kein hinreichender Vorsatzverdacht bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Oberrat Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Klaus-Dieter Nairz Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, 6020 Innsbruck, Burggraben 4, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , SN 2002/00304-001, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN 2002/00304-001 ein verwaltungsbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 1998-2000 eine Abgabenverkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer im Gesamtbetrag von € 32.316,31 bewirkt habe, indem Erlöse nicht erklärt und Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien Akontozahlungen der Mieter für Betriebskosten nicht erklärt, Differenzen zwischen erklärten und tatsächlichen Mieteinnahmen festgestellt und Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht worden. Somit sei der Verdacht in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Differenzen zwischen erklärten und tatsächlichen Einnahmen an Betriebskosten und Mieten seien vom Beschwerdeführer weder absichtlich noch fahrlässig herbeigeführt worden. Wie der Finanzbehörde bestens bekannt sei, habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum 1998-2000 mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt. In diesen Zeitraum seien auch viele Krankenhausaufenthalte gefallen. Weiters werde auf das Alter des Beschwerdeführers verwiesen. Auftretende Krankheiten seien sowohl mit entsprechendem Vorlauf als auch mit einer entsprechenden Rekonvaleszenz versehen, sodass im Zeitraum 1998-2000 der Beschwerdeführer andere Probleme gehabt habe als auf Änderungen in seinen Mietangelegenheiten unverzüglich zu reagieren. Es sei sohin weder ein Vorsatz noch eine Fahrlässigkeit gegeben. Es erscheine unerklärlich, weswegen ein Verdacht hinsichtlich der angegebenen Tatbestände seitens der Finanzbehörde unterstellt werden könne. Der Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens sei sohin nicht rechtmäßig.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist - soweit aus den der Beschwerdebehörde vorliegenden Akten ersichtlich ist - jedenfalls seit 1970 unternehmerisch tätig.
Im gegenständlichen Zeitraum 1998 bis 2000 bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte). Zudem betrieb er eine Vermietung in Innsbruck, S-Straße.
Anlässlich der beim Beschwerdeführer zu AB-Nr. X durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 Abs. 1 BAO wurde unter anderem festgestellt, dass nicht alle Mieteinkünfte erklärt wurden. Auch Akontozahlungen der Mieter für Betriebskosten wurden teilweise nicht erklärt (vgl. Tz. 13 und 19 des Bp-Berichtes vom , AB-Nr. X).
Daraus resultierten folgende Nachforderungen an Umsatz- und Einkommensteuer:
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Zeitraum | Umsatzsteuer | Einkommensteuer |
1998 |
€ 1.707,15 |
€ 4.629,48 |
1999 |
€ 2.960,55 |
€ 9.241,11 |
2000 |
€ 3.153,20 |
€ 10.091,04 |
Weiters wurde bei der Vorsteuerverprobung für das Jahr 1999 eine Differenz zum Vorsteuerbetrag laut Jahresumsatzsteuererklärung in Höhe von S 7.345,00 (entspricht € 533,78) festgestellt (vgl. Tz. 15c des Bp-Berichtes vom , AB-Nr. X ).
Das Finanzamt Innsbruck hat die Verfahren betreffend die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer 1998 bis 2000 wiederaufgenommen und dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom unter anderem diese Nachforderungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 1998 bis 2000 vorgeschrieben. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen des Beschwerdeführers betreffen Punkte, die auf das gegenständliche Strafverfahren keine Auswirkungen haben.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen, die vom Beschwerdeführer weder im Abgabenverfahren noch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren bestritten wurden, besteht auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch das Nichterklären von Mieteinkünften und Betriebskostenakontozahlungen eine Verkürzung an Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 1998 bis 2000 in Höhe von € 31.782,53 bewirkt hat. Ebenso besteht der Verdacht, dass er durch das Geltendmachen ungerechtfertigter Vorsteuer für 1999 eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von € 533,78 bewirkt hat.
Das Beschwerdevorbringen ist darauf gerichtet, dass der Beschwerdeführer weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. Im Einleitungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer vorsätzliches Handeln vorgeworfen, der Vorsatzverdacht wurde von der Vorinstanz jedoch nicht begründet.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann ().
Der im Jahre 1918 geborene Beschwerdeführer hat bereits im inkriminierten Zeitraum 1998 bis 2000 das 80. Lebensjahr überschritten. Er ist finanzstrafrechtlich unbescholten. Anlässlich der Schlussbesprechung vom hat der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Prüfer ein Schreiben vorgelegt, worin zu den Einnahmedifferenzen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 in ständiger ärztlicher Kontrolle gewesen sei. Unter anderem liege eine schwere Herzerkrankung vor, sodass der Beschwerdeführer seine verwaltungstechnischen Agenden an eine Buchhalterin habe übergeben müssen. Bedingt durch Krankenhausaufenthalte und ärztlich verordnete Kuraufenthalte sei übersehen worden, die Betriebskosten- und Mietanpassungen in die Umsatzsteuervoranmeldungen aufzunehmen. Insbesondere nach einem Autounfall im April 1999 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusehends verschlechtert, sodass er zeitweise seine Obliegenheiten nicht oder nur teilweise habe erledigen können. Im Zuge dieser Absenzen seien verschiedene notwendige Anpassungen betreffend die monatlich zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht durchgeführt worden. Zu diesem Vorbringen wurden die Kopien von zwei ärztlichen Bestätigungen vorgelegt.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Nach Ansicht der Beschwerdebehörde liegen im Hinblick auf die obigen Ausführungen keine hinreichenden Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Vielmehr wurde glaubhaft dargetan, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und des durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesenen schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen vollinhaltlich zu entsprechen. Dies wird auch durch den Umstand erhärtet, dass er eine Buchhalterin mit den "verwaltungstechnischen Agenden" betraut hat. Aus den Steuerakten des finanzstrafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er sich während seiner jahrzehntelangen unternehmerischen Tätigkeit steuerunehrlich verhalten hätte bzw. bislang seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Gegen den Vorsatzverdacht spricht im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die inkriminierten Zeiträume 1998 bis 2000 Umsatzerlöse aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt € 573.781,37 erklärt hat. Auch wenn die verkürzten Beträge mit insgesamt € 31.782,53 doch eine beachtliche Höhe erreicht haben, so ist doch zu bemerken, dass sich die nicht erklärten Mieteinnahmen bzw. Kautionen auf rund 10% der erklärten Mieteeinnahmen belaufen, sodass sich auch die Höhe der verkürzten Beträge relativiert.
Insgesamt ergeben sich damit nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Der angefochtene Einleitungsbescheid war daher aufzuheben.
Die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls fahrlässig gehandelt hat, ist im Stadium der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens der Finanzstrafbehörde I. Instanz vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Abgabenhinterziehung Vorsatz subjektive Tatseite Verdacht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at