Zeitpunkt, Umfang und Art der Vornahme des Verlustabzuges.
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Miterledigte GZ: |
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RV/1080-W/04 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/3675-W/02-RS1 | Der Verlustabzug ist nach dem Abzug aller anderen Sonderausgaben bis zur Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) vorzunehmen; ein verbleibender Rest ist – ursprünglich innerhalb eines Siebenjahreszeitraumes, seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 zeitlich unbeschränkt – im jeweils nächstfolgenden Jahr abzugsfähig (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 18 Anmerkung 189; die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 normierte Vortragsgrenze des § 2 Abs. 2b EStG 1988 ist auf den streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht anwendbar). Der Verlustabzug ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verrechnen; besteht aus mehreren Jahren ein Verlustabzug, so ist zunächst der ältere abzuziehen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, § 18 Anmerkung 189). Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, in welchem Jahr der Verlustvortrag berücksichtigt werden soll, besteht nicht. Der Verlustabzug ist somit zwingend, sobald als möglich, und im größtmöglichen Umfang vorzunehmen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, § 18 Anmerkung 190).
Somit unterliegt die Bw einem Rechtsirrtum, wenn sie argumentiert, die zeitlich unbeschränkte Abzugsfähigkeit von Verlusten besage eindeutig, dass es dem Abgabepflichtigen überlassen bleibe, wann er den Verlustabzug geltend machen wolle. Die Aussage, dass "… die Verluste abgesetzt werden könnten, wie es im Belieben des Steuerpflichtigen liegt …" ist mit dem geltenden Einkommensteuerrecht nicht vereinbar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird abgeändert.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 bleiben unverändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer für das Jahr 2000 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum ein Taxi- sowie ein Personalbereitstellungs- und ein Kleintransporteunternehmen; die Gewinnermittlung erfolgte gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988. Im Zuge einer die Jahre 1997 bis 2000 umfassenden Betriebsprüfung wurden ua. folgende Feststellungen getroffen (siehe Bp-Bericht S 33 ff/2000 Veranlagungsakt; alle Beträge in Schilling):
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"Gewinnermittlung (Personalbereitstellung) | |||||
Tz 12 | Aktivierung Bürobedarf | ||||
Der vorhandene Vorrat an Büromaterial wurde mit einem Betrag von 20.000,00 | |||||
in der Prüferbilanz des Jahres 2000 aktiviert. | |||||
2000 | |||||
Wert lt. HB | 0,00 | ||||
Wert lt. PB | 20.000,00 | ||||
Vermögens/Erfolgsänderung | 20.000,00 | ||||
Tz 13 | Kürzung Zinsaufwand | ||||
Die im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines privaten Hypothekarkredites | |||||
über das betriebliche Bankkonto aufgelaufenen und als Aufwand verbuchten | |||||
Zinsen waren durch die Bp zu kürzen. | |||||
1997 | 1998 | 1999 | 2000 | ||
Kürzung Zinsaufwand | 17.000,00 | 15.000,00 | 15.000,00 | 15.000,00 | |
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | |||||
Tz 21 | Ermittlung Gesamtgewinn | ||||
1997 | 1998 | 1999 | 2000 | ||
Kleintransporte lt. Erklg. | -127.902,0 | -91.405,00 | -234.842,00 | -52.362,00 | |
Personalbereitst. (Tz 18) | -14.941,00 | 136.627,00 | 46.760,00 | 310.075,00 | |
Taxi lt. Erklg. u. Tz 20 | 437.099,00 | 462.627,00 | 570.877,00 | 771.716,00 | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 294.256,00 | 507.849,00 | 382.795,00 | 1.029.429,00 | |
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Tz 23 | Verlustvortrag | ||||
Nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 sind Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem | |||||
vorangegangenen Jahr durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind | |||||
und nicht bereits bei der Veranlagung der vorangegangenen Kalenderjahre | |||||
berücksichtigt wurden. | |||||
Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, in welchem Jahr der Verlustvortrag berück- | |||||
sichtigt werden soll, besteht nicht. Der Verlustabzug ist daher zwingend so bald als | |||||
möglich und im größtmöglichen Umfang vorzunehmen. | |||||
Der Verlustvortrag wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch die | |||||
Bp berücksichtigt. | |||||
vortragsfähige Verluste | |||||
1989 | 1991 | 1994 | 1995 | ||
A & B GmbH | 53.931,00 | 300.093,00 | 41.263,00 | 252.647,00 | |
Ermittlung Einkommen | |||||
1997 | 1998 | 1999 | 2000 | ||
Einkünfte GW (Tz 21) | 294.256,00 | 507.849,00 | 382.795,00 | 1.029.429,00 | |
Einkünfte n.s.A. (Tz 22) | 32.798,00 | 37.138,00 | 37.208,00 | 40.824,00 | |
Gesamtbetr. d. Einkünfte | 327.054,00 | 544.987,00 | 420.003,00 | 1.070.253,00 | |
Sonderausgaben | -20.000,00 | -15.501,00 | -20.000,00 | 0,00 | |
Zw. Summe Einkommen | 307.054,00 | 529.486,00 | 400.003,00 | 1.070.253,00 | |
Verlustvortrag | -529.486,00 | -86.089,00 | -10.786,00 | ||
Eink. vor a. g. Belastung | 307.054,00 | 0,00 | 313.914,00 | 1.059.467,00 | |
Verlustvortrag | |||||
1/5 Verlust 1989 | -10.786,00 | -10.786,00 | -10.786,00 | ||
Verlust 1991 | -300.093,00 | ||||
Verlust 1994 | -41.263,00 | ||||
Verlust 1995 | -252.647,00 | -75.303,00 | |||
Verlustvortrag | -604.789,00 | -86.089,00 | -10.786,00 | ||
verbrauchter Verlustvortrag | -529.486,00 | -86.089,00 | -10.786,00 | ||
verbleibender Verlustvortrag | -75.303,00 | 0,00 | 0,00 | ||
verbleibender Verlustvortrag aus 1989 (2/5) | 21.573,00" | ||||
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen des Betriebsprüfers an und nahm am die Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1997 und 1998 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf; die Bezug habenden neuen Sachbescheide wurden am selben Tag erlassen. Ebenfalls am erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999, und am der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, beide wiederum unter Zugrundelegung der vom Betriebsprüfer getroffenen Feststellungen.
Am erhob die Bw. Berufung gegen die oa. Einkommensteuerbescheide (Sachbescheide) für die Jahre 1997 bis 1999. Begründend führte sie aus, das Finanzamt wolle sie zwingen, einen Vorsteuerabzug (gemeint: Verlustabzug) geltend zu machen, obwohl er steuerlich nicht relevant wäre, da das Einkommen zu gering dafür wäre. Der Verlustvortrag sei ja durch den Verlust der GmbH (gemeint: A & B GmbH) entstanden, und die Bw. habe diesen Verlust ja auch bar bezahlen müssen, also müsse es nur recht und billig sein, dass sie den Verlustvortrag dann in Abzug bringe, wenn damit ein wenig Steuer gespart werde, um die Abzahlung der Schulden etwas zu erleichtern. Dies stelle aber speziell im Jahr 1998 eine ganz besondere Härte dar, da sie dadurch nicht einmal die Sonderausgaben als Steuerabsetzpost bekäme, da das Einkommen auf Null gesenkt werden würde, also der Verlust aus dem Taxigewerbe auch das Einkommen zB aus unselbstständiger Arbeit reduzierte; das könne es ja nicht sein. Als einige Jahre der Verlustabzug ausgesetzt worden sei, habe es geheißen, dass anschließend die Verluste abgesetzt werden könnten, wie es im Belieben des Steuerpflichtigen liege, also auch unendlich. Und ein Verlust aus dem Taxigewerbe habe doch nichts mit anderen Einkunftsarten zu tun. Die Bw. berufe gegen die Entscheidung, die Verlustvorträge nicht so absetzen zu können, wie es dem Unternehmen förderlich sei bzw. in den Jahren, in denen die Bw. es getan habe. Schließlich müsse es dem Steuerzahler freigestellt sein, wann er Verlustvorträge geltend mache.
Außerdem frage sich die Bw., wie der Betriebsprüfer hinsichtlich des Jahres 1998 auf eine Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von insgesamt 507.948,00 S (gemeint: 507.849,00 S) komme, habe doch dieser Betrag laut Steuererklärung 229.417,00 S (inklusive der Gewinnanteile der Bw. aus Gesellschaften bürgerlichen Rechts) ausgemacht. Dies stelle eine scheinbare Hinzurechnung von fast 280.000,00 S für das Jahr 1998 dar.
Auch berufe die Bw. gegen die Hinzurechnung von Privatanteilen für Zinsen (siehe oben Tz 13 des Bp-Berichtes); schließlich gehöre es zur normalen Lebensführung, dass man entweder Miete oder eben, wie in ihrem Fall, Raten für einen Wohnsitz bezahle. Dass jemand für das Wohnen bezahlen müsse, sei ja wohl normal, und wie anders als in Form von Privatentnahmen könne sie ihren Wohnsitz wohl bezahlen. Außerdem finde sie es mehr als kleinlich, solche Hinzurechnungen durchzuführen. Im Jahr 2000 komme noch hinzu, dass sie nur mehr eine Halbjahresrate für das Wohnhaus zu leisten gehabt habe, und zwischenzeitlich ein Bausparvertrag ausbezahlt und aufs Konto gutgebucht worden sei, und dadurch die Zinsen insgesamt verringert worden seien.
Am erhob die Bw. Berufung gegen den am ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000: Es könne ja nicht so sein, dass sie den Verlustvortrag dann absetzen müsse, wenn sie nicht einmal in der Lage sei - durch geringen Gewinn - den Alleinverdienerabsetzbetrag und sonstige Freibeträge in Anspruch zu nehmen (betreffend das Jahr 1998). Sie habe ja kontinuierlich den Verlust abgesetzt, aber schließlich müsse es dem Steuerzahler möglich sein, zwischendurch auch ein steuerliches Einkommen zu erzielen und nicht den kompletten Verlustvortrag in einer Summe abzusetzen, da es ja nicht im Sinne des Erfinders sein könne, dass ein Betrieb durch einen zu raschen Abzug des Verlustvortrages in Liquiditätsschwierigkeiten gerate, da zwar in einem Jahr überhaupt keine Steuer anfalle, sogar alle Absetzbeträge nicht in Anspruch genommen werden könnten, und hinterher die volle Progressionskeule zuschlage. Außerdem besage § 18 Abs. 6 EStG 1988, dass bei ordnungsgemäßer Buchführung die Verluste zeitlich unbeschränkt vortragsfähig seien, was doch eindeutig besage, dass es dem Steuerzahler überlassen bleibe, wann er die Verluste steuerlich absetzen möchte.
Hinsichtlich der Hinzurechnung von Zinsen für den Kauf eines Wohnhauses wiederholte die Bw. ihre schon in der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 getätigten Ausführungen. Auch finde sie die Aktivierung von 20.000,00 S an Bürobedarf (siehe oben Tz 12 des Bp-Berichtes) mehr als kleinlich; schließlich habe sie im Jahr 2001 vermutlich dieselbe Höhe an Bürobedarfskosten, die Dinge würden nicht billiger werden und außerdem sei es so, dass es manche Dinge für eine Handbuchhaltung nicht mehr gäbe, die dadurch teuer nachbeschafft werden müssten.
In seiner Stellungnahme zur Berufung (ohne Datum; S 68 f/2000 Veranlagungsakt) verwies der Betriebsprüfer hinsichtlich des Verlustvortrages und der Abzugsmöglichkeit von Verlusten als Sonderausgaben auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die Ausführungen in der Tz 23 des Bp-Berichtes. Die das Jahr 1998 betreffenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb wichen deshalb von der Steuererklärung ab, da in der Erklärung der Verlustvortrag auf den laufenden Gewinn angerechnet und nicht als Sonderausgabe in Abzug gebracht worden sei. Daneben wirke sich lediglich die Kürzung des Zinsaufwandes gewinnerhöhend aus.
Zur Kürzung des Zinsaufwandes für das Wohnhaus der Bw. argumentierte der Betriebsprüfer, durch den Umstand, dass der Kürzungsbetrag an Zinsen mit der Rückzahlung eines privaten Hypothekarkredites unmittelbar in Zusammenhang stehe, lägen in Höhe des Kürzungsbetrages keine Betriebsausgaben vor. Ob ein Finanzierungsaufwand zu Betriebsausgaben führe, entscheide sich für Zwecke der Einkommensbesteuerung nach der Mittelverwendung. Dienten die Mittel der privaten Lebensführung, liege eine Privatverbindlichkeit vor und die Zinsen seien nicht abzugsfähig.
Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 4 1. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996 sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur
- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und
- soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 zu ermitteln.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Im gegenständlichen Fall besteht Streit hinsichtlich folgender Punkte:
1) Zeitpunkt, Umfang und Art der Vornahme des Verlustabzuges (betreffend die Jahre 1998 bis 2000).
2) Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (betreffend das Jahr 1998).
3) Abzugsfähigkeit von Zinsen in Zusammenhang mit dem Kauf eines Wohnhauses als Betriebsausgaben (hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2000).
4) Aktivierung von Bürobedarf (betreffend das Jahr 2000).
ad 1) Zunächst steht im gegenständlichen Fall außer Streit, dass bei der Bw. vortragsfähige Verluste aus den Jahren 1989 (53.931,00 S), 1991 (300.093,00 S),1994 (41.263,00 S) und 1995 (252.647,00 S) vorhanden sind (siehe dazu Tz 23 des Bp-Berichtes und S 55 des Arbeitsbogens der Bp). Fest steht auch, dass die Bw. den Verlustabzug nicht zwingend, sobald als möglich und im größtmöglichen Umfang, sondern vielmehr willkürlich vorgenommen hat, was sie auch nicht bestreitet (vgl. die oa. Berufungsausführungen: "Als einige Jahre der Verlustabzug ausgesetzt wurde, hieß es, dass anschließend die Verluste abgesetzt werden könnten, wie es im Belieben des Steuerpflichtigen liegt ...Schließlich muss es dem Steuerzahler freigestellt sein, wann er Verlustvorträge geltend macht ... Schließlich muss es dem Steuerzahler möglich sein, zwischendurch auch ein steuerliches Einkommen zu erzielen und nicht den kompletten Verlustvortrag in einer Summe abzusetzen ..."):
So hat die Bw. bei der Gewinnermittlung für das Jahr 1998 betreffend das Taxiunternehmen vom ermittelten Gewinn von 462.627,37 S zunächst ein Fünftel des aus 1989 resultierenden Verlustes abgezogen, dann die 1991 und 1994 entstandenen Verluste (300.093,00 S bzw. 41.263,00 S) "ausgelassen" und stattdessen den aus 1995 resultierenden Verlust (252.647,00 S) abgezogen (siehe S 5/1998 Veranlagungsakt). Bei der Gewinnermittlung für das Jahr 1999 betreffend das Taxiunternehmen hat die Bw. vom ermittelten Gewinn ein Fünftel des aus 1989 resultierenden Verlustes abgezogen und den weiteren Verlustabzug "ausgelassen" (siehe S 16/1999 Veranlagungsakt). Bei der Gewinnermittlung für das Jahr 2000 betreffend dasselbe Unternehmen hat die Bw. zunächst ein Fünftel des aus 1989 resultierenden Verlustes abgezogen und dann den Abzug betreffend die 1991 und 1994 entstandenen Verluste "nachgeholt" (siehe S 12/2000 Veranlagungsakt). Abgesehen von der "Willkürlichkeit" des geltend gemachten Verlustabzuges wurde dieser auch nicht als "letzte" Sonderausgabe, sohin nach dem Abzug aller anderen Sonderausgaben, in Ansatz gebracht, sondern es wurden die Verluste vom laufenden Gewinn abgezogen.
Gerade aber die Frage nach der Rechtmäßigkeit der willkürlichen Vornahme (Zeitpunkt, Umfang und Art) des Verlustabzuges bildet den zentralen Streitpunkt des gegenständlichen Falles:
Dazu ist aus Sicht der Abgabenbehörde II. Instanz festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung der Bw. - der Verlustabzug nach dem Abzug aller anderen Sonderausgaben bis zur Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) vorzunehmen ist; ein verbleibender Rest ist - ursprünglich innerhalb eines Siebenjahreszeitraumes, seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 zeitlich unbeschränkt - im jeweils nächstfolgenden Jahr abzugsfähig (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 18 Anmerkung 189; die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 normierte Vortragsgrenze des § 2 Abs. 2b EStG 1988 ist auf den streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht anwendbar). Der Verlustabzug ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verrechnen; besteht aus mehreren Jahren ein Verlustabzug, so ist zunächst der ältere abzuziehen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, § 18 Anmerkung 189). Bei Verlustvorträgen aus verschiedenen Jahren ist somit stets derjenige aus dem früheren Jahr vorrangig abzuziehen. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, in welchem Jahr der Verlustvortrag berücksichtigt werden soll, besteht nicht. Der Verlustabzug ist somit zwingend, sobald als möglich, und im größtmöglichen Umfang vorzunehmen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, § 18 Anmerkung 190).
Somit ist festzuhalten, dass die Bw. mit ihren oa. Berufungsausführungen nicht im Recht ist; sie unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn sie argumentiert, die zeitlich unbeschränkte Abzugsfähigkeit von Verlusten besage eindeutig, dass es dem Abgabepflichtigen überlassen bleibe, wann er den Verlustabzug geltend machen wolle. Die Aussage, dass "... die Verluste abgesetzt werden könnten, wie es im Belieben des Steuerpflichtigen liegt ..." ist mit dem geltenden Einkommensteuerrecht nicht vereinbar.
Demgegenüber erweist sich die von der Bp vorgenommene, in Tz 23 des Bp-Berichtes dargestellte Ermittlung des Einkommens unter Berücksichtigung des Verlustabzuges als frei von Fehlern: Der Verlust des Jahres 1989 wurde gefünftelt und frühestmöglich, das heißt ab 1998, abgezogen; die Verluste der Jahre 1991, 1994 und 1995 wurden ebenfalls frühestmöglich, sohin ab 1998, abgezogen. Beim Verlustabzug wurde mit dem älteren begonnen, und er wurde im größtmöglichen Umfang vorgenommen. Entsprechend der Gesetzessystematik wurde der Verlustabzug als "letzte" Sonderausgabe, sohin nach dem Abzug aller anderen Sonderausgaben, in Ansatz gebracht.
Die Berufung ist somit hinsichtlich Punkt 1) als unbegründet abzuweisen.
ad 2) Wenn die Bw. die von der Bp ermittelte Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffend das Jahr 1998 mit der Argumentation in Frage stellt, diese hätten laut Steuererklärung lediglich 229.417,00 S ausgemacht, was eine scheinbare Hinzurechnung von fast 280.000,00 S darstelle, so ist festzuhalten, dass sie auch mit diesem Vorbringen nicht im Recht ist:
Wie aus Tz 21 ("Ermittlung Gesamtgewinn") des Bp-Berichtes ersichtlich ist, entspricht das von der Bp festgesetzte betriebliche Ergebnis betreffend das Kleintransporteunternehmen genau dem von der Bw. erklärten Verlust (-91.405,00 S; siehe auch S 11/1998 Veranlagungsakt). Der von der Bp ermittelte Gewinn hinsichtlich des Personalbereitstellungsunternehmens (136.627,00 S) entspricht wiederum - mit Ausnahme des von der Bp hinzugerechneten Zinsaufwandes von 15.000,00 S, dazu gleich unten - dem von der Bw. erklärten Ergebnis (S 13f/1998 Veranlagungsakt). Und schließlich ist der von der Bp festgesetzte Gewinn betreffend das Taxiunternehmen (462.627,00 S) ident mit dem von der Bw. zunächst ermittelten Ergebnis (S 5/1998 Veranlagungsakt); die Differenz zu dem von der Bw. letztendlich ausgewiesenen Betrag von 199.195,00 S ergibt sich aus dem von der Bw. unrichtig vorgenommenen Verlustabzug (siehe oben Punkt ad 1)).
ad 3) Zu dem von der Bp hinzugerechneten Zinsaufwand in Zusammenhang mit dem Kauf eines Wohnhauses durch die Bw. (siehe Tz 13 des Bp-Berichtes, "Kürzung Zinsaufwand") ist festzuhalten, dass die Bw. selbst ausgeführt hat, dass "... es zur normalen Lebensführung gehört, dass man entweder Miete oder eben, wie in meinem Fall, Raten für einen Wohnsitz bezahlt." Somit hat die Bw. selbst auf die private Veranlassung des strittigen Zinsaufwandes hingewiesen; die betriebliche Veranlassung der Zahlungen hat sie nicht einmal behauptet, weshalb die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist.
ad 4) Zur Aktivierung des Bürobedarfes (siehe Tz 12 des Bp-Berichtes) ist aus Sicht der Abgabenbehörde II. Instanz festzuhalten, dass weder aus dem Bp-Bericht noch aus dem Arbeitsbogen der Bp nachvollzogen werden kann, warum eine Aktivierung vorgenommen und warum gerade ein Betrag von 20.000,00 S aktiviert wurde und welche Wirtschaftsgüter in diesem Betrag enthalten sind. An dieser Feststellung ändert auch eine auf einer dem Arbeitsbogen beiliegenden Diskette abgespeicherte Unterlage des Betriebsprüfers nichts, die lediglich folgenden Vermerk enthält (ein Ausdruck dieser Unterlage befindet sich auf S 86/Akt des Unabhängigen Finanzsenates):
"Büroaufwand
Aufwand 99: 37.173,00 S
Aufwand 00: 16.938,00 S
Bürobedarf 20.000,00 S aktivieren"
Aus den angeführten Gründen ist daher der Berufung in diesem Punkt stattzugeben und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 zu Gunsten der Bw. abzuändern.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Aufwendungen Ausgaben Betriebsausgaben Sonderausgaben Verlust vortragsfähiger Verlust Verlustabzug Umfang des Verlustabzuges Verlustvortrag Wahlrecht ordnungsmäßige Buchführung laufender Gewinn Gewinnermittlung Gesamtbetrag der Einkünfte Veranlagung |
Verweise | Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 18, Anmerkung 189 und 190 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at