Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TSCHURTSCHENTHALER WALDER FISTER Rechtsanwälte GmbH, Dr.-Arthur-Lemisch-Platz 7 Tür 3, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zlen. 420000/201622/1/2019, 420000/201623/1/2019, 420000/201624/1/2019, 420000/201625/1/2019, 420000/201628/1/2019, 420000/201629/1/2019, betreffend die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/201622/1/2019 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/201623/1/2019 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/201624/1/2019 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
4. Die Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/201625/1/2019 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
5. Die Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/201628/1/2019 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
6. Die Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/201629/1/2019 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
7. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Zu Spruchpunkt 1.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02763/2018, wurden für die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2011 in Höhe von € 151.757,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 3.035,14 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 3.035,14 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/200420/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Gleichzeitig beantragte die Bf die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/201622/1/2019, wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO teilweise stattgegeben. Die Einhebung von Altlastenbeitragsschulden in der Höhe von insgesamt € 65.765,00 und von Nebenansprüchen in der Höhe von insgesamt € 2.630,60 wurde bis zur Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom ausgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei hinsichtlich der Zwischenlagerung von Abfällen erfolgversprechend, hinsichtlich der Verfüllung von Aushubmaterial aber wenig erfolgversprechend.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei keinesfalls wenig erfolgversprechend, dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung hätte zur Gänze stattgegeben werden müssen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/202365/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200031/2019, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02763/2018 teilweise Folge gegeben. Der Altlastenbeitrag für das 1., 2. und 3. Quartal 2011 wurde mit € 85.992,00, der Säumnis- und der Verspätungszuschlag jeweils mit € 1.719,84 festgesetzt.
Zu Spruchpunkt 2.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02764/2018, wurden für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2012 in Höhe von € 227.417,80 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 4.548,35 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 4.548,35 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/200421/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Gleichzeitig beantragte die Bf die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/201623/1/2019, wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO teilweise stattgegeben. Die Einhebung von Altlastenbeitragsschulden in der Höhe von insgesamt € 70.116,20 und von Nebenansprüchen in der Höhe von insgesamt € 2.804,64 wurde bis zur Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom ausgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei hinsichtlich der Zwischenlagerung von Abfällen erfolgversprechend, hinsichtlich der Verfüllung von Aushubmaterial aber wenig erfolgversprechend.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei keinesfalls wenig erfolgversprechend, dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung hätte zur Gänze stattgegeben werden müssen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/202366/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200031/2019, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02764/2018 teilweise Folge gegeben. Der Altlastenbeitrag für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2012 wurde mit € 157.301,60, der Säumnis- und der Verspätungszuschlag jeweils mit € 3.146,03 festgesetzt.
Zu Spruchpunkt 3.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02765/2018, wurden für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2013 in Höhe von € 139.029,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 2.780,57 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 2.780,57 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/200422/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Gleichzeitig beantragte die Bf die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/201624/1/2019, wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO teilweise stattgegeben. Die Einhebung von Altlastenbeitragsschulden in der Höhe von insgesamt € 58.749,80 und von Nebenansprüchen in der Höhe von insgesamt € 2.349,98 wurde bis zur Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom ausgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei hinsichtlich der Zwischenlagerung von Abfällen erfolgversprechend, hinsichtlich der Verfüllung von Aushubmaterial aber wenig erfolgversprechend.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei keinesfalls wenig erfolgversprechend, dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung hätte zur Gänze stattgegeben werden müssen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/202367/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200031/2019, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02765/2018 teilweise Folge gegeben. Der Altlastenbeitrag für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2013 wurde mit € 80.279,20, der Säumnis- und der Verspätungszuschlag jeweils mit € 1.605,58 festgesetzt.
Zu Spruchpunkt 4.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02766/2018, wurden für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2014 in Höhe von € 116.832,60 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 2.336,64 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 2.336,64 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/200423/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Gleichzeitig beantragte die Bf die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/201625/1/2019, wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO teilweise stattgegeben. Die Einhebung von Altlastenbeitragsschulden in der Höhe von insgesamt € 59.682,20 und von Nebenansprüchen in der Höhe von insgesamt € 2.387,28 wurde bis zur Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom ausgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei hinsichtlich der Zwischenlagerung von Abfällen erfolgversprechend, hinsichtlich der Verfüllung von Aushubmaterial aber wenig erfolgversprechend.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei keinesfalls wenig erfolgversprechend, dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung hätte zur Gänze stattgegeben werden müssen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/202368/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200031/2019, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02766/2018 teilweise Folge gegeben. Der Altlastenbeitrag für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2014 wurde mit € 57.150,40, der Säumnis- und der Verspätungszuschlag jeweils mit € 1.143,00 festgesetzt.
Zu Spruchpunkt 5.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02767/2018, wurden für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2015 in Höhe von € 256.955,60 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 5.139,11 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 5.139,11 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/200424/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Gleichzeitig beantragte die Bf die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/201628/1/2019, wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO teilweise stattgegeben. Die Einhebung von Altlastenbeitragsschulden in der Höhe von insgesamt € 72.587,60 und von Nebenansprüchen in der Höhe von insgesamt € 2.903,50 wurde bis zur Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom ausgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei hinsichtlich der Zwischenlagerung von Abfällen erfolgversprechend, hinsichtlich der Verfüllung von Aushubmaterial aber wenig erfolgversprechend.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei keinesfalls wenig erfolgversprechend, dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung hätte zur Gänze stattgegeben werden müssen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/202369/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200031/2019, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02767/2018 teilweise Folge gegeben. Der Altlastenbeitrag für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2015 wurde mit € 184.368,00, der Säumnis- und der Verspätungszuschlag jeweils mit € 3.687,36 festgesetzt.
Zu Spruchpunkt 6.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02768/2018, wurden für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2016 in Höhe von € 522.330,80 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 10.446,62 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 10.446,62 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/200425/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Gleichzeitig beantragte die Bf die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/201629/1/2019, wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO teilweise stattgegeben. Die Einhebung von Altlastenbeitragsschulden in der Höhe von insgesamt € 95.211,60 und von Nebenansprüchen in der Höhe von insgesamt € 3.808,48 wurde bis zur Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom ausgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei hinsichtlich der Zwischenlagerung von Abfällen erfolgversprechend, hinsichtlich der Verfüllung von Aushubmaterial aber wenig erfolgversprechend.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei keinesfalls wenig erfolgversprechend, dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung hätte zur Gänze stattgegeben werden müssen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/202370/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200031/2019, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02768/2018 teilweise Folge gegeben. Der Altlastenbeitrag für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2016 wurde mit € 427.119,20, der Säumnis- und der Verspätungszuschlag jeweils mit € 8.542,38 festgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200031/2019.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt 1. bis 6. (Abweisung)
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Die Beschwerden gegen den jeweils angefochtenen Bescheid wurden mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/4200031/2019, erledigt. Die von der Bf angestrebte Aussetzung hätte, da gemäß § 212a Abs.5 BAO gleichzeitig mit dem Ergehen des Erkenntnisses der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bf keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition der Bf hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. , , 2003/13/0129; ; , RV/7100776/2015; , RV/7200065/2015). Daraus folgt, dass ab Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Ist nach der Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 7. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.4200037.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at