Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.07.2004, RV/0566-W/02

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei Beteiligungsveräußerung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0566-W/02-RS1
Zinsaufwendungen, die auf den Erwerb einer Beteiligung im Sinne des § 10 KStG 1988 gerichtet sind, fallen zunächst unter das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988, solange die Beteiligung im Betriebsvermögen vorhanden ist, auch wenn es tatsächlich zu keinen steuerfreien Beteiligungserträgen kommt (vgl. ). Ungeachtet des zunächst bestehenden Zusammenhanges der Zinsaufwendungen mit steuerfreien Erträgen, sind die geltend gemachten Schuldzinsen im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung insoweit abzugsfähig, als feststeht, ob und in welchem Ausmaß die Beteiligung zu steuerpflichtigen Erträgen geführt hat (siehe ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 und 1994 entschieden:

Den Berufungen gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 und 1994 wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 und 1994 werden abgeändert.

Die Körperschaftsteuer für das Jahr 1993 beträgt 0,00 S (0,00 €).

Die Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 beträgt 15.000,00 S (1.090,09 €).

Die Bemessungsgrundlagen der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Betriebsgegenstand der Bw. erstreckte sich in den Berufungsjahren im Wesentlichen auf den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen.

In den berufungsgegenständlichen Jahren hielt die Bw. unter anderem eine Beteiligung in Höhe von rund 5 Prozent an der 1-GmbH. Darüber hinaus war die Bw. im Ausmaß von 100 Prozent an der 2-GmbH (spätere 2-AG) beteiligt.

Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 1992, 1993 und 1994 nahm die Bw. jeweils unter Kennzahl 630 außerbücherliche Zurechnungen in Höhe von 884.432,00 S (1992) bzw. 1,185.234,00 S (1993) bzw. 949.133,00 S (1994) vor.

In der Beilage zu den jeweiligen Steuererklärungen hielt die Bw. klarstellend fest, dass unter den außerbücherlich erfolgten Zurechnungen im vorgenannten Betrag nicht abzugsfähige Zinsenaufwendungen gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 erfasst worden seien.

Die von der Bw. erklärten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Berufungsjahre 1993 bzw. 1994 betrugen demnach - 87.023,00 S (1993) bzw. - 30.394,00 S (1994).

Mit Bescheiden vom nahm das Finanzamt jeweils eine erklärungsgemäße Veranlagung vor und setzte die Körperschaftsteuer für die berufungsgegenständlichen Jahre mit einem Betrag von 0,00 S (1993) bzw. 15.000,00 S (1994) fest.

In der Folge brachte die Bw. mit Schriftsätzen vom Berufungen gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 und 1994 ein.

Begründend hielt die Bw. zusammenfassend Folgendes fest:

Bei der Veranlagung seien zwar Zinsaufwendungen gemäß § 12 KStG 1988 als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt und bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet worden.

Im Erkenntnis vom , 93/14/0124, habe der Verwaltungsgerichtshof aber einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Veräußerungsgewinn gemäß § 30 EStG 1988 und den damit in Zusammenhang stehenden Schuldzinsen bejaht. Es seien daher die Schuldzinsen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes als abzugsfähige Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG zu behandeln. Dabei seien nicht nur die Finanzierungskosten des laufenden Jahres, sondern auch die in den Vorjahren angefallenen Werbungskosten in dem Jahr, in dem der Veräußerungserlös zufließe, zu berücksichtigen.

Auch der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , B 1297/93, zum Ausdruck gebracht, dass es keinen Rechtfertigungsgrund dafür gebe, die aus der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes entstandenen Zinsaufwendungen nicht vom Veräußerungserlös abzuziehen. Es sei demnach nicht zu rechtfertigen, dass ein Veräußerer, der das Wirtschaftsgut mit Fremdmitteln finanziert habe ebenso versteuert werde, wie jener, der dazu eigenes Vermögen aufwenden könne.

Nach Ansicht der Bw. müsse daher die Aussage des Verfassungsgerichtshofes, wonach die im Zusammenhang mit einem Veräußerungsgewinn stehenden Schuldzinsen in Abzug zu bringen seien, auch für die Gewinnermittlung von Körperschaften Anwendung finden.

So stünden die von der Bw. im Jahresabschluss erfassten und im Wege der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung wieder zugerechneten Schuldzinsen in einem unmittelbaren, wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermögenskomponente der im Anlagevermögen gehaltenen Beteiligungen.

Außerdem sei ein Großteil der Beteiligungen im Jahr 1995 veräußert worden, wodurch steuerpflichtige Veräußerungserträge erwirtschaftet worden seien. Die Schuldzinsen stünden daher nicht im Zusammenhang mit der steuerfreien Ertrags- sondern mit der steuerpflichtigen Vermögenskomponente, weshalb sie als Betriebsausgaben anzuerkennen seien.

Abschließend stellte die Bw. daher den Antrag, die ertragswirksam verbuchten Schuldzinsen in Höhe von 1,185.234,00 S (1993) bzw. 949.133,00 S (1994) als Betriebsausgaben anzuerkennen und die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit - 1,272.257,00 S (1993) bzw. mit - 979.527,00 S (1994) festzustellen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde den Berufungen vom keine Folge gegeben und die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Bw. sei zwar der Meinung, dass aufgrund der zu § 30 EStG 1988 erfolgten Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes auch im Bereich der Gewinnermittlung von Körperschaften Finanzierungsaufwendungen, welche im Zusammenhang mit einem Beteiligungsertrag stehen, in Abzug zu bringen seien.

Dem sei aber nach Ansicht der Behörde entgegen zu halten, dass zufolge der Rechtsprechung des VwGH im Erkenntnis vom , 94/15/0187, die Judikatur zum Werbungskostenbegriff bei der Einkünfteermittlung aus Spekulationsgeschäften in Sinne des § 30 EStG nichts daran ändere, dass laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb nicht als Betriebausgaben abzugsfähig seien.

Diese Rechtsprechung sei zudem für den Bereich des KStG 1988 bestätigt worden, wie beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom , 96/15/0188, zeige.

Nach Auffassung der Behörde könne auch eine Berücksichtigung der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2370/94, bzw. vom , B 125/97, zu keinem anderen Ergebnis führen, da in den berufungsgegenständlichen Jahren kein Veräußerungsvorgang zu beurteilen war.

Im Zuge des weiteren Verfahrens stellte die Bw. rechtzeitig einen mit datierten Antrag auf Vorlage der Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und hielt den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen Folgendes entgegen:

In den Jahren 1993 und 1994 seien sehr wohl Veräußerungen von Beteiligungen bzw. von Anteilen an verbundenen Unternehmen erfolgt. So sei im Jahr 1993 die Beteiligung an der 1-GmbH und im Jahr 1994 jene an der 2-GmbH veräußert worden. Die mit diesen in Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten der Veranlagungsjahre bzw. der Vorjahre seien im Zeitpunkt der Veräußerung jedoch nicht den Veräußerungserlösen gegenübergestellt worden.

Unter Berücksichtigung der in den Vorjahren angelaufenen Finanzierungskosten seien die in den Jahresabschlüssen und somit in den Einkünften aus Gewerbetrieb erfassten Veräußerungsgewinne nach Ansicht der Bw. daher wie folgt zu korrigieren:


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1-GmbH:
1993
Veräußerungsgewinn
500,00 S
Kum. anteilige Zinsaufwendungen (92-93)
973,44 S
Steuerpfl. Ergebnis der Veräußerung lt. Berufung
- 473,44 S
Einkünfte aus Gewerbetrieb lt. BVE
- 87,023,00 S
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Berufungsantrag
- 87.996,00 S


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2-GmbH:
1994
Veräußerungsgewinn
50.000,00 S
Kum. anteilige Zinsaufwendungen (92-94)
27.955,91 S
Steuerpfl. Ergebnis der Veräußerung lt. Berufung
22.044,09 S
Einkünfte aus Gewerbetrieb lt. BVE
- 30.394,00 S
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Berufungsantrag
- 58.350,00 S

Abschließend schränkte die Bw. das ursprüngliche Berufungsbegehren insoweit ein, als sie nunmehr beantragte, die Einkünfte aus Gewerbetrieb im Sinne der vorigen Ausführungen zu ändern.

Im Rahmen der per Fax vom erfolgten Eingabe teilte die Bw. mit, dass die Beteiligung an der 2-GmbH im Jahr 1991 erworben worden sei, wobei für dieses Jahr keine Zinsaufwendungen geltend gemacht worden seien. Der Erwerb der 1-GmbH sei hingegen im Jahr 1992 erfolgt. Die Angaben wurden von der Bw. durch diesbezügliche Unterlagen belegt.

Aus den vorgelegten Abtretungsverträgen ist weiters ersichtlich, dass die Bw. zum einen im Jahr 1993 die Geschäftsanteile an der 1-GmbH im Ausmaß von rund 5 % zu einem Abtretungspreis von 13.000,00 S veräußerte. Zum anderen erfolgte im Jahr 1994 die Abtretung der an der 2-GmbH in Höhe von 100 % gehaltenen Beteiligung zum Preis von 300.000,00 S.

Im Zuge der Eingabe vom übermittelte die Bw. zudem die folgende Aufstellung der auf die gegenständlichen Beteiligungen entfallenden, anteiligen Zinsaufwendungen.


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1992
1993
1994
1-GmbH
413,25 S
560,19 S
2-GmbH
8.264,99 S
11.203,72 S
8.487,20 S

Dem Ergebnis der zweitinstanzlich vorgenommenen Akteneinsicht zufolge sind der Bw. aus den an der 1-GmbH bzw. an der 2-GmbH gehaltenen Beteiligungen bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Veräußerung keine Beteiligungserträge zugeflossen.

In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der Faxeingabe vom von der Bw. ausdrücklich bestätigt, dass die Gesellschaft in den Jahren vor Veräußerung der in Rede stehenden Beteiligungen keinerlei steuerfreie Beteiligungserträge aus Gewinnausschüttungen erzielt habe.

Die vorgenommene Akteneinsicht ergab daher zum einen, dass die Bw. in den Jahren 1992 bzw. 1991 fremdfinanziert die Beteiligungen an der 1-GmbH bzw. an der 2-GmbH erworben hat. Zum anderen geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass die Bw. die genannten Beteiligungen in den Jahren 1993 bzw. 1994 veräußerte, ohne daraus Ausschüttungen bezogen zu haben.

Im Rahmen der Akteneinsicht stellte sich ferner heraus, dass in der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1993 unter der Kennziffer 631 ein Betrag in Höhe des aus der Abtretung der Geschäftsanteile an der 1-GmbH resultierenden Veräußerungserlöses von 500,00 S als Korrekturposten zum Abzug gebracht wurde.

Mit Eingabe vom hielt die Bw. diesbezüglich fest, dass der Veräußerungsgewinn in Höhe von 500,000 S in der Steuererklärung für 1993 irrtümlich als steuerfreier Beteiligungsertrag behandelt worden sei.

In diesem Zusammenhang nahm die Bw. eine weitere Einschränkung des ursprünglichen Berufungsbegehrens insofern vor, als diesbezüglich eine Korrektur im Rahmen der Berufungsentscheidung beantragt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die von der Bw. für die Finanzierung von Beteiligungen im Sinne des § 10 KStG 1988 aufgewendeten Schuldzinsen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1993 bzw. 1994 als Betriebsausgaben abzugsfähig sind oder nicht.

Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 4 EStG 1988, die nach der Verweisung des § 7 KStG 1988

auch für Körperschaftsteuerzwecke anzuwenden ist, sind Betriebsausgaben jene

Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Finanzierungskosten sind demnach dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die zu Grunde liegende Verbindlichkeit betrieblich veranlasst ist (vgl. Buschmann, Mayerhofer, ÖStZ 2000/1173). Die betriebliche Veranlassung ist jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter handelt, die zum Betriebsvermögen zählen (Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum EStG 1988, Stand: Oktober 1992, Tz. 36.2 zu § 4, Seite 148).

Da die gegenständlichen Beteiligungen an der 1-GmbH und an der 2-GmbH ohne jeden Zweifel zum Betriebsvermögen der Bw. zählten, steht daher zunächst fest, dass im Zusammenhang mit der Anschaffung der Beteiligungen stehende Aufwendungen jedenfalls dem Grunde nach Betriebsausgaben sind (vgl. ).

Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz KStG 1988 in den Fassungen des Berufungszeitraumes sind Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit. Zufolge Ziffer 1 der genannten Bestimmung zählen zu den Beteiligungserträgen unter anderem Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften in Form von Gesellschaftsanteilen.

§ 12 Abs. 2 KStG 1988 in den berufungsgegenständlichen Fassungen bestimmt schließlich, dass bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden dürfen.

Wenn daher inländische Beteiligungserträge nach der Bestimmung des § 10 KStG 1988 grundsätzlich steuerfrei bleiben, können damit in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Aufwendungen grundsätzlich nicht abgezogen werden.

Dazu ist zu bemerken, dass der Gesetzeszweck des § 12 Abs. 2 KStG 1988 als Ausdruck eines allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes hinsichtlich der Vermeidung einer Doppelbegünstigung zu sehen ist (vgl. dazu Wolf/Kauba, SWK 2002, 59).

Nach dem ertragsteuerlichen Grundsatz der Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen steht nämlich dem Fehlen der Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüber.

Bei der Ermittlung der Einkünfte haben daher jene Ausgaben außer Ansatz zu bleiben, die mit nicht steuerbaren Vermögensvermehrungen oder steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren objektiven Zusammenhang stehen ().

Daraus ergibt sich weiters, dass bei Körperschaften das Abzugsverbot der Zinsaufwendungen zur Finanzierung von Beteiligungen durch den objektiv gegebenen Zusammenhang mit derSteuerfreiheit der Beteiligungserträge begründet ist.

Dies gilt demnach auch für Fremdfinanzierungszinsen, soweit ein Zusammenhang herstellbar und solange die Beteiligung im Betriebsvermögen vorhanden ist (siehe Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler, Körperschaftsteuergesetz 1988, Stand: 1996, Anmerkung 13 zu § 12, Seite 217). Für die steuerliche Behandlung von Schuldzinsen ist daher deren Zuordnung zur steuerpflichtigen oder steuerfreien Sphäre entscheidend (vgl. Kotschnigg, ÖStZ 1995, 432).

Mit der Rechtsfrage, ob Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung nach § 10 KStG 1966 als Betriebsausgaben abgezogen werden können, hat sich der Verwaltungsgerichtshof für den zeitlichen Geltungsbereich des KStG 1966 bereits wiederholt beschäftigt.

Im Erkenntnis vom , 94/15/0187, hat der Gerichtshof bejaht, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher, nach objektiven Gesichtpunkten abgrenzbarer Zusammenhang zwischen den gemäß § 10 KStG 1966 steuerfreien Gewinnanteilen aus Schachtelbeteiligungen und den Zinsen, die für eine zum Erwerb der Beteiligung eingegangene Schuld zu entrichten sind, besteht. Demnach stehen jene Zinsen, die den Bezug der Schachtelgewinne ermöglichen, mit keinen anderen Einnahmen in einem engeren Zusammenhang als mit den Schachtelgewinnen.

Wie der Gerichtshof des weiteren ausgesprochen hat, geht der objektive Zusammenhang zwischen Schachtelgewinnen und Zinsen, die aufgrund der Fremdfinanzierung anfallen, auch dann nicht verloren, wenn neben den Schuldzinsen keine Schachtelgewinne erzielt werden. So kommt es nach den Ausführungen des Gerichtshofes nämlich nicht auf den unmittelbaren zeitlichen, sondern auf den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung, wonach Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbes von Beteiligungen nach § 10 KStG aufgewendet wurden, objektiv mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, im Erkenntnis vom , 96/15/0188, auch für die Rechtslage des KStG 1988 bestätigt. Nach Auffassung des Gerichtshofes stehen solche Zinsen in einem unmittelbaren, wirtschaftlichenZusammenhang mit steuerfreien Gewinnanteilen und sind daher nicht abzugsfähig.

Wie aber bereits im Vorigen ausgeführt wurde, ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Erwerb einer Beteiligung wirtschaftlich die Anschaffung einer Erwerbsquelle bedeutet, deren Ertrag sich entweder in laufenden Gewinnausschüttungen oder in Veräußerungsgewinnenoder in beidenniederschlagen kann.

Erwirbt eine Kapitalgesellschaft daher eine Beteiligung an einer anderen Körperschaft, so ist zunächst offen, ob die Erträge daraus in der Form laufender Ausschüttungen oder in Form von Veräußerungsgewinnen erzielt werden (vgl. ).

Bemerkt wird, dass nur die laufenden Gewinnanteile körperschaftsteuerbefreite Beteiligungserträge im Sinne des § 10 KStG 1988 darstellen, während die Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung vielmehr steuerpflichtig sind (vgl. Hofians, WBl 1987, 91).

Daraus ergibt sich aber, dass Finanzierungsaufwendungen grundsätzlich in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang sowohl mit steuerbefreiten Beteiligungserträgen als auch mit steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen stehen können (siehe erneut Wolf/Kauba, SWK 2002, 59).

Erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung steht daher definitiv fest, ob neben den laufenden Beteiligungserträgen ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn erzielt wurde oder überhaupt nur dieser.

In diesem Sinne kam der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , B 2370/94, zu dem Ergebnis, dass ein Zinsenabzug jedenfalls dann verfassungsrechtlich geboten ist, wenn die Zinsaufwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit densteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen stehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat zunächst die Abzugsfähigkeit zumindest für die Fälle bejaht, in denen von vornherein davon ausgegangen werden konnte, dass keine laufenden Beteiligungserträge, sondern ausschließlich steuerpflichtige Veräußerungsgewinne erzielt werden können.

In den Entscheidungsgründen hielt der Gerichthof ausdrücklich fest, dass im Jahr der Veräußerung zu berücksichtigen ist, dass ein steuerpflichtiger Erlös erzielt wurde, welcher unmittelbar mit den verursachten Zinsaufwendungen in wirtschaftlicher Verbindung steht (siehe neuerlich Wolf/Kauba, SWK 2002, 59).

Im Erkenntnis vom , B 125/97, bejahte der Verfassungsgerichtshof die Berücksichtigung der aufgewendeten Schuldzinsen auch für den Fall, dass sich erst im nachhinein herausstellt, dass aus der Beteiligung keine steuerfreien Erträge sondern nur ein steuerpflichtiger Veräußerungserlös erzielt wurde.

Der Gerichtshof sah demnach kein Hindernis, das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Gebot der Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Besteuerung von Veräußerungserlösen auf Fälle zu übertragen, in denen nicht schon vorn vornherein bloß ein solcher Veräußerungserlös in Betracht kommt. Diesbezüglich hat der Gerichtshof das Folgende ausgeführt:

"Denn auch wenn es verfassungsrechtlich zulässig ist, zunächst von einem Zusammenhangder Zinsen mit steuerfreien Beteiligungserträgenauszugehen und den Finanzierungsaufwand vorderhand vom Abzug auszuschließen, steht doch jedenfalls im Veräußerungszeitpunkt fest, ob und in welchem Ausmaß die Erwerbsquelle "Beteiligung" zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Einkünften geführt hat."

Der Verfassungsgerichtshof hat daher verdeutlicht, dass es der Gleichheitssatz gebiete, die für den Beteiligungserwerb aufgewendeten Zinsen im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung anteilig zum Abzug zuzulassen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann demnach eine vollständige Außerachtlassung eindeutig für den Beteiligungserwerb aufgewendeter Schuldzinsen im Fall der Erzielung eines Veräußerungsgewinnes nicht bestehen. Daraus ergibt sich weiters, dass die Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Veräußerungserlösen stehen, ein verfassungsrechtliches Gebot ist.

In diesem Zusammenhang ist außerdem fest zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Abzug der angefallenen Zinsen zwar in der Zeit vor der Beteiligungsveräußerung verwehrte. Er ließ jedoch im Erkenntnis vom 10.10.196, 94/15/0187, insofern offen, was im Jahr der Veräußerung rechtens wäre, als er ausdrücklich drauf hinwies, dass das Jahr der Veräußerung nicht Gegenstand es verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war (vgl. dazu auch ; sowie Lang, SWK 1997, 531).

Auf Grund der vorangestellten Ausführungen ist zusammenfassend Folgendes festzuhalten:

Zinsaufwendungen, die auf den Erwerb einer Beteiligung im Sinne des § 10 KStG 1988 gerichtet sind, stehen zunächst in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Gewinnanteilen daraus.

Sie fallen daher vorerst unter das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988, solange die Beteiligung im Betriebsvermögen vorhanden ist, auch wenn es zunächst tatsächlich zu keinen steuerfreien Beteiligungserträgen kommt (vgl. ).

Im Falle der Veräußerung der Beteiligung steht jedoch fest, inwieweit neben den laufenden Beteiligungserträgen ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn oder überhaupt nur dieser angefallen ist.

Ungeachtet des zunächst bestehenden Zusammenhanges sind die geltend gemachten Schuldzinsen im Veräußerungszeitpunkt daher insoweit abzugsfähig, als feststeht, ob und in welchem Ausmaß die Beteiligung zu steuerpflichtigen Erträgen geführt hat (vgl. ).

Es sind daher in den Vorjahren angefallene Zinsaufwendungen insofern im Jahr der Veräußerung der Beteiligung gewinnmindernd zu berücksichtigen, als sie mit steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen in Zusammenhang stehen (siehe dazu Buschmann/Mayerhofer, ÖStZ 2000/1173).

Bezogen auf den Berufungsfall ergibt sich somit das Folgende:

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bw. in den Jahren 1991 bzw. 1992 Beteiligungen im Sinne des § 10 KStG 1988 an der 1-GmbH bzw. an der 2-GmbH erworben hat.

Außer Streit steht ferner, dass - wie von der Bw. selbst ausgeführt wurde - im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbes der gegenständlichen Beteiligungen Zinsaufwendungen in Höhe von insgesamt 973,44 S (1-GmbH) bzw. 27.955,91 S (2-GmbH) angefallen sind.

Fest steht weiters, dass die Bw. die betreffenden Beteiligungen in den berufungsgegenständlichen Jahren 1993 (1-GmbH) und 1994 (2-GmbH) veräußert hat, ohne daraus jemals steuerfreie Gewinnanteile bezogen zu haben.

Aus den Abtretungen der Beteiligungen hat die Bw. Veräußerungsgewinne jeweils in Höhe von 500,00 S (1-GmbH) und 50.000,00 S (2-GmbH) erzielt.

Auf Grund der vorliegenden Sachlage ergibt sich daher unter Berücksichtigung der vorigen Überlegungen, dass die von der Bw. geltend gemachten Zinsaufwendungen im Jahr der jeweiligen Veräußerung der Beteiligung zur Gänze als Betriebsausgaben zu berücksichtigen bzw. zur Gänze abzugsfähig sind. Im Veräußerungszeitpunkt stand nämlich fest, dass die gegenständlichen Beteiligungen zu steuerpflichtigen Einnahmen geführt haben (siehe erneut ).

Den Berufungen gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 und 1994 war daher Folge zu geben.

Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1993 und 1994:

Im Zuge des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass unter der Kennziffer 631 der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1993 ein Betrag in Höhe des Veräußerungserlöses aus der Abtretung der Geschäftsanteile an der 1-GmbH von 500,00 S irrtümlich zum Abzug gebracht wurde.

Im Rahmen der Einkünfteermittlung für 1993 ist daher von der außerbücherlichen Berücksichtigung eines Korrekturpostens im Betrag von 500,00 S Abstand zu nehmen.

Die Einkünfte aus Gewerbetrieb werden wie folgt berechnet:


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1993
Einkünfte aus GW-Betrieb lt. angefochtenem Bescheid:
- 87.023,00 S
zuzüglich Korrekturposten
+ 500,00 S
abzüglich Zinsaufwendungen
- 973,44 S
Einkünfte aus GW-Betrieb lt. BE:
- 87.496,44 S
Einkünfte aus GW-Betrieb gerundet:
- 87.496,00 S


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1994
Einkünfte aus GW-Betrieb lt. angefochtenem Bescheid:
- 30.394,00 S
abzüglich Zinsaufwendungen
- 27.955,91 S
Einkünfte aus GW-Betrieb lt. BE:
- 58.349,91 S
Einkünfte aus GW-Betrieb gerundet:
- 58.350,00 S

(Bemerkt wird, dass es durch die Umrechnung der Beträge von Schilling in Euro bzw. von Euro in Schilling zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen kann.)

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Beteiligung
Zinsaufwendungen
Veräußerung
Abzugsfähigkeit
Schuldzinsen
Beteiligungserträge
Veräußerungserlös
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at