Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSL vom 08.04.2004, ZRV/0045-Z2L/02

Kein Zollerlass wegen offensichtlicher (grober) Fahrlässigkeit eines Beteiligten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/67468/6/97, betreffend Zollerlass, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 100/0067468/04/97, hat das Hauptzollamt Wien gem. Art. 203 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK), ABlEG Nr. 302/1992 iVm. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die für zwei Kisten Heizscheiben mit einem Zollwert von 70.055,91 ÖS (ds.  5.091,16 €) entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt 17.682,00 ÖS (ds. 1.285,00 €), darin enthalten 2.872,00 ÖS an Zoll und 14.810,00 ÖS an Einfuhrumsatzsteuer, festgesetzt und der Bf. gem. Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt.

Bereits mit Eingabe vom hat die Bf. unter Hinweis auf Art. 239 ZK den Erlass des als Zoll zur Vorschreibung gelangenden Abgabenbetrages von 2.872,00 ÖS (ds. 208,72 €) mit der Begründung beantragt, dass dem für die Zollschuldentstehung maßgebenden Sachverhalt weder betrügerische Absicht, noch offensichtliche Fahrlässigkeit zugrunde liege, weil die Versandscheinware von einem Mitarbeiter der Bf. übernommen worden sei, dessen Tätigkeitsbereich keine Kenntnis der Unterscheidung zwischen einem Versandschein und einem Verzollungsdokument erwarten habe lassen, sodass die Versandscheinware in der Annahme, es handle sich um eine bereits zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Ware, zur Verarbeitung weitergeleitet worden sei.

Das Hauptzollamt Wien hat den Antrag mit Bescheid vom , Zl. 100/67468/5/97, als unbegründet abgewiesen, weil die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Art. 239 ZK iVm. Art. 900 - 903 ZK-DVO wegen offensichtlicher Fahrlässigkeit eines am Verfahren Beteiligten nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit Eingabe vom erhobene Rechtsbehelf der Berufung, worin die Bf. im Wesentlichen vorbringt, dass zwar die Ware aufgrund eines Versehens des verantwortlichen Mitarbeiters unzulässigerweise in den zollrechtlich freien Verkehr gelangt sei, in diesem Verhalten jedoch weder betrügerische Absicht, noch offensichtliche Fahrlässigkeit gelegen sei. Nach den weiteren Ausführungen habe der LKW-Lenker die Sendung dem Mitarbeiter der Bf. mit dem Versandschein T1 und dem dazugehörigen Lieferschein ausgefolgt. In der irrtümlichen Annahme, bei dem Versandschein handle es sich um das Verzollungsdokument, sei die Ware zur Verarbeitung weitergeleitet worden. In Anbetracht dieser Umstände sei unbestritten, dass der Mitarbeiter nach dem Grad des Verschuldens einen auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Fehler begangen habe, der im Übrigen zum Anlass genommen worden sei, alle Beteiligten eindringlich auf die Unterscheidung der einzelnen Zollverfahren hinzuweisen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/67468/6/97, hat das Hauptzollamt Wien die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für den angestrebten Erlass mit Rücksicht auf die Verschuldenskomponente nicht gegeben seien.

Dagegen erhob die Bf. mit Schriftsatz vom fristgerecht den Rechtsbehelf der Beschwerde. In Ausführung der Beschwerdegründe bringt die Bf. im Wesentlichen vor, dass Art. 900 Abs. 1 lit. o ZK-DVO die Möglichkeit der Erstattung einer Einfuhrzollschuld gerade dann eröffne, wenn diese auf andere als die in Art. 201 ZK beschriebene Weise entsteht und weder betrügerische Absicht, noch offensichtliche Fahrlässigkeit eines Beteiligten vorliegt. Offensichtliche Fahrlässigkeit sei nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn das unterlaufene Versehen mit Rücksicht auf die Schwere und Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommen kann. Ein einmaliger Aufmerksamkeitsfehler im Zuge einer zur Routine gewordenen Tätigkeit, selbst wenn er beträchtliche Folgen nach sich zieht, falle nicht in die Kategorie der groben Fahrlässigkeit. Die Bf. gehe daher davon aus, dass - in Anbetracht der Umstände - der Fehler, der zur Nichtgestellung des Versandscheingutes führte, lediglich leichte Fahrlässigkeit indiziere. Es werde daher ersucht, dem Antrag auf Erstattung des Zollbetrages von 2.872,00 ÖS stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz/BGBl. 1994/659 idgF) ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe gem. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.

Gemäß § 120 Abs. 1h ZollR-DG geht die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten am noch nicht entschieden waren, mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über (Übergangsbestimmung).

Gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm. § 289 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung 1961) ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Die Art. 235 bis 242 ZK regeln die Erstattung und den Erlass von buchmäßig zu hoch erfassten, festgesetzten, mitgeteilten und gegebenenfalls bereits bezahlten Einfuhrabgaben.

Nach den Bestimmungen des hier von der Bf. im Antrag als Erlasstatbestand angesprochenen Art.  239 ZK iVm. Art. 900 Abs. 1 lit. o ZK-DVO werden Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheines oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte und die übrigen Voraussetzungen nach Art. 890 ZK-DVO erfüllt sind.

Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen (Art. 239 Abs. 2 ZK).

Liegen die Voraussetzungen des Art. 900 Abs. 1 lit. o ZK-DVO vor, dann darf als weitere Voraussetzung für die Erstattung/den Erlass keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegen (Art. 239 Abs. 1 ZK).

Gemäß Art. 899 ZK-DVO gilt als Beteiligter eine Person im Sinne von Art. 878 Abs. 1 leg.cit., sowie gegebenenfalls jede andere Person, die bei der Erledigung der Zollförmlichkeiten für die betreffenden Waren tätig geworden ist oder die die für die Erledigung dieser Förmlichkeiten erforderlichen Anweisungen gegeben hat.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat dem Begehren der Bf. auf Erstattung/Erlass der Einfuhrabgaben keine Folge gegeben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die ordnungsgemäße Gestellung des Versandscheingutes durch die offensichtliche Fahrlässigkeit eines Beteiligten unterblieben sei.

Bei der Beantwortung der Frage, ob "offensichtliche Fahrlässigkeit" iSd. Art. 239 Abs. 1 ZK vorliegt, müssen insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden.

Offensichtlich (grob) fahrlässig ist eine Verfehlung dann, wenn die erforderliche Sorgfalt in Bezug auf die Beachtung der zollrechtlichen Bestimmungen im besonders schweren Maße verletzt wird. Eine derartige Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn die Verfehlung nach den Umständen des Falles nicht hätte passieren dürfen. Insbesondere in Fällen, in denen der Beteiligte ausdrücklich über seine Pflichten belehrt worden ist oder aufgrund von Unterlagen seine Pflichten hätte erkennen müssen, kommt grobe Fahrlässigkeit in Betracht.

Anders als einzelne Arbeitsfehler sind auch Organisationsmängel vornehmlich geeignet, die offensichtliche Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verwirklichung des Zollschuldentstehungstatbestandes zu begründen, die einen Billigkeitserlass nach Art. 239 Abs. 1 ZK ausschließt.

Im Beschwerdefall hat das Hauptzollamt Wien am über Antrag der Firma D. & Co zwei mit Packstückverschluss verplombte Kisten Heizscheiben mit einem Bruttogesamtgewicht von 197 kg mit Versandschein, WE-Nr. 100/049/70087/02/7/1, an die Bf. als Warenempfängerin mit einer Gestellungsfrist bis zum im Versandverfahren abgefertigt. Von der Warenempfängerin wurde die ordnungsgemäße Übernahme der Ware, des Versandscheines und der Lieferfaktura auf dem Lieferschein der Firma D. & Co bestätigt und das Versandscheingut ohne weiteres Zollverfahren der Produktion zugeführt.

Erst auf das Ausforschungsschreiben des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/67468/97, wurde bekannt, dass die vorgesehene Gestellung der Versandscheinware dadurch unterblieben ist, dass sie bei der Bf. ohne weitere Zollbehandlung in den Produktionsvorgang Eingang gefunden hat. Dies ungeachtet der Tatsache, dass an den Packstücken jeweils ein Zollverschluss angebracht war und der die ordnungsgemäße Übernahme dokumentierende Lieferschein vom , Beleg-Nr. 2405605/406-003, der Firma D. & Co folgenden ausdrücklichen Hinweis enthielt:

"Achtung Zollgut. Diese Sendung ist zollamtlich noch nicht abgefertigt. Sie übernehmen hiermit die Verpflichtung zur Stellung und Abfertigung der Sendung bei ihrem zuständigen Zollamt bis .......... Alle aus der Nichtstellung des Zollgutes erwachsenden Verbindlichkeiten gehen zu Ihren Lasten."

Indem sie die Ware ohne weiteres Zollverfahren sogleich der Produktion zuführte, hat die Bf. die Verletzung der auf sie als Warenempfängerin gem. Art. 96 Abs. 2 ZK übergegangenen Pflichten, nämlich das Versandscheingut innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, zu verantworten.

Dies wiegt umso schwerer, als nicht nur der ausdrückliche, deutliche und verständliche Hinweis auf die Zollguteigenschaft der Ware ignoriert, sondern auch der Versandschein falsch interpretiert und die zur Nämlichkeitssicherung angelegten Zollplomben beseitigt wurden, indem die Heizscheiben der betrieblichen Verwendung so zugeführt wurden, als befänden sie sich bereits im zollrechtlich freien Verkehr.

Das Fehlverhalten des Beteiligten erschöpft sich daher keineswegs in einer Fehlinterpretation des Versandscheines. Wesentlich gewichtiger ist der Umstand, dass der Verantwortliche der Bf. bei der Warenübernahme weder der Verpflichtungserklärung auf dem Lieferschein, noch dem Packstückverschluss des Hauptzollamtes Wien die erforderliche Beachtung geschenkt hat, zu deren Verständnis weder besondere zollrechtliche Kenntnisse, noch spezielle Erfahrungen in Zollangelegenheiten notwendig sind. Es handelt sich also nicht um bloße Aufmerksamkeits- bzw. Flüchtigkeitsfehler des Beteiligten, sondern um ein Fehlverhalten grundsätzlicher Art als Ergebnis einer Anhäufung von schwerwiegenden Sorgfaltswidrigkeiten bei der Übernahme zollhängiger Waren.

Bei der Bf. handelt es sich um ein Unternehmen, das ständig im internationalen Warenverkehr tätig ist und über einschlägige Erfahrungen verfügt, die entsprechende materiell-rechtliche Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen erwarten lassen, die geeignet sind, eine Fehlerhäufung der genannten Art hintanzuhalten. Dass die Bf. diesem Anspruch im Beschwerdefall keinesfalls gerecht wurde, zeigt die Betrauung eines nicht mit der Materie vertrauten Übernahmeverantwortlichen, sowie die Tatsache, dass von der Bf. das Geschehen nachträglich zum Anlass genommen wurde, alle Beteiligten eindringlich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, um deren Einhaltung sicherzustellen.

Für den Beschwerdefall vermag dies allerdings nichts mehr am Ergebnis, wonach die Schwere und die Komplexität der Verfehlung offensichtliche (grobe) Fahrlässigkeit begründet, zu ändern. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 96 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 899 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Zollerlass
offensichtliche Fahrlässigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at