Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrags
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7102139/2022-RS1 | § 26 Abs. 2 ZustG spricht zwar vom dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, womit (§ 4 ZustG) der Zusteller gemeint ist, bei Zustellungen durch die Post kommt es weiterhin auf die Übergabe an die Post an. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vom , Postaufgabe , gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Juli 2011 geborene ***6*** ***3*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) und für die im September 1998 geborene ***7*** ***3*** (Familienbeihilfe) jeweils für den Zeitraum April 2021 bis September 2021 (Familienbeihilfe: € 1.075,80, Kinderabsetzbetrag: € 350,40, Gesamtbetrag € 1.426,20), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Ordnungsbegriff ***8***, beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom betreffend die mit datierte Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung
Bescheid Anrechnung
Mit Bescheid Anrechnung vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin ***1*** ***2*** ***3*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Juli 2011 geborene ***6*** ***3*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) und für die im September 1998 geborene ***7*** ***3*** (Familienbeihilfe) jeweils für den Zeitraum April 2021 bis September 2021 (Familienbeihilfe: € 1.075,80, Kinderabsetzbetrag: € 350,40, Gesamtbetrag € 1.426,20), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück und führte dazu aus:
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag
- gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
zurückzuzahlen.
Um Ihnen die Zahlung des Rückforderungsbetrages zu vereinfachen, erfolgt die Rückzahlung bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen).
Mit Einzahlung des Rückforderungsbetrages wird die Anrechnung hinfällig.
Eine ev. verfügte Direktauszahlung für ein Kind ist für die Dauer der Anrechnung nicht wirksam.
Begründung
Zu ***3*** ***6***:
Gem. § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Ausbildung nur dann anzunehmen, wenn das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
Gem. § 15 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe bis 03/2021.
Da die Zulassung zum Studium mit erloschen ist, musste o.a. Zeitraum rückgefordert werden.
Zu ***3*** ***7***:
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe
Das Finanzamt erstellte am eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe an die Bf:
Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe
Wir haben Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren:
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Name des Kindes | Geb.dat. | von - bis | Wohnstaat |
***3*** ***6*** | ***11*** | Jän. 2014 - März 2021 | Österreich |
***3*** ***7*** | ***12*** | Jän. 2020 - Juni 2022 Okt. 2017 - Sep. 2018 Jän. 2014 - Sep. 2016 | Österreich |
Wir werden Ihre noch nicht ausbezahlten Ansprüche monatlich auf folgendes Konto überweisen:
IBAN: ***13***
Eine eventuell zustehende Nachzahlung erhalten Sie bereits in den nächsten Tagen.
Bitte teilen Sie uns Tatsachen, die bewirken können, dass Ihre Ansprüche erlöschen und Änderungen der in Ihrem Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse umgehend mit.
Sie vermeiden so Rückforderungen, wenn Ihr Kind z. B. die Berufsausbildung beendet oder eigene Einkünfte hat.
Bitte werfen Sie diese Mitteilung nicht weg!
Sie können diese als Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe bei anderen Behörden, Sozialversicherungsträgern, Ihrem Dienstgeber etc. vorlegen.
Überprüfungsschreiben
Ein Schreiben des Finanzamts betreffend Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe vom wurde trotz Erinnerung vom von der Bf nicht beantwortet. Am erfolgte neuerlich ein Überprüfungsschreiben, an dessen Beantwortung am erinnert wurde.
Beschwerde
Gegen den Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom , Postaufgabe Beschwerde:
Beschwerde bezüglich der Rückzahlung der Familienbeihilfe 2021
Sehr geehrten Damen und Herren,
hiermit sende ich Ihnen das Datenblatt zur Familienbeihilfe zurück. Allerdings ist nichts hinzuzufügen, weil sich an den bereits vorhandenen eingetragenen Daten nichts geändert
hat. Den erforderlichen Studiennachweis für meine Tochter, ***6*** ***3***, kann nicht erbracht werden, da sie aufgrund von Corona und darauffolgenden Long Covid das Studienjahr 2021 nicht absolvieren konnte. Dem hinzu kam noch ein sechswöchiger Liegegips aufgrund einer Verletzung Mitte Juli 2021.
Bestätigung vom Arzt bezüglich Long Covid und der Fußverletzung vom Sommer liegt bei.
Mit der Bitte um positive Erledigung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen,
***1*** ***3***
Beigefügt waren das unausgefüllte Datenblatt sowie:
Ärztliche Bestätigung
Bestätigung von Dr. ***9*** ***10***, Arzt für Allgemeinmedizin, vom , wonach ***6*** ***3*** Long COVID Symptome von November 2020 bis mindestens Mitte 2021 nach einer Coronainfektion im November 2020 hatte.
Sturzverletzung
Laut Behandlungsschein des Landesklinikums Scheibbs hat sich ***6*** ***3*** bei einem Kroatienurlaub infolge eines Sturzes von einer Mauer das linke Sprunggelenk verletzt (Fract Tibiae sin). Die Erstbehandlung in der Ambulanz erfolgte am , eine Kontrolle war für vorgemerkt.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Gem. § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Ausbildung nur dann anzunehmen, wenn das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Gem. § 15 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für Personen, die im Zeitraum von März 2020 bis März 2021 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn für zumindest ein Monat in diesem Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe für dieses Kind besteht.
Auf Grund der Beendigung der Schule und Beginn des Studium im Jahr 2020, besteht Anspruch auf Familienbeihilfe bis 03/2021. Das Studium ist mit erloschen.
Daher musste Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe
Am erstellte das Finanzamt an die Bf eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe:
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe
Wir haben festgestellt, dass Sie für folgendes Kind keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben und stellen daher die Auszahlung mit Ablauf des Anspruchsendes ein.
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Name des Kindes | Geb.dat. | Anspruchsende |
***3*** ***6*** | ***11*** | März 2021 |
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Bitte kontaktieren Sie wegen der Mitversicherung in der Krankenversicherung Ihren Krankenversicherungsträger.
Vorlageantrag
Im Weg von FinanzOnline stellte die Bf am Vorlageantrag:
S.g.D.u.H., ich erhebe Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung und begründe wie folgt: Meine Tochter ***6*** ist an long Covid erkrankt. Darauf folgend ein Unfall im Juli 2021 mit Liegegips für sechs Wochen. Das Studium ist zu disem Zeitpunkt nicht erloschen, sondern konnte aufgrund Krankheit zu diesem Zeitpunkt nicht besucht werden. Die notwendigen Unterlagen (Arzt) wurden bereits übermittelt. Mit der Bitte um Erstattung der Familienbeihilfe! Vielen Dank für Ihre Mühe, mfg
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Salzburg-Land (FA93), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Anspruchsüberprüfungsschreiben vom dazu aufgefordert, die Voraussetzungen für die weitere Gewährung der Familienbeihilfe Ihrer beiden Töchter mittels Datenblatt sowie Unterlagen zu belegen.
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet, es folgte ein Erinnerungsschreiben am . Nachdem dieses auch unbeantwortet blieb, wurde die Familienbeihilfe für Tochter ***6***, geboren ***11***, für den Zeitraum 04/2021 - 09/2021 zurückgefordert (Bescheid vom ), da laut Studienauskunft das Studium mit 04/2021 erloschen ist (kein Erfolgsnachweis).
Anmerkung: ***6*** hat mit das Bacherlorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement an der BOKU begonnen. Ein Erfolgsnachweis für das erste Studienjahr gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG für das erste Studienjahr wurde nicht erbracht.
Mit erging ein weiteres Anspruchsüberprüfungsschreiben an die Beschwerdeführerin.
Mit Beschwerde vom brachte die Bf vor, dass ihre Tochter aufgrund von Long Covid und einer Fußverletzung das Studienjahr 2021 nicht absolvieren konnte. Es liegt somit kein Erfolgsnachweis gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG vor.
Die Beschwerde wurde mit BVE vom abgewiesen.
Der Vorlageantrag wurde am eingebracht.
Anmerkung:
Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde laut Datenmigration in FABIAN am postalisch versendet (Fensterkuvert - kein Rsb oder Rsa). Fraglich ist daher die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrags.
Beweismittel:
Es wird auf die elektronisch vorgelegten Beweismittel verwiesen.
Stellungnahme:
Die Abweisung der Beschwerde (Begründung siehe Begründung im Rückforderungsbescheid bzw. BVE) bzw. - im Falle des nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages - Zurückweisung wird beantragt.
FABIAN
Im elektronischen Familienbeihilfeprogramm FABIAN sind zum Studium von ***6*** ***3*** lediglich folgende Informationen vermerkt:
Beschluss vom
Mit Beschluss vom brachte das Bundesfinanzgericht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den oben wiedergegebenen bisherigen Verfahrensgang zur Kenntnis (Spruchpunkt I). Die Bf möge bis angeben, wann sie die Beschwerdevorentscheidung vom erhalten hat (Spruchpunkt II). Das Gericht beschloss weiters:
III. Nach der Aktenlage ist die Zulassung zum Studium Umwelt- und Bioressourcenmanagement am erloschen. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrem Vorlageantrag, dass die Zulassung zu diesem Zeitpunkt nicht erloschen sei. Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen, bis eine Bestätigung der Universität für Bodenkultur vorzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Zulassung zum Studium Umwelt- und Bioressourcenmanagement aufrecht war. Weiters ist bis dahin von der Beschwerdeführerin bis eine Bestätigung der Universität für Bodenkultur über die in diesem Studium abgelegten Prüfungen vorzulegen. Sollte die Aktenlage zutreffen, möge die Beschwerdeführerin bis angeben, worauf sich ein Familienbeihilfeanspruch für den Zeitraum Mai 2021 bis September 2021 ihrer Ansicht nach stützt.
IV. Nach der Aktenlage wurde das Studium Umwelt- und Bioressourcenmanagement am begonnen. Das erste Studienjahr hätte daher, weiter aufrechtes Studium vorausgesetzt, am geendet. Nach der Aktenlage erfolgte die Exmatrikulation mit . Der Familienbeihilfeanspruch endete daher nach der Aktenlage gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 mit April 2021, da gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 im ersten Studienjahr grundsätzlich kein Leistungsnachweis erforderlich ist und eine Studienbehinderung auf Grund von COVID 19 und Long COVID ab November 2020 "bis mindestens Mitte 2021" angegeben wurde. Das Finanzamt möge bis mitteilen, aus welchem Grund für April 2021 eine Rückforderung erfolgt ist.
Der Beschluss wurde dem Finanzamt am elektronisch zugestellt. Die Zustellung an die Bf (eigenhändige Übernahme) erfolgte laut Rückschein am .
Äußerung des Finanzamts
Das Finanzamt äußerte sich am wie folgt:
***6*** ***3*** war vom bis inkl. an der Universität für Bodenkultur für das Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement inskribiert. Laut Auskunft der Universität für Bodenkultur war Frau ***3*** lediglich inskribiert, sie habe aber weder Lehrveranstaltungen besucht, noch Prüfungen absolviert.
Die Coronaerkrankung war laut ärztlicher Bestätigung im Monat 11/2020. Das Studienjahr hat jedoch zuvor begonnen, dh es wäre ihr zuzumuten gewesen, das Studium zu beginnen, Lehrveranstaltungen zu besuchen, ggf. erste Prüfungen zu absolvieren.
Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die Berufsausbildung gar nicht begonnen wurde; dafür reicht auch eine Inskription alleine nicht aus. Aufgrund § 15 FLAG wurde die Familienbeihilfe bis März 2021 zuerkannt; ab April 2021 zurückgefordert.
Keine Reaktion der Bf
Innerhalb der gesetzten Frist () erfolgte keine Reaktion der Bf.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde am Donnerstag, zur Post gegeben. Über FinanzOnline wurde am Dienstag, Vorlageantrag gestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf die Beschwerdevorentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt als Dienstag, den erhalten hat.
Beweiswürdigung
Die betreffend Postaufgabe der Beschwerdevorentscheidung und Einbringung des Vorlageantrags getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Mangels Beantwortung des Beschlusses vom durch die Bf kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdevorentscheidung nach dem zugestellt worden ist.
Rechtsgrundlagen
§ 2 BAO lautet auszugsweise:
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
§ 92 BAO lautet:
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 97 BAO lautet:
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 98 BAO lautet:
§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§ 108 BAO lautet:
§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.
(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
10. Vorlageantrag
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
§ 278 Abs. 1 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 26 ZustG lautet:
§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Verspäteter Vorlageantrag
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Die Beschwerdevorentscheidung vom Montag, wurde vom Finanzamt am Donnerstag, zur Post gegeben und gilt daher gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als am dritten Tag nach der Postaufgabe als zugestellt. § 26 Abs. 2 ZustG spricht zwar vom dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, womit (§ 4 ZustG) der Zusteller gemeint ist, bei Zustellungen durch die Post kommt es weiterhin auf die Übergabe an die Post an (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz, § 26 K6). Die Zustellung gilt daher mit Dienstag, (dritter Werktag nach dem ) als bewirkt. Von der Bf wurde die Vermutung nach § 26 ZustG nicht bestritten (vgl. ; ). Die Beschwerdevorentscheidung wurde somit am zugestellt. Daher endete die einmonatige Frist zur Stellung des Vorlageantrags am Freitag, .
Der erst nach Fristablauf am Dienstag, eingebrachte Vorlageantrag ist daher verspätet.
Zurückweisung des Vorlageantrags
Verspätete Vorlageanträge sind ebenso wie unzulässige durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 181).
Der am eingebrachte Vorlageantrag wurde nach Ablauf der in § 264 Abs. 1 BAO vorgesehenen Frist gestellt und war somit gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Keine Revision zulässig
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Tatfragen sind einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 264 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102139.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at