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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.07.2004, RV/1674-L/02

Sozialplanzahlungen anlässlich der Beendigung eines Beamtendienstverhältnisses

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0035 (früher: 2004/14/0087) eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund einer Betriebsvereinbarung als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 Arbeitsverfassungsgesetzes anfallen, sind nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern, auch wenn die Betriebsvereinbarung nicht als "Sozialplan" betitelt ist. Vom Arbeitgeber zusätzlich geleistete Beträge sind nicht nach der vorhin genannten Bestimmung begünstigt zu versteuern.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2000
Einkommen
223.432,-- S
Einkommensteuer
34.055,52 S
- anrechenbare Lohnsteuer
- 63.879,46 S
- 29.824,-- S
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
- 2.167,39 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin war Beamtin bei der TA. Im Zuge der Neuorganisation des Arbeitgebers wechselte sie in das Angestelltenverhältnis der TA Personalmanagement GmbH. und schied mit Unterfertigung der "Vereinbarung für Beamte" am aus beiden Unternehmen aus. Auf Grund der Betriebsvereinbarung vom zwischen der TA. und dem Zentralausschuss der Bediensteten der TA. AG über eine freiwillige Abfertigung für Beamte, die auch Grundlage der obigen Vereinbarung über die Auflösung des Beamtenverhältnisses war, erhielt die Rechtsmittelwerberin eine freiwillige Abfertigung infolge mehr als 20jähriger Gesamtdienstzeit in Höhe des Zehnfachen des letzten Monatsbezuges als Beamtin. Der daraus resultierende Anspruch betrug laut der zwischen dem Leiter des Personalamtes und der Rechtsmittelwerberin abgeschlossenen Vereinbarung vom S 294.800,-- brutto. Laut vorgelegtem Lohnkonto wurden davon S 210.565,40 als freiwillige Abfertigung mit 6 %, der Rest von S 84.234,60 wurde genauso wie die nicht in der Betriebsvereinbarung geregelte Sonderabfertigung von S 60.000,-- mit dem Tarif versteuert.

Das Finanzamt führte entsprechend dem Lohnzettel des Arbeitgebers der Einschreiterin die Arbeitnehmerveranlagung 2000 durch und setzte mit Einkommensteuerbescheid vom eine Gutschrift in Höhe von S 4.336,-- (€ 315,11) fest.

Dagegen wurde fristgerecht berufen. Das Dienstverhältnis als Beamtin habe mit Ablauf geendet. Der Abfertigungsanspruch habe sich auf eine Betriebsvereinbarung über eine freiwillige Abfertigung von Beamten vom gestützt. Danach sei die Einkommensteuer bemessen worden. Ein halbes Jahr später, im Juli 2001 sei der Betriebsvereinbarung ein Sozialplan gefolgt. Nun würden für ein und demselben Sachverhalt zwei unterschiedliche gesetzliche Regelungen vorliegen, einerseits die Betriebsvereinbarung und andererseits der Sozialplan. Letzterer habe die Beamten steuerrechtlich begünstigt. Fraglich sei, ob die unterschiedlichen Rechtsfolgen sachlich gerechtfertigt seien. Durch ihre Entscheidung, ihr sicheres Beamtendasein aufzugeben habe die Einschreiterin die Umstrukturierungsmaßnahmen ihres Arbeitgebers mitunterstützt und dem Betrieb Personalkosten erspart. Beantragt wird, die Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Begünstigung für den Sozialplan durchzuführen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Rechtsmittel ab. Die Hälftesteuersatzregelung nach § 67 Abs. 8 EStG habe nicht zur Anwendung gebracht werden können, weil die Sonderabfertigungsaktion keine Vereinbarung im Sinne eines Sozialplanes gewesen sei. Durch den fristgerecht gestellten Vorlageantrag gilt das Rechtsmittel wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Berufungswerberin begehrt die Besteuerung der vorhin genannten, mit dem Tarif versteuerten Lohnbestandteile, als Sozialplanzahlungen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 2000 geltenden Fassung.

Nach der genannten Gesetzesstelle sind mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume ergibt, Bezüge zu versteuern, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, bis zu einem Betrag von S 300.000,--.

Nach Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, § 67 Tz. 107 versteht man arbeitsrechtlich unter dem Begriff "Sozialplan" eine erzwingbare Betriebsvereinbarung, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung enthält; Ziel eines Sozialplanes ist es, dem Arbeitnehmer die bisher zugestandene Rechtsposition solange wie möglich zu erhalten oder deren Verlust auszugleichen; Sozialpläne dienen daher den wirtschaftlich Schwachen (vlg. OHG , 8 Ob A 77/97z, RdW 1998, 95).

Begünstigt sind also im Rahmen eines Sozialplanes ausbezahlte Bezüge, wenn

- der Sozialplan auf einer Betriebsvereinbarung oder einem Kollektivvertrag beruht,

- eine Betriebsänderung iSd § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG oder einer vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung vorliegt und

- der Sozialplan im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses steht.

Im vorliegenden Fall liegen alle diese Voraussetzungen hinsichtlich der in der Betriebsvereinbarung vom festgelegten Ansprüche auf eine freiwillige Abfertigung vor:

1. Die freiwillige Abfertigung in Höhe des 10fachen Monatsbruttobezuges wurde auf Grund einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung, die ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, gewährt. (Der Sozialplan vom , welcher als solcher bezeichnet ist, basiert ebenfalls auf der Betriebsvereinbarung vom und gewährt die gleichen Leistungen an Beamte, welche bereit waren, die TA. zu verlassen.)

2. Die Betriebsvereinbarung vom wurde nur deshalb geschaffen, damit sich die TA. vieler überzähliger Beamter entledigen konnte, um den Personalstand auf das wirtschaftlich notwendige Ausmaß zu reduzieren. Hier liegt zweifellos eine Betriebsänderung iSd § 109 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, insbesondere hinsichtlich der Z 1, 4 und 6 vor.

3. Wie aus Punkt 4 der Betriebsvereinbarung vom ersichtlich ist, verpflichtete sich der Beamte aus dem Beamtendienstverhältnis auszutreten und in weiterer Folge die TA. AG zu verlassen, was bei der Berufungswerberin auch geschehen ist (siehe auch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Berufungswerberin vom ).

Auch wenn diese Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich als "Sozialplan" bezeichnet ist, erfüllt sie dennoch die im § 67 Abs. 8 lit. b EStG geforderten Voraussetzungen. Somit ist der Differenzbetrag von S 84.234,60 zwischen der freiwilligen Abfertigung nach der Betriebsvereinbarung (S 294.800,--) und dem Betrag, welcher mit 6 % versteuert wurde (S 210.565,40) aus der Tarifversteuerung auszuscheiden und mit dem Hälftesteuersatz des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern.

Nach dem Gesetz umfasst die Versteuerung mit dem Hälftesteuersatz nur die im Rahmen des Sozialplanes (Betriebsvereinbarung) ausbezahlten Beträge. Daher ist die Sonderabfertigung von S 60.000,-- nicht in die Versteuerung mit dem Hälftesteuersatz einzubeziehen, weil diese nicht auf Grund einer Betriebsvereinbarung zuerkannt wurde.

Der Hälftesteuersatz von S 84.234,60 ermittelt sich wie folgt: S 50.000,-- x 0 % = null, plus 21 % von den restlichen S 34.234,60 = S 7.189,27, davon die Hälfte, ergibt eine Lohnsteuer nach dem Hälftesteuersatz von S 3.594,64. Der vom Dienstgeber ausgestellte Lohnzettel ist dahin zu korrigieren, dass vom Betrag von S 320.467,-- bei Kennzahl 245 der mit dem Hälftesteuersatz versteuerte Bezug von S 84.234,60 abzuziehen ist, so dass bei dieser Kennzahl nur ein Betrag von S 236.232,40 verbleibt. Auch bei der anrechenbaren Lohnsteuer ist von der unter Kennzahl 260 ausgewiesenen Summe von S 67.474,30 die Lohnsteuer nach dem Hälftesteuersatz von S 3.594,64 abzuziehen, so dass nur eine anrechenbare Steuer von S 63.879,66 verbleibt.

Wie aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich, erhöht sich dadurch die Gutschrift an Lohnsteuer von bisher S 4.336,-- auf S 29.824,-- (€ 2.167,39).

Der Berufung war ein teilweiser Erfolg beschieden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Beendigung des Dienstverhältnisses
Sozialplanzahlung
Betriebsvereinbarung
Hälftesteuersatz
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2004, 388

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
NAAAC-35671