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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.10.2023, RV/4200031/2019

Verfüllung einer Schottergrube mit Bodenaushubmaterial

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3735/2023 anhängig. Ablehnung der Beschwerde mit Beschluss vom .; Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/13/0096.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TSCHURTSCHENTHALER WALDER FISTER Rechtsanwälte GmbH, Dr.-Arthur-Lemisch-Platz 7 Tür 3, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZen, 420000/02763/2018, 420000/02764/2018, 420000/02765/2018, 420000/02766/2018, 420000/02767/2018 und 420000/02768/2018, betreffend Altlastenbeitrag und Nebenansprüche zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02763/2018 wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Die mit Ablauf des 1., 2. und 3. Quartals 2011 für die Geländeverfüllung mit Bodenaushub entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:


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Quartal
Menge in Tonnen
Beitragssatz
Altlastenbeitrag in EUR
1/2011
1.591,00
8,00
12.728,00
2/2011
4.205,00
8,00
33.640,00
3/2011
4.953,00
8,00
39.624,00
Gesamt:
85.992,00

Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 1.719,84 festgesetzt.

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02764/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2012 für die Geländeverfüllung mit Bodenaushub entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG in nachstehender Höhe festgesetzt:


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Quartal
Menge in Tonnen
Beitragssatz
Altlastenbeitrag in EUR
1/2012
1.849,00
9,20
17.010,80
2/2012
5.046,00
9,20
46.423,20
3/2012
2.667,00
9,20
24.536,40
4/2012
7.536,00
9,20
69.331,20
Gesamt:
157.301,60

Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 3.146,03 festgesetzt.

3. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02765/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2013 für die Geländeverfüllung mit Bodenaushub entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG in nachstehender Höhe festgesetzt:


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Quartal
Menge in Tonnen
Beitragssatz
Altlastenbeitrag in EUR
1/2013
67,00
9,20
616,40
2/2013
3.183,00
9,20
29.283,60
3/2013
2.083,00
9,20
18.749,60
4/2013
3.438,00
9,20
31.629.60
Gesamt:
80.279,20

Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 1.605,58 festgesetzt.

4. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02766/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2014 für die Geländeverfüllung mit Bodenaushub entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG in nachstehender Höhe festgesetzt:


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Quartal
Menge in Tonnen
Beitragssatz
Altlastenbeitrag in EUR
1/2014
506,00
9,20
4.655,20
2/2014
1.566,00
9,20
14.407,20
3/2014
2.299,00
9,20
21.150,80
4/2014
1.841,00
9,20
16.937,20
Gesamt:
57.150,40

Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 1.143,00 festgesetzt.

5. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02767/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2015 für die Geländeverfüllung mit Bodenaushub entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:


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Quartal
Menge in Tonnen
Beitragssatz
Altlastenbeitrag in EUR
1/2015
562,00
9,20
5.170,40
2/2015
1.031,00
9,20
9.485,20
3/2015
2.700,00
9,20
24.840,00
4/2015
15.747,00
9,20
144.872,40
Gesamt:
184.368,00

Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 3.687,36 festgesetzt.

6. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02768/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2016 für die Geländeverfüllung mit Bodenaushub entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:


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Quartal
Menge in Tonnen
Beitragssatz
Altlastenbeitrag in EUR
1/2016
9.965,00
9,20
91.678,00
2/2016
7.807,00
9,20
71.824,40
3/2016
13.236,00
9,20
121.771,20
4/2016
15.418,00
9,20
141.845,60
Gesamt:
427.119,20

  • Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 8.542,38 festgesetzt.

7. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Zu Spruchpunkt 1.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02763/2018, wurde für die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2011 in Höhe von € 151.757,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 3.035,14 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 3.035,14 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom , ***2***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anschüttung der Grundstücke Nr. ***3***, ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit nicht kontaminierten Erdmaterial erteilt worden sei. Anlässlich einer durchgeführtem Betriebsprüfung habe die Bf den Nachweis einer der zulässigen Verwertung entsprechenden Materialqualität gemäß dem BAWP 2006 bzw. BAWP 2011 nicht erbringen können, weshalb die durchgeführte Geländeverfüllung mit Bodenaushubmaterial eine beitragspflichtige Tätigkeit ist. Weiters habe die Bf verschiedene Abfälle gelagert, ohne über die entsprechenden Bewilligungen zu verfügen. Durch die konsenslose Lagerung sei die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG verwirklicht worden.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem zwischengelagertem Material nicht um Abfall im Sinne des § 2 AWG handle, da keine Entledigungsabsicht bestanden hat und es sich um völlig unbedenkliches Material handelt. Zudem habe die Bf über alle altlastensanierungsrechtlich erforderlichen Bewilligungen verfügt. Auch hinsichtlich des Materials für die Geländeverfüllung habe keine Entledigungsabsicht, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden. Angesichts des völlig unbedenklichen Materials sei auch eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG genannten Schutzgüter ausgeschlossen, weshalb gemäß § 2 Abs.4 ALSAG kein Abfall und damit keine beitragspflichtige Anschüttung vorliegt. Im Übrigen sei auch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt. Die Zulässigkeit der Anschüttung resultiere aus dem naturschutzrechtlichem Bescheid. Die Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist dabei keine Voraussetzung, da der VwGH dessen Heranziehung für die Beurteilung der Zulässigkeit von Materialverwendungen verneint habe (). Die Einhaltung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sei erst durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I 58/2017, konstitutiv festgeschrieben worden. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/200420/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff hinsichtlich des gesamten Materials erfüllt sei. Aus den Rechnungen und Lieferscheinen gehe die Herkunft der Materialien eindeutig hervor, die Entledigungsabsicht der Abfallvorbesitzer sei daher evident. Aber auch der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern ausreiche, auf eine konkrete Gefahrensituation komme es dabei nicht an. Aufgrund des erhöhten Schadstoffpotentials von Baurestmassen gegenüber Primärrohstoffen sei die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG gegeben. Das Lagern von Abfällen in einer kürzeren als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b genannten Zeitdauer unterliege der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Vorgefundene Abfallarten seien weder von der Anzeige nach § 24 AWG, noch vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom , Zl. ***7***, erfasst und daher ohne die erforderlichen Bewilligungen gesammelt und zwischengelagert worden. Zudem mangle es an einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 5 Abs.1 Kärntner Naturschutzgesetz. Hinsichtlich des Bodenaushubmaterials ist zu bemerken, dass der jeweilige Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs.1 und 2 AWG diene und eine Ergänzung zum AWG darstelle. Gemäß dem -8, seien die Voraussetzungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für die Beurteilung einer zulässigen Verwertung heranzuziehen. Hinsichtlich der eingebrachten Kleinmengen an Aushubmaterial habe die Bf weder Untersuchungsberichte noch Abfallinformationen oder eine Dokumentation über deren fachgerechten Einbau vorgelegt. Demgemäß habe die Bf die Unbedenklichkeit und die Zulässigkeit des Materials nicht nachgewiesen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, da bei jeder Verbringung eine Wiederverwendungsabsicht bestanden hätte. Hinsichtlich des objektiven Abfallbegriffes habe die Bf die Beiziehung eines abfalltechnischen Amtssachverständigen beantragt, dem Antrag wurde - wie auch anderen Beweisanträgen - nicht nachgekommen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02764/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2012 in Höhe von € 227.417,80 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 4.548,35 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 4.548,35 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom , Zl. ***2***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anschüttung der Grundstücke Nr. ***3***, ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit nicht kontaminierten Erdmaterial erteilt worden sei. Anlässlich einer durchgeführtem Betriebsprüfung habe die Bf den Nachweis einer der zulässigen Verwertung entsprechenden Materialqualität gemäß dem BAWP 2006 bzw. BAWP 2011 nicht erbringen können, weshalb die durchgeführte Geländeverfüllung mit Bodenaushubmaterial eine beitragspflichtige Tätigkeit ist. Weiters habe die Bf verschiedene Abfälle gelagert, ohne über die entsprechenden Bewilligungen zu verfügen. Durch die konsenslose Lagerung sei die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG verwirklicht worden.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem zwischengelagertem Material nicht um Abfall im Sinne des § 2 AWG handle, da keine Entledigungsabsicht bestanden hat und es sich um völlig unbedenkliches Material handelt. Zudem habe die Bf über alle altlastensanierungsrechtlich erforderlichen Bewilligungen verfügt. Auch hinsichtlich des Materials für die Geländeverfüllung habe keine Entledigungsabsicht, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden. Angesichts des völlig unbedenklichen Materials sei auch eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG genannten Schutzgüter ausgeschlossen, weshalb gemäß § 2 Abs.4 ALSAG kein Abfall und damit keine beitragspflichtige Anschüttung vorliegt. Im Übrigen sei auch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt. Die Zulässigkeit der Anschüttung resultiere aus dem naturschutzrechtlichem Bescheid. Die Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist dabei keine Voraussetzung, da der VwGH dessen Heranziehung für die Beurteilung der Zulässigkeit von Materialverwendungen verneint habe (). Die Einhaltung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sei erst durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I 58/2017, konstitutiv festgeschrieben worden. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/200421/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff hinsichtlich des gesamten Materials erfüllt sei. Aus den Rechnungen und Lieferscheinen gehe die Herkunft der Materialien eindeutig hervor, die Entledigungsabsicht der Abfallvorbesitzer sei daher evident. Aber auch der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern ausreiche, auf eine konkrete Gefahrensituation komme es dabei nicht an. Aufgrund des erhöhten Schadstoffpotentials von Baurestmassen gegenüber Primärrohstoffen sei die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG gegeben. Das Lagern von Abfällen in einer kürzeren als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b genannten Zeitdauer unterliege der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Vorgefundene Abfallarten seien weder von der Anzeige nach § 24 AWG, noch vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom , Zl. ***7***, erfasst und daher ohne die erforderlichen Bewilligungen gesammelt und zwischengelagert worden. Zudem mangle es an einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 5 Abs.1 Kärntner Naturschutzgesetz. Hinsichtlich des Bodenaushubmaterials ist zu bemerken, dass der jeweilige Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs.1 und 2 AWG diene und eine Ergänzung zum AWG darstelle. Gemäß dem -8, seien die Voraussetzungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für die Beurteilung einer zulässigen Verwertung heranzuziehen. Hinsichtlich der eingebrachten Kleinmengen an Aushubmaterial habe die Bf weder Untersuchungsberichte noch Abfallinformationen oder eine Dokumentation über deren fachgerechten Einbau vorgelegt. Demgemäß habe die Bf die Unbedenklichkeit und die Zulässigkeit des Materials nicht nachgewiesen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, da bei jeder Verbringung eine Wiederverwendungsabsicht bestanden hätte. Hinsichtlich des objektiven Abfallbegriffes habe die Bf die Beiziehung eines abfalltechnischen Amtssachverständigen beantragt, dem Antrag wurde - wie auch anderen Beweisanträgen - nicht nachgekommen.

Zu Spruchpunkt 3.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02765/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2013 in Höhe von € 139.029,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 2.780,57 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 2.780,57 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom , Zl. ***2***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anschüttung der Grundstücke Nr. ***3***, ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit nicht kontaminierten Erdmaterial erteilt worden sei. Anlässlich einer durchgeführtem Betriebsprüfung habe die Bf den Nachweis einer der zulässigen Verwertung entsprechenden Materialqualität gemäß dem BAWP 2006 bzw. BAWP 2011 nicht erbringen können, weshalb die durchgeführte Geländeverfüllung mit Bodenaushubmaterial eine beitragspflichtige Tätigkeit ist. Weiters habe die Bf verschiedene Abfälle gelagert, ohne über die entsprechenden Bewilligungen zu verfügen. Durch die konsenslose Lagerung sei die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG verwirklicht worden.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem zwischengelagertem Material nicht um Abfall im Sinne des § 2 AWG handle, da keine Entledigungsabsicht bestanden hat und es sich um völlig unbedenkliches Material handelt. Zudem habe die Bf über alle altlastensanierungsrechtlich erforderlichen Bewilligungen verfügt. Auch hinsichtlich des Materials für die Geländeverfüllung habe keine Entledigungsabsicht, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden. Angesichts des völlig unbedenklichen Materials sei auch eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG genannten Schutzgüter ausgeschlossen, weshalb gemäß § 2 Abs.4 ALSAG kein Abfall und damit keine beitragspflichtige Anschüttung vorliegt. Im Übrigen sei auch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt. Die Zulässigkeit der Anschüttung resultiere aus dem naturschutzrechtlichem Bescheid. Die Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist dabei keine Voraussetzung, da der VwGH dessen Heranziehung für die Beurteilung der Zulässigkeit von Materialverwendungen verneint habe (). Die Einhaltung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sei erst durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I 58/2017, konstitutiv festgeschrieben worden. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/200422/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff hinsichtlich des gesamten Materials erfüllt sei. Aus den Rechnungen und Lieferscheinen gehe die Herkunft der Materialien eindeutig hervor, die Entledigungsabsicht der Abfallvorbesitzer sei daher evident. Aber auch der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern ausreiche, auf eine konkrete Gefahrensituation komme es dabei nicht an. Aufgrund des erhöhten Schadstoffpotentials von Baurestmassen gegenüber Primärrohstoffen sei die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG gegeben. Das Lagern von Abfällen in einer kürzeren als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b genannten Zeitdauer unterliege der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Vorgefundene Abfallarten seien weder von der Anzeige nach § 24 AWG, noch vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom , Zl. ***7***, erfasst und daher ohne die erforderlichen Bewilligungen gesammelt und zwischengelagert worden. Zudem mangle es an einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 5 Abs.1 Kärntner Naturschutzgesetz. Hinsichtlich des Bodenaushubmaterials ist zu bemerken, dass der jeweilige Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs.1 und 2 AWG diene und eine Ergänzung zum AWG darstelle. Gemäß dem -8, seien die Voraussetzungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für die Beurteilung einer zulässigen Verwertung heranzuziehen. Hinsichtlich der eingebrachten Kleinmengen an Aushubmaterial habe die Bf weder Untersuchungsberichte noch Abfallinformationen oder eine Dokumentation über deren fachgerechten Einbau vorgelegt. Demgemäß habe die Bf die Unbedenklichkeit und die Zulässigkeit des Materials nicht nachgewiesen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, da bei jeder Verbringung eine Wiederverwendungsabsicht bestanden hätte. Hinsichtlich des objektiven Abfallbegriffes habe die Bf die Beiziehung eines abfalltechnischen Amtssachverständigen beantragt, dem Antrag wurde - wie auch anderen Beweisanträgen - nicht nachgekommen.

Zu Spruchpunkt 4.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02766/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2014 in Höhe von € 116.832,60 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 2.336,64 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 2.336,64 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom , Zl. ***2***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anschüttung der Grundstücke Nr. ***3***, ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit nicht kontaminierten Erdmaterial erteilt worden sei. Anlässlich einer durchgeführtem Betriebsprüfung habe die Bf den Nachweis einer der zulässigen Verwertung entsprechenden Materialqualität gemäß dem BAWP 2006 bzw. BAWP 2011 nicht erbringen können, weshalb die durchgeführte Geländeverfüllung mit Bodenaushubmaterial eine beitragspflichtige Tätigkeit ist. Weiters habe die Bf verschiedene Abfälle gelagert, ohne über die entsprechenden Bewilligungen zu verfügen. Durch die konsenslose Lagerung sei die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG verwirklicht worden.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem zwischengelagertem Material nicht um Abfall im Sinne des § 2 AWG handle, da keine Entledigungsabsicht bestanden hat und es sich um völlig unbedenkliches Material handelt. Zudem habe die Bf über alle altlastensanierungsrechtlich erforderlichen Bewilligungen verfügt. Auch hinsichtlich des Materials für die Geländeverfüllung habe keine Entledigungsabsicht, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden. Angesichts des völlig unbedenklichen Materials sei auch eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG genannten Schutzgüter ausgeschlossen, weshalb gemäß § 2 Abs.4 ALSAG kein Abfall und damit keine beitragspflichtige Anschüttung vorliegt. Im Übrigen sei auch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt. Die Zulässigkeit der Anschüttung resultiere aus dem naturschutzrechtlichem Bescheid. Die Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist dabei keine Voraussetzung, da der VwGH dessen Heranziehung für die Beurteilung der Zulässigkeit von Materialverwendungen verneint habe (). Die Einhaltung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sei erst durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I 58/2017, konstitutiv festgeschrieben worden. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/200423/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff hinsichtlich des gesamten Materials erfüllt sei. Aus den Rechnungen und Lieferscheinen gehe die Herkunft der Materialien eindeutig hervor, die Entledigungsabsicht der Abfallvorbesitzer sei daher evident. Aber auch der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern ausreiche, auf eine konkrete Gefahrensituation komme es dabei nicht an. Aufgrund des erhöhten Schadstoffpotentials von Baurestmassen gegenüber Primärrohstoffen sei die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG gegeben. Das Lagern von Abfällen in einer kürzeren als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b genannten Zeitdauer unterliege der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Vorgefundene Abfallarten seien weder von der Anzeige nach § 24 AWG, noch vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom , Zl. ***7***, erfasst und daher ohne die erforderlichen Bewilligungen gesammelt und zwischengelagert worden. Zudem mangle es an einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 5 Abs.1 Kärntner Naturschutzgesetz. Hinsichtlich des Bodenaushubmaterials ist zu bemerken, dass der jeweilige Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs.1 und 2 AWG diene und eine Ergänzung zum AWG darstelle. Gemäß dem -8, seien die Voraussetzungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für die Beurteilung einer zulässigen Verwertung heranzuziehen. Hinsichtlich der eingebrachten Kleinmengen an Aushubmaterial habe die Bf weder Untersuchungsberichte noch Abfallinformationen oder eine Dokumentation über deren fachgerechten Einbau vorgelegt. Demgemäß habe die Bf die Unbedenklichkeit und die Zulässigkeit des Materials nicht nachgewiesen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, da bei jeder Verbringung eine Wiederverwendungsabsicht bestanden hätte. Hinsichtlich des objektiven Abfallbegriffes habe die Bf die Beiziehung eines abfalltechnischen Amtssachverständigen beantragt, dem Antrag wurde - wie auch anderen Beweisanträgen - nicht nachgekommen.

Zu Spruchpunkt 5.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02767/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2015 in Höhe von € 256.955,60 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 5.139,11 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 5.139,11 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom , Zl. ***2***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anschüttung der Grundstücke Nr. ***3***, ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit nicht kontaminierten Erdmaterial erteilt worden sei. Anlässlich einer durchgeführtem Betriebsprüfung habe die Bf den Nachweis einer der zulässigen Verwertung entsprechenden Materialqualität gemäß dem BAWP 2006 bzw. BAWP 2011 nicht erbringen können, weshalb die durchgeführte Geländeverfüllung mit Bodenaushubmaterial eine beitragspflichtige Tätigkeit ist. Weiters habe die Bf verschiedene Abfälle gelagert, ohne über die entsprechenden Bewilligungen zu verfügen. Durch die konsenslose Lagerung sei die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG verwirklicht worden.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem zwischengelagertem Material nicht um Abfall im Sinne des § 2 AWG handle, da keine Entledigungsabsicht bestanden hat und es sich um völlig unbedenkliches Material handelt. Zudem habe die Bf über alle altlastensanierungsrechtlich erforderlichen Bewilligungen verfügt. Auch hinsichtlich des Materials für die Geländeverfüllung habe keine Entledigungsabsicht, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden. Angesichts des völlig unbedenklichen Materials sei auch eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG genannten Schutzgüter ausgeschlossen, weshalb gemäß § 2 Abs.4 ALSAG kein Abfall und damit keine beitragspflichtige Anschüttung vorliegt. Im Übrigen sei auch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt. Die Zulässigkeit der Anschüttung resultiere aus dem naturschutzrechtlichem Bescheid. Die Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist dabei keine Voraussetzung, da der VwGH dessen Heranziehung für die Beurteilung der Zulässigkeit von Materialverwendungen verneint habe (). Die Einhaltung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sei erst durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I 58/2017, konstitutiv festgeschrieben worden. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/200424/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff hinsichtlich des gesamten Materials erfüllt sei. Aus den Rechnungen und Lieferscheinen gehe die Herkunft der Materialien eindeutig hervor, die Entledigungsabsicht der Abfallvorbesitzer sei daher evident. Aber auch der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern ausreiche, auf eine konkrete Gefahrensituation komme es dabei nicht an. Aufgrund des erhöhten Schadstoffpotentials von Baurestmassen gegenüber Primärrohstoffen sei die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG gegeben. Das Lagern von Abfällen in einer kürzeren als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b genannten Zeitdauer unterliege der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Vorgefundene Abfallarten seien weder von der Anzeige nach § 24 AWG, noch vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom , Zl. ***7***, erfasst und daher ohne die erforderlichen Bewilligungen gesammelt und zwischengelagert worden. Zudem mangle es an einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 5 Abs.1 Kärntner Naturschutzgesetz. Hinsichtlich des Bodenaushubmaterials ist zu bemerken, dass der jeweilige Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs.1 und 2 AWG diene und eine Ergänzung zum AWG darstelle. Gemäß dem -8, seien die Voraussetzungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für die Beurteilung einer zulässigen Verwertung heranzuziehen. Hinsichtlich der eingebrachten Kleinmengen an Aushubmaterial habe die Bf weder Untersuchungsberichte noch Abfallinformationen oder eine Dokumentation über deren fachgerechten Einbau vorgelegt. Demgemäß habe die Bf die Unbedenklichkeit und die Zulässigkeit des Materials nicht nachgewiesen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, da bei jeder Verbringung eine Wiederverwendungsabsicht bestanden hätte. Hinsichtlich des objektiven Abfallbegriffes habe die Bf die Beiziehung eines abfalltechnischen Amtssachverständigen beantragt, dem Antrag wurde - wie auch anderen Beweisanträgen - nicht nachgekommen.

Zu Spruchpunkt 6.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02768/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2016 in Höhe von € 522.330,80 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 10.446,62 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 10.446,62 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom , Zl. ***2***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anschüttung der Grundstücke Nr. ***3***, ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit nicht kontaminierten Erdmaterial erteilt worden sei. Anlässlich einer durchgeführtem Betriebsprüfung habe die Bf den Nachweis einer der zulässigen Verwertung entsprechenden Materialqualität gemäß dem BAWP 2006 bzw. BAWP 2011 nicht erbringen können, weshalb die durchgeführte Geländeverfüllung mit Bodenaushubmaterial eine beitragspflichtige Tätigkeit ist. Weiters habe die Bf verschiedene Abfälle gelagert, ohne über die entsprechenden Bewilligungen zu verfügen. Durch die konsenslose Lagerung sei die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG verwirklicht worden.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem zwischengelagertem Material nicht um Abfall im Sinne des § 2 AWG handle, da keine Entledigungsabsicht bestanden hat und es sich um völlig unbedenkliches Material handelt. Zudem habe die Bf über alle altlastensanierungsrechtlich erforderlichen Bewilligungen verfügt. Auch hinsichtlich des Materials für die Geländeverfüllung habe keine Entledigungsabsicht, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden. Angesichts des völlig unbedenklichen Materials sei auch eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG genannten Schutzgüter ausgeschlossen, weshalb gemäß § 2 Abs.4 ALSAG kein Abfall und damit keine beitragspflichtige Anschüttung vorliegt. Im Übrigen sei auch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt. Die Zulässigkeit der Anschüttung resultiere aus dem naturschutzrechtlichem Bescheid. Die Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist dabei keine Voraussetzung, da der VwGH dessen Heranziehung für die Beurteilung der Zulässigkeit von Materialverwendungen verneint habe (). Die Einhaltung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sei erst durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I 58/2017, konstitutiv festgeschrieben worden. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/200425/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff hinsichtlich des gesamten Materials erfüllt sei. Aus den Rechnungen und Lieferscheinen gehe die Herkunft der Materialien eindeutig hervor, die Entledigungsabsicht der Abfallvorbesitzer sei daher evident. Aber auch der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern ausreiche, auf eine konkrete Gefahrensituation komme es dabei nicht an. Aufgrund des erhöhten Schadstoffpotentials von Baurestmassen gegenüber Primärrohstoffen sei die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG gegeben. Das Lagern von Abfällen in einer kürzeren als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b genannten Zeitdauer unterliege der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Vorgefundene Abfallarten seien weder von der Anzeige nach § 24 AWG, noch vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom , Zl. ***7***, erfasst und daher ohne die erforderlichen Bewilligungen gesammelt und zwischengelagert worden. Zudem mangle es an einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 5 Abs.1 Kärntner Naturschutzgesetz. Hinsichtlich des Bodenaushubmaterials ist zu bemerken, dass der jeweilige Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs.1 und 2 AWG diene und eine Ergänzung zum AWG darstelle. Gemäß dem -8, seien die Voraussetzungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für die Beurteilung einer zulässigen Verwertung heranzuziehen. Hinsichtlich der eingebrachten Kleinmengen an Aushubmaterial habe die Bf weder Untersuchungsberichte noch Abfallinformationen oder eine Dokumentation über deren fachgerechten Einbau vorgelegt. Demgemäß habe die Bf die Unbedenklichkeit und die Zulässigkeit des Materials nicht nachgewiesen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, da bei jeder Verbringung eine Wiederverwendungsabsicht bestanden hätte. Hinsichtlich des objektiven Abfallbegriffes habe die Bf die Beiziehung eines abfalltechnischen Amtssachverständigen beantragt, dem Antrag wurde - wie auch anderen Beweisanträgen - nicht nachgekommen.

Zu den Spruchpunkten 1. bis 6.:

In der mündlichen Verhandlung vom verwies der Vertreter der Bf auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-238/21, wonach auf die Entledigungsabsicht des Unternehmens abzustellen sei. Hingewiesen wurde auch auf die Entscheidung des , wonach reiner Bodenaushub, der für eine strukturverbessernde Geländeanpassung verwendet wurde, keinen Abfall darstelle, weil dieser Aushub nicht als Last betrachtet werden könne, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht. Auch der VwGH habe im Erkenntnis vom , Ra 2022/13/0045, zum Ausdruck gebracht, dass besonderes Augenmerk darauf zu legen sei, ob der fragliche Stoff oder Gegenstand für seinen Besitzer keinen Nutzen mehr besitzt, sodass der Stoff wo der Gegenstand eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht. Im vorliegenden Fall sei der Bodenaushub von diversen Baustellen bereits mit der Absicht verbracht worden, dieses Material (Mutterboden) für jene Rekultivierung zu verwenden, die naturschutzbehördlich bewilligt worden war.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf betreibt in einer aufgelassenen Schottergrube auf den Grundstücken Nr. ***5*** und ***4***, KG ***6***, eine Betriebsanlage zur Aufbereitung und Zwischenlagerung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen und nimmt in der Schottergrube eine Geländeverfüllung mit Aushubmaterial vor.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom , Zl. ***7***, wurde der Bf die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage zur Aufbereitung und Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Abfällen wie Bauschutt (keine Baustellenabfälle), Betonabbruch, Straßenaufbruch sowie Bau- und Abbruchholz in der genehmigten Schottergrube am Standort Gst. Nr. ***5*** und ***4***, KG ***6***, erteilt.

Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom ***9*** 2009, Zl. ***8***, wurde die Anzeige der Bf gemäß § 24 AWG zur Sammlung von nachstehend angeführten nicht gefährlicher Abfälle zur Kenntnis genommen: Bau- und Abbruchholz (SN 17202), Bauschutt (keine Baustellenabfälle; SN 31409), Straßenaufbruch (SN 31410) und Betonabbruch (SN 31427).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom , Zl. ***2***, wurde der Bf die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anschüttung der Gst. Nr. ***3*** und ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit nicht kontaminierten Erdmaterial erteilt.

Vom Zollamt Klagenfurt Villach wurde anlässlich einer Betriebsprüfung (Prüfungsauftrag vom , Prüfbeginn ) festgestellt, dass auch für die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Abfällen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, weshalb für die mineralischen Baurestmassen und übrigen Abfälle die Altlastenbeitragspflicht gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG entstanden sei.

Hinsichtlich des Bodenaushubmaterials wurde an Hand ausgestellter Rechnungen (2011 und 2012) bzw. von Wiegedaten (2013 bis 2016) festgestellt, dass bei der Verfüllung von Kleinmengen keine Abfallinformationen (bis 30. Juni 20011) bzw. grundlegende Charakterisierungen (ab ) oder Einbauinformationen bzw. analytische Untersuchungen vorgelegt werden konnten. Auch erfolgte vor der Verwertung keine Einteilung in eine Qualitätsklasse (Pkt. 7.15.1 BAWP 2011). Die konkrete Herkunft, die Zusammensetzung und die Qualität des Materials sind daher nicht bekannt.

Das Umrechnungsgewicht von 1 m³ Bodenaushub beläuft sich auf 1,8 Tonnen.

An Bodenaushubmaterial wurden auf den Gst. Nr. ***3*** und ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6*** folgende Massen verfüllt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Quartal
Menge in Tonnen
Beitragssatz in EUR je Tonne
01/2011
1.591,00
8,00
02/2011
4.205,00
8,00
03/2011
4.953,00
8,00
04/2011
0,00
8,00
01/2012
1.849,00
9,20
02/2012
5.046,00
9,20
03/2012
2.667,00
9,20
04/2012
7.536,00
9,20
01/2013
67,00
9,20
02/2013
3.183,00
9,20
03/2013
2.038,00
9,20
04/2013
3.438,00
9,20
01/2014
506,00
9,20
02/2014
1.566,00
9,20
03/2014
2.299,00
9,20
04/2014
1.841,00
9,20
01/2015
562,00
9,20
02/2015
1.031,00
9,20
03/2015
2.700,00
9,20
04/2015
15.747,00
9,20
01/2016
9.965,00
9,20
02/2016
7,807,00
9,20
03/2016
13.236,00
9,20
04/2016
15.418,00
9,20

Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom ***10*** 2019, AZ. ***11*** wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom ***12*** 2020 wurde der Konkurs aufgehoben und ein Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt. Vom Zollamt Österreich wurden Insolvenzforderungen in Höhe von € 1.031.898,87 angemeldet. Die Forderungen wurden im Konkursverfahren nicht berücksichtigt.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Gemäß § 183 Abs.3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs.1 BAO zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn es aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Dass für den Bodenaushub keine Abfallinformationen (bis 30. Juni 20011) bzw. grundlegende Charakterisierungen (ab ) oder Einbauinformationen bzw. analytische Untersuchungen für das verfüllte Material vorgelegt werden konnten, ist auf Grund der Niederschrift zur Betriebsprüfung vom erwiesen.

Die verfüllten Mengen an Bodenaushubmaterial sind ebenfalls auf Grund der durchgeführten Betriebsprüfung des Zollamtes Klagenfurt Villach erwiesen. Die Mengen wurden an für die Jahre 2013 bis 2016 an Hand von Wiegedaten (Anhang II der Niederschrift vom ) bzw. für die Jahre 2011 und 2012 an Hand von Ausgangsrechnungen (Anhang I der Niederschrift vom ) der Bf festgestellt. Bezüglich der Ausgangsrechnungen war die Menge zum Teil in m³ angegeben, dabei wurde das Umrechnungsgewicht m³ in Tonnen wurde im Rahmen der Betriebsprüfung im Einvernehmen mit dem Unternehmen mit 1,8 Tonnen je m³ festgelegt. Von der Aufnahme des beantragten Beweises auf Ermittlung des Gewichtes durch Wiegeproben im Rahmen eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung des abfallfachlichen Amtssachverständigen war gemäß § 183 Abs.3 BAO abzusehen, da der Beweis in der offenbaren Absicht das Verfahren zu verschleppen, angeboten wurde. Der größte Teil des gegenständlichen Bodenaushubs (2013 bis 2016) wurde ohnehin exakt verwogen, die Nämlichkeit des in den Jahren 2011 und 2012 in m³ aufgezeichneten Bodenaushubs ist im Rahmen eines Ortsaugenscheines nicht mehr feststellbar.

Von der Aufnahme des beantragten Beweises, der Beiziehung eines abfallfachlichen Amtssachverständigen und einem Ortsaugenschein zum Beweis dafür, dass der objektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist, wird gemäß § 183 Abs. 3 BAO abgesehen, da der Beweis hinsichtlich einer Abfalleigenschaft für den Zeitpunkt der Verfüllung unerheblich ist. Mangels Abfallinformationen (bis ) bzw. grundlegende Charakterisierungen (ab ) bzw. mangels Einbauinformationen ist eine Beurteilung durch einen Amtssachverständigen für den Zeitpunkt der Verfüllung bzw. Beitragsschuldentstehung in den Jahren 2011 bis 2016 nicht möglich. Durch eine visuelle Beurteilung oder eine nachträgliche Beprobung kann die Abfalleigenschaft im Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung nicht beurteilt werden, zumal auch die Nämlichkeit nicht gesichert werden kann. Die unter Beweis zu stellende Tatsache ist zudem unerheblich, sollte bereits der subjektive Abfallbegriff erfüllt sein.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu den Spruchpunkten 1. bis 6. (Teilweise Stattgabe)

Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs.4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG ist Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet wird, von der Beitragspflicht ausgenommen.

Gemäß § 2 Abs.17 ALSAG ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.

Gemäß § 2 Abs.4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs.1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG).

Gemäß § 2 Abs.1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

Gemäß § 2 Abs.4 Z.1 AWG sind "Altstoffe" im Sinne dieses Bundesgesetzes

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

Gemäß § 5 Abs.1 AWG gelten Altstoffe, soweit eine Verordnung gemäß Abs.2 nicht anderes bestimmt, solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs.5 Z.6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

Für das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial liegen keine Abfallinformationen (bis 30. Juni 20011) bzw. grundlegende Charakterisierungen (ab ) oder analytische Untersuchungen vor. Eine Verunreinigung des Bodenaushubs kann daher nicht ausgeschlossen werden. Auch erfolgte vor der Verwertung des Materials keine Einteilung in eine Qualitätsklasse (Pkt. 7.15.1 BAWP 2011), weshalb keine zulässige Rekultivierungsmaßnahme vorliegt.

Zur Abfalleigenschaft:

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa ; , 2008/07/0182; , Ra2016/05/0012) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Der verfahrensgegenstäche Bodenaushub und die mineralischen Baurestmassen stammen laut den Feststellungen der Betriebsprüfung des Zollamtes Klagenfurt Villach von verschiedenen Baustellen und verschiedenen Bauherrn. Nach der Lebenserfahrung will sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Bodenaushubs entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden (subjektiver Abfallbegriff).

Nach dem , ist die Frage, ob es sich um Abfall handelt, anhand sämtlicher Umstände zu prüfen. Dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie 2008/98 zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Bestimmte Umstände können Anhaltspunkte dafür bilden, dass sich der Besitzer eines Stoffes oder Gegenstandes entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Im Zusammenhang mit Aushubmaterial ist besonderes Augenmerk auf den Umstand zu legen, dass der fragliche Stoff oder Gegenstand für seinen Besitzer keinen Nutzen mehr besitzt., sodass der Stoff oder Gegenstand eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht. Dabei ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung eines Stoffes oder Gegenstands ohne vorherige Verarbeitung ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob es sich um Abfall handelt. Ist die Wiederverwendung eines Stoffes nicht nur möglich, sondern darüber hinaus für den Besitzer wirtschaftlich vorteilhaft, so ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Wiederverwendung hoch. In diesem Fall kann der betreffende Stoff nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten (EuGH Rn 39, ).

Im gegenständlichen Fall hatte das Bodenaushubmaterial für die Kunden der Bf keinerlei Nutzen und stellte eine Last dar, derer sich der jeweilige Besitzer gegen entgeltlichen Abtransport entledigte. Mangels erstellter Abfallinformationen bzw. grundlegender Charakterisierung und mangels der Dokumentation der Verwertungsmaßnahme war auch eine zulässige Wiederverwendung bzw. Rekultivierungsmaßnahme nicht möglich.

Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Da im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff zweifellos erfüllt ist, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall iSd § 2 Abs.1 Z.1 AWG bzw. § 2 Abs.4 ALSAG.

Da für das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial keine Abfallinformationen (bis 30. Juni 20011) bzw. grundlegende Charakterisierungen (ab ) oder analytische Untersuchungen vorliegen, kann wie bei den mineralischen Baurestmassen nicht ausgeschlossen werden, dass davon eine Gefahr für Wasser du Boden ausgeht und somit eine Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen. Damit ist auch der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs.1 Z.2 AWG erfüllt.

Von der Aufnahme des beantragten Beweises, der Beiziehung eines abfallfachlichen Amtssachverständigen und einem Ortsaugenschein zum Beweis dafür, dass der objektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist, wird gemäß § 183 Abs. 3 BAO abgesehen, da der Beweis hinsichtlich einer Abfalleigenschaft für den Zeitpunkt der Verfüllung unerheblich ist. Mangels Abfallinformationen (bis ) bzw. grundlegende Charakterisierungen (ab ) bzw. mangels Einbauinformationen ist eine Beurteilung durch einen Amtssachverständigen für den Zeitpunkt der Verfüllung bzw. Beitragsschuldentstehung in den Jahren 2011 bis 2016 nicht möglich. Durch eine visuelle Beurteilung oder eine nachträgliche Beprobung kann die Abfalleigenschaft im Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung nicht beurteilt werden, zumal auch die Nämlichkeit nicht gesichert werden kann. Die unter Beweis zu stellende Tatsache ist zudem unerheblich, sollte bereits der subjektive Abfallbegriff erfüllt sein.

Zur Altlastenbeitragspflicht:

Gemäß dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Zl. Ro 2019/13/0006, sieht das Altlastensanierungsgesetz keinen Abgabentatbestand für Zwischenlagerungen von einem Jahr zur Beseitigung bzw. von drei Jahren zur Verwertung von Abfällen vor, auch wenn die Zwischenlagerung der Rechtsordnung widerspricht, da nicht alle Bewilligungen vorgelegen sind oder Auflagen eines Bescheides nicht eingehalten wurden. Der angefochtene Bescheid erweist sich auf Grund dieser geänderten Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages für die Zwischenlagerung von mineralischen Baurestmassen und übriger Abfälle nunmehr als rechtswidrig.

Hinsichtlich der Verfüllung der der Gst. Nr. ***3*** und ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit Bodenaushubmaterial ist festzustellen, dass das verfahrensgegenständliche Material zur Geländeverfüllung/Geländeanpassung im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG verwendet wurde und daher grundsätzlich der Altlastenbeitragspflicht unterliegt. Für Bodenaushub kommt die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG in Betracht. Der Bestimmungen ist immanent, dass es sich um eine zulässige Verwendung handelt.

Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach § 3 Abs.1a letzter Satz ALSAG nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.

Zum Nachweis der Ausnahme von der Beitragspflicht gehört auch der Nachweis über die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs.17 ALSAG ().

Der Nachweis der Qualität des Bodenaushubmaterials wird weder im ALSAG noch in einer anderen Rechtsvorschrift näher definiert. Für die Erstellung von Gutachten von Sachverständigen ist ein Rückgriff auf die Regelungen des BAWP zulässig, die technische Vorschriften darstellen und den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, haben, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (zB , , Ra 2014/07/0031).

Zum Bodenaushub ist zu bemerken, dass der BAWP 2006 in Punkt .1. Qualitätsanforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Schutzgüter vorsieht und das Material in verschiedene Qualitätsklassen einteilt. Im gegenständlichen Fall kommt die Kleinmengenregelung für Bauvorhaben mit einem insgesamt anfallenden Bodenaushub von maximal 2.000 Tonnen pro Bauvorhaben zur Anwendung. Dabei kann auf eine analytische Beurteilung verzichtet werden, wenn die genaue Herkunft (Grundstück) des Bodenaushubs feststeht und eine Bestätigung des Bauherrn, dass durch die Vornutzung und lokale Immissionssituation keine relevante Verunreinigung zu besorgen ist, vorliegt. Bei einem den Aushub vornehmenden Unternehmen hat eine Beschreibung des Aushubs und eine Bestätigung, dass bei der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu erkennen war, zu erfolgen. Der Bauherr, in dessen Auftrag der Einbau erfolgt, hat genaue Angaben des Einbaus (Einbaustelle und Art der Verwendung) zu tätigen. Der Auftraggeber für den Einbau hat zusätzlich zu den Angaben über den Einbau auch eine Kopie der anderen Angaben aufzubewahren. Der BAWP 2011 sieht in Punkt 7.15.8. für derartige Kleinmengen vor, dass der Abfallerzeuger (Bauherr) eine "Abfallinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial" zu erstellen und zu unterzeichnen und dem Bauherrn, in dessen Auftrag die Kleinmenge verwertet werden soll, zu übergeben hat. Dieser hat die Abfallinformation sieben Jahre aufzubewahren. Durch das aushebende Unternehmen ist das ausgehobene Material zu beschreiben und mit Unterschrift zu bestätigen, dass bei der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigungen erkennbar waren. Die Verwertungsmaßnahme ist durch eine Einbauinformation gemäß Punkt 7.15.7. BAWP 2011 zu dokumentieren. Für diese Angaben sind die entsprechenden Formulare des BMLFUW zu verwenden. Bei einer Verwertung von mehr als 2000 Tonnen hat durch eine befugte Fachperson die Einteilung in eine Verwertungsklasse zu erfolgen. (Punkt 7.15.2. BAWP 2011).

Von der Bf konnten keine derartigen Nachweise beigebracht werden, weshalb die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs.17 ALSAG nicht nachgewiesen werden konnte. Das Material wurde daher nicht zulässigerweise zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet.

Gegenstand des Abgabenbescheides gemäß § 201 ist die Festsetzung einer Abgabe, wenn der Bf, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt. Gemäß § 9 Abs.2 ALSAG ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Der im betreffenden Kalendervierteljahr selbst zu berechnende Altlastenbeitrag bildet somit den Sachverhalt des jeweiligen angefochtenen Bescheides.

Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden von der Bf nicht geltend gemacht.

Zu den Nebenansprüchen ist zu bemerken:

Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der von der belangten Behörde verhängte Säumniszuschlag in Höhe von 2 % entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen. Der Säumniszuschlag war jedoch auf die geänderte Altlastenbeitragsschuld anzupassen.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Die Vorschreibung liegt, sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass die Vorschreibung des Verspätungszuschlages dem Grunde nach und in einer Höhe von 2 % angemessen war. Der Verspätungszuschlag war jedoch auf die geänderte Altlastenbeitragsschuld anzupassen.

Gegenüberstellung:

2011:


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Altlastenbeitrag
Säumniszuschlag
Verspätungszuschlag
Vorgeschrieben wurden
151.757,00
3.035,14
3.035,14
Vorzuschreiben sind
85.992,00
1.719,84
1.719,84
Differenz
65.765,00
1.315,30
1.315,30

2012:


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Altlastenbeitrag
Säumniszuschlag
Verspätungszuschlag
Vorgeschrieben wurden
227.417,80
4.548,35
4.548,35
Vorzuschreiben sind
157.301,60
3.146,03
3.146,03
Differenz
70.116,20
1.402,32
1.402,32

2013:


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Altlastenbeitrag
Säumniszuschlag
Verspätungszuschlag
Vorgeschrieben wurden
139.029,00
2.780,57
2.780,57
Vorzuschreiben sind
80.279,20
1.605,58
1.605,20
Differenz
58.749,80
1.174,99
1.174,99

2014:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Altlastenbeitrag
Säumniszuschlag
Verspätungszuschlag
Vorgeschrieben wurden
116.832,60
2.336,64
2.336,64
Vorzuschreiben sind
57.150,40
1.143,00
1.143,00
Differenz
59.682,20
1.193,64
1.193,64

2015:


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Altlastenbeitrag
Säumniszuschlag
Verspätungszuschlag
Vorgeschrieben wurden
256.955,60
5.139,11
5.139,11
Vorzuschreiben sind
184.368,00
3.687,36
3.687,36
Differenz
72.587,60
1.451,75
1.451,75

2016:


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Altlastenbeitrag
Säumniszuschlag
Verspätungszuschlag
Vorgeschrieben wurden
522.330,80
10.446,62
10.446,62
Vorzuschreiben sind
427.119,20
8.542,38
8.542,38
Differenz
95.211,60
1.904,24
1.904,24

3.2. Zu Spruchpunkt 7. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 17 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 3 Abs. 1a Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Verweise
EuGH, , C-238/21
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4200031.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at