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen.

Gemäß Art. 230 Buchstabe c ZK-DVO können Zollanmeldungen zur Überführung von Beförderungsmitteln, die als Rückwaren abgabenfrei sind, in den zollrechtlich freien Verkehr durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden.

Gemäß Art. 233 Abs. 1 dritter Anstrich ZK-DVO kann im Sinne der Artikel 230 bis 232 die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise abgegeben werden:

- Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben.

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gilt das gemeinschaftliche Zollrecht weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes soweit in den betreffenden Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Gem. § 26 Abs. 1 UStG - soweit hier von Bedeutung - gelten für die Einfuhrumsatzsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.

Gem. § 26 Abs. 2 UStG sind in der Zollanmeldung von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Gemäß § 79 Abs. 2 ZollR-DG entsteht eine Zollschuld, die für einen Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines Unternehmers entstanden ist, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber oder Auftraggeber, soweit dieser nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache Zollschuldner geworden ist.

Gemäß § 6 Abs. 4 Z. 8 UStG ist die Einfuhr von Gegenständen, die nach den Art. 185 bis 187 Zollkodex als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können, steuerfrei. Gemäß lit.a leg.cit. ist diese Steuerfreiheit ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden ist.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchstabe e der sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, Nr.77/388/EWG ( 6. EG-Richtlinie ) befreien die Mitgliedstaaten unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer die Wiedereinfuhr von unter der Zollbefreiung fallenden Gegenständen durch denjenigen, der sie ausgeführt hat, und in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden.

Im Jahr 1997 kaufte Herr P., D-91094 Langensedelbach das verfahrensgegenständliche Boot von der norwegischen Fa. Scan Boat AS, N-4870 Fevik. Am erfolgte nach einer entsprechenden schriftlichen Anmeldung beim Hauptzollamt Potsdam die ordnungsgemäße Überführung des dann als Gemeinschaftsware zu betrachtenden Bootes in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr. Am verkaufte Herr P. über Vermittlung der Yachtagentur D. Drettmann GmbH das Boot an Herrn L. , D-26409 Wittmund, zu einem Preis von DM 210.000,00. Im Frühjahr 2000 ließ dieser dann als Privatperson in Form einer zwar nicht mehr feststellbaren aber wohl angewendeten Ausfuhrzollanmeldung durch eine andere Form der Willensäußerung gem. Art. 231 Buchstabe b ZK-DVO in Verbindung mit Art. 233 Buchstabe b erster Anstrich ZK-DVO durch einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebietes der Gemeinschaft das Boot nach Kroatien bringen.

Am gab Herr L. folgende verbindliche Bestellung an die Bf. ab: "L. , 26409 Wittmund, bestellt nach Kenntnisnahme und unter Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Geschäftsbedingungen bei der Bf. (im nachfolgenden "Verkäufer" genannt) folgendes Boot in serienmäßiger Ausführung.

1 Sealine F36, Baujahr 1998, EW 1999, Sonderzubehör: lt. Spezifikation,

Abweichend vom Kaufvertrag gilt vereinbart:

Anzahlung DM 20.000,00. Besichtigung der Sealine Anfang März in Portoroz, das Boot soll sich in einem guten gepflegten Zustand befinden. Dann Zahlung von ? (gelöscht). Es gelten noch mündlich vereinbarte Modalitäten wegen Abholung "Polar" und Einbringen von Sachen auf die Sealine. Diese soll im April im Wasser betriebsbereit übergeben werden.

Preis ab Portoroz unverzollt und unversteuert bis

Anzahlung 100.000,00, Rest vor Auslieferung Anfang April.

Die Lieferung erfolgt unverbindlich. Im 4/2001

Versendung ab Portoroz

Abensberg am

Unterschrift Käufer L. "

Weiters schloss die Bf. am folgende Vereinbarung mit Herrn L. ab:

"Das Gebrauchtboot Polar 310 CC, Bj 1997, wird zum Festpreis von DM 170.000,- in Zahlung genommen. Die Inzahlungnahme wird verrechnet mit dem Kaufpreis des Kaufvertrages vom über das Boot Sealine F36.

Die Inzahlungnahme des Gebrauchtbootes steht unter der Bedingung der Durchführung des Kaufes über das Boot Sealine F36.

Unterschrift Bf., Unterschrift L. "

Im März 2001 übernahm Herr Landmann das Boot Sealine F36 von der Bf. in Portoroz, wohl in Slowenien und nicht in Kroatien gelegen. Im Anschluss daran und jedenfalls spätestens am übernahm die Bf. von Herrn L. das in Zahlung gegebene verfahrensgegenständliche Boot Polar 310 CC.

Am reiste der Transportunternehmer S. im Auftrag der Bf. mit dem Boot Polar 310 CC beim Zollamt Karawankentunnel ins Zollgebiet ein. Er begab sich mit dem offensichtlich auf einem Anhänger oder auf der Ladefläche eines Kraftfahrzeuges befindlichen 9,80 Meter langen Boot auf den Amtsplatz des Zollamtes und gab dabei für das Boot keine ausdrückliche Zollanmeldung ab. Erst nach dem Einschreiten eines Beamten des Zollamtes Karawankentunnel machte Herr S. die Rückwareneigenschaft des Bootes geltend und legte einen Ausweis der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes der Bundesrepublik Deutschland über das Kleinfahrzeugkennzeichen des Bootes vor. Demnach ist der Bf. vom Wasser- und Schiffahrtsamt Regensburg am für "ihr" gegenständliches Motorboot Polar 310CC das Kennzeichen "R-H 99"zugeteilt worden. Nach der weiteren Abfassung einer Niederschrift über die Wiedereinfuhr von Reisegut als Rückware und der Einhebung einer Sicherheit wurde das Boot Herrn S. mit der Auflage überlassen, bis zum17. April 2001 dem Zollamt Unterlagen über einen Nachweis der Nämlichkeit der Rückware zu übersenden. Herr S. unterfertigte diese Niederschrift.

Die Feststellung des Datums der Übernahme des Bootes Sealine 36 durch Herrn L. ergibt sich zunächst aus dem im Rechtshilfeweg eingeholten Bericht des deutschen Zollkriminalamtes Köln, basierend auf der Aussage des Herrn L. . Die Angabe der Bf. vom , dass die Übergabe der Sealine F 36 Anfang Mai 2001 stattgefunden habe, widerspricht nicht nur der Aussage des Herrn L. sondern entspricht auch nicht den oben zitierten Vereinbarungen zwischen der Bf. und Herrn L. , in denen von der Auslieferung des Bootes und vom Einbringen von Sachen durch Herrn L. auf dieses Boot in Zeit von Anfang April gesprochen wird. Dieses Einbringen von Sachen, offensichtlich vom Boot Polar 310CC auf das Boot Sealine F 36, deutet nach Ansicht des Senates auf eine Zug um Zug Übergabe oder Übernahme der beiden in der Marina von Portoroz befindlichen Boote hin. Die Bf. hätte damit die Verfügungsmacht über das Boot Polar 310CC und Herr L. gleichzeitig über das Boot Sealine F 36 erlangt. Diese Vorgangsweise wäre nicht nur als wirtschaftlich zweckmäßig anzusehen sondern würde auch den oben zitierten Vereinbarungen zwischen der Bf. und Herrn L. entsprechen. Die Bf. hatte über Herrn S. jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Abholung des Bootes Polar 310CC die alleinige tatsächliche Verfügungsmacht inne. Zusammenfassend ist aus all diesen Beweisen und Indizien vom Senat zu würdigen, dass die Übergabe des Bootes Polar 310CC an die Bf. vor oder am erfolgt ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass durch die Ausfuhr des Bootes aus dem Zollgebiet dessen zollrechtlicher Status als Gemeinschaftsware verloren gegangen ist ( Art. 4 Ziffer 8, zweiter Satz ZK ). Der Senat ist wie das Zollamt Klagenfurt der Ansicht, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Rückwareneigenschaft des Bootes im Sinne des Art. 185 ZK und somit für eine Befreiung des Bootes von der Einfuhrabgabe Zoll, gegeben waren. Im Zusammenhang mit der für das Boot als Beförderungsmittel der See- und Binnenschiffahrt ( der Begriff ist abgeleitet aus dem damals noch für das - hier nicht gegebene - Verfahren der vorübergehenden Verwendung geltenden Art. 723 ZK-DVO ) zulässigen und hier auch durch den von der Bf. beauftragten Warenführer S. abgegebenen Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäußerung gemäß den Artikeln 230 und 232, Abs. 1, dritter Anstrich, ZK-DVO - durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Zollausgänge , ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben - ist diese Befreiung auch eingetreten. Nach Ansicht des Senates ist grundsätzlich eine Qualifizierung als Beförderungsmittel im Reiseverkehr nicht von der zum Zeitpunkt der Zollanmeldung auch notwendigen tatsächlichen Verwendung als Beförderungsmittel abhängig. Es genügt die Möglichkeit dieser Verwendung als Beförderungsmittel, im gegenständlichen Fall in der See- und Binnenschifffahrt.

Bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer wäre für eine Befreiung allerdings noch ein weiteres Tatbestandselement zu erfüllen gewesen, die Ware hätte vor der Einfuhr im Zollausland - siehe oben § 6 Abs. 4 Z. 8 lit. a UStG - nicht geliefert worden sein dürfen.. Es entspricht diese nationale Regelung der Regelung in der 6. EG-Richtlinie, wo eine Steuerbefreiung bei der Einfuhr nur für denjenigen in Betracht kommt, der den Gegenstand auch ausgeführt hat. Es soll dadurch vermieden werden, dass ein anderer als der ursprüngliche Ausführer die Ware einfuhrumsatzsteuerfrei erhält bzw. ins Zollgebiet der Gemeinschaft einführt. Unter einer Lieferung ist daher im § 6 Abs. 4 Z. 8 lit. a UStG nicht ausschließlich eine solche durch einen Unternehmer, wie im österreichischen Recht im § 3 Abs. 1 UStG normiert, zu verstehen. Es genügt daher zur Annahme und Beurteilung einer solchen Lieferung, wenn jemand im Zollausland auch von einem Nichtunternehmer befähigt worden ist, über einen aus dem Zollgebiet ausgeführten Gegenstand im eigenen Namen zu verfügen. Dies ist im gegenständlichen Fall geschehen. Wie oben ausführlich festgestellt, ist die Übertragung der Verfügungsmacht über das Boot Polar 310CC an die Bf. in Erfüllung des Kaufvertrages des Bootes Sealine F 36 jedenfalls vor der Einbringung des Bootes in das Zollgebiet am erfolgt. Das Boot war daher einfuhrumsatzsteuerpflichtig bzw. eingangsabgabepflichtig und hätte einer ausdrücklichen Zollanmeldung bedurft. Die oben beschriebene Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch eine andere Form der Willensäußerung konnte zulässig nur die Einfuhrabgabe Zoll betreffen. Da bezüglich des einfuhrumsatzsteuerpflichtigen Bootes keine "spontane" ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben worden ist und die Anmeldung durch eine andere Form der Willenäußerung zu Unrecht abgegeben worden ist und sich dies bei einer Kontrolle am Amtsplatz des Zollamtes Karawankentunnel herausgestellt hat, so galt das Boot im Sinne des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht. Die dafür vorgesehene Eingangsabgabenschuld gründet sich auf Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG. Die Heranziehung der Bf. als Abgabenschuldnerin ergibt sich aus § 79 Abs. 2 ZollR-DG und beruht auf ihrer unbestrittenen Stellung als Auftraggeberin des beteiligten Frachtführers und Anmelders des Bootes, Herrn S. . Der Bf. war dabei bewusst, dass Herr S. bezüglich des Bootes für sie beim Grenzzollamt tätig werden sollte und hat ihm ja auch dafür den oben beschriebenen Ausweis der deutschen Wasser- und Schiffahrtsverwaltung mitgegeben.

Die sich aus dem unbestrittenen Wert des Bootes ergebende Abgabenberechnung ist korrekt erfolgt wie auch die übrige Begründung des angefochtenen Bescheides als richtig einzustufen ist.

Es war sohin diesbezüglich die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur vorgeschriebenen Abgabenerhöhung, die auf Grund der allgemeinen Formulierungen in der Berufung und in der Beschwerde, die jeweils den gesamten (Sammel)Bescheid betrafen, ebenfalls als bekämpft anzusehen ist, ist auszuführen:

Gemäß § 98 Abs. 1 Z. 3 ZollR-DG sind an Nebenansprüchen im Verfahren der Zollbehörden Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108 ZollR-DG zu erheben.

Entsteht gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre.

Nach den Bestimmungen des § 80 Abs. 1 ZollR-DG sind im Falle der Nichtentrichtung des Abgabenbetrages Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.

Gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom , Rs. C-91/02, zu Recht erkannt:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung nicht entgegenstehen, die eine Zollabgabenerhöhung im Fall des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 des Zollkodex der Gemeinschaften oder im Fall der Nacherhebung gemäß Artikel 220 des Zollkodex vorsieht, deren Betrag den Säumniszinsen für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Artikel 220 des Zollkodex zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, entspricht sofern der Zinssatz unter Bedingungen festgesetzt wird, die denjenigen entsprechen, die im nationalen Recht für Verstöße gleicher Art und Schwere gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss. Das nationale Gericht hat zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erhöhung diesen Grundsätzen entspricht.

Der Europäische Gerichtshof hat die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Abgabenerhöhung demnach an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, deren Vorliegen von den nationalen Gerichten zu prüfen ist. Als maßgebliche Kriterien hat der Europäische Gerichtshof u.a. gefordert, dass die Sanktionen jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

Dass die Vorschriften des § 108 ZollR-DG diesem Gebot grundsätzlich gerecht werden, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zahl 2003/16/0479 bestätigt und hat die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach der bezogenen Gesetzesstelle unter Heranziehung des Zinssatzes für Säumniszinsen ausdrücklich für zulässig erklärt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem erwähnten Erkenntnis auch festgestellt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann nicht eingehalten ist, wenn eine Abgabenerhöhung stattfindet, obwohl die Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld ausschließlich der Zollverwaltung anzulasten ist.

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, durch dessen Durchgriffsrecht verdrängt werden, ist zu prüfen, ob im beschwerdegegenständlichen Verfahren der Zollbehörde eine entsprechende Verzögerung vorzuwerfen ist.

Gemäß Artikel 218 Absatz 3 ZK hat die buchmäßige Erfassung einer unter anderen als den in Artikel 218 Absatz 1 ZK vorgesehenen Voraussetzungen entstandenen Zollschuld innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und b) den Zollschuldner zu bestimmen.

Wie aus dem gegenständlichen Abgabenakt ersichtlich ist, hat die Bf. am das Hauptzollamt Klagenfurt per Fax darüber in Kenntnis gesetzt, dass

- das Boot im Jahr 1997 für Herrn P. über das Zollamt Potsdam ordnungsgemäß in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden sei

- dann das Boot von Herrn L. gekauft und von März 2000 bis April 2001 in Kroatien verwendet worden sei

- nunmehr die Bf. Besitzerin des Bootes sei und der Auftrag zur Abholung des Bootes vom Geschäftsführer der Bf. erteilt worden sei.

Bereits im April 2001 waren die Verzollungsunterlagen über die Abfertigung des Bootes beim Hauptzollamt Potsdam und die Vereinbarung zwischen der Bf. und Herrn L. darüber, dass das verfahrensgegenständliche Boot Polar 310CC zum Festpreis von DM 170.000,- in Zahlung genommen worden sei und mit dem Kaufpreis des Kaufvertrages vom über das Boot Sealine F36 verrechnet werde so wie der der Ausweis der deutschen Boots- und Schiffahrtsverwaltung von der Bf. vorgelegt worden und damit dem Hauptzollamt Klagenfurt bekannt.

Nach Ansicht des Senates war daher das Hauptzollamt Klagenfurt ab dem in der Lage, sowohl den Abgabenbetrag zu berechnen als auch den Zollschuldner zu bestimmen und die Abgaben buchmäßig zu erfassen und vorzuschreiben. Tatsächlich ist dies erst mit Bescheid vom erfolgt.

Da davon auszugehen ist, dass sich alle Aktivitäten des Hauptzollamtes Klagenfurt in der Sache im vorgelegten Abgabenakt widerspiegeln und die im Zeitraum von bis zum vom Zollamt gesetzten Erhebungstätigkeiten bereits im Akt vorhandene Informationen und Unterlagen über die ursprüngliche Verzollung betrafen, ist die verspätete Erhebung im Sinne einer Unverhältnismäßigkeit ab Anfang Mai 2001 nicht der Bf. sondern der Zollverwaltung anzulasten.

Es verbleiben sohin für die von der Bf. zu verantwortenden Verspätung die Abgabenerhöhung ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld für die beiden Säumniszeiträume bis und bis übrig. Bei einem damals geltenden Zinssatz von 5, 90 % und einer Bemessungsgrundlage von ATS 239.208,- = € 17.383,92 lässt sich eine Abgabenerhöhung für die beiden Säumniszeiträume von € 170,97 errechnen ( 173,8392x5,9:12x2=170,94188 ). Der durch die abweisende Berufungsvorentscheidung dort übernommene Spruch des Abgabenbescheides vom , Zahl 400/90230/4/2001, hinsichtlich der Abgabenerhöhung war entsprechend zu korrigieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 185 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 230 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 6 Abs. 4 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 14 Abs. 1 Buchstabe e 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 218 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Rückware
Einfuhrumsatzsteuer
Lieferung im Zollausland
Beförderungsmittel
vorschriftswidriges Verbringen
Abgabenerhöhung
Prüfung der Verhältnismäßigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at