Vorsteuerabzug, Arbeitszimmer, Nutzungsdauer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1991 bis 1996 entschieden:
Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1995 und 1996 werden als unbegründet abgewiesen.
Den Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1991 bis 1994 und Einkommensteuer 1995 und 1996 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1994 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Obwohl Berufungswerber die Erben sind, wird der Einfachheit halber die Erblasserin als Bw bezeichnet.
Die Bw ist am verstorben. Sie bezog im Streitzeitraum von der Universität Wien neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch einkommensteuerpflichtige Nebengebühren. Darüber hinaus hat die Bw Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erklärt. Dies selbständige Tätigkeit bestand in der Erstellung von Gutachten bzw. in der Erstellung von Studien für diverse Firmen.
Bei den selbständigen Einkünften hat die Bw unter anderem nachstehende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht:
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1991 | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | |
Fremdleistungen | 53.083,00 | 61.300,00 | 48.933,33 | 44.500,00 | 35.783,34 | 64.500,00 |
Arbeitszimmer Wohnzimmer 30
% | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 12.928,33 |
Arbeitszimmer Strom
30% | 4.710,83 | 4.492,50 | 4.195,83 | 4.582,50 | 4.487,50 | 5.400,84 |
Arbeitszimmer Betriebskosten
30 % | 4.070,00 | 5.383,64 | 5.791,80 | 5.791,80 | 6.363,64 | 6.568,06 |
Arbeitszimmer Versicherung
30% | 457,50 | 477,00 | 494,00 | 925,00 | 992,00 | 1.010,00 |
Normalabschreibung | 54.880,00 | 54.880,00 | 54.880,00 | 58.140,00 | 58.137,00 | 8.660,00 |
Unter Normalabschreibung sind folgende Aufwendungen geltend gemacht:
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AfA
Arbeitszimmer | 3.000,00 |
Einrichtung
Arbeitszimmer | 18.180,00 |
Arbeitsplatz
Wohnzimmer | 14.100,00 |
Bibliothek | 17.200,00 |
PC | 2.400,00 |
54.880,00 |
Bei der Einrichtung und bei der Bibliothek ging die Bw von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren aus und hat dem gemäß AfA in Höhe von 20 % geltend gemacht.
In den Jahren 1991 bis 1994 hat die Bw Kollegiengelder von der Universität Wien ausbezahlt erhalten. Diese hat das Finanzamt mit dem Nettobetrag der Umsatz- und Einkommenstuer unterzogen. Es handelt sich um nachfolgende Beträge:
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1991 | 1992 | 1993 | 1994 | |
brutto | 38.206,00 | 40.464,00 | 42.192,00 | 43.856,00 |
netto | 31.838,33 | 33.720,00 | 35.160,00 | 36.546,67 |
USt | 6.367,67 | 6.744,00 | 7.032,00 | 7.309,33 |
Die Empfänger der Fremdleistungen haben sowohl die Erbringung der Leistungen als auch den Empfang der Subhonorare bestätigt, aber keine Rechnungen ausgestellt. Es handelt sich dabei um folgende Zahlungsbestätigungen:
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1991 | Datum,
Leistung | Netto | Ust | brutto |
Andreas
G | Dateneingabe,
Prüfung und Korrekturen(Accupro Studie) | 8.333,00 | 1.667,00 | 10.000,00 |
Gabriele
S | Dateneingabe und
Prüfung (GM -CSF Studie) | 8.083,00 | 1.617,00 | 9.700,00 |
Christa
D | ergänzende
Dateneingabe und Datenprüfung (GYNOVIN Studie) im Auftrag der
Bw | 8.000,00 | 1.600,00 | 9.600,00 |
Inge
S | Schreiben von
Studienbe- richten mit
Tabellen | 8.000,00 | 1.600,00 | 9.600,00 |
Elfriede
G | Schreibarbeiten
(Studienbericht Accupro Studie) | 6.000,00 | 1.200,00 | 7.200,00 |
Elfriede
G | Schreibarbeiten
(Studienberichte) | 8.200,00 | 1.640,00 | 9.840,00 |
Elfriede
P | Ausarbeitung von
Tabellen für
Studienberichte | 7.800,00 | 1.560,00 | 9.360,00 |
54.416,00 | 10.883,00 | 65.299,00 |
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1992 | Datum,
Leistung | Netto | Ust | brutto |
Elfriede
G | Schreibarbeiten und
Ausfertigung von Tabellen (Acemin
Studie) u. a
Studienberichte | 15.000 | 3.000 | 18.000 |
Elfriede
G | Schreiben von
Abschlussberichten Elmischer Studie | 7.700,00 | 1.540,00 | 9.240,00 |
Inge
S | Sortieren von
Protokollen und Fertigstellung von Tabellen
(Blasenkarzinomstudie) | 7.300,00 | 1.460,00 | 8.760,00 |
Christa
D | Prüfung und
Korrektur v. Daten (Milvane IV-
Schweiz-Studie) | 8.000,00 | 1.600,00 | 9.600,00 |
Dr.
S | Prüfung und
Korrektur v. Daten (Milvane IV-
Schweiz-Studie) | 8.000,00 | 1.600,00 | 9.600,00 |
Andreas
G | Datenprüfung und
Korrektur (Skinoren Österreich - Schweiz Studie) | 7.000,00 | 1.400,00 | 8.400,00 |
Elfriede
P | Schreibarbeit und
Prüfung von
Datenlisten | 8.300,00 | 1.660,00 | 9.960,00 |
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61.300 | 12.260 | 73.560 |
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1993 | Datum,
Leistung | Netto | Ust | brutto |
Dr.
Sch | Datenprüfung
und Korrekturen Triodena Ö und Milvane Studie | 6.500,00 | 1.300,00 | 7.800,00 |
Christa
D | Datenkorrektur von
Triodena IV - Ö beauftragt von Bw | 8.000,00 | 1.600,00 | 9.600,00 |
Elfriede
P | Datenprüfung und
Korrektur | 2.000,00 | 400,00 | 2.400,00 |
Verena
B | Dateneingabe von 4
klinischen Studien | 6.000,00 | 1.200,00 | 7.200,00 |
Elfriede
G | Schreiben von Berichten
klinischer Studien | 8.333,00 | 1.667,00 | 10.000,00 |
Elfriede
G | Schreibarbeiten | 2.400,00 | 480,00 | 2.880,00 |
Andreas
G | Dateneingabe im Auftrag
der Bw Psoriasis Studie | 4.500,00 | 900,00 | 5.400,00 |
Andreas
G | Datenkorrektur Studie
Fa. Schering (Gynovin-Studie) | 3.000,00 | 600,00 | 3.600,00 |
Elfriede
P | Tabellenanfertigung | 1.700,00 | 340,00 | 2.040,00 |
Inge
S | Schreibarbeiten
(Studienberichte und Tabellen) | 6.500,00 | 1.300,00 | 7.800,00 |
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48.933,00 | 9.787,00 | 58.720,00 |
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1994 | Datum,
Leistung | Netto | Ust | brutto |
Elfriede
G | Sortieren von
Protokollen, Datenprüfung,
Schreibarbeit | 5.000,00 | 1.000,00 | 6.000,00 |
Elfriede
G | Schreiben von Berichten
und Anfertigung von Tabellen | 7.600,00 | 1.520,00 | 9.120,00 |
Elfriede
P | Ausarbeitung
vonTabellen aus Protokollen (Blasenkarzinomstudie) | 8.000,00 | 1.600,00 | 9.600,00 |
Dr.
P | Dateneingabe und
Prüfung (Hofcoment EPS
Studie) | 8.200,00 | 1.640,00 | 9.840,00 |
Verena
B | Dateneingabe für 2
kleine klinische Studien | 3.000,00 | 600,00 | 3.600,00 |
Christa
D | Dateneingabe und
Prüfung (Acecomb
Studie) | 8.200,00 | 1.640,00 | 9.840,00 |
Inge
S | Schreiben von Berichten
abgeschlossener klinischer Studien | 4.500,00 | 900,00 | 5.400,00 |
44.500,00 | 8.900,00 | 53.400,00 |
Vom Finanzamt wurden die Vorsteuerbeträge hinsichtlich der Fremdleistungen nicht anerkannt, da keine Rechnungen i. S. d. § 11 UStG vorlägen. Die Zahlungsbestätigungen weisen den Leistungsempfänger nicht aus.
Die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände im Wohnzimmer wurden nicht anerkannt. Im Jahr 1996 wurden auch die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers unter Hinweis auf das Strukturanpassungsgesetz 1996 nicht anerkannt.
Die Nutzungsdauer der übrigen Einrichtungsgegenstände und der Bibliothek wurde mit 10 Jahren angesetzt.
In den frist- und formgerechten Berufungen wird eingewendet, es sei tatsachenwidrig, dass bezüglich des Vorsteuerabzuges formell richtige Rechnungen nicht vorlägen, da angeblich nicht vorhandenen Daten sehr wohl enthalten seien. Die vorgelegten Belege enthielten die Namen und Adressen der Leistungserbringer.
Es bestehe kein wie immer gearteter Grund, die Einrichtungsgegenstände des Wohnzimmers, welche zur Arbeitsausübung unbedingt notwendig sind, infolge eines angeblichen Aufteilungsverbotes nicht als Betriebsvermögen anzusehen. Warum üblicherweise ein Wohnzimmer mit Halogenlampen und einem Schreibtisch ausgestattet sein soll, bleibe im Dunkeln, denn es sei wohl so, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens der überwiegende Teil der Staatsbürger im Wohnzimmer keinen Schreibtisch aufgestellt habe, weil ja die Notwendigkeit des Arbeitens zu Hause nicht bestehe. Das Kaffeeservice und die 3 Bleikristallgläser seien deswegen im Glaskastenaufsatz vorhanden, da die Bw während der Arbeit Getränke zu sich nehmen müsse.
Es sei auch kein sachlicher Grund darin zu erblicken, die Einrichtungsgegenstände und die Bibliothek auf 10 Jahre abzuschreiben, zumal die Finanzbehörde dabei vollkommen übersehe, dass insbesondere bei der Fachliteratur durch den Forschungsfortschritt eine entsprechend kürzere Nutzungsdauer gegeben sei. Die zehnjährige Nutzungsdauer könne schon deswegen nicht erreicht werden, da die Bw seit einem Jahr schwer erkrankt sei und aus diesem Grund vorzeitig in Pension gegangen sei und in Hinkunft keine zusätzlichen Tätigkeiten mehr ausüben könne. Somit sei die Nutzung der Gegenstände sowie der Fachliteratur bis zum Jahr 2001 vollkommen lebensfremd und den Denkgesetzen widersprechend.
Wenn das Finanzamt auf die Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes hinweist, so werde auf die neueste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Bedacht genommen.
In der mündlichen Verhandlung bringt der steuerliche Vertreter ergänzend vor, er beantrage die Erhebung, für welche Tätigkeit die Nebengebühren bezahlt worden seien. Es sei nicht sachgerecht, die Nebengebühren laut den in den Steuerakten vorliegenden Lohnzetteln der Umsatzsteuer zu unterziehen, weil hiefür kein Anlass gegeben sei. Falls Umsatzsteuerpflicht bestehe, müsste bezüglich des Vorsteuerabzuges betreffend die Nebengebühren zumindest ein pauschalierter Vorsteuerabzug gewährt werden. Gleiches gelte für die Betriebsausgaben.
Zum Berufungspunkt Vorsteuerabzug gibt der steuerliche Vertreter zu bedenken, dass eine zu formalistische Betrachtung bezüglich des Vorliegens einer Rechnung bzw. deren Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht anzuwenden sei.
Sowohl die Leistungserbringer als auch die Leistungsempfängerin seien auf Grund der Zahlungsbelege in Verbindung mit den Niederschriften über die Zeugeneinvernahmen eindeutig feststellbar. Dadurch sei der Mangel, dass die Leistungsempfängerin nicht in der Rechnung angeführt sei, behoben. Die Angabe eines Leistungszeitraumes sei nicht erforderlich.
Wie bereits in der Eingabe vom dargestellt, sei die Kommentarmeinung dahingehend, dass überzogene Anforderungen für den Vorsteuerabzug nicht angebracht seien. Insbesondere werde darauf verwiesen, dass die Rechnungsvorlage im Sinne des § 12 Abs. 1 UStG kein materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzuges darstelle, dies auch in verfassungskonformer Auslegung der Gesetzesbestimmung. Hilfsweise werde beantragt, eine Schätzung der Vorsteuer vorzunehmen.
Durch die von der Finanzbehörde vorgenommenen Erhebungen sei eine Sanierung der Formmängel der Ausgabenbelege erfolgt, so dass der Vorsteuerabzug zustehe.
Hinsichtlich der Abschreibungsdauer der Bibliothek einigen sich der steuerliche Vertreter und die Vertreterin des Finanzamtes auf eine Nutzungsdauer von 5 Jahren, hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers auf 10 Jahre.
Hinsichtlich des Berufungspunktes Einrichtungsgegenstände im Wohnzimmer schränkt der steuerliche Vertreter das Berufungsbegehren ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
Kollegiengelder - Unternehmerische Tätigkeit: Erhebungen an der Universität Wien haben ergeben, dass die einkommensteuerpflichtigen Nebengebühren Kollegiengelder darstellen. Es erhebt sich nun die Frage, ob diese Kollegiengelder eine unternehmerische Tätigkeit darstellen und somit der Umsatzsteuer zu unterziehen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen (vgl. etwa ) ausgesprochen, dass Kollegiengeldabgeltungen als eine Einheit mit der nichtselbständigen Tätigkeit betrachtet werden können, wenn das Gesamtausmaß der abgehaltenen Lehrveranstaltungen keine Zweifel daran offen lässt, dass der Hochschullehrer in den Institutsbetrieb völlig eingegliedert ist, auch wenn er für einzelne Tätigkeiten gesondert entlohnt wurde.
Im gegenständlichen Fall wurden die Kollegiengelder für Lehrveranstaltungen bezahlt, die neben den Lehrveranstaltungen, die die Bw als außerordentliche Professorin abgehalten hat. Von einer Eingliederung in den Institutsbetrieb kann somit ausgegangen werden. Entsprechende Erhebungen wurden durch das Finanzamt nicht vorgenommen.
Unabhängig von der Qualifizierung der Einkünfte als solche aus selbständiger Tätigkeit kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Kollegiengelder eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Die Kollegiengelder sind somit nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Da die Universität Wien die Kollegeingeldabgeltungen nicht der Lohnsteuer unterzogen hat, kann eine Anrechnung von Lohnsteuer nicht erfolgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit vorliegen, da die Einkünfte jedenfalls der Einkommensteuer zu unterziehen sind.
Da keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, gehört die Umsatzsteuer zum Entgelt und sind die Einkünfte mit dem Bruttobetrag anzusetzen. Da in den angefochtenen Bescheiden die Nettobeträge angesetzt wurden, sind die Einnahmen und damit die Einkünfte um die Umsatzsteuer zu erhöhen.
Vorsteuerabzug: Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 bzw. UStG1994 idF BGBl. 663/1994, kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Der in § 12 Abs 1 Z 1 zitierte § 11 UStG 1972 bzw. 1994 regelt die Merkmale von Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1972 bzw. UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Fehlen gesetzlich geforderte Angaben auf einer Rechnung mit der eine sonstige Leistung abgerechnet wird und liegen auch keine anderen Unterlagen vor aus denen der Leistungszeitraum hervorgeht bzw. durch die eine lückenlose Verbindung zu den verrechneten Leistungen hergestellt werden kann, besteht ein Rechnungsmangel, infolgedessen der Vorsteuerabzug zu versagen ist.
Im vorliegenden Fall fehlen sowohl der Leistungsempfänger als auch die Angabe des Leistungszeitraumes. Es handelt sich um Zahlungsbestätigungen, die den Leistungserbringer, das Datum der Auszahlung, das Entgelt, die Umsatzsteuer und den Auszahlungsbetrag enthalten. Ebenso erfolgte eine Beschreibung der Leistung.
Es fehlen somit 2 Merkmale einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung und war daher der Vorsteuerabzug zu versagen.
Aufgrund der Aussagen der Leistungserbringer als Zeugen konnte zumindest festgestellt werden, dass die Leistungsempfängerin die Bw war. Nicht festgestellt werden konnten die Leistungszeiträume. Nicht einmal die Zeugen konnten sich daran erinnern, in welchen Zeiträumen sie die Leistungen erbracht haben. Da die Zeugen jedoch sowohl die Leistungserbringung als auch den Empfang der Zahlungen bestätigt haben, konnten die Subhonorare ebenso wie die nichtabziehbare Vorsteuer als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Im Erkenntnis vom , 2004/15/0004 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Fehlen eines Leistungszeitraumes zwingend den Ausschluss vom Vorsteuerabzug zur Folge hat. Dieser Mangel kann auch nicht durch andere Beweismittel beseitigt werden.
Die Rechtsansicht des steuerlichen Vertreters, die Vorlage einer Rechnung sei keine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, wird nicht geteilt. Die Schätzung von Vorsteuern ist ausgeschlossen, da die Ausstellung bzw. Zuleitung einer Rechnung materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges ist (vgl. Ruppe, Kommentar zum UStG 1994, 2. Auflage, RZ 47 zu § 12).
Anders liegt der Fall, wenn eine Rechnung ursprünglich vorhanden war, aber später in Verlust gerät (vgl. Ruppe, RZ 48 zu § 12).
Im gegenständlichen Fall wurden keine Rechnungen sondern lediglich Zahlungsbestätigungen ausgestellt. Dies wird auch durch die einvernommenen Zeugen bestätigt. Es ist somit der Vorsteuerabzug unzulässig, da die materiellrechtliche Voraussetzung einer Rechnung nicht gegeben ist.
Die Anerkennung einer pauschalierten Vorsteuer konnte nicht erfolgen, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen. Voraussetzung für den pauschalierten Vorsteuerabzug ist, dass bei der Gewinnermittlung die Ausgaben ebenfalls nach Durchschnittssätzen abgezogen werden. Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl 1983/1983 können folgende Unternehmer pauschalierte Vorsteuer abziehen:
bestimmte freiberuflich tätige Unternehmer
bestimmte nichtbuchführende Handels- und Gewerbetreibende
gemeinnützige Einrichtungen.
Die Bw erstellt Studien bzw. Gutachten für andere Unternehmen. Da diese Tätigkeit von der Verordnung nicht erfasst ist, kommt ein pauschalierter Vorsteuerabzug nicht in Betracht.
Arbeitszimmer: Die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers kann nicht bestritten werden, weshalb die Aufwendungen für das Arbeitszimmer anzuerkennen sind. Für die Jahre 1991 bis 1995 wurden die Aufwendungen für das Arbeitszimmer grundsätzlich anerkannt, im Jahr 1996 wurden die Aufwendungen unter Hinweis auf das Strukturanpassungsgesetz nicht anerkannt.
Wie bereits oben ausgeführt, erstellt die Bw Studien bzw. Gutachten für andere Unternehmen und kann davon ausgegangen werden, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt dieser Tätigkeit darstellt. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind auch im Jahr 1996 anzuerkennen.
Nutzungsdauer Bibliothek und Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers: In der mündlichen Verhandlung haben sich der steuerliche Vertreter und die Vertreterin des Finanzamtes auf eine Nutzungsdauer der Einrichtungsgegenstände von 10 Jahren und auf eine Nutzungsdauer der Bibliothek von 5 Jahren geeinigt. Es bestehen keine Bedenken, diese Nutzungsdauern zu übernehmen.
Einrichtungsgegenstände Wohnzimmer Da der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung diesen Berufungspunkt zurückgenommen hat, braucht auf die bezughabenden Berufungsausführungen nicht mehr eingegangen zu werden.
Da das Wohnzimmer nicht als Arbeitsplatz gilt, können auch die Aufwendungen für Strom, Betriebskosten, Versicherung und Instandhaltung nicht für den Wohnzimmeranteil geltend gemacht werden. Die Bw hat die genannten Aufwendungen mit 30 % geltend gemacht. Da der Anteil des Arbeitszimmers am Gesamtausmaß 10 % beträgt, waren auch diese Aufwendungen lediglich mit 10 % anzuerkennen.
Diese Aufwendungen stellen sich wie folgt dar:
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1991 | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | |
Strom 30
% | 4.710,83 | 4.492,50 | 4.195,83 | 4.582,50 | 4.487,50 | 5.400,84 |
Betriebskosten 30
% | 4.070,00 | 5.383,64 | 5.791,80 | 5.791,80 | 6.363,64 | 6.568,06 |
Versicherung 30
% | 457,50 | 477,00 | 494,00 | 925,00 | 992,00 | 1.010,00 |
Instandhaltung 30
% | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 1.026,67 | 0,00 | 12.928,33 |
9.238,33 | 10.353,14 | 10.481,63 | 12.325,97 | 11.843,14 | 25.907,23 | |
10% | 3.079,44 | 3.451,05 | 3.493,88 | 4.108,66 | 3.947,71 | 8.635,74 |
Differenz | 6.158,89 | 6.902,09 | 6.987,75 | 8.217,31 | 7.895,43 |
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Jahr 1996 stellen sich wie folgt dar:
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lt.
Erklärung | lt.
angef. Bescheid | lt.
BE | |
Gebäudeanteil | 3.000,00 | 0,00 | 3.000,00 |
Computer | 5.660,00 | 5.660,00 | 5.660,00 |
Einrichtung | 0,00 | 0,00 | 9.090,00 |
8.660,00 | 5.660,00 | 17.750,00 | |
bisher | 5.660,00 | ||
12.090,00 |
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit errechnen sich wie folgt:
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1991 | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | |
lt. angefocht.
Bescheid | 38.177,00 | 136.624,00 | 23.406,00 | 38.630,00 | 32.721,00 | 49.791,00 |
Umsatzsteuer
Nebengebühren | 6.034,67 | 6.744,00 | 7.032,00 | 7.309,33 | 0,00 | 0,00 |
Differenz
AfA | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | -12.090,00 |
AfA
Bibliothek | -8.600,00 | -8.600,00 | -8.600,00 | -8.600,00 | -8.600,00 | 8.600,00 |
Differenz
Arbeitszimmer 10 % | 6.158,89 | 6.902,09 | 6.987,75 | 8.217,31 | 7.895,43 | -8.635,74 |
selbständige
Einkünfte lt. BE | 41.770,56 | 141.670,09 | 28.825,75 | 45.556,65 | 32.016,43 | 37.665,26 |
gerundet | 41.771,00 | 141.670,00 | 28.826,00 | 45.557,00 | 32.016,00 | 37.665,00 |
Es war daherwie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilagen : 10 Berechnungsblätter
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Vorsteuerabzug Bezeichnung Leistungsempfänger Angabe Leistungszeitraum Arbeitszimmer Nutzungsdauer |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at