TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.08.2004, RV/0679-L/03

Pfändung eines Guthabens auf einem Bankkonto

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KW, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000, betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Laut Rückstandsausweis vom schuldete der Berufungswerber dem Finanzamt fällige und vollstreckbare Abgaben in Höhe von S 64.134,00 (€ 4.660,79).

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt wegen dieses Rückstandes die Forderungen des Berufungswerbers gegen die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich aus einem näher bezeichneten Bankkonto, und sprach aus, dass die Drittschuldnerin die gepfändete Forderung nicht mehr an den Abgabenschuldner bezahlen dürfe. Weiters wurde die gepfändete Forderung der Republik zur Einziehung überwiesen.

Mit weiterem Bescheid vom , zugestellt am , wurde dem Berufungswerber unter Anschluss einer Ausfertigung des Pfändungsbescheides die Verfügung über die gepfändete Forderung untersagt.

Der Berufungswerber brachte mit Eingabe vom "" (richtig wohl: ), zur Post gegeben am und beim Finanzamt eingelangt am , eine Berufung gegen den Pfändungsbescheid ein. Darin wurde weitwendig ausgeführt, dass eine mit der gegenständlichen Forderungspfändung in keinem rechtlichen Zusammenhang stehende Fahrnispfändung betreffend zwei näher bezeichnete TV-Geräte nicht rechtens gewesen sei. Daneben bestritt der Berufungswerber die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung, da er "zu 100 % keine Steuerschulden in solch einer Größenordnung habe". Weiters sei er im Jahr 1998 bis Ende Februar in der Karibik, und von Ende Mai bis in Untersuchungshaft gewesen. In dieser Zeit könne keine rechtswirksame Zustellung von Abgabenbescheiden erfolgt sein. Die "Bescheide von 1998" seien ihm in die W-Gasse zugestellt worden, obwohl er nachweislich in Untersuchungshaft gewesen sei. Diesbezüglich stelle er den Antrag, das Landesgericht Linz zu befragen. Bei der Zustellung "der Bescheide im März 2000" sei er ebenfalls nachweislich im Ausland gewesen. Bei einer korrekten Berechnung habe er "im günstigsten Fall" € 100,00 Steuerschulden.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Die Pfändung sei zu Recht erfolgt, da im Zeitpunkt der Vornahme derselben am Abgabenkonto ein vollstreckbarer Rückstand von € 4.660,79 bestanden habe.

Der Berufungswerber beantragte daraufhin mit Eingabe vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die Drittschuldnerin hatte mit Schreiben vom mitgeteilt, dass auf dem Bankkonto des Berufungswerbers per ein Soll-Saldo in Höhe von € 653,85 bestanden habe. Die Überweisung eines pfändbaren Betrages sei daher mangels Guthabens nicht möglich gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen gemäß 4 AbgEO die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Im gegenständlichen Fall lag ein Rückstandsausweis vom vor, in dem die von der Forderungspfändung betroffenen Abgaben enthalten waren.

Gemäß § 65 Abs. 1 erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.

Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO).

Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

Die vom Finanzamt im vorliegenden Fall durchgeführte Forderungspfändung vom entsprach diesen Anforderungen. Eine Forderung gegen ein Kreditinstitut aus einem Kontokorrent- oder Girokonto stellt auch eine pfändbare Geldforderung im Sinne des § 65 AbgEO dar (Liebeg, AbgEO, § 65 Tz 10).

An der Rechtmäßigkeit der Forderungspfändung ändert auch der Umstand nichts, dass am Bankkonto des Berufungswerbers tatsächlich kein pfändbares Guthaben bestand. Besteht eine gepfändete Forderung nicht, dann ist die Pfändung wirkungslos. Die Pfändung einer nicht bestehenden Forderung geht also ins Leere (Liebeg, AbgEO, § 65 Tz 8 mit Judikaturnachweisen). Insofern hätte sich auch die gegenständliche Berufung, die sich gegen eine ohnedies wirkungslose Pfändung richtet, erübrigt.

Soweit der Berufungswerber die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung bestritten hat, ist auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 AbgEO zu verweisen. Demnach können gegen den Abgabenanspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Berufung gegen die Abgabenbescheide, und nicht gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO geltend zu machen. Im Vollstreckungsverfahren können keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenbescheides (mehr) erhoben werden (Liebeg, AbgEO, § 12 Tz 3 mit Judikaturnachweisen).

Schließlich bestritt der Berufungswerber, dass hinsichtlich der von der Forderungspfändung erfassten Abgaben mangels wirksamer Zustellung der Abgabenbescheide die Vollstreckbarkeit eingetreten sei.

Ein Abgabepflichtiger kann zwar gemäß § 13 AbgEO bestreiten, dass die für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs (§ 226 BAO) maßgebenden Tatsachen eingetreten sind, insbesondere dass die Fälligkeit einer Abgabenforderung etwa mangels rechtswirksamer Zustellung des Festsetzungsbescheides eingetreten ist. Ein Abgabepflichtiger, der behauptet, die Zustellung von Steuerbescheiden durch Hinterlegung bei der Post sei nicht rechtswirksam, hat aber die behauptet Ortsabwesenheit zu belegen. Begründet ein Abgabepflichtiger die Unwirksamkeit der Zustellung von Abgabenbescheiden mit Ortsabwesenheit, hat er konkrete Angaben über Zeitraum und Grund der Abwesenheit zu machen. Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (Liebeg, AbgEO, § 13 Tz 9 mit Hinweis auf ).

Der vollstreckungsgegenständliche Abgabenrückstand resultiert im vorliegenden Fall im Wesentlichen aus den Veranlagungen betreffend die Jahre 1992 und 1998. Am hatte der Berufungswerber Selbstanzeige erstattet und angegeben, dass seine frühere Lebensgefährtin zu Unrecht den Alleinerhalterabsetzbetrag geltend gemacht habe, da er Einkünfte aus regelmäßig durchgeführten, bisher nicht erklärten Aushilfstätigkeiten bezogen habe. Die Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer 1992 erfolgte nach Durchführung eines Berufungsverfahrens mit Berufungsvorentscheidungen vom . Die an die Adresse "L,W-Gasse", gerichteten Bescheide wurden laut RSb-Rückschein vom Berufungswerber am übernommen. Von einer unwirksamen Zustellung dieser Bescheide kann daher keine Rede sein. Laut Auskunft der Meldebehörde vom war der Berufungswerber im Übrigen seit an dieser Adresse gemeldet.

Im Zuge von Erhebungen stellte das Finanzamt fest, dass der Berufungswerber im Jahr 1998 (wiederum nicht versteuerte) Einkünfte aus einer Bodenverlegertätigkeit bezogen hatte. Die Einkommen- und Umsatzsteuer 1998 wurden mit Bescheiden vom festgesetzt, und waren an die Adresse "L,L-Straße" gerichtet. Laut Auskunft der Meldebehörde ist der Berufungswerber seit unter dieser Anschrift gemeldet. Die Zustellung der Bescheide erfolgte mit RSb-Brief. Am wurde ein Zustellversuch unternommen, und die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt. Sodann wurde die Hinterlegung beim zuständigen Postamt vorgenommen. Beginn der Hinterlegungsfrist war der . Die Sendung wurde vom Berufungswerber nicht behoben, und am an das Finanzamt retourniert.

Wie bereits oben ausgeführt, macht ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Mit dem lapidaren Hinweis des Berufungswerbers, bei der Zustellung der Bescheide "im März 2000" sei er im Ausland gewesen, wurden weder der konkrete Zeitraum der Ortsabwesenheit noch der Grund für dieselbe dargetan, ja nicht einmal dezidiert behauptet, dass er im April 2000, d.h. während der bis dauernden Hinterlegungsfrist, ebenfalls ortsabwesend gewesen wäre, sodass von einer rechtswirksamen Zustellung der Bescheide durch Hinterlegung ausgegangen werden konnte. Im Übrigen hat der Berufungswerber auch nicht behauptet, dass er die Verständigung über die Hinterlegung nicht erhalten hätte. Selbst bei einer tatsächlichen Ortsabwesenheit hätte er nach Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb der Hinterlegungsfrist die Sendung beheben bzw. nach Ablauf dieser Frist Erkundigungen über die retournierte Sendung bei der Post bzw. beim Absender (Finanzamt) einholen können.

Insgesamt gesehen erweist sich die gegenständliche Forderungspfändung daher als rechtmäßig, wenngleich sie wie bereits oben ausgeführt ins Leere ging.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Vollstreckbarkeit
Abgabenanspruch
Zustellung
Verweise
Liebeg, AbgEO, § 65 Tz 8 und 10
Liebeg, AbgEO, § 12 Tz 3
Liebeg, AbgEO, § 13 Tz 9

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at