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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ4I vom 21.07.2004, ZRV/0032-Z4I/02

Unterlassene Zeugeneinvernahme, antizipierte Beweiswürdigung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0032-Z4I/02-RS1
Ob ein bestimmtes Beweismittel geeignet ist, den Wahrheitsgehalt einer konkreten, im Abgabenverfahren strittigen Tatsache darzutun, kann erst nach Aufnahme des Beweises im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt werden. Die Abgabenbehörde darf daher ein objektiv taugliches Beweismittel nicht mit Gründen ablehnen, die die Aussagefähigkeit vorweg nimmt.

Entscheidungstext

BescheidDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Mag. Martin Machold, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 15.  September 1999, GZ. , betreffend Zollschuld 1999, entschieden: Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird gem. Art. 243 Abs. 1 und 2 lit b) Zollkodex iVm § 85c Abs. 3 und 8 ZollR-DG und mit § 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz (Art. 243 Abs. 2 lit a) ZK iVm § 85b Abs. 2 ZollR-DG) aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit WE-Nr. wurde dem Antrag der Spedition als indirekter Vertreter, Folien ex 9821 in den freien Verkehr zu überführen, stattgegeben und Abgaben in Höhe von ATS 14.165,00 vorgeschrieben. Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 5.  August 1999, Zahl: wurden der nunmehrigen Bf. die Abgaben vorgeschrieben, da die indirekte Vertreterin die Abgaben nicht entrichtet hatte.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bf. aus, dass seitens der Spedition die Abgaben mit einem Guthaben des Hauptzollamt gegenverrechnet worden seien. Die vom Bf. bezhalte EUSt sei mit einem Guthaben jedezeit gegenzuverrechnen. Aus diesem Grunde werde die Einvernahme des Bf. sowie des Geschäftsführers der Spedition beantragt. Überdies werde eine aufschiebende Wirkung beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.  September 1999, Zahl: wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, dass die Zollschuld am 2.  Juni 1999 entstanden sei. Die buchmäßige Erfassung sei am 9.  Juni 1999 erfolgt. Der Zahlungstermin sei mit 15.  Juli 1999 festgesetzt worden.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde besonders ausgeführt, dass eine Einnvernahme der beteiligten Personen unterblieben worden wäre.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a) i.V.m. Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Nach Artikel 201 Absatz 3 ZK ist Zollschuldner der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (= Warenempfänger).

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet (Artikel 213 ZK).

Unter dem Begriff "Gesamtschuldner" werden nach § 6 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, i.d.F. BGBl.Nr. 151/1980 (BAO) Personen verstanden, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden.

Gemäß Artikel 221 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist, wobei die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen darf. Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gem. Artikel 222 ZK, darf die Frist zur Entrichtung der Abgabenschuld 10 Tage nicht übersteigen.

Wird ein Zahlungsaufschub nach Artikel 226 Buchstabe b) ZK gewährt, werden die Abgaben vom Hauptzollamt Wien nicht vom Abgabenkonto abgebucht, sondern ist aus dem jeweils gesondert zugehenden Tagesauszug der Zahlungstermin ersichtlich. Für die Einzahlung oder Überweisung der Abgaben hat der Begünstigte den dem Tagesauszug angeschlossenen Einzahlungsbeleg zu verwenden.

Im vorliegenden Fall wurden, wie bereits oben angeführt, mit der buchmäßigen Erfassungen zu WE-Nr. Eingangsabgaben in der angegebenen Höhe festgesetzt.

Da die Bf. durch die Spedition laut vorgelegter Anmeldung indirekt vertreten war, ist auch die Beschwerdeführerin Zollschuldner (Gesamtschuldner) im Sinne des Artikel 201 Absatz 2 i.V.m. Absatz 3 ZK und konnte somit dem Grunde nach als Abgabenschuldner herangezogen werden.

Allerdings ist das abgeführte Ermittlungsverfahren bzw. die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft:

- Der Spruch des Bescheides vom 5.  August 1999, Zahl: spricht nicht darüber ab, nach welcher Bestimmung die Bf. Zollschuldner geworden ist. Dieser Mangel wurde auch durch den Spruch der angefochtenen Entscheidung nicht beseitigt:

Der Spruch eines Bescheides sollte die Höhe der Abgabe und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) gemäß § 198 Abs 2 BAO selbst enthalten und diesbezüglich nicht auf die Begründung verweisen ().

- Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, auf welche Beweismittel sich die belangte Behörde stützt. Den Einwendungen des Bf., dass die Abgaben entrichtet wurden bzw. durch Gegenverrechnung zur Entrichtung herangezogen werden, wurde nicht entgegnet.

- Die Einvernahme der beteiligten Personen ist unterblieben. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang auch nicht begründet, aus welchen Überlegungen heraus die Einvernahme unterblieben ist:

Ob ein bestimmtes Beweismittel geeignet ist, den Wahrheitsgehalt einer konkreten, im Abgabenverfahren strittigen Tatsache darzutun, kann erst nach Aufnahme des Beweises im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt werden. Die Abgabenbehörde darf daher ein objektiv taugliches Beweismittel nicht mit Gründen ablehnen, die die Aussagefähigkeit vorweg nimmt. Die Behörde würde ansonsten die ihr obliegende Verpflichtung zur vollständigen

Ausschöpfung aller Beweismittel verletzen; so beispielsweise, wenn die Behörde die Einvernahme einer Person nur deshalb ablehnt, weil sie annimmt, dass diese nichts Anderes aussagen könne, als sie schon früher schriftlich erklärt habe. In diesen Fällen kann

zweifelsohne erst nach Durchführung der betreffenden Beweise beurteilt werden, ob das Beweismittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet ist oder nicht (). Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid auch mit Verfahrensmängeln behaftet.

Zusammenfassend stellt daher der Unabhängige Finanzsenat fest, dass im vorliegenden Abgabenverfahren, Ermittlungen des Hauptzollamtes Wien, wozu die Behörde gem. § 115 BAO verpflichtet gewesen wäre, unterlassen wurden, bei deren Durchführung gegebenenfalls ein anderslautender Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Die Berufungsvorentscheidung war daher, wie im Spruch ausgeführt gem. § 289 Abs. 1 BAO, zur Durchführung weiterer Ermittlungen aufzuheben.

Salzburg, 21.  Juli 2004

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Unterlassene Zeugeneinvernahme
antizipierte Beweiswürdigung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at