Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mängelbehebungsauftrag nicht hinreichend erfüllt, daher ist "Bescheid über Zurücknahme der Eingabe" zu Recht erfolgt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom ,
SV-Nr, betreffend die "Zurücknahme einer Eingabe" gemäß § 85 Abs. 2 BAO (betr. den Antrag v. auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf und Sachverhalt:
A) Vorverfahren zu BFG-Zl. RV/3100240/2022:
1. Mit Schreiben vom hatte Herr ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf) einen "Antrag auf Überprüfung der erhöhten Familienbeihilfe zu Gunsten unserer mj. Tochter" - di. A, geb. 03/2006 - gestellt. Bei der Tochter liege ein Tourette-Syndrom mäßigen Grades vor; zudem sie bei stationären Aufenthalten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie wie auch in einer Wohngemeinschaft mehrfach physischer, psychischer und emotionaler Gewalt ausgesetzt gewesen, gesetzwidrig ihrer Freiheit beraubt worden und sei deswegen eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt, wozu verschiedene Unterlagen beigelegt wurden (BG-Beschluss BG X, neurolog. Befund, E-mails der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Strafanzeige etc.).
2. Das Finanzamt hatte mit Bescheid vom den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe (FB) für den Zeitraum ab Feber 2018 abgewiesen und begründend ausgeführt, die Tochter habe einen FB-Eigenanspruch; die FB stehe monatlich nur einmal zu. Der Antrag sei aufgrund mangelnder Antragslegitimation des Bf abzuweisen.
3. Dagegen hatte der Bf Beschwerde erhoben und im Wesentlichen eingewendet, der Bezug von FB und Kinderabsetzbetrag (KG) gegenüber den leiblichen Eltern sei widerrechtlich eingestellt worden. Man habe ohne nachvollziehbare Begründung zugunsten der kriminellen Täter der Jugendwohlfahrtsbehörde, der unzuständigen Kinder- und Jugendhilfe (XY) der Bezirkshauptmannschaft (BH), der Kinder- und Jugendpsychiatrie und des unzuständigen Bezirksgerichtes entschieden. Nach weitwendigen Vorwürfen gegenüber den genannten Behörden und Gerichten begehrte der Bf, ua. wegen mehrfacher Verletzung der Rechtsstaatlichkeit und wg. Parteilichkeit der Finanzbehörden, den sofortigen Schutz vor weiteren behördlichen Übergriffen, die man bislang versucht habe zu vertuschen.
Mit der mehrteiligen Beschwerde wurde - teils mehrfach - eine Vielzahl an Unterlagen vorgelegt (ua. mehrfache Anfragen des Bf aus 2021 zum Verfahrensstand; Anfrage um Stellungnahme zur erhöhten FB; Antwort-E-Mail v. , worin die Finanzbehörde ua. auf den Bezug der FB seitens des Obsorgeträgers der Tochter hinweist; Ansuchen des Bf um sofortige Akteneinschau aus 12/2021; die Ausfertigung einer umfangreichen Beschwerde iSd Art 13 EMRK gegen einen Bescheid der Kinder- und Jugendhilfe der BH).
4. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde vom Finanzamt wie folgt begründet: " … Das Bezirksgericht … hat mit Beschluss vom die Bezirkshauptmannschaft …, Kinder- und Jugendhilfe, mit der Obsorge Ihrer Tochter A betraut. Ihre Tochter ist im B-Heim in Ort1 untergebracht. Die Voraussetzungen für einen Eigenantrag Ihrer Tochter gem. § 6 Abs. 5 FLAG sind somit erfüllt und die Familienbeihilfe wurde ihr zurecht zuerkannt.
Die Abgabenbehörde ist weder ermächtigt noch zuständig darüber zu entscheiden, ob sich Ihre Tochter rechtmäßig in der Obsorge der BH … befindet, noch ob irgendwelche kriminelle Handlungen seitens der BH …, der Pflegepersonen in der Psychiatrie Ort2 oder der Betreuer*innen des B-Heim Ort1 vorliegen. Die Beurteilung sämtlicher Anschuldigungen obliegt anderen Behörden. Die Abgabenbehörde hat lediglich die Anspruchsvoraussetzungen gem. §§ 2 ff FLAG 1967 für die Zuerkennung der Familienbeihilfe zu beurteilen und dem ist die Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall auch nachgekommen.
Mangels Legitimation Ihrerseits, einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe als auch einer allfälligen erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung stellen zu können, war spruchgemäß zu entscheiden. …"
5. Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wendet der Bf ua. ausführlich ein, das Finanzamt habe § 6 Abs. 5 FLAG nicht hinreichend begründet, sei auf die kriminellen Handlungen/ Unterlassungen der XY nicht eingegangen und habe es unterlassen, den Missbrauch der Amtsgewalt zu überprüfen. Die FB sei dem Bf willkürlich entzogen worden, obwohl sich die Tochter aufgrund der kriminellen Handlungen der XY nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung (mit den Eltern) befinde. Der Übertrag der Obsorge auf die XY sei rechts- und sittenwidrig und damit nichtig; der FB-Anspruch stehe weiterhin den Eltern zu, der Eigenanspruch der Tochter komme daher nicht zum Tragen.
Zudem wurde die vollständige Einschau in den Verwaltungsakt (samt Einsichtnahme in bezeichnete Aktenteile des FB-Aktes der Tochter) beantragt.
6. Nach der Vorlage hat das BFG zunächst hinsichtlich des Antrages auf Akteneinschau dem Bf mit Schreiben v. eine Ausfertigung der gesamten, dem BFG vorgelegten Aktenteile des Verwaltungsaktes (siehe lt. Inhaltsverzeichnis des Vorlageberichtes v. ) postalisch zur Kenntnis übermittelt.
7. Das BFG hat - nach Durchführung weiterer Erhebungen (Abfrage im Zentralen Melderegister/ZMR; Anfrage an das Finanzamt zur Obsorgeermächtigung, zur Kostentragung durch das Land und zum Eigenantrag der Tochter) - mit Erkenntnis vom , RV/3100240/2022, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies im Ergebnis mit auszugsweise folgender Begründung:
" … Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Beurteilung der Frage, ob dem Bf der Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des FLAG zusteht. Es fällt hingegen in keinster Weise in die Kompetenz des BFG, zu beurteilen oder abzuklären, ob die in verschiedensten anderweitigen Verfahren vor Gerichten (BG, LG) und Behörden ergangenen Entscheidungen zu Recht getroffen wurden … Fest steht, dass die Obsorge für die mj. Tochter - aus welchen Gründen immer - gerichtlich an die Kinder- und Jugendhilfe der BH … übertragen wurde und sich die Tochter im Rahmen der Fremdunterbringung seit Juli 2018 in einer sozialpädagogischen Einrichtung … befindet, wo sie seit auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Demgemäß besteht keine für den FB-Anspruch nach § 2 Abs. 2 1. Satz FLAG geforderte Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Bf bzw. der Eltern. Fraglich wäre nach § 2 Abs. 2 2. Satz FLAG allenfalls, ob es sich beim Bf um jene Person handelt, die den überwiegenden Unterhalt für das Kind trägt. Die überwiegende Unterhaltstragung wäre aber nur dann grundsätzlich anspruchsbegründend, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist. Im Gegenstandsfall wird die Familienbeihilfe jedoch aufgrund ihres Eigenantrages von der Tochter selbst seit August 2018 bezogen und kommt sohin ihr die Anspruchsberechtigung iSd § 6 Abs. 5 FLAG zu. Hinzu tritt der Umstand, dass nach § 10 Abs. 4 FLAG die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal gebührt. … Aus den mehreren, obgenannten Gründen steht daher dem Bf kein FB-Anspruch (= auf den FB-Grundbetrag) zu, weshalb auch die Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag zur FB nicht erfüllt wird. Antragsberechtigt wäre diesbezüglich vielmehr die Tochter, bei der ein Eigenanspruch nach § 6 FLAG besteht.
Zur Akteneinsicht:
Dem mehrmaligen Antrag auf Akteneinsicht ist das BFG letztlich, da terminlich zuvor nicht möglich, in der - lt. Ritz zulässigen - Form nachgekommen, dass zusammen mit Schreiben vom eine Ausfertigung des kompletten, dem BFG elektronisch vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsaktes (siehe Inhaltsverzeichnis lt. Vorlagebericht) per Post (mit RSb) übersandt wurde.
Angemerkt wird, dass der Aktenvermerk des (siehe oben unter Pkt. I.8.b) nicht mitübermittelt wurde, da es sich zum Einen nach dem Dafürhalten des BFG allenfalls um ein nach § 90 Abs. 2 BAO von der Akteneinsicht ausgenommenes "sonstiges Schriftstück" handelt. Andererseits handelt es sich ohnehin jeweils um Fakten, die vom Bf selbst weitestgehend in seinen umfangreichen Schriftsätzen dem BFG mitgeteilt und insofern lediglich noch von Seiten des Finanzamtes bestätigt wurden. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass die bezughabenden Dokumente (Hilfsplan mit den Eltern; BG-Beschluss betr. Obsorge) dem Bf jedenfalls vorliegen. Wie aus seinen Ausführungen hervorgeht, ist er ebenso in Kenntnis des Umstandes, dass seitens der mj. Tochter, vertreten durch den Obsorgeträger, ein Eigenantrag auf Familienbeihilfe gestellt und dem entsprochen wurde.
Wenn der Bf daneben massiv darauf drängt, Akteneinsicht in den FA-Verwaltungsakt der Tochter zu erhalten - insbesondere in Aktenteile wie zB deren FB-Eigenantrag; den Bescheid über die FB-Zuerkennung an sie bzw. ins betr. FAÖ-Mitteilungsblatt; die einstweilige Verfügung über die Aberkennung der Vermögensverwaltung zu Lasten der Eltern etc. (siehe lt. Vorlage-antrag Pkt. 10.); in den "rechtswidrig eingebrachten Akt der unzuständigen Kinder- und Jugendhilfe der BH-X betreffend Familienbeihilfe zu Gunsten unserer mj. Tochter" (lt. e-mail des Bf v. ), so ist dem zu entgegnen:
Zunächst ist die Akteneinsicht des Bf in seinen eigenen Verwaltungsakt für unbedenklich zu erachten, jedoch keinesfalls eine solche in den FA-Akt der mj. Tochter, der deren Eigenantragsverfahren in Zusammenhalt mit dem auf die Kinder- und Jugendhilfe, BH X, übertragenen Obsorgerecht betrifft. Nach Ansicht des BFG (wie auch bereits seitens des Finanzamtes) sind Aktenteile aus dem FA-Akt der Tochter gemäß § 90 Abs. 2 BAO als sonstige Schriftstücke von Behörden zu qualifizieren, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Unter dem Gesichtspunkt vor allem auch des Kindeswohls ist gerade im Gegenstandsfall eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen wohl nicht ganz auszuschließen.
Der FB-Akt der Tochter ist daher gemäß § 90 Abs. 2 BAO von der Akteneinsicht ausgenommen; dem diesbezüglichen Begehren des Bf kann nicht entsprochen werden.
Zum Antrag auf mündliche Verhandlung:
Dem im (mehrfach mit e-mail und postalisch übermittelten) Schreiben des Bf v. enthaltenen Antrag (sinngemäß) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BFG ist ebenso nicht nachzukommen. Der Antrag wurde erst in dem ergänzenden Schreiben vom , dh. weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag, gestellt und ist daher iSd § 274 Abs. 1 BAO nicht rechtzeitig, sodass kein Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung begründet wurde (vgl. zB 2008/13/0148).
VI. Ergebnis:
Aufgrund nicht gegebener Haushaltszugehörigkeit iVm der gerichtlich verfügten Übertragung des Obsorgerechtes für die mj. Tochter des Bf samt Fremdunterbringung sowie insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Tochter zufolge Eigenantrag gem. § 6 Abs. 5 FLAG ab August 2018 die Familienbeihilfe selbst bezieht und diese nach § 10 Abs. 4 FLAG monatlich nur einmal gebührt, besteht für den Bf keinerlei Antragslegitimation auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (= Grundbetrag).
Damit fehlt, wie oben dargelegt, von vorneherein auch die Voraussetzung (Zustehen des FB-Grundbetrages) für den vom Bf beantragten Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe, sodass insgesamt beim Bf die Voraussetzungen für eine Gewährung der "erhöhten Familienbeihilfe" nicht vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. …".
Mangels Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" wurde die Revision nicht zugelassen.
(zum og. Verfahren im Detail und zur ausführlichen Begründung wird auf das BFG-Erkenntnis vom , RV/3100240/2022, verwiesen).
8. Dieses BFG-Erkenntnis wurde dem Bf durch Hinterlegung am zugestellt.
9. Die dagegen am erhobene "Ergänzende Beschwerde", gewertet als rechtzeitig eingebrachte außerordentliche/ao Revision, wurde dem Verwaltungsgerichtshof samt Verwaltungsakten des Finanzamtes und des BFG mit Vorlagebericht vom übermittelt; das betr. Revisionsverfahren behängt derzeit noch offen beim VwGH.
Die Vorlage der ao. Revision an den VwGH wurde dem Bf mit Schreiben des zur Kenntnis gebracht.
B) Gegenständliches Beschwerdeverfahren:
1. Am hat der Bf folgendes Anbringen("Betreff: Wiederaufnahme & Wiedereinsetzung; Text: der verbrechen verdeckt, ist beitragstäter dieser widerlichen verbrecher") beim Finanzamt eingebracht:
" … Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand & Wiederaufnahme des (Verwaltungs-)Verfahrens
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich begehre - bezogen auf das Schreiben RV/3100240/2022 des Bundesfinanzgerichtes vom und das Erkenntnis RV/3100240/2022 des Bundesfinanzgerichtes vom mit erstmaligem Hinterlegungsdatum vom - in Ergänzung zu meiner vorangegangenen Beschwerde an das FA X vom und meiner Beschwerde an das FA X vom schriftlich wie folgt.
Vorweg darf mitgeteilt werden, dass meine Eingaben an das FA X und an das Bundesfinanzgericht - Außenstelle X vollinhaltlich aufrecht bleiben und als integraler Bestandteil der vorliegenden Anträge anzusehen sind. Zitierte Beweismittel werden nach elektronischer Verständigung seitens der Beschwerdestelle nachgereicht.
a) Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 71 AVG wegen Versäumung einer Frist
Das FA X hat mir am Akteneinsicht gewährt, ohne tatsächlich Einschau in die Akten zu ermöglichen. Damit wird eindeutig gegen § 90 BAO, gegen das Recht auf Zugang zu Dokumenten gem. Art 42 EU-GRC, gegen das Recht einer jeden Person gem. Art 41 Abs. 2 EU-GRC i.V.m. Art 47 EU-GRC gehört zu werden und gegen die Achtung der gewährleisteten Verteidigungsrechte verstoßen. Obendrein verstößt die vereitelte Akteneinsicht gegen die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit gem. Art 49 EU-GRC, zumal die kriminellen Täter der unzuständigen Kinder- und Jugendhilfe (XY) der BH X widerrechtlich in das Obsorgerecht der leiblichen Eltern und ihrer mj. Tochter - bestehend aus Pflege und Erziehung samt gesetzlicher Vertretung und der Vermögensverwaltung samt gesetzlicher Vertretung - eingegriffen haben. Während des besagten Termins wurde mir mitgeteilt, dass das Erkenntnis RV/3100240/2022 des Bundesfinanzgerichtes vom bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Da meine Beschwerde an das FA X vom (Anm.: Erging innerhalb der 6- wöchigen Beschwerdefrist und ist daher fristwahrend) und meine ergänzende Beschwerde an das FA X vom scheinbar nicht als solche gewertet wurden, begehre ich die Geltendmachung des Recht auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 71 AVG. Das Erkenntnis RV/3100240/2022 des Bundesfinanzgerichtes vom wurde nachweislich am zur Hinterlegung bei der Postfiliale Ort3 bereitgehalten. Die 6- wöchige Beschwerdefrist endet demnach am . Die ergänzende Beschwerde an das FA X vom ist damit rechtzeitig ergangen. Da das Erkenntnis RV/3100240/2022 des Bundesfinanzgerichtes vom aber offenbar mit der Abholung anderer Schriftstücke bei der Postfiliale Ort3 am Nachmittag des Zustelltages und der Hinterlegung des Zustellnachweises (Anm.: Dabei dürfte es sich um den gehandelt haben) ausgehändigt wurde, würde die 6-wöchige Beschwerdefrist bereits mit enden. Die ergänzende Beschwerde an das FA X vom wäre damit nicht mehr rechtzeitig ergangen Da es wegen dem vorliegenden Zustellnachweis bei der 6-wöchigen Beschwerdefrist augenscheinlich zu einem fehlerhaften Kalendereintrag (Anm.: Ein unabwendbares und / oder unvorhergesehenes Ereignis) gekommen ist, ersuche ich - damit ich wegen dem entschuldbaren Mangel und / oder des minderen Grad des Versehens keinen Rechtsnachteil erleide - um die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. Art 71 AVG an.
b) Die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG wegen strafbarer Handlungen Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist stattzugeben, zumal das Erkenntnis RV/3100240/2022 des Bundesfinanzgerichtes vom durch Fälschung einer Urkunde, falsche Zeugnis oder andere gerichtliche strafbare Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde. Mit Schreiben Zl1 der unzuständigen Kinder- und Jugendhilfe (XY) der BH X vom (Anm.: Siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 4 T-KJHG i.V.m. § 3 Z 3 AVG und § 6 Abs. 1 AVG) beantragt die kriminelle Organisation gem. § 278a StGB beim offensichtlich örtlich unzuständigen BG X die Weiterführung der wiederrechtlichen Fremdunterbringung unserer mj. Tochter. Mit Schreiben Zl2 der unzuständigen Kinder- und Jugendhilfe (XY) der BH X vom (Anm.: Siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 4 T-KJHG i.V.m. § 3 Z 3 AVG und § 6 Abs. 1 AVG) hat die kriminelle Organisation gem. § 278a StGB beim korrupten Pflegschaftsgericht die Übertragung der Vermögensverwaltung - eingeschränkt auf den Bezug der Familienbeihilfe - beantragt. Mit Beschluss Zl3 des BG X vom (Anm.: Das BG X hätte sich wegen dem Hauptwohnsitz unserer mj. Tochter amtswegig für örtlich unzuständig erklären müssen) wird die Weiterführung der widerrechtlichen Fremdbetreuung unserer mj. Tochter i.S.d. § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB vorläufig für zulässig erkannt. Die Übertragung der Vermögensverwaltung - eingeschränkt auf den Bezug der Familienbeihilfe - ist von den absolut nichtigen Beschluss Zl3 des BG X vom auch nicht umfasst. Mit Beschluss Zl4 des BG X vom wollte die kriminelle Verfahrensleiterin die örtliche Unzuständigkeit mit der Übertragung gem. § 111 Abs. 1JN i.V.m. § 107a Abs. 1 AußStG - anstatt die maßgeblichen Verhältnisse gem. §§ 41 ff JN amtswegig wieder herzustellen - widerrechtlich zu legalisieren versuchen. Mit Beschluss Zl5 des BG Ort4 vom hat die kriminelle Gerichtsvorsteherin die Übertragung gem. § 111 Abs. 1 und Abs. 2 JN widerrechtlich übernommen und ohne Verfahrensbeteiligung der leiblichen Eltern in Rechtskraft versetzt. Das Missgeschick mit der Übertragung der Vermögensverwaltung - eingeschränkt auf den Bezug der Familienbeihilfe - wurde aller Wahrscheinlichkeit nach mit dem Beschluss des BG X vom (Anm.: Könnte auch gesetzwidrig vom BG Ort4 erlassen worden sein und ist den leiblichen Eltern umgehend vorzulegen) widerrechtlich zu legalisieren versucht und mit dem Vorwand des Datenschutzes der Akteneinsicht vor dem FA X und dem Bundesfinanzgericht - Außenstelle X unrechtmäßig entzogen. Die notwendigen Aufklärungen wurden - wie der zmr - Abfrage des BG X vom , der zmr - Abfrage des BG X vom und der zmr - Abfrage des BG X vom nachweislich entnommen werden kann - zwar vorgenommen, aber wiederholt gegen § 16 Abs. 1 AußStG i.V.m. § 302 Abs. 1 StGB (Anm.: Das Gericht hat von Amts wegen für die Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen zu sorgen und sämtliche Hinweise darauf zu berücksichtigten) verstoßen. Wir haben es daher mit zahlreichen Verbrechen durch eine kriminelle Vereinigung gem. § 278 StGB unter behördlichen Institutionen zu tun. Der ausführliche Sachverhalt kann den bisherigen Eingaben an das offensichtlich örtlich unzuständige BG X und dem offensichtlich örtlich zuständige BG Ort4 - aber auch anderen behördlichen Institutionen - entnommen werden. Weitere neuen Tatsachen oder Beweismittel werden dem Erst-Beschwerdeführer gezielt vorenthalten (Anm.: Der Beschluss
Zl6 des LG X vom (ON 90) wurde den leiblichen Eltern absichtlich unterschlagen) und können daher im behängten (Verwaltungs-)Verfahren nicht geltend gemacht werden. Ich begehre daher dessen sofortige Aushändigung, damit endlich ein im Hauptteil des Spruches anders lautender Bescheid herbeigeführt werden kann. Obendrein wurde das Erkenntnis RV/3100240/2022 des Bundesfinanzgerichtes vom gesetzwidrig erlassen, weil nicht auf entscheidungsrelevante Vorfragen i.S.d. § 38 AVG (Anm.: Die zahlreichen Straftaten der unzuständigen Kinder- und Jugendhilfe (XY) der BH X und ihrer besoldeten Beitragstäter - die sich It. Zusatzvereinbarung zwischen dem Land XX und der Fa. xxx. vom 04. / vertraglich zu einer kriminellen Organisation gem. § 278a StGB vereint haben - wurden ausführlich dargelegt) mit anderslautender Entscheidung eingegangen und die mündliche Tagsatzung vor dem Bundesfinanzgericht - Außenstelle X gezielt vereitelt wurde. Damit wurde vorsätzlich gegen Art 41 Abs. 1 und Abs. 2 EU-GRC (Anm.: Recht auf eine gute Verwaltung) und gegen Art 47 EU-GRC i.V.m. Art 52 ff EU-GRC (Anm.: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht; Tragweite der garantierten Rechte; Schutzniveau; Verbot des Missbrauchs der Rechte) verstoßen. Nebenbei wird auf Art 1 E-MRK, auf Art 6 E-MRK, auf Art 8 E-MRK, auf Art 13 E-MRK, auf Art 14 E-MRK, auf Art 17 E-MRK, auf Art 18 E-MRK und auf Art 53 E-MRK verwiesen. Die Angelegenheit wurde weder von einem unparteiischen und gerechten Verwaltungsorgan binnen angemessener Frist behandelt noch von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und binnen angemessener Frist verhandelt. Weiters wurde von Seiten der Verantwortlichen des Wohnsitzfinanzamtes gegen den Schutz personenbezogener Daten gem. Art 8 Abs. 2 EU-GRC verstoßen. Die gesetzlich legitimierte Grundlage beruht ausschließlich auf Straftatbestände der kriminellen Bestimmungstäter, zumal es keine Einwilligung seitens der betroffenen Personen gibt.
c) Die Geltendmachung des österreichischen Datenschutzgesetzes und der europäischen DSGVO
Die Geltendmachung des Rechtes auf Information gem. Art 13 f DSGVO, die Geltendmachung des Rechtes auf Auskunft gern. Art 15 DSGVO, die Geltendmachung des Rechtes gem. § 90 BAO, die Geltendmachung des Rechtes auf Dokumente gern. Art 42 EU-GRC und die Geltendmachung des Rechtes i.S.d. Auskunftspflichtgesetz des Bundes i.d.g.F. wurde vom FA X - und vom Bundesfinanzgericht - Außenstelle X - bislang vereitelt. Ich begehre daher wiederholt die sofortige Akteneinschau und die Auskunftserteilung sowie die Ahndung der bisherigen Verstöße gegen zahlreiche österreichische Gesetze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten durch unabhängige Aufsichts- (Anm.: Siehe Art 8 Abs. 3 EU-GRC) und Strafverfolgungsbehörden. Obendrein sind die vorenthaltenen Schriftstücke des offensichtlich örtlich unzuständigen BG X und die vorenthaltenen Schriftstücke des offensichtlich örtlich zuständigen BG Ort4 - die die Obsorge der leiblichen Eltern betreffen - dem Beschwerdeführer sofort vorzulegen.
d) Die unentgeltliche Beistellung eines Amtsverteidigers wegen der strafbaren Handlungen Desweiteren begehre ich die unentgeltliche Beistellung eines Amtsverteidigers zur Wahrung der Verfahrens- und Betroffenenrechte, die bislang durch zahlreiche kriminelle Handlungen und / oder Unterlassungen vereitelt wurden. Die kriminellen Täter der unzuständigen Kinder- und Jugendhilfe (XY) der BH X und ihre besoldeten Beitragstäter haben wiederholt das Wohlergehen unserer mj. Tochter und das Kindeswohl anderer internierter Kinder- und Jugendlichen gefährdet. Obendrein hat man die familiären Beziehungen und persönlichen Kontakte zu beiden Elternteilen - und ihres mj. Bruders - gesetzwidrig unterbunden. Die Meinung und / oder Äußerungen der internierten Minderjährigen zu Lasten der kriminellen Bestimmungstäter und besoldeten Beitragstäter werden gezielt aus der Öffentlichkeit gebannt. Es darf wiederholt werden, dass die kriminellen Täter (Anm.: Vgl. § 278 StGB; Vgl. § 278a StGB) gegen zahlreiche österreichische Gesetze, Menschenrechte und Grundfreiheiten (Anm.: Siehe Art 24 EU-GRC; Siehe Art 26 EU-GRC; Siehe Art 34 EU-GRC; Siehe Art 35 EU-GRC; etc.) verstoßen haben und dies mit allen verfügbaren Mitteln zu vertuschen versuchen. Die kriminellen Bestimmungs und besoldeten Beitragstäter sind daher sofort straf-, zivil- und disziplinarrechtlich zur Verantwortung (Anm.: Gleichheit vor dem Gesetz gem. Art 20 EU-GRC) zu ziehen. Die kriminellen Täter haben gleichzeitig für den materiellen und immateriellen Vermögensschaden sowie für die gesamten Verfahrenskosten (Anm.: Schließt die vergangenen, die gegenwärtigen und die zukünftigen Aufwendungen mit ein) zu Lasten meiner Familie aufzukommen. Ich verweise wiederholt auf das Gelöbnis eines Gemeinde-, eines Landes- und eines Bundesbediensteten gem. § 7 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz, auf den Straftatbestand des § 286 StGB (Anm.: Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung) und auf das Legalitäts- und / oder rechtsstaatliche Prinzip (Anm.: Siehe Art 130 B-VG; Siehe Art 144 B-VG) zur Aufrechterhaltung des Rechtsstaates. Wegen dem feigen Überfall gegen Leib und Leben begehre ich sofortigen Schutz und die strafrechtliche Verfolgung der involvierten Verbrecher.
Mit freundlichen Grüßen ***Bf1***
Chronologie der behördlichen Verbrechen
zmr - Abfrage des BG X vom
Zusatzvereinbarung zwischen dem Land XX und der Faxxx. vom 04. / (Anm.: Vertraglicher Zusammenschluss zu einer kriminellen Organisation gem. § 278a StGB)
zmr - Abfrage des BG X vom
Schreiben Zl1 der unzuständigen Kinder- und Jugendhilfe (XY) der BH X vom
Schreiben Zl2 der unzuständigen Kinder- und Jugendhilfe (XY) der BH X vom
zmr - Abfrage des BG X vom
Beschluss Zl3 des BG X vom (Anm.: Ist absolut nichtig und damit ex tunc unwirksam)
Beschluss Zl7 des BG X vom
Beschluss Zl5 des BG Ort4 vom
Beschluss des BG X vom (Anm.: Könnte auch widerrechtlich vom BG Ort4 erlassen worden sein und ist den leiblichen Eltern sofort vorzulegen)
Beschluss Zl6 des LG X vom (Anm.: Ist den leiblichen Eltern - weil bislang rechtswidrig unterschlagen - sofort vorzulegen)
Schreiben RV/3100240/2022 des Bundesfinanzgerichtes vom
Erkenntnis RV/3100240/2022 des Bundesfinanzgerichtes vom (Anm.: Die Hinterlegung datiert vom )
Beschwerde an das FA X vom
Beschwerde an das FA X vom gegen den Bescheid Zl8 des FA X vom
Beschwerde an das FA X vom
Akteneinsicht beim FA X vom ohne Aktenvorlage "
2. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom folgenden Mängelbehebungsauftrag an den Bf erteilt:
" … Ihre Eingabe vom weist nachfolgende Mängel auf:
Eingangs darf angemerkt werden, dass gem. § 2 lit a BAO in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zur Anwendung kommt. Dies gilt sinngemäß für Angelegenheiten der Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich. Dementsprechend ist ein Einbringen von Anbringen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Angelegenheiten der Familienbeihilfe als Mangel zu werten.
Ad Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gem. § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen
worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von
der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden
worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
Sie werden daher ersucht, die Umstände (Abs. 1), auf die der Wiederaufnahmsantrag gestützt wird, darzulegen.
Ad Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gem. § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
Gem. § 309a BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung
oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
Sie werden daher ersucht, die oa Inhaltserfordernisse für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzulegen.
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Ort5 (aufgrund der bundesweiten Zuständigkeit in Ihrem Verfahren zuständig) gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen. …"
3. Daneben hatte das Finanzamt obiges Anbringen v. an das BFG weitergeleitet, welches mit Beschluss vom den unter Punkt d) enthaltenen Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen hat. Dies ua. mit der Begründung, dass - neben der verfrühten Antragstellung (§ 292 Abs. 7 BAO) - " … gegenständlich wohl nicht über "Rechtsfragen von besonderer Komplexität" (kein Auslandsbezug, Unionsrecht oä.) zu entscheiden wäre" und "dass bei näherer Überprüfung dem Antragsteller eine gewisse Mutwilligkeit im Hinblick auf seine Rechtsverfolgung unterstellt werden könnte (siehe § 292 Abs. 1 BAO) und er im Übrigen sämtliche Inhaltserfordernisse nach § 292 Abs. 8 BAO nicht erfüllt hat".
4. In der am vom Bf erstatteten "Mangelbehebung" wurden vom Bf umfassend alle bisherigen Vorwürfe - betr. ua. einer Vielzahl von behaupteten strafbaren Handlungen aller involvierten Behörden, Gerichte etc. - wiederholt und hinsichtlich der Ersuchen im Mängelbehebungsauftrag darauf verwiesen, dass im Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Punkten a) und b) bereits alle diesbezüglichen Inhaltserfordernisse hinreichend dargelegt worden seien.
5. Das Finanzamt hat daraufhin am einen "Bescheid über die Zurücknahme einer Eingabe" erlassen und ausgesprochen, dass die Eingaben vom betreffend Antrag auf Wiederaufnahme sowie Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen gelten:
Dem Auftrag, die vorliegenden Mängel bis zum zu beheben, sei nicht vollinhaltlich entsprochen worden. Es seien trotz Mängelbehebungsauftrags weder die Umstände, auf die sich der Wiederaufnahmsantrag stütze, noch ein etwaiges unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand tauglich wäre, angeführt oder ausreichend bezeichnet worden, sodass von einer Beseitigung der Mängel nicht gesprochen werden könne.
6. In der (nach Zustellung durch Hinterlegung am ) rechtzeitig am dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht wie bisher; die inhaltlichen Mängel seien bereits vor dem vollinhaltlich behoben und daher die Anträge vom zu Unrecht zurückgenommen worden.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zur Begründung - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen des Finanzamts im Mängelbehebungsauftrag und im angefochtenen Zurücknahmebescheid vom verwiesen.
8. In der als Vorlageantrag zu wertenden "Beschwerde" vom wurde - wiederum unter Darstellung des gesamten bisherigen Vorbringens - mitgeteilt, dass alle bisherigen Eingaben inhaltlich aufrecht bleiben und als integraler Bestandteil der vorliegenden Beschwerde gelten. Es wurde ua. nochmals "umfängliche Akteneinsicht" insbes. in den Verwaltungsakt der Tochter begehrt.
9. Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht () hat der Bf zum ggstdl. Verfahren am ein als "Maßnahmenbeschwerde" betiteltes Anbringen eingebracht, worin er wiederum wie bisher ausführt und dazu ua. die Vorlage von Akten, die Beischaffung von Unterlagen und die Vorladung von Zeugen begehrt.
10. Mit E-Mail vom an das Bundesfinanzgericht hat der Bf um Akteneinsicht und Bekanntgabe eines diesbezüglichen Termins angesucht.
Von Seiten des BFG wurde ihm hiezu mit E-Mail vom ua. zur Kenntnis gebracht:
"In diesem Zusammenhang darf Ihnen mitgeteilt werden, dass Anbringen gemäß § 85 BAO grundsätzlich schriftlich im Wege der Post, mittels Telefax oder durch persönliche Abgabe bzw. Einwurf in den Briefkasten des Amtsgebäudes einzureichen sind. Die zuständige Richterin, der zuständige Richter wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und einen Termin festlegen. E-Mail Eingaben sind im Anwendungsbereich der BAO unbeachtlich.
Bitte beachten Sie, dass ein Sie betreffendes Familienbeihilfenverfahren beim Verwaltungs-gerichtshof anhängig ist. Eine Mitteilung über die Vorlage ist an Sie ergangen. Eine diesbezügliche Akteneinsicht wäre daher dort zu beantragen. …"
II. Rechtslage:
1. Wiederaufnahme des Verfahrens:
§ 303 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., bestimmt:
(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie
erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen
sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die
Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten
anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
Der Wiederaufnahmsgrund des sogen. "Erschleichungstatbestandes" (§ 303 Abs 1 lit a) liegt vor, wenn die betreffende gerichtlich strafbare Tat darauf gerichtet war, die Hinausgabe eines bestimmten Bescheides herbeizuführen. Wenn dagegen zB strafbare Handlungen lediglich aufgrund ihres Ergebnisses letztlich zur Hinausgabe des Abgabenbescheides führen, dann ist eine auf diesen Tatbestand gestützte Wiederaufnahme nicht möglich (vgl. ).
Ein Verdacht ist kein Wiederaufnahmsgrund (zB RV/0308-I/03). Der bloße Hinweis auf laufende Voruntersuchungen des Strafgerichts reicht nicht ( RV/0311-I/03; siehe in Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., Rzn 15 und 17 zu § 303).
Beim Neuerungstatbestand (§ 303 Abs. 1 lit b) ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existente Tatsachen oder Beweismittel erst später hervorkommen, bei deren Kenntnis im abgeschlossenen Verfahren allenfalls ein anders lautender Bescheid ergangen wäre. Waren dagegen bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt, hat sie diese Umstände zB jedoch für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. ; Ritz aaO, Rz 30 f. zu § 303).
Der Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs. 1 lit c (Vorfragentatbestand) stellt auf die nachträgliche abweichende Entscheidung über eine Vorfrage ab, an die die Abgabenbehörde gebunden ist (Ritz aaO, Rz 37 f. zu § 303).
Fehlen die im § 303 Abs. 2 BAO geforderten Angaben, so liegen inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs. 2 BAO vor. Daher ist mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.
Der Wiederaufnahmswerber ist behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes (vgl. zB uva.).
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 308 BAO lautet auszugsweise:
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. ….
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden.
Der Wiedereinsetzungsantrag hat nach § 309a BAO zu enthalten:
a) die Bezeichung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses
(§ 308 Abs. 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der
Fristversäumnis oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind.
Es handelt sich dabei wiederum um zwingend einzuhaltende Inhaltserfordernisse, bei deren Fehlen mit Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen ist.
3. Mängelbehebungsverfahren:
Nach § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (ua. inhaltliche Mängel = das Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben, wie zB gem. § 303 Abs. 2 und § 309a BAO) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie dem Einschreiter die Mängelbehebung mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Wird einem Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (vgl. zB ) so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz aaO, Rz 18 zu § 85).
4. Akteneinsicht:
Nach § 90 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., hat die Abgabenbehörde den Parteien Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind von der Akteneinsicht ausgenommen: Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
Eine Übersendung von Ablichtungen (Ausdrucken) von Aktenteilen im Rahmen einer begehrten Akteneinsicht ist nach Ritz (aaO Rz 2 zu § 90 BAO) zulässig (arg.: "dem darf entsprochen werden"), wobei in diesem Zusammenhalt auf das Auskunftspflichtgesetz verwiesen wird.
5. Maßnahmenbeschwerde:
Nach § 283 Abs. 1 BAO kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden wegen Rechtswidrigkeit eine Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten (Abs. 3):
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes; das betr. ausführende Organ; den Sachverhalt; die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt; das Begehren, den betr. Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären; Angaben zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung.
Ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh. ohne Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen, ua. bei Ausübung physischen Zwanges.
Faktische Amtshandlungen sind beispielsweise: das Betreten des Hauses; Festnahmen; Beschlagnahmungen. Keine faktischen Amtshandlungen sind zB die Mitteilung der Rechtslage oder die Verweigerung der Akteneinsicht (vgl. u.a.; siehe zu vor in Ritz, aaO, Rzn 5-6 und 10 zu § 283 mit einer Vielzahl an hg. RSpr).
III. Rechtliche Beurteilung:
Das Finanzamt hat den angefochtenen Bescheid (Bescheid über die Zurücknahme gemäß § 85 Abs. 2 BAO) vom , nach Darstellung jeweils der gesetzlichen Bestimmungen, wie folgt begründet:
"… ad. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
….. Sie wurden ersucht, die Umstände (Abs. 1), auf die der Wiederaufnahmsantrag gestützt wird, darzulegen.
Die materiellrechtlichen Gründe, warum Ihrem Ansuchen um (erhöhte) Familienbeihilfe vom für Ihre Tochter A nicht entsprochen werden kann, wurden in der Beschwerdevorentscheidung vom entsprechend dargelegt:
Das Bezirksgericht X hat mit Beschluss vom die Bezirkshauptmannschaft X, Kinder- und Jugendhilfe, mit der Obsorge Ihrer Tochter A betraut. Ihre Tochter ist im B-Heim in Ort1 untergebracht. Die Voraussetzungen für einen Eigenantrag Ihrer Tochter gem. § 6 Abs. 5 FLAG sind somit erfüllt und die Familienbeihilfe wurde ihr zurecht zuerkannt.
Die Abgabenbehörde ist weder ermächtigt noch zuständig darüber zu entscheiden, ob sich Ihre Tochter rechtmäßig in der Obsorge der BH X befindet, noch ob irgendwelche kriminelle Handlungen seitens der BH X, der Pflegepersonen in der Psychiatrie Ort2 oder der Betreuerinnen des B-Heim Ort1 vorliegen. Die Beurteilung sämtlicher Anschuldigungen obliegt anderen Behörden. Damit macht sich die Abgabenbehörde in keinster Weise strafrechtlich schuldig.
Die Abgabenbehörde hat lediglich die Anspruchsvoraussetzungen gem. §§ 2 ff FLAG 1967 für die Zuerkennung der Familienbeihilfe zu beurteilen und dem ist die Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall auch nachgekommen. Da die Voraussetzungen nicht gegeben waren, Ihre Tochter aufgrund des Eigenanspruchs bereits Familienbeihilfe bezieht, wurde Ihr Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe abgewiesen.
Die Rechtsmeinung der Abgabenbehörde wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom bestätigt.
Die Akteneinsicht in Ihren eigenen Akt wurde Ihnen zwischenzeitlich bereits gewährt. Eine Einsicht in den Akt Ihrer Tochter ist nicht zulässig. Seitens der Abgabenbehörde erfolgte und erfolgt keine Weiterleitung von steuerlichen Daten an andere Behörde. Dies war und ist für die Bearbeitung Ihres Antrags auf (erhöhte) Familienbeihilfe auch gar nicht notwendig.
Das Bundesfinanzgericht hat sich in seinem Erkenntnis vom ausführlich über Ihren Antrag auf Akteneinsicht auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen wird an dieser Stelle verwiesen. Einer mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht wurde von diesem aufgrund des verspäteten Einbringens des Antrags auf mündliche Verhandlung nicht nachgekommen (§ 274 Abs. 1 BAO). Auch in diesem Punkt liegt keine strafbare Handlung vor, sondern lediglich eine Entscheidung in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Zusammengefasst:
• liegen weder strafbare Handlungen vor, die den Abweisungsbescheid
bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom herbeiführen,
• liegen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die im abgeschlossenen
Verfahren neu hervorgekommen sind und
• der Bescheid war auch nicht von Vorfragen abhängig, über die nachträglich von
der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders
entschieden worden ist.
Die Umstände, auf die sich der Wiederaufnahmsantrag stützt, wurden von Ihnen nicht entsprechend ausgeführt. Von einer Beseitigung der Mängel kann daher nicht gesprochen werden.
ad. Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens:
... Gem. § 309a BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten: …
… Sie wurden (ersucht), die oa Inhaltserfordernisse für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzulegen.
Die Inhaltserfordernisse gem. § 309a BAO wurden von Ihnen in keinster Weise dargelegt. Es ist für die Abgabenbehörde nicht erkennbar
• welche Frist oder mündliche Verhandlung versäumt wurde (zur Ablehnung der
mündlichen Verhandlung im Zuge des BFG-Verhandlung aufgrund der verspäteten
Beantragung siehe Ausführungen oben;),
• welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis auftrat, dass Sie eine Frist oder
eine mündliche Verhandlung versäumen ließ und Sie kein grobes Verschulden an dem
Versäumen der Frist oder der mündlichen Verhandlung trifft,
• in weiterer Folge auch ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde, nachdem auch das
unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis nicht eindeutig dargestellt wurde.
Trotz Mängelbehebungsauftrags hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand haben Sie die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllt. Sie haben das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, welches zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand tauglich wäre, nicht angeführt bzw. ausreichend bezeichnet. …"
Das Bundesfinanzgericht schließt sich zunächst dem an und erhebt obige Ausführungen zum Bestandteil seiner gegenständlichen Begründung.
Des Weiteren gilt festzuhalten, dass ein Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs. 1 lit a BAO nur dann vorliegt, wenn eine strafbare Handlung gezielt auf die betr. Bescheiderlassung gerichtet war. Abgesehen davon, dass die Begehung von Straftaten durch Gerichte und involvierte Behörden hier vom Bf lediglich behauptet wird und ein Verdacht nicht genügt, steht aber fest, dass die Erlassung von Bescheiden im Rahmen der Familienbeihilfenverfahren allenfalls eine Folge des Ergebnisses von gerichtlichen Entscheidungen (in Zhg. etwa mit der Obsorge der Tochter) darstellt. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidungen der Gerichte oder Maßnahmen durch anderweitige Behörden im Wesentlichen unter Berücksichtigung des Kindeswohls getroffen wurden, jedoch in keinster Weise gezielt auf die bescheidmäßige Zuerkennung der Familienbeihilfe gerichtet waren, insofern ein sogen. "Erschleichungstat-bestand" definitiv nicht vorliegt.
Bei den wiederholt weitwendigen Ausführungen des Bf handelt es sich um das bereits im zugrunde liegenden FB-Beschwerdeverfahren zu RV/3100240/2022 hinlänglich dem Finanzamt und dem BFG bekannte Vorbringen, sodass vom "Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel" (Neuerungstatbestand) iSd § 303 Abs. 1 lit b BAO ebenso keine Rede sein kann.
Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern etwa ein Gericht über die Obsorge betr. die Tochter oder über deren Unterbringung nachträglich nunmehr anderslautend entschieden hätte, sodass auch die Voraussetzung nach § 303 Abs. 1 lit c BAO nicht erfüllt ist.
Da zu Obigem das Gegenteil erweisende Umstände in Beantwortung des Mängelbe-hebungsauftrages des Finanzamtes durch den Bf, der diesbezüglich behauptungs- und beweispflichtig ist, nicht näher bezeichnet wurden, wurde dem Inhaltserfordernis gem. § 303 Abs. 2 lit b BAO nicht entsprochen.
Zur begehrten "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" ist anzumerken, dass dem Bf im gesamten Verfahren keinerlei Fristversäumnis zur Last gelegt wurde, woraus er irgendeinen rechtlichen Nachteil erlitten hätte. Wie eingangs dargelegt, ist die - vom Bf angesprochene - Zustellung des BFG-Erk. vom , RV/3100240/2022, durch Hinterlegung am erfolgt; die "Ergänzende Beschwerde", gewertet als ao. Revision, wurde vom Bf am und sohin am letzten Tag der diesbezüglich sechswöchigen Frist eingebracht. Aus diesem Grund hat das BFG die Erhebung der "ao Revision" - entgegen dem nunmehrigen Vorbringen - als rechtzeitig gewertet und diese mit allen Verwaltungsakten dem VwGH am , unter Verständigung ua des Bf, weitergeleitet.
Von der "Versäumung" einer mündlichen Verhandlung zum Nachteil des Bf kann keine Rede sein. Vielmehr hatte der Bf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht in der Beschwerdeschrift oder im Vorlageantrag, sondern erst im Schreiben vom und damit gemäß § 274 Abs. 1 BAO nicht rechtzeitig gestellt, sodass kein Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung begründet wurde (vgl. zB ). Das bedeutet, eine mündliche Verhandlung vor dem BFG, die hätte versäumt werden können, hat überhaupt nicht stattgefunden.
Neben dem Umstand, dass somit jegliche Grundvoraussetzungen für eine Wiedereinsetzung iSd § 308 Abs. 1 BAO (= Fristversäumnis oder Versäumnis einer mündlichen Verhandlung) an sich fehlen, ist der Bf jedenfalls dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Die nach § 309a BAO inhaltlichen Erfordernisse wie "Bezeichnung des unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses; Angaben zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens; Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages" sind für das BFG in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages durch Verweis auf den Antrag v. nicht erkennbar.
Zur wiederholt begehrten Akteneinsicht ist - wie bereits im BFG-Erk. v. und eingangs dargelegt - nochmals zusammengefasst anzumerken:
Dem Bf wurde mit Schreiben vom eine Ausfertigung des kompletten, dem BFG elektronisch vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsaktes per Post (mit RSb) übersandt, dh. es wurde ihm Akteneinsicht in seinen eigenen Verwaltungsakt gewährt. Zum neuerlichen Ansuchen per e-mail v. wurde dem Bf am ua. mitgeteilt, dass das betr. FB-Verfahren, dh. die ao. Revision des Bf, beim Verwaltungsgerichtshof behängt (lt. Mitteilung an den Bf seit ) und sohin eine diesbezügliche Akteneinsicht nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof zu beantragen wäre. Die vom Bf insbesondere beantragte Akteneinsicht in den FA-Verwaltungsakt der Tochter, der deren Eigenantragsverfahren in Zusammenhalt mit dem auf die Kinder- und Jugendhilfe, BH X, übertragenen Obsorgerecht betrifft, ist von vorneherein nicht zulässig. Es handelt sich hiebei um Aktenteile, die gemäß § 90 Abs. 2 BAO als sonstige Schriftstücke von Behörden zu qualifizieren sind, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
Abschließend gilt der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass das als "Maßnahmen-beschwerde" titulierte Schreiben des Bf vom lediglich als solche bezeichnet wurde, jedoch in keinster Weise inhaltlich als Maßnahmenbeschwerde iSd § 283 BAO qualifiziert und behandelt werden kann. Abgesehen davon, dass im gesamten Verwaltungsverfahren offenkundig gegenüber dem Bf keinerlei faktische Amtshandlung unter Ausübung zB physischer Zwangsgewalt gesetzt wurde, handelt es sich bei dem Schreiben tatsächlich nur um ein weiteres (von zahlreichen) Anbringen, das wiederum nur die bisherigen Vorwürfe (samt diesbezügl. Beweisanträge) zum Inhalt hat.
IV. Ergebnis:
Wird einem Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (vgl. zB ) so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt.
In Anbetracht obiger Ausführungen steht für das BFG fest, dass dem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend entsprochen und folglich der angefochtene Bescheid gemäß § 85 Abs. 2 BAO über die Zurücknahme des Anbringens vom betr. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erlassen wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie auch die Folge, dass bei Nichterfüllung mit Mängelbehebungsauftrag und letztlich mit Zurücknahmebescheid vorzugehen ist, ergeben sich aus den bezughabenden, obangeführten gesetzlichen Bestimmungen samt og. VwGH-Judikatur. Zu beurteilen sind ausschließlich Fragen des Sachverhaltes dahin, ob die erforderlichen Angaben bzw. Bezeichnungen gewisser Umstände im Rahmen der "Mängelbehebung" tatsächlich gemacht und die Mängel behoben wurden. Da somit keine Rechtsfrage, noch dazu von grundsätzlicher Bedeutung, vorliegt, ist eine Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 90 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | RV/0308-I/03 RV/0311-I/03 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100181.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at