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II. Sozialversicherungsrecht: COVID-19-Impfung
Im Rahmen des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 (2. SVÄG 2020), BGBl I 2020/158, wurden die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärzte, Gruppenpraxen bzw Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 durchzuführen. Die Krankenversicherungsträger haben für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung (inklusive Dokumentation) ein pauschales Honorar zu bezahlen, welches durch Verordnung des BMSGPK festgelegt ist.
Durch eine am im Nationalrat beschlossene Änderung sollen die gesetzlichen Bestimmungen nunmehr dahin gehend adaptiert werden, dass auch weitere Impfstiche von der Honorar- und Kostenersatzregelung umfasst sind. Darüber hinaus soll die genannte Verordnung betreffend die Honorarhöhe auch rückwirkend – entsprechend dem S. 404 Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage frühestens mit – in Kraft treten dürfen (364/BNR 27. GP).