Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.07.2004, RV/1911-W/02

Bei einmal jährlich abgerechneten Tantiemenspitzen handelt es sich um sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Walter & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1010 Wien, Bösendorferstraße 1, vom  gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom  betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (Bw.) durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan ua. fest, dass die Bw. zwei ihrer Dienstnehmer (DDr.R und Dr.F) betreffend Tantiemen einmal jährlich abgerechnet, ausbezahlt und - nach Ansicht des Prüfungsorgans - zu Unrecht als laufende Bezüge versteuert hat. Das Finanzamt ist der Auffassung des Prüfungsorgans, dass es sich bei den jährlich ausbezahlten Tantiemenspitzen um sonstige Bezüge (§ 67 EStG 1988) handelt, gefolgt und hat die Bw. mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung für die aus der Neuberechnung des Jahressechstels resultierende Lohnsteuer in Höhe von ATS 316.841,00 herangezogen.

Dagegen wendet sich die gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung:

"Wir sind jedoch der Auffassung, dass es sich bei diesen Tantiemen um gem. § 66 EStG dem 'normalen' Lohnsteuertarif zu unterziehende Bezugsteile handelt.

Die Tantiemen werden monatlich akontiert und einmal jährlich abgerechnet. Wir verweisen auch auf das Protokoll der Lohnsteuerbesprechung 1999 (AÖF 1999/197) zu § 67 Abs. 1 und 2 EStG, in welchem ausgeführt wird, dass sich die sonstigen Bezüge sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Auszahlung als auch hinsichtlich des Rechtstitels deutlich vom laufenden Bezug unterscheiden müssen.

Wir sehen in der Ausgleichszahlung keinen deutlichen Unterschied hinsichtlich des Rechtstitels und der Auszahlung gegenüber den laufenden monatlichen Akontozahlungen der Tantiemen."

Das Finanzamt wies die Berufung unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (1429/56 vom und 1157/68 vom ) mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass Tantiemenspitzen als sonstige Bezüge unter Berücksichtigung der Sechstelbestimmung zu versteuern seien.

Dagegen wendet sich die Bw. in ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom .

Über die Berufung wurde erwogen:

Das Finanzamt hat in seiner ausführlich gehaltenen Berufungsvorentscheidung nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch die Gesetzessystematik dargelegt und daraus die für den gegenständlichen Berufungsfall richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen. Zur Begründung dieser Berufungsentscheidung wird daher auf die eingehende Begründung in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom verwiesen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass es zulässig ist, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen (91/14/0044 vom , 91/14/0176 vom und 91/13/0145 vom ).

Ergänzend ist lediglich auf die einschlägige Literatur (vgl. z.B. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 67, Tz 9, Provisionsspitzen und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer - Handbuch, EStG 1988, § 67, Tz 8, Leitende Angestellte, jeweils mwH) zu verweisen.

Was nunmehr die Anträge vom und vom auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung betrifft, so ist zu diesem Vorbringen zunächst zu sagen, dass bis zur Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das Abgaben - Rechtsmittel - Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung nur in den durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung betreffend die Haftung für Lohnsteuer und Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen nicht zählt) anzuberaumen war.

Gemäß § 260 BAO in der ab geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über Berufungen ua gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide grundsätzlich der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Nach § 323 Abs. 10 BAO ist er auch für die am unerledigten Berufungen zuständig.

Für die hier interessierende Frage der Beantragung einer mündlichen Verhandlung sieht die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden hatte) ab als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z. 1 gestellt gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen, über die nach der vor dem geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis befristetes Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Solche Anträge sind ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO, somit am Tag nach Kundmachung des AbgRmRefG im Bundesgesetzblatt, daher erstmals am , zulässig (Ritz, BAO - Handbuch, Seite 216 und 217; ).

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage vermittelten die am und am gestellten Anträge der Bw. keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Tantiemen
Tantiemenspitzen
Provisionen
Provisionsspitzen
sonstige Bezüge

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at