Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ4I vom 13.08.2004, ZRV/0335-Z4I/02

Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/39433/99-34, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom (zugestellt am ), Zahl 100/39433/99-17, wies das Hauptzollamt Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Aussetzung der Einhebung der nachträglich buchmäßig erfassten Eingangsabgaben, die mit Bescheid vom mitgeteilt wurden, als unbegründet ab. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses würden sich keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und auch keine Anhaltspunkte für einen durch die Vollziehung entstehenden unersetzbaren Schaden ergeben.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht das Vorliegen eines begründeten Zweifels maßgeblich sei, es müsse vielmehr die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels offenkundig sein. Im gegenständlichen Fall würden viel mehr als nur begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Dies sei daran erkennbar, dass die Behörde vermeine klassische Oldtimer dem Zolltarif für Fahrzeuge für die Personenbeförderung unterwerfen zu können bzw. Beträge als Grundlage für die Zollbemessung heranziehe, die für Fahrzeuge bezahlt worden seien, die so nicht geliefert worden seien. Der Bescheid sei auch mit Verfassungswidrigkeit belastet, wenn sich die Begründung ausschließlich auf Art. 244 zweiter Satz Zollkodex (ZK) beziehe, weil genau aus jenen Gründen, aus denen der § 212a BAO eingeführt hat werden müssen, der zitierte Artikel des ZK ebenfalls verfassungswidrig sei.

Das Hauptzollamt Wien wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom (zugestellt am ), Zahl 100/39433/99-34, unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und der fehlenden Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung als unbegründet ab.

Dagegen wurde mit Schreiben vom unter Wiederholung der bereits in der Berufung gemachten Ausführungen der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 122 Abs. 2 ZollR-DG gilt für die Vorschreibung (buchmäßige Erfassung, Mitteilung, Verjährung, Fristen und Modalitäten der Entrichtung) und Einhebung einer vor dem Beitritt entstandenen Zollschuld ab dem Beitritt das Zollrecht (§ 2), für Erlass-, Erstattungs-, Vergütungs- oder Nichterhebungsmaßnahmen nach den Bestimmungen des Zollgesetzes 1988 jedoch nur hinsichtlich der Fristen.

Demnach ist gemäß § 2 iVm § 1 Abs. 2 Z 1 ZollR-DG auch in den Fällen in denen eine nachträgliche buchmäßigen Erfassung von Eingangsabgaben vorgenommen wird, welche vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entstanden sind, der Zollkodex anzuwenden.

Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Die Bestimmung des Art. 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht. Nach dieser Bestimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vollziehung der Entscheidung der Zollbehörden ausgesetzt werden. Der Zollkodex regelt die Aussetzung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, nicht aber die Aussetzung der Vollziehung von sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben.

Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das im § 1 ZollR-DG genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinne des Art. 1 des ZK) auch bei der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Nach § 26 Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Demnach ist auf Grund dieser Regelung im Aussetzungsverfahren betreffend Eingangsabgaben, einschließlich der EUSt, Art. 244 ZK anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen über die Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird (vgl. ).

Die Argumentation betreffend die verfassungswidrige Anwendung des Art. 244 zweiter Satz ZK im gegenständlichen Aussetzungsverfahren geht daher ins Leere.

Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung.

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. Zl. 2000/16/0573). Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. ). Aus dem Zusammenhalt des ersten und zweiten Satzes des Art. 244 ZK ist auch für die Aussetzung der Vollziehung die Einlegung eines Rechtsbehelfs Voraussetzung. Die Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung ist daher ab der Einbringung eines Rechtsbehelfs zulässig und nur solange, bis über den Rechtsbehelf entschieden wurde. Allerdings ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre mit der zeitlichen Begrenzung der Antragszulässigkeit unvereinbar, dass die Erledigung eines solchen Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung zulässig wäre (vgl. , ). Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind (vgl. , ).

Die Nacherhebung der Eingangsabgaben erfolgte seitens des Hauptzollamtes Wien auf Grundlage der im Zuge der "Selbstanzeige" bekannt gegebenen tatsächlich bezahlten Kaufpreise. Weiters ist die Einreihung der Fahrzeuge in die KN-Position 8703 des Zolltarifs anlässlich der Abfertigung antragsgemäß erfolgt. Dass es sich bei den Fahrzeugen um Waren der KN-Position 9705 handeln solle, wurde in der Berufung lediglich behauptet, ohne das Vorliegen der hierfür erforderlichen Kriterien im Sinne der EuGH-Entscheidung C-200/84 entsprechend nachzuweisen. Das Hauptzollamt Wien konnte daher zum Zeitpunkt der abweislichen Entscheidung mit Recht vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung im Sinne des Art. 244 ZK iVm § 212a BAO ausgehen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 1 Abs. 2 Z 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Aussetzung der Vollziehung
begründete Zweifel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at