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Kündigung eines Diplomkrankenpflegers wegen Verweigerung regelmäßiger Corona-Tests
Die (beharrliche) Weigerung des in einem Alten- und Pflegeheim beschäftigten Klägers, sich auf Kosten der beklagten Arbeitgeberin den von ihr im Sinn des § 10 Abs 4 COVID-19-NotMV und der schutzbedürftigen Bewohnerschaft angeordneten regelmäßigen Corona-Tests zu unterziehen, war offenbar unbegründet. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung ist keine verpönte Retorsionsmaßnahme.
Einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis darauf, sich entgegen dieser – in der arbeitsrechtlichen Treuepflicht wurzelnden – Mitwirkungspflicht doch nicht testen lassen zu müssen, der einen Motivkündigungsschutz begründen könnte, vermochte der Kläger nicht aufzuzeigen. Einen (unverhältnismäßigen) Eingriff in Persönlichkeitsrechte durch die regelmäßigen Testungen auf SARS-CoV-2 behauptete der Kläger gar nicht konkret. Dementsprechend setzte er auch der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine bei einem Grundrechtseingriff gebotene Interessenabwägung wegen der Schutzbedürftigkeit der in einer Pandemie besonders vulnerablen Heimbewohner jedenfalls zugunsten der Testpflicht ausfiele, nichts entgegen ().