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Wirkungen des § 61 ASGG
1. Wird der Kündigungsanfechtung mit einem erstinstanzlichen Urteil stattgegeben, so hat der Arbeitnehmer aufgrund der vorläufigen Wirksamkeit des Urteils gemäß § 61 ASGG sogar schon während des laufenden Verfahrens Anspruch auf das Entgelt nach § 1155 ABGB, allerdings nur vorläufig. Wird die Anfechtungsklage später endgültig abgewiesen, so muss der Arbeitnehmer die für die Dauer des Prozesses erhaltenen Beträge zurückzahlen. Die Änderung der materiellen Rechtslage durch das erstgerichtliche Rechtsgestaltungsurteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs 1 ASGG tritt mit der Urteilszustellung für die weitere Prozessdauer ein.
2. Auch in anderen Prozessen zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht eine Bindung an diese neu geschaffene Rechtslage. Es trifft nicht zu, dass die vorläufige Verbindlichkeitswirkung des § 61 ASGG nur dann eintritt, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft.
3. Ausgehend von der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz trifft es daher zu, dass die für einen Zuspruch der begehrten Beendigungsansprüche (Abfertigung und Urlaubsersatzleistung) – unstrittig – erforderliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorlag. – (§ 61 ASGG; § 1155 ABGB)
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