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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 25.05.2004, RV/1418-W/03

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Ausweis in einer dem § 11 UStG entsprechenden Rechnung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 5am über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuer & Beratung GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, vertreten durch Alexandra Gnapp, betreffend Umsatzsteuer 04-06/2002 nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. machte in der Umsatzsteuervoranmeldung für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2002 Vorsteuern in Höhe von € 22.283,19 geltend, davon € 16.000,- auf Grund einer Rechnung der Firma K. Bau GmbH.

Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 04-06/2002, die Vorsteuern in Höhe von € 16.000,- wurden nicht anerkannt. Begründend wurde folgendes ausgeführt:

"Eine Rechnung gemäß § 11 UStG hat folgende Angaben zu enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, den Namen und die Anschrift des Empfängers der Lieferung oder sonstigen Leistung, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, das Entgelt und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

Da die Rechnung der Firma K. Bau GmbH vom die Angabe des Zeitraumes, in dem die Leistung erbracht wurde, nicht enthält, entspricht sie nicht den formalen Voraussetzungen des § 11 UStG. Die Vorsteuer war daher nicht anzuerkennen."

Eine Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 04-06/02 wurde eingebracht und als Beilage eine korrigierte Rechnung, welche den Leistungszeitraum vom bis anführte. Ebenso wurde der Zahlungsfluss anhand von vier Kassenempfangsbestätigungen von je € 20.000,- zuzüglich € 4.000,- (in Kopie) beigelegt.

In einem Aktenvermerk der SEG (Schnelle Eingreifgruppe) wird folgendes festgehalten:

"Zur Firma K. Bau GmbH bzw zum GF K. I. konnte von der SEG 3/11 folgendes festgestellt werden:

Der GF ist am Zweitwohnsitz T.- Straße (nie ein Hauptwohnsitz in Österreich) lt. ZMR nur bis gemeldet, lt. Schreiben der Vertretung des Vermieters, RA A.B. wurden seit Dezember 2001 keine Mieten mehr bezahlt, es läuft eine Räumungsklage.

Auch der eh. steuerliche Vertreter gab am schriftlich bekannt, dass die von ihm versandte Post mehrmals ungeöffnet retour kam und von der K. GmbH niemand erreichbar sei.

Auch bei Begehung der Geschäftsanschrift durch die SEG 3/11 zu verschiedenen Tageszeiten seit Anfang September 2002 konnten keine Hinweise auf die GmbH oder deren handelnden Personen vorgefunden werden.

Wie aus dem Veranlagungsakt der Firma K. Bau GmbH - Verf. 32 und Vollmacht- mit freiem Auge einwandfrei ersichtlich, ist die auf den Rechnungen der Kassenbestätigungen der E. KEG aufscheinende Unterschrift des K. nicht ident.

Der pers. haftende Gesellschafter J. bzw. G. E. wurden bis dato zur Durchführung einer Befragung noch nicht angetroffen, die Vorlage der Originalrechnungen und Kassenbelege wäre unbedingt erforderlich.

Eine Aufstellung und überhaupt eine Berichtigung der Rechnung vom im September durch K. .I. erscheint unter diesen Umständen nicht möglich."

Es erfolgte eine Befragung des Herrn G. E. durch das Finanzamt: Herr E. gab in der Niederschrift an:

"Die Geschäftsverbindungen mit der Firma K. Bau GmbH kam Mitte Oktober 2001 telefonisch zustande. Ich verwendete die Telefonnummer aus dem Telefonbuch, bei der Firma meldete sich eine Dame. Ich bat um einen Termin zur Besichtigung des Lokals, einige Tage später erschien Herr K. Nachdem Hr. K. der Bestbieter war, erteilte ich ihm Anfang Dezember 2001 den Auftrag zur Adaptierung des Lokals.

Zur Überprüfung der Existenz der Firma habe ich einen Firmenbuchauszug vom , einen Bescheid der Wiener Landesregierung vom und eine Bestätigung über die zugewiesene Steuernummer vom abverlangt.

Weiters habe ich den Reisepass des Hr. K. glaublich ein jugoslawischer, eingesehen. Der Auftrag wurde mündlich vereinbart, schriftliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Die Überprüfung des Rechnungsinhaltes erfolgten durch persönlichen Augenschein.

Das Material zur Renovierung des Lokals wurde von mir angeschafft, die Rechnungen liegen in meiner Buchhaltung auf.

Die Rechnungsübergabe erfolgte Mitte Juli 2002, die Rechnung hat Herr K. mir im Lokal persönlich übergeben.

Die Bezahlung erfolgte bar laut vorliegender Kassenbelege. Die Beträge hat jeweils Hr. K. von mir persönlich im Lokal übernommen.

Von der Fa. K. waren im Leistungszeitraum durchschnittlich 3-4 Dienstnehmer auf der Baustelle beschäftigt. Die Arbeiter wurden bei Beginn der Bauarbeiten von Hr. K. zur Baustelle gebracht, ob diese Arbeiter Arbeitsbewilligungen hatten bzw. bei der Krankenkasse angemeldet waren, habe ich nicht überprüft. Ich habe angenommen, dass die der Fa. K. gehören.

In den Firmenräumlichkeiten der Firma K. Bau GmbH war ich nie.

Ein Arbeiter der Firma K .Bau GmbH, der nach den Bauarbeiten bei mir im Lokal als Gast weilte, habe ich bezüglich des Chefs angesprochen, ob er seinen Aufenthalt kennt bzw. ob er ihn erreichen kann. Einige Tage später hat Hr. K. bei mir angerufen und ich bat ihn dabei die Rechnung vom zu berichtigen. Das Datum auch auf der berichtigten Rechnung ist laut Steuerberater nicht so wichtig.

Glaublich Ende August hat mir Hr. K. die berichtigte Rechnung im Lokal übergeben. Warum die Unterschrift auf den Rechnungen und Kassenbestätigungen nicht mit denen im Veranlagungsakt ident ist, kann ich nicht sagen."

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Als Begründung wurde folgendes ausgeführt.

"Das Finanzamt traf folgende Feststellungen über die Existenz der Firma K. Bau GmbH: Der Geschäftsführer K. war nur bis am Zweitwohnsitz T.-Straße gemeldet, eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich gab es nie. Laut Angaben des Vermieters wurden seit Dezember 2001 keine Mieten mehr bezahlt, es läuft eine Räumungsklage.

Auch der ehemalige steuerliche Vertreter gab dem Finanzamt bekannt, dass die von ihm versandte Post mehrmals ungeöffnet retour kam und von der Firma K.Bau GmbH niemand erreichbar sei.

Auch bei Begehung der Geschäftsanschrift durch das Finanzamt, welche im September 2002 zu verschiedenen Tageszeiten erfolgten, konnten keine Hinweise auf die GmbH oder deren handelnde Personen vorgefunden werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges das Vorliegen einer dem § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung unabdingbare Voraussetzung. Eine solche Rechnung liegt aber dann nicht vor, wenn der leistende Unternehmer nicht an der auf der Rechnung angegebenen Anschrift existiert. Laut den Ermittlungen des Finanzamtes kann davon ausgegangen werden, dass zumindest für den Zeitraum, der in der Rechnung angegeben wurde (Jänner 2002 -April 2002) die Fa. K. Bau GmbH an der in der Rechnung angegebenen Anschrift nicht existierte. Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist aber unter anderem, dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend sind Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbracht hat, nicht ausreichend. Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als kleiner, dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. zB , , ).

In einem solchen Fall steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn der Abgabepflichtige die Unternehmereigenschaft des Geschäftspartners überprüft hat und somit im guten Glauben die Rechtsbeziehung eingegangen ist. Nach der Rechtsprechung kommt es auf den " guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers nicht an. Das Risiko einer Enttäuschung in seinem guten Glauben hat derjenige zu tragen, der im guten Glauben handelt. Bleibt der Leistungserbringer für den Abgabepflichtigen greifbar, werden sich unterlaufende Fehler in der Rechnungsauslegung im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern, und sei es durch Ausstellung einer berichtigten Rechnung, beheben lassen. Der Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers aber ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat. Für eine Überwälzung dieses Risikos auf die Abgabenbehörde besteht kein rechtlicher Grund (vgl. , ). In dem zuletzt zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall wurden vom Abgabepflichtigen die Eintragung der Firma des Geschäftspartners im Firmenbuch sowie der Reisepass des Geschäftsführers überprüft.

Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma K. Bau GmbH ist daher nicht zulässig, sodass die Berufung vollinhaltlich abzuweisen war."

Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

U.a. wurden folgende Punkte vorgebracht:

"Dass die Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden, kann durch die fotographische Dokumentation des Herrn G. E. nachgewiesen werden.

Die Kontaktaufnahme mit der Firma K. Bau GmbH und die Kontakte während und auch den Umbauarbeiten wurden in den Berufungsausführungen schon gebracht.

Auf den ersten Kritikpunkt des Finanzamtes betreffend die Rechnung wurden die berichtigte Rechnung mit Hinweis auf den Leistungszeitraum und die Zahlungsbelege nachgebracht.

Weiters wurde in dem Vorlageantrag eine sachliche Würdigung der Kritikpunkte des Finanzamtes erläutert:

Die tatsächliche Durchführung sowie die Bezahlung der Rechnung sei dokumentierbar.

Die Adresse der leistenden Gesellschaft, die in der Rechnung angeführt wurde, ist ident mit dem Sitz der Gesellschaft.. Es handelt sich weder um eine falsche noch um eine nicht existente Adresse sondern im Gegenteil um genau jene Adresse, die im Firmenbuch als Sitz der Gesellschaft ausgewiesen ist. Dass jede Adresse eines (potentiellen) Lieferanten vorweg durch Besichtigung der Büroräumlichkeiten zu überprüfen wäre, ist weder aus dem Gesetz noch aus der Literatur bzw. Rechtsprechung ableitbar.

Dass viele Geschäfte des täglichen Lebens gänzlich ohne der vorherigen Besichtung des Firmensitzes des (potentiellen) Geschäftspartners erfolgen, darf angenommen werden. Insbesondere dann, wenn der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten erfolgt, wird dies zur gängigen Praxis. Ob die gebotene Sorgfalt bei der Auswahl von Geschäftspartnern bereits dadurch schon verletzt ist, wenn nicht der Firmensitz oder die Räumlichkeiten der Geschäftspartner in Augenschein genommen wurde, darf bezweifelt werden.

Da es bei den Adaptierungsarbeiten im Lokal und bei der Abwicklung des Geschäftes weder Beanstandungen gab, noch berechtigte Zweifel über die Existenz und/oder die Redlichkeit der Baugesellschaft aufkamen, wurde nach entsprechenden Überprüfungen (Firmenbuchauszug,...) von weiteren Überprüfungen abgesehen.

Die Rechnungskorrektur erfolgte, - davon geht Herr E. aus - durch einen befugten Vertreter der Firma K. Bau GmbH. Erst durch die Einvernahme durch das Finanzamt zur Geschäftsverbindung der G & J E. OEG mit der Firma K. Bau GmbH wurde das Vertrauen in die Firma K. Bau GmbH erschüttert.

Im Schriftverkehr mit dem Finanzamt findet sich jedenfalls kein Hinweis, dass beim Umgang mit der Firma K. Bau GmbH höhere Sorgfalt als üblich geboten wäre.

Bis nach der Rechnungskorrektur handelte die G & J E. OEG im guten Glauben.

Die Vorsteuer möge daher vom Finanzamt als abziehbare Vorsteuer anerkannt werden." Am fand auf Antrag der Partei eine mündliche Senatsverhandlung statt.

Nach Vorbringen des Sachverhaltes von der Referentin und Wiederholung des bisherigen Vorbringen vom steuerlichen Vertreter des Bw gab die Referentin über Anfrage des steuerlichen Vertreters bekannt, dass der Aktenvermerk der SEG vom datiert ist und die durchgeführten Erhebungen offensichtlich kurz davor stattgefunden hätten.

Der steuerliche Vertreter des Bw. brachte vor: "Daraus folgt also, dass die Erhebungen, die zum Ergebnis geführt haben, dass die leistende Firma unter der ausgewiesenen Adresse nicht ihren Sitz gehabt hat, erst nach dem strittigen Voranmeldungszeitraum und auch nach Erstellung der Rechnung stattgefunden haben. Es ist weiters zu hinterfragen, inwieweit den jeweiligen Steuerpflichtigen eine Überprüfungspflicht trifft, wie sie offenbar das Finanzamt unterstellt. Mein Mandant hat alle ihm zumutbaren Schritte unternommen; insbesondere hat er sich einen Firmenbuchauszug besorgt, aus dem ersichtlich war, dass die leistende Baufirma sehr wohl unter der angegebenen Adresse ihren Sitz gehabt hat.

Überdies ist in Rechnung zu stellen, dass der Steuerpflichtige gegenüber den Möglichkeiten des Finanzamtes nur sehr eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeiten hat. So kann er etwa nicht überprüfen, ob die Unterschrift tatsächlich zutreffend ist, da ihm naturgemäß keine Unterschriftsproben vorliegen. Außerdem ist ihm in aller Regel nicht bekannt, ob allenfalls Poststücke der Firma zurückkommen, da ihm wohl nicht der Steuerberater der Firma Auskunft erteilen würde und auch dürfte.

Selbst im täglichen Leben ist immer wieder erkennbar, dass Rechnungen, die auch von durchaus seriösen Firmen ausgestellt werden, keineswegs den diesbezüglichen Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechen." Der Steuerberater verwies hierbei auf diverse private Rechnungen, die er dem Berufungssenat zur Einsicht vorlegte.

Zusammenfassend stellte er fest, dass die vom Finanzamt verlangte Überprüfung überschießend wäre und überdies ergebe sich dies auch keineswegs aus dem Umsatzsteuergesetz selbst, sondern sei nur aus den Umsatzsteuerrichtlinien ersichtlich. Die strittige Rechnung erfülle jedenfalls alle Formalvoraussetzungen, die § 11 UStG verlangt.

Dem hielt die Vertreterin des Finanzamtes entgegen: Es ist richtig, dass die Leistungserbringung selbst vom Finanzamt nicht in Zweifel gestellt wird. Der Umstand, dass die Firma bereits im UVA-Zeitraum und auch zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung nicht an der angeführten Adresse existiert hat, ist schon daraus ersichtlich, dass der Geschäftsführer ab September 2001 in Österreich nicht mehr gemeldet war. Die Baufirma hat überdies zwar die Lohnsteuer gemeldet, aber nie abgeführt.

Dem wurde vom steuerlichen Vertreter entgegengehalten, dass die Meldung einer Person stets nur ein Indiz für deren dortigen Aufenthalt sein kann. Es liegt aber kein Beweis vor, dass die Firma zu relevanten Zeitpunkt an der angeführten Adresse nicht existiert haben soll.

Er beantragte die Vorsteuern, die sich auf Grund der Rechnung der Firma K. Bau GmbH ergeben, anzuerkennen.

Der Senat hat erwogen:

Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z.1 iVm § 11 Abs.1 UStG 1994 ist, dass sich u.a. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben.

§ 11 Abs.1 UStG i.d.für das Streitjahr geltenden Fassung lautet:

Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist - die u.a. folgenden Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;....

Die erforderlichen Angaben müssen vom leistenden Unternehmer in die Rechnung aufgenommen worden oder in Belegen enthalten sein, die der leistende Unternehmer ausgefertigt hat. Die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch den Leistungsempfänger oder die Erstellung von Eigenbelegen durch ihn kann Formmängel nicht heilen. (Ruppe, UStG 1994, § 11, Tz 50ff)

Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers können durch jede Bezeichnung zum Ausdruck gebracht werden, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift ermöglicht (§ 11 Abs.3). Zulässig sind damit nicht nur Kurzbezeichnungen, die eine Identifizierung ermöglichen, sondern auch der Entfall der genauen Anschrift, wenn ungeachtet dessen die Anschrift eruierbar ist.

Der Prüfungsmaßstab, der an die Rechnungselemente in inhaltlicher Hinsicht gelegt werden darf, ergibt sich aus dem Zweck der ustl. Rechnungslegung. Diese soll die Verbindung zwischen der Leistung des Unternehmers und ihrer steuerlichen Behandlung einerseits und dem Leistungsempfänger und seinem Recht auf Vorsteuerabzug andererseits herstellen. Die Rechnung muss als Belegnachweis für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug tauglich sein. Daraus folgt, dass die Angaben auf der Rechnung jenen Grad der Genauigkeit aufweisen müssen, der es der nachprüfenden Kontrolle ohne Schwierigkeiten ermöglicht, den Umsatz in allen seinen Elementen eindeutig zu identifizieren und zum leistenden Unternehmer zurückzuverfolgen.

Konsequenzen: Enthält eine Urkunde nicht die von § 11 geforderten Angaben, dann ist sie nicht als Rechnung iSd § 11 anzusehen. Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Die Angaben des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer.

Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. (; , 94/13/0133)

Der Vorsteuerabzug steht auch dann nicht zu, wenn die Adresse unrichtig ist (unter der angegebenen Adresse wurde nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet.)

(Ruppe, UStG 1994, § 11 Tz 60 f)

Im gegenständlichen Fall wurde vom Finanzamt und der SEG, welche die Erhebungen durchgeführt hat, nicht in Frage gestellt, dass die Firma K. Bau GmbH je existiert hat. Laut Aktenvermerk vom ist der Geschäftsführer nur bis unter der in der Rechnung angeführten Anschrift gemeldet gewesen. Die Feststellungen, dass eine Räumungsklage läuft, da seit Dezember 2001 keine Mieten mehr bezahlt wurden, dass die Post ungeöffnet retour kam oder dass die Unterschrift auf der Rechnung nicht mit der des Geschäftsführers ident sei, sind Feststellungen die nicht Schlussfolgerungen zulassen, dass die Firma K. Bau GmbH zur Zeit der Leistungserbringung Jänner bis April 2002 und zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht existiert hat. Es wurde erst durch nachherige Erhebungen festgestellt, dass die Firma zu der in der Rechnung angeführten Adresse nicht mehr bestand.

Der Bw. hatte auf Grund eines Firmenauszuges, eines Bescheides der Wr. Landesregierung und einer Bestätigung der zugewiesenen Steuernummer die Existenz der der Firma K. Bau GmbH überprüft.

Auch in dem Firmenbuchauszug vom schien die Firma K. Bau GmbH unter dieser Adresse auf. Auf Grund einer Abfrage des Steuerkontos der Firma K. Bau GmbH wurde festgestellt, dass der Firma. K. Bau GmbH am in dem Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 04-10/2002 vom und im Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 12. Sept. 2003 u.a. Umsatzsteuer von € 16.000,- vorgeschrieben worden ist.

Die Existenz dieser Firma und auch die ehemalige Existenz dieser Firma unter dieser Adresse wurde nicht in Frage gestellt.

Auch die erbrachten Leistungen wurden vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen. Der Zeitpunkt der Firmensitzaufgabe ist fraglich.

Ob die Firma K Bau GmbH, die leistenden Firma, im streitanhängigen Zeitraum ihren Sitz nicht an der in der Rechnung angeführten Adresse hatte, war durch die nachträgliche Erhebungen nicht eindeutig erkennbar. Der Berufung war daher stattzugeben. Die Vorsteuer in Höhe von € 16.000,- war anzuerkennen.


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Die Umsatzsteuer wird für den Zeitraum 04--6/2002 gemäß § 21 Abs.3 UStG 1994 festgesetzt Bisher war vorgeschrieben
-18.559,41 -2.559,410
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige elsiue Leistungen 20% Normalsteuersatz 10% ermäßigter Steuersatz
14.898,35 21.168,90
Gesamtbetrag der Vorsteuern Einfuhrumsatzsteuer
22.283,19 1.372,78
Berechnung der Umsatzsteuer Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen
36.067,25
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen
36.067,25
20% Normalsteuersatz 10% ermäßigter Steuersatz
14.898,35 21.168,90
2.979,67 2.116,89
Summe der Umsatzsteuer
5.096,56
Gesamtbetrag der Vorsteuern Einfuhrumsatzsteuer
-22.283,19 -1.372,78
Gutschrift
-18.559,41
Festgesetzte Umsatzsteuer Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
-18.559,41 -2.559,41
Abgabengutschrift
16.000,00

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ausstellung von Rechnungen
Anschrift des liefernden Unternehmens
Vorsteuerabzug

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAC-35002