Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 08.09.2004, RV/0208-K/02

Haftung des Obmannes eines Vereines für solche Abgaben, welche infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0208-K/02-RS1
Den Obmann eines Vereines trifft im Haftungsverfahren die Pflicht darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass der Verein die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. Das Tatbestandsmerkmal der schuldhaften Pflichtverletzung ist dann erfüllt, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel zur Verfügung hatte und nicht für die Abgabentilgung Sorge getragen hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.W., 9020 Klagenfurt, F. Rauneggerstrasse 27, vertreten durch Dr. Johann Rebernig, Wirtschaftstreuhänder, 9020 Klagenfurt, Radetzkystrasse 24, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir. Leopold Schmoliner vom betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.Der Haftungsbetrag wird auf € 28.736,81 eingeschränkt.

Entscheidungsgründe

Der Verein T.L. produzierte und führte seit 1990 Theaterstücke im Rahmen eines Spielbetriebes auf. Die letzte Aufführung fand im März 1999 statt. Vorstandsmitglieder des Vereines sind seit 1996 der Bw. als Obmann, der Kassier W. und ein Schriftführer. Nachdem der Bw. zum Obmann bestellt wurde, ersuchten er und der Schriftführer mit Eingabe vom das Finanzamt, sämtliche Bescheide an die Wohnadresse des Kassiers W. zu übermitteln. Im Feber 1999 fand beim Verein eine Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung statt, welche zu einer nachträglichen Besteuerung einer von der Stadt K. erhaltenen Subvention in Höhe von brutto ATS 550.000,-- (inklusive 10% Mehrwertsteuer) führte. Diese Zahlung wurde aufgrund einer Vereinbarung vom mit der Kulturabteilung der Stadt K. für die Aufführung eines konkret bezeichneten Theaterstückes im Zeitraum April bis Juli 1998 gewährt. Der Verein verpflichtete sich in dieser Vereinbarung 25 Vorstellungen durchzuführen. Der Prüfer stellte fest, dass die Subvention als Gegenleistung für ein konkret genanntes Stück gewährt wurde. Auftraggeber des Stücks sei die Kulturabteilung des Magistrates der Stadt K. gewesen. Die Umsatzberichtigung erfolgte im Kalendermonat Juli 1998. Zusätzlich wurden Vorsteuerberichtigungen vorgenommen (Treibstoffe; Rechnungen lauteten zum Teil nicht auf das Unternehmen; Rechnungen waren teilweise nicht vorhanden bzw. nicht von Unternehmern ausgestellt). Das Finanzamt setzte für die Monate April bis Dezember 1998 die berichtigte Umsatzsteuer fest. Dadurch kam es zu Nachzahlungen für die Monate April iHv ATS 22.793,--; Mai iHv ATS 12.638,--; Juni iHv ATS 1.856,--; Juli iHv ATS 49.171,--; August iHv ATS 5.684,--; November iHv ATS 2.037,-- und Dezember iHv ATS 8.307,--. Die Jahresumsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997 wurden am erlassen und dem Kassier W. zugestellt. Die Jahresumsatzsteuer 1996 wurde mit ATS - 38.680,-- anstatt bisher ATS - 121.782,-- (Nachforderung: ATS 83.102,--) und die Jahresumsatzsteuer 1997 mit ATS - 50.344,-- anstatt bisher ATS - 153.977,-- (Nachforderung: ATS 103.633,--) festgesetzt. Eine Lohnabgabenprüfung ergab für das Jahr 1998 eine Nachforderung an Lohnsteuer iHv ATS 47.075,-- und Dienstgeberbeiträgen iHv ATS 66.851,--. Als Zahlungsfrist wurde der eingeräumt.

Das Finanzamt Klagenfurt zog mit Bescheid vom den Bw. als Obmann des Vereines zur Haftung für aushaftende Abgabenschulden in Höhe von insgesamt ATS 453.046.-- heran.

Diese setzen sich wie folgt zusammen:


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Zeitraum
Abgabenart
Betrag in ATS
1996 - 2000
Umsatzsteuer
328.544,--
1998
Lohnsteuer
47.075,--
1998
Dienstgeberbeiträge
66.851,--
1998-2000
Verspätungszuschlag
5.606,--
1999
Zwangs-Ordnungsstrafe
1.000,--
1998
Säumniszuschlag
3.970,--
SUMME
453.046,---

Die Haftungsinanspruchnahme wurde damit begründet, dass diese Abgaben bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich wären und eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vereinsvertreters vorliege. Der Bw. wäre als Obmann des Vereines verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus jenen Mitteln, die er verwaltet auch entrichtet würden. Die Haftung für die Lohnabgaben 1998 ergäbe sich aus der Bestimmung des § 78 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstelle, wenn die Mittel insgesamt nicht auch für die Lohnsteuer reichen. Mit Eingabe vom ersuchte der Bw. um Übermittlung der Bezug habenden Abgabenbescheide.

Am brachte der Bw. Berufung gegen den Haftungsbescheid ein. Er sei zwar Obmann des Vereines, jedoch aufgrund der inneren Organisation für die steuerlichen Belange nicht zuständig. Daher könne ihm eine schuldhafte Verfehlung abgabenrechtlicher Pflichten nicht angelastet werden.

Mit Eingabe vom brachte der Bw. auch Berufung gegen die Jahresumsatzsteuerbescheide 1996, 1997 vom und den Umsatzsteuerbescheid 1998 vom ein. Die Abgabenbescheide wären dem Bw. erstmals am im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht worden. Bekämpft werde der Umstand, dass die Abgabenbehörde in diesen Jahren von der Stadt gewährte "Projekthonorare" in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (10%) einbeziehe. Diese Subventionen wären von der Kulturabteilung der Stadt zusätzlich zu den laufenden Jahressubventionen für die Sommerspielzeit gewährt worden und hätten jeweils den Einschub einer Sommerproduktion ermöglicht. Eine Zweckbindung habe nicht bestanden und konnten diese daher zur Abdeckung von Altlasten herangezogen werden. Eine Kontrolle der Mittelverwendung oder ein Rückforderungsanspruch bei Nichtdurchführung der Produktion habe nicht bestanden.

Im Schriftsatz vom bekräftigte der Bw. nochmals, dass er als Obmann des Vereines ausschließlich für die Vertretung nach außen, für die abgabenrechtlichen Belange jedoch der Kassier W. zuständig gewesen sei. Dieser sei für die Führung der Lohnkonten, die Lohnabrechnung sowie für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Abgabenerklärungen allein zuständig gewesen. Herr W. sei dem Finanzamt als Zustellbevollmächtigter genannt worden und trat bei den abgabenbehördlichen Prüfungen als Vertreter des Vereines auf. Der Bw. habe seine Auswahl- und Kontrollpflichten sehr sorgfältig wahrgenommen. Herr W. sei bei einer Steuerberatungskanzlei tätig und seit 1990 Kassier des Vereines. Aufgrund der ausgezeichneten fachlichen Ausbildung in Verbindung mit dessen langjähriger Tätigkeit in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei und des hervorragenden Leumunds habe der Bw. seine Kontrollpflichten nicht extensiv wahrnehmen müssen. Die Kontrollpflichten wurden wahrgenommen, indem sich der Bw. die Erklärungen zur Unterfertigung und zur Plausibilitätsprüfung vorlegen ließ. Die Lohnabrechnung sei auf ihre Plausibilität und die Abfuhrverpflichtung stichprobenartig überprüft worden. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung April bis Dezember 1998 und betreffend Umsatzsteuer 1996 und 1997 wären Herrn W. zugestellt, dem Bw. aber nicht mehr vorgelegt worden. Nach der letzten Aufführung im März 1999 sei die Einstellung des Theaterbetriebes beschlossen worden.

Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die Berufung dem Grunde nach abgewiesen hat, beantragte der Bw. die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz. Der Haftungsbetrag wurde mit ATS 400.417,-- auf jene Beträge eingeschränkt, welche vor dem fällig waren. Insgesamt hafteten am Konto noch ATS 454.056,-- unberichtigt aus.

Mit Schriftsatz vom gab der Bw. an, dass die stichprobenartige Überprüfung des Herrn W. zu keinen Beanstandungen geführt habe. Selbst bei extensiver Auslegung der Kontrollpflicht hätte der Bw. frühestens Ende März 1999 von der Umsatzsteuer Kenntnis erlangen können. Mittel wären nach Erkennen der Abgabenschuld durch den Obmann nicht mehr zur Verfügung gestanden, sodass keine Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger bestanden habe.

Im Erörterungstermin beim Unabhängigen Finanzsenat am bestätigte der Bw. das bisherige Vorbringen. Es habe nie einen Anlass gegeben daran zu zweifeln, dass irgendetwas nicht stimme. Es habe immer finanzielle Probleme bei der Bank gegeben. Die Ursachen wären in den zögerlichen Subventionsauszahlungen der Stadt K. gelegen. Der Bw. habe immer wieder bei der Bank Finanzierungsgespräche geführt und persönlich für Vorfinanzierungen haften müssen. Diese wären im Nachhinein mittels Subventionen abgedeckt worden. Plötzlich, im Jahr 1999, habe die Stadt keine Subventionen mehr gezahlt. Da habe man den Beschluss gefasst, den Theaterbetrieb einzustellen. Der Bw. habe bei der Bank eine Bürgschaftserklärung abgeben müssen über ATS 500.000,--. Der Bw. habe bis zum Haftungsbescheid keine Ahnung gehabt, dass es die Umsatzsteuerbescheide gibt. Im Jahr 1999 habe man sich auf Drängen der Stadt entschlossen alle Außenstände auf ein Konto zu geben und mit einer zugesagten Subvention von ATS 500.000,-- das Konto abzudecken. Im Jahr 1997 habe man noch schriftlich die Zusage von ATS 2 Mio. für 1998 und 1999 erhalten. Die Subvention für 1999 iHv ATS 1 Mio. sei jedoch nur mehr zur Hälfte ausbezahlt worden. Die Differenz sei gegenüber der Stadt eingeklagt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , 25 Cg 224/00f-25, wurde die Stadt K. verpflichtet, den Betrag iHv € 36.336,42 an den Verein zu leisten. Der Berufung der Stadt K. gegen dieses Urteil wurde durch das Oberlandesgericht nicht Folge geleistet. Zur Frage der Mittelverwendung gab der Bw. an, man werde den aushaftenden Kredit bei der Bank abdecken, weil diese Forderung der Bank gegenüber verpfändet sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind das Bestehen einer Abgabenverbindlichkeit gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (vgl. das Erkenntnis des Zl. 84/17/0224). Den Vertreter einer juristischen Person, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass diese die anfallenden Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22. Feber 1993, Zl. 91/15/0123). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (Erkenntnis des Zahl 90/15/0114). Zur Vertretung juristischer Personen können Vertreter sowohl durch Gesetz als auch durch Vertrag berufen sein, wobei nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zwischen den beiden Vertretungsarten nicht unterschieden wird. Soweit es sich um Stiftungen, Fonds oder Vereine handelt, bestimmen deren Statuten den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die von den Statuten zur Vertretung des Vereines berufen sind (Reeger - Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, S 283 f.). Dieses Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich. Maßgebend für die Haftung des Obmannes ist nicht, ob er seine Funktion tatsächlich selbst ausübt, sondern ob er als Obmann zum Vertreter des Vereines bestellt wurde und ihm daher die Ausübung der Funktion obliegt. Wenn der Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf andere Personen überträgt, wird er dadurch nicht von seinen Pflichten befreit. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann. Es gehört zu den Pflichten des Obmannes eines Vereines durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung berufene Obmann hat die Tätigkeit der beauftragten Personen in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungsfristen verborgen bleibt (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 9 Rz 12 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Der Bw. wurde im Jahr 1996 zum Obmann des Vereines T.L. bestellt. Der Kassier nahm zu diesem Zeitpunkt die steuerlichen und abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahr. Der Bw. übernahm diese Arbeitsaufteilung und bemühte sich vor allem um die Beschaffung von Subventionen bei den zuständigen Stadtpolitikern. Der Bw. war in ständigem Kontakt mit Banken, welche die Vorfinanzierungen der Theaterproduktionen ermöglichten. Die vorfinanzierten Beträge wurden mit erhaltenen Subventionen im Nachhinein abgedeckt. Ohne Subventionen konnte der Theaterverein nicht bestehen, weil sich der Verein in erster Linie über Subventionen und Eintrittsgelder finanzierte. Ab März 1999 blieben zugesagte Subventionszahlungen der Stadt K. aus, sodass in diesem Monat der Theaterbetrieb eingestellt werden musste.

Die Uneinbringlichkeit der Abgaben steht fest, weil bereits im Verteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes K. vom , Aktenzeichen 11 E 8071/99s-17, der gesamte erschöpfte und zugewiesene Versteigerungserlös mit ATS 134,-- festgestellt wurde. Der gegenüber der Stadt K. bestehende Anspruch auf die Subvention in Höhe von etwa € 36.000,-- für das Jahr 1999 wurde laut Vorbringen des Bw. jener Bank verpfändet, bei welcher noch etwa € 35.000,-- aushaften. Seit der Einstellung des Spielbetriebes (März 1999) verfügt der Verein über keine Einnahmen mehr, sodass von der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden auszugehen ist. Die Bankverbindlichkeiten betragen etwa € 35.000,--, welche derzeit vom Bw. und dem nunmehrigen Kassier aus deren Privatvermögen abgedeckt werden.

Der Bw. bestreitet eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen zu haben. Er sei aufgrund der inneren Organisation für die abgabenrechtlichen Belange nicht zuständig gewesen. Er habe die Kontrollpflichten nicht extensiv auslegen müssen. Er habe den Kassier sorgfältig kontrolliert, Abgabenerklärungen unterfertigt und diese einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Der Rückstand bei der Finanzverwaltung sei ihm vom Kassier verschwiegen worden.

Dem Einwand, der Bw. sei aufgrund einer internen Regelung für die abgabenrechtlichen Belange nicht zuständig gewesen, ist unter Hinweis auf die geltende Rechtslage zu entgegnen, dass der Obmann des Vereines dafür zu sorgen hat, dass die Abgaben aus den Mitteln der er verwaltet, entrichtet werden. Überträgt der Obmann des Vereines die Verantwortung jemand anderem, dass Abgaben aus Mitteln, die er verwaltet entrichtet werden, wird er dadurch nicht von seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung befreit. Das Unterfertigen von Abgabenerklärungen und deren Überprüfung auf Plausibilität sind noch keine geeigneten Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten auf Dauer tatsächlich erfolgt. Der Bw. hätte insbesondere sämtliche Erklärungen auch einer inhaltlichen Prüfung unterziehen müssen.

Der Bw. war seit Beginn seiner Tätigkeit für die Verwaltung der Geldmittel und Aufbringung der Subventionen im Verein zuständig. Er sorgte mit Hilfe von Banken für die Mittelaufbringung und Vorfinanzierung von Theaterproduktionen. Der Bw. war für die gesamte finanzielle Gebarung des Vereines zuständig und verfügte mit dem Kassier über die Bankkontovollmacht. Damit hatte der Bw. den vollständigen Überblick über Zahlungen an das Finanzamt und auf Vereinskonten eingehende Gutschriften, deren Rückzahlung beantragt wurde.

Das Vorbringen, es sei ihm vom Kassier stets versichert worden, dass die abgabenrechtlichen Belange in Ordnung wären, vermag den Bw. nicht zu entlasten. Schließlich hat sich der Bw. damit vor allem auf die Auskunft des Kassiers verlassen, ohne diese inhaltlich zu überprüfen oder zu hinterfragen. Die Frage über die abgabenrechtlichen Verhältnisse des Vereines stellt keine Überwachungsmaßnahme dar. Dem Kassier war es dadurch auch möglich, Probleme mit der Abgabenbehörde über nahezu drei Jahre zu verschweigen. Die Tatsache, dass der Bw. erst mehr als eineinhalb Jahre nach Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide 1996, 1997 vom im Zuge einer Akteneinsicht am Kenntnis von diesen erlangt hat, ist ein Indiz für die Annahme, er habe keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen gesetzt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ansonsten dieser Abgabenrückstand seit Beginn des Jahres 1999 und auch das Ergebnis der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für 1998 verborgen bleiben konnte.

Schlussendlich hat sich der Bw. dadurch, dass er mit schriftlicher Eingabe vom das Finanzamt ersuchte, sämtliche Bescheide und Schriftstücke dem Kassier an seine Privatadresse zuzustellen einer einfachen und nahe liegenden Überwachungsmöglichkeit begeben.

Die Ausführung des Bw., er habe die Arbeit des Vereinskassiers stichprobenartig kontrolliert, stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Überwachung der Aufgaben des Kassiers nicht regelmäßig stattgefunden hat. Dadurch ist auch erklärbar, das dem Bw. die Jahresumsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 über einen Zeitraum von 18 Monaten verborgen blieben. Das Berufungsvorbringen, der Kassier habe ihm den Rückstand beim Finanzamt verschwiegen, ist die Bestätigung dafür, dass der Bw. sich mit den Angaben und Aussagen des Kassiers zufrieden gab; ihm einfach aufgrund dessen beruflicher Qualifikation vertraute. Der Bw. wusste doch Bescheid darüber, dass im Verein auch steuerliche Belange wahrzunehmen waren. Wenn er den Angaben seines Kassiers ohne wirksame Überwachungsmaßnahmen stets Glauben schenkte, liegt darin eine schuldhafte Pflichtverletzung.

Aufgabe des Bw. wäre es gewesen, bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschulden, für deren ordnungsgemäße Entrichtung Sorge zu tragen bzw. vorzusorgen. Der Bw. nahm auf diesen Aufgabenbereich keinen nennenswerten Einfluss, weil er aufgrund der internen Organisation überzeugt war, nicht zuständig zu sein. Darin liegt eine Pflichtverletzung, die schließlich zur Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden führte. Gerade das Vorbringen des Bw. in der Berufung, er sei für abgabenrechtliche Belange nicht zuständig gewesen und daher eine Haftung nicht möglich, lässt darauf schließen, dass er sich um die abgabenrechtlichen Geschäfte nicht entsprechend gekümmert und auf den Kassier verlassen hat. Es wird damit auch ersichtlich, dass der Bw. keine geeigneten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gesetzt hat.

Der Bw. gibt an, für die Jahre 1998 und 1999 von der Stadt K. schriftlich Subventionen in Höhe von ATS 2 Mio., neben weiteren Zahlungen, zugesagt erhalten zu haben. Der Verein verfügte durchaus über Mittel. Diese wurden aber dazu verwendet, Überziehungen bei Banken abzudecken, um den laufenden Spielbetrieb aufrecht zu erhalten. Der Bw. musste die Bankverbindlichkeiten deshalb vordringlich bezahlen, weil er dafür persönlich haftete. Bezahlt wurden neben Bankverbindlichkeiten auch Schauspieler, welche sonst ausgeblieben wären. Wenn der Bw. einräumt, dass in den Jahren 1997 bis 1999 Zahlungen zwar zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes geleistet wurden, Abgaben hingegen nicht entsprechend den Abgabenvorschriften berechnet und bedient wurden, so liegt darin eine deutliche Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers im Vergleich zu den Schauspielern und Banken vor.

Der Bw. gibt im laufenden Verfahren an, die Forderung gegenüber der Stadt K. über etwa € 36.000,-- gegenüber der Bank verpfändet zu haben. Mit diesem Geldbetrag werde man die Bankverbindlichkeiten abdecken. Selbst in dieser Verpfändung der Forderung liegt eine Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers vor, zumal sich der Verein dadurch von vornherein der Möglichkeit begeben hat, wenigstens nunmehr für die anteilige Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten entsprechend Sorge tragen zu können.

Der Bw. bestreitet die Uneinbringlichkeit der Abgaben verursacht zu haben. Im Zeitpunkt (März 1999) der Erlassung der Umsatzteuerbescheide 1996, 1997 habe man keine Subventionen mehr erhalten und daher über keine Mittel mehr verfügt. Eine Ungleichbehandlung der Gläubiger sei daher nicht mehr möglich gewesen.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass nach geltender Rechtslage der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach zu beurteilen ist, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Verfügt der Vertretene über Mittel, so darf der Vertreter bei Entrichtung der Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden (vgl. ). Die Umsatzsteuerbescheide 1996, 1997 und auch die Zahllasten in den jeweiligen Voranmeldungszeiträumen 1998 waren zweifellos vor März 1999 fällig. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlagen um die Projekthonorare brachte Umsatzsteuernachforderungen für 1996 iHv ATS 83.102,-- und für 1997 iHv ATS 102.633,-- hervor. Gerade als für die Mittelaufbringung zuständiger Vereinsfunktionär hätte dem Bw. die unterschiedliche umsatzsteuerrechtlich Behandlung erhaltener Subventionen bzw. Projekthonorare auffallen können.

Den Obmann eines Vereines trifft im Haftungsverfahren die Pflicht darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass der Verein die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf.

Das Tatbestandsmerkmal der schuldhaften Pflichtverletzung ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Diese dem Vertreter aufgetragene und obliegende qualifizierte Mitwirkungspflicht setzt eine konkrete zahlenmäßige Angabe bzw. Darstellung über die finanzielle Gebarung und Verhältnisse der Gesellschaft zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der gegenständlichen Abgabenforderungen voraus. Dementsprechend hat er auch das Fehlen ausreichender Mittel darzulegen.

Mit Vorhalt vom wurde der Obmann aufgefordert zahlenmäßig - etwa durch Vorlage von Bankkontenauszügen, etc. - nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Abgaben nicht mehr über entsprechende Geldmittel verfügte. Im gesamten Verfahren hat er jedoch keine Kontoauszüge vorgelegt bzw. das Fehlen ausreichender Mittel nachgewiesen. Ausgehend von der Annahme, dass der Spielbetrieb solange aufrecht war, als Schauspieler bezahlt wurden, ist jedoch eine ungleiche Gläubigerbehandlung anzunehmen.

Dem Vorbringen, der Bw. habe auch Berufung gegen die Jahresumsatzsteuerbescheide 1996, 1997 und 1998 eingebracht, ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 277 BAO Berufungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden können. § 277 BAO ist nicht anwendbar, wenn der mit Haftungsbescheid in Anspruch Genommene sowohl den Haftungsbescheid als auch den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Berufung anficht (). Änderungen von Abgabenbescheiden sind im Haftungsverfahren zu berücksichtigen.

Die Heranziehung zur Haftung ist eine Ermessensentscheidung, die iSd § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. In gegenständlichem Fall steht fest, dass die Abgaben uneinbringlich sind. Letztlich wurde auch über eine Forderung gegen die Stadt K. massiv zum Nachteil des Abgabengläubigers verfügt. Der Bw. erzielt Einkünfte. Es ist daher keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass wenigstens ein Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden beim Bw. eingebracht werden können. Der Haftungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:


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Zeitraum
Abgabenart
Betrag
April 1998
Umsatzsteuer
1.355,20
Mai 1998
Umsatzsteuer
918,44
Juni 1998
Umsatzsteuer
134,88
Juli 1998
Umsatzsteuer
3.573,40
August 1998
Umsatzsteuer
227,39
November 1998
Umsatzsteuer
148,03
Dezember 1998
Umsatzsteuer
529,42
Jahr 1996
Umsatzsteuer
6.039,42
Jahr 1997
Umsatzsteuer
7.531,31
Jahr 1998
Lohnsteuer
3.421,07
Jahr 1998
Dienstgeberbeiträge
4.858,25
GESAMTSUMME
28.736,81

Die Haftung für die Lohnabgaben 1998 ergäbe sich aus der Bestimmung des § 78 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstelle, wenn die Mittel insgesamt nicht auch für die Lohnsteuer reichen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftung für Abgaben
Vertreter
Obmann
Verein

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at