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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 12.10.2023, RV/7300028/2023

1. Finanzvergehen nach dem WiEReG und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit a FinStrG; 2. Antrag auf Spruchsenat nicht schon im Einspruch gegen die Strafverfügung gestellt, Aufhebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Spruchsenates: Keine Heilung gemäß § 64 Abs. 2 FinStrG, da die Unzuständigkeit nicht in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7300028/2023-RS1
Die Beschuldigten haben gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG das Recht, die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat (hier: in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung) zu beantragen. Wenn jedoch in keinem der eingebrachten Einsprüche dieser Antrag gestellt wird, obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses nach wie vor einer Einzelbeamtin, einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde.
RV/7300028/2023-RS2
§ 64 Abs. 2 FinStrG regelt nur den Fall, „dass sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt, dass die im § 58 Abs. 2 umschriebenen Voraussetzungen für seine Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind.“ Einerseits ist im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat die Frage der fehlenden Zuständigkeit, dass infolge des verspäteten Antrages auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat nach wie vor die Einzelbeamtin/der Einzelbeamte zuständig wäre, nie Thema gewesen, andererseits ist die Unzuständigkeit vom Bundesfinanzgericht vor der mündlichen Verhandlung festgestellt worden, sodass eine Heilung nach § 64 Abs. 2 FinStrG nach dem Gesetzeswortlaut hier nicht möglich ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes Mag. Gerhard Groschedl hat in den Finanzstrafsachen gegen

1. Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***
2. die ***Bf2***, ***Bf2-Adr***
beide vertreten durch LeitnerLeitner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz,

3. Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***
4. die ***Bf3***, ***Bf2-Adr***
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno Zanier, Franz Josefs-Kai 27/DG, 1010 Wien,

wegen der Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG idF BGBl. I Nr. 25/2021), § 15 Abs. 4 WiEReG und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG), über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes ***Bf2*** vom sowie die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes ***Bf3*** vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , SpS, Geschäftszahlen FV 001 326 012, 022 und FV 001 413 142, gemäß § 62 Abs. 2 FinStrG iVm. § 160 Abs. 1 FinStrG beschlossen:

Das angefochtene Erkenntnis wird gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Spruchsenates aufgehoben. Die weitere Entscheidung in diesen Finanzstrafsachen obliegt zuständigkeitshalber der Einzelbeamtin, dem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung - Bereich Finanzstrafsachen als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen (als Finanzstrafbehörde) vom , SpS, wurden der Beschuldigte und beide belangten Verbände für schuldig erkannt:

I.

***Bf1*** (Beschuldigter) dafür, dass er

1. als Geschäftsführer der ***Bf3*** (vormals ***Bf4***) grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen habe, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt worden seien;

2. als Geschäftsführer der ***Bf2*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen seien, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abführt) und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben habe und zwar:

I. Lohnsteuer 2018 in Höhe von € 2.942,69
Lohnsteuer 2019 in Höhe von € 2.005,34
Dienstgeberbeiträge 2018 in Höhe von € 263,58
Dienstgeberbeiträge 2019 in Höhe von € 384,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2018 in Höhe von € 39,17
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2019 in Höhe von € 25,24 (gesamt € 5.660,77)

II. Dienstgeberbeiträge 09/19 in Höhe von € 17,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 09/19 in Höhe von € 1,73
Lohnsteuer 03/20 in Höhe von € 10.030,60
Dienstgeberbeiträge 03/20 in Höhe von € 1.839,28
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 03/20 in Höhe von € 179,21
Lohnsteuer 04/20 in Höhe von € 386,38
Dienstgeberbeiträge 04/20 in Höhe von € 37,05
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 04/20 in Höhe von € 3,61
Lohnsteuer 11/21 in Höhe von € 7.245,97 (gesamt € 19.741,58)

3. als Geschäftsführer der ***Bf2*** vorsätzlich ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben habe.

Der Beschuldigte habe hiedurch

zu I/1. das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG,

zu I./2. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und

zu I./3. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen

und werde nach § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 WiEReG, § 49 Abs. 2 FinStrG auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 18.000,00, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Tagen tritt, erkannt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

II.

der Verband ***Bf3*** (vormals ***Bf4***) sei gem. § 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz dafür verantwortlich, dass durch seinen Entscheidungsträger, den Beschuldigten, im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten das unter Punkt I./1. angeführte Finanzvergehen begangen worden sei und werde hierfür nach § 15 Abs. 1 letzter Satz WiEReG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG eine Geldbuße in der Höhe von € 7.000,00 verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei der Verband außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

III.

der Verband ***Bf2*** sei gem. § 3 Abs. 2 VbVG dafür verantwortlich, dass durch seinen Entscheidungsträger, den Beschuldigten, im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten das unter Punkt I./2. und I./3. angeführten Finanzvergehen begangen worden seien und werde hierfür nach § 15 Abs. 4 WiEReG, § 49 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG eine Geldbuße in der Höhe von € 8.500,00 verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei der Verband außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten und der ***Bf2*** wird die Zuerkennung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige iZm dem WiEReG beantragt.

In der fristgerecht von der ***Bf3*** und dem Beschuldigten eingebrachten Beschwerde vom werden kurz zusammengefasst unter anderem diverse Verfahrensfehler (darunter die notwendige Trennung der Verfahren) und die fehlende Verfassungskonformität von Bestimmungen des WiEReG behauptet.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 160 Abs. 1 FinStrG: Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 145 Abs. 2 FinStrG: Durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches tritt die Strafverfügung außer Kraft. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 durchzuführen. In diesem Verfahren hat die Finanzstrafbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Entscheidung fällen.

Gemäß § 58 Abs. 1 lit. b FinStrG sind zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig für alle übrigen Finanzvergehen das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde.

§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß § 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.

§ 62 Abs. 2 FinStrG: […] Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.

§ 64 Abs. 1 1. Satz FinStrG: Die Finanzstrafbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

§ 64 Abs. 2 FinStrG: Der Spruchsenat hat auch dann das Verfahren zu Ende zu führen, wenn sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt, daß die im § 58 Abs. 2 umschriebenen Voraussetzungen für seine Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind. Ergibt sich jedoch, daß das Gericht oder ein anderer Senat zuständig wäre, so hat der Senat seine Nichtzuständigkeit auszusprechen.

§ 157 FinStrG: Soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden, sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Das Bundesfinanzgericht hat insoweit dieselben Befugnisse wie die Finanzstrafbehörden. […]

Sachverhalt:

Anzeige der Registerbehörde zur ***Bf4***

Am erstattete die Registerbehörde gemäß § 80 Abs. 1 FinStrG Anzeige an das FA06 wegen einer Meldepflichtverletzung gemäß § 15 WiEReG der ***Bf4*** und führte dazu aus:

"Im Rahmen des dienstlichen Wirkungsbereichs der Wirtschaftlichen Eigentümer Registerbehörde ergibt sich der Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens durch eine mögliche Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG.

Mit Meldung vom wurden Herr **G** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer und Herr ***Bf1*** sowohl als direkter wirtschaftlicher Eigentümer als auch als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der ***Bf4*** im Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfasst. Als oberster Rechtsträger wurde die ***Bf2*** gemeldet.

Laut Firmenbuch wurde Herr **G** jedoch mit Eintragung vom als Gesellschafter der ***Bf4*** gelöscht, wodurch dieser spätestens seit diesem Zeitpunkt kein direkter wirtschaftlicher Eigentümer des Rechtsträgers mehr ist. Gemäß Firmenbuch wurden die ehemals von Herrn ***G*** gehaltenen Anteile in weiterer Folge von Frau **S** übernommen, welche seitdem zu 37,5% an der ***Bf4*** beteiligt und damit neue direkte wirtschaftliche Eigentümerin der Gesellschaft ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG sind Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Festzuhalten ist, dass gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im Stammregister anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall erfolgte trotz Kenntnis über die Übertragung der Gesellschaftsanteile des Rechtsträgers selbst keine rechtzeitige Meldung der am eingetretenen Änderung durch den seit selbständig vertretenden Geschäftsführer der ***Bf4***, Herrn ***Bf1***, an die Registerbehörde. Der Registerstand per ist in dem beigefügten erweiterten Auszug aus dem WiEReG ersichtlich.

Zusammenfassend besteht der begründete Verdacht einer Meldepflichtverletzung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, da Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer sowie Eintragung der sich ab neu ergebenden direkten wirtschaftlichen Eigentümerin, Frau **A**, nicht gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt wurden.

Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen Herrn ***Bf1*** vom

Gegen Sie wurde das Finanzstrafverfahren eingeleitet. Es besteht der Verdacht, dass Sie als Geschäftsführer der ***Bf4*** vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen haben, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen wurde.

Am langte die Anzeige der Registerbehörde betreffend die ***Bf4*** wegen vorliegender Meldepflichtverletzungen bei der Finanzstrafbehörde ein. Es wurde hier dargelegt, dass die Firma gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 WiEReG verstoßen hat, indem die Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung übermittelt wurden, nämlich die Änderung des direkten, wirtschaftlichen Eigentümers auf **S** per .

Die dazugehörigen Meldungen für das Register hätten allerspätestens von Ihnen bis einlangen müssen. Die letzte Meldung vom führt nur Sie als direkten wirtschaftlichen Eigentümer an.

Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, dass die Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG, nämlich die ordnungsgemäße fristgerechte Meldung nicht binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt wurde.

Es ist auch von einer Erfüllung des subjektiven Tatbestandes auszugehen, nämlich dadurch, dass entsprechende, mediale Berichte zur Meldeverpflichtung nach dem WiEReG erstattet wurden sowie entsprechende Informationen seitens des BMF ergingen. Der Beschuldigte hat daher, wider besseres Wissens, mit der Entscheidung zur Unterlassung der Offenlegung, in Kauf genommen, dass die konforme Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG unterlassen wird und hat es damit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch die Nichteinhaltung der Vorschriften eine Pflichtverletzung begangen wurde.

Einleitungdes Finanzstrafverfahrens gegen die ***Bf4*** vom

Gegen den belangten Verband wurde am ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihm angelastet, dass sein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes bzw. durch die Verletzung von Pflichten, die den Verband treffen, ein Finanzvergehen begangen hat und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben ist.

Es bestehe der Verdacht, dass durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger der ***Bf4*** vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen worden sei, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiERrG begangen worden sei.

Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom :

Mit Schreiben vom haben Sie unserer im Betreff angeführten Mandantschaft (***Bf1***), mitgeteilt, dass gegen sie ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei.

In der Begründung des Schreibens wird ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass die im Betreff angeführte Mandantschaft als Geschäftsführer der ***Bf4*** vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen habe, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 (1) Z 4 WiEReG begangen wurde.

Unsere im Betreff angeführte Mandantschaft hat uns diesbezüglich mitgeteilt: "Die Buchhaltung und damit den Finanz-Online Zugang hat Herr **A**. Als wir (alle Gesellschafter) seine Tochter **S** zu Beginn des Jahres als Gesellschafterin in die GmbH genommen hatten, hatte mir Herr **A** vermittelt, dass er mit seinem Anwalt alle rechtlichen Themen (Notar usw.) dazu veranlassen werde. Leider wurde der Gesellschafterwechsel von wirtschaftlichen Eigentümern bei Finanz Online vergessen...".

Unsere Kanzlei hat zwischenzeitlich die Änderung für das Register, nämlich die Meldung von Frau **S** als direkte wirtschaftliche Eigentümerin, gemeldet.

Unsere im Betreff angeführte Mandantschaft hatte keinen Vorsatz hinsichtlich der Meldepflichtverletzung, weil sie darauf vertraut hat, dass der rechtsfreundliche Vertreter im Zuge des Gesellschafterwechsels alle erforderlichen Meldungen vorgenommen hat.

Wir stellen daher den Antrag, dass das Strafverfahren gemäß § 124 (1) FinStrG mit Bescheid eingestellt wird.

[...]

Anmerkung: Diese Stellungnahme ist so abgefasst, als beträfe die Verständigung über die Einleitung des Verfahrens bereits ***Bf1*** und nicht den von ihm geführten Verband. Dies dürfte auch seitens der vertretenden Steuerberatungskanzlei in der Folge erkannt worden sein, daher wurde eine weitere Stellungnahme mit Daten des belangten Verbandes eingebracht.

Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom

Mit Schreiben vom haben Sie unserer im Betreff angeführten Mandantschaft mitgeteilt, (das Schreiben enthält wiederum keine Bezeichnung "Betreff" und wiederum ist vor den Ausführungen ***Bf1*** genannt und nicht die ***Bf4***) dass gegen sie ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist.

In der Begründung des Schreibens wird ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass ein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 (1) VbVG iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes bzw. durch Verletzung von Pflichten, die den Verband treffen, ein Finanzvergehen begangen habe, und dass somit die Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 (2) VbVG iVm mit § 28a FinStrG gegeben sei.

Des Weiteren wird in der Begründung des Schreibens ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass durch Herrn ***Bf1*** als Entscheidungsträger der ***Bf4*** vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen worden sei, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 (1) Z 4 WiEReG begangen worden sei.

Herr ***Bf1*** hat uns diesbezüglich mitgeteilt: "...Die Buchhaltung und damit den Finanz-Online Zugang hat Herr **A**. Als wir (alle Gesellschafter) seine Tochter **S** zu Beginn des Jahres als Gesellschafterin in die GmbH genommen hatten, hatte mir Herr **A** vermittelt, dass er mit seinem Anwalt alle rechtlichen Themen (Notar usw.) dazu veranlassen werde. Leider wurde der Gesellschafterwechsel unter den wirtschaftlichen Eigentümern bei Finanz Online vergessen...".

Unsere Kanzlei hat zwischenzeitlich die Änderung für das Register, nämlich die Meldung von Frau **S** als direkte wirtschaftliche Eigentümerin, gemeldet.

Unsere im Betreff angeführte Mandantschaft bzw. deren Entscheidungsträger hatten keinen Vorsatz hinsichtlich der Meldepflichtverletzung, weil sie darauf vertraut hat, dass der rechtsfreundliche Vertreter im Zuge des Gesellschafterwechsels alle erforderlichen Meldungen vorgenommen hat.

Wir stellen daher den Antrag, dass das Strafverfahren gemäß § 124 (1) FinStrG mit Bescheid eingestellt wird.

[...]

Einleitungsverständigungdes Finanzstrafverfahrens gegen Herrn ***Bf1*** vom

Am wurde das Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1*** erweitert, die bisherige Anlastung wiederholt und ihm zur Last gelegt als Geschäftsführer der ***Bf2*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben zu haben und zwar:

I. Lohnsteuer 2018 in Höhe von € 2.942,69
Lohnsteuer 2019 in Höhe von € 2.005,34
Dienstgeberbeiträge 2018 in Höhe von € 263,58
Dienstgeberbeiträge 2019 in Höhe von € 384,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2018 in Höhe von € 39,17
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2019 in Höhe von € 25,24 (gesamt € 5.660,77)

II. Dienstgeberbeiträge 09/19 in Höhe von € 17,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 09/19 in Höhe von € 1,73
Lohnsteuer 03/20 in Höhe von € 10.030,60
Dienstgeberbeiträge 03/20 in Höhe von € 1.839,28
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 03/20 in Höhe von € 179,21
Lohnsteuer 04/20 in Höhe von € 386,38
Dienstgeberbeiträge 04/20 in Höhe von € 37,05
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 04/20 in Höhe von € 3,61
Lohnsteuer 11/21 in Höhe von € 7.245,97 (gesamt € 19.741,58)

Damit lägen dem Beschuldigten, wie eine abgabenbehördliche Prüfung ergeben habe, Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zur Last.

Einleitungdes Finanzstrafverfahrens gegen die ***Bf2*** vom

Mit dieser Einleitung wurde die ***Bf2*** gemäß § 3 Abs. 2 VbVG i.V.m. § 28a FinStrG über ihre Verbandsverantwortlichkeit für die ihrem Entscheidungsträger angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verständigt (siehe dazu die Auflistung in der Einleitung ***Bf1*** vom .

Strafverfügung gegen Herrn ***Bf1*** vom

Mit Strafverfügung vom wurde der Beschuldigte schuldig erkannt, als Geschäftsführer der ***Bf4***, grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen zu haben, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt wurden und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen wurde.

Weiters wurde er schuldig erkannt, als Geschäftsführer der ***Bf2***, vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abführt) zu haben und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben und hierdurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 25.402,35 wurde gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG iVm § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von 12.000,00 Euro verhängt; gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit 500,00 Euro bestimmt.

Strafverfügung gegen die ***Bf4*** vom

Mit Strafverfügung vom wurde die Verbandsverantwortlichkeit der ***Bf4*** für eine Meldepflichtverletzung ihres Entscheidungsträgers ***Bf1*** nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG wegen dessen grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtung festgestellt und eine Verbandsgeldbuße von € 10.000,00 ausgesprochen.

Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit 500,00 Euro bestimmt.

Strafverfügung gegen die ***Bf2*** vom

Mit Strafverfügung vom wurde die ***Bf2*** zur Verbandsverantwortlichkeit für ihren Entscheidungsträger ***Bf1*** für dessen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 25.402,35 herangezogen und sie gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG iVm § 28a FinStrG mit einer Verbandsgeldbuße von 2.000 Euro belegt.

Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 200,00 bestimmt.

Selbstanzeige der ***Bf2*** vom

Mit Eingabe vom wurde für die ***Bf2***, deren Geschäftsführer ***Bf1***, die Steuerberatungskanzlei sowie ihre Geschäftsführer **Stb1** und **Stb2** Selbstanzeige nach dem WiEReG an das Finanzamt Österreich eingebracht mit folgendem Inhalt:

"Demnach wurde irrtümlich ***Bf1*** zusätzlich als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet. Diese Meldung ist aus unserer Sicht falsch.

Außerdem wurde die A-GmbH als oberster Rechtsträger gemeldet. Dies ist nach den uns vorliegenden Informationen falsch, weil die A-GmbH nur eine Beteiligung von 10% an der Gesellschaft hält und nach den uns vorliegenden Informationen weder Treuhandverträge abgeschlossen worden sind, noch uns sonstige Umstände bekannt sind, die eine vom WiEReG geforderte Kontrolle begründen könnten.

Aus diesen Gründen ist sowohl die Meldung von Herrn ***Bf1*** als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer als auch die Meldung der A-GmbH als oberster Rechtsträger ersatzlos zu streichen und nur noch Herr ***Bf1*** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer zu melden.

Damit diese Selbstanzeige rechtzeitig erfolgen und ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann, haben wir die korrigierte WiEReG-Meldung noch nicht über das USP vorgenommen.

Nach Übermittlung dieser Selbstanzeige jedoch werden wir die korrigierte WiEReG-Meldung unverzüglich nachholen."

Der Selbstanzeige angeschlossen ist ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom , aus dem sich die in der Selbstanzeige erwähnten Daten ergeben

Einspruch der ***Bf4*** vom

Zur Anlastung wird im Einspruch entgegnet, dass es richtig sei, dass im Firmenbuchstand der ***Bf4*** eine Änderung durch Gesellschafterwechsel eingetreten sei.

Die Tatanlastung sei jedoch unrichtig und aktenwidrig, wozu eine Kopie der Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom vorgelegt werde.

Aus dem vorliegenden Auszug vom sei ersichtlich, dass **S** bereits als wirtschaftliche Eigentümerin von 37,5 % der Gesellschaftsanteile eingetragen gewesen sei. Die Behauptung der Behörde, dass am eine Änderung auf **S** erfolgt sei, sei unrichtig.

Es sei auch der Versuch des Nachweises einer groben Fahrlässigkeit gescheitert. Eine Handlung mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit werde wohl nur gesetzt und vorgeworfen, wenn daraus für die eine Seite ein Vorteil und für die andere Seite ein Nachteil entstehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Änderung der Gesellschafterwechsel sei dem Firmenbuch gemeldet und dort eingetragen worden. Sowohl der ausgeschiedene Gesellschafter als auch die neu eingetragene Gesellschafterin seien natürliche Personen. Eine zusätzliche Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ändere nichts an den bereits sowieso öffentlich einsehbaren Informationen und sei dem Grunde nach entbehrlich. Es sei kein Vorteil und kein Schaden entstanden. Es sei ebenso objektiv nicht nachvollziehbar warum die Meldebefreiung nach § 6 WiEReG hier nicht gelten sollte.

Das Interesse des Gesetzgebers an der Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers werde in diesem Fall bereits durch die korrekte Meldung an das Firmenbuch belegt.

Liege kein Nachweis einer groben Fahrlässigkeit vor, liege auch kein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG vor.

Warum ist beim Wechsel von einer natürlichen Person zu einer anderen natürlichen Person überhaupt in einem Fall eine zusätzliche Meldung gefordert und in einem anderen Fall nicht.

Dazu werde ausgeführt, dass die Rechtslage unklar und widersprüchlich sei. Den betroffenen Rechtsträgern sei eine Kontrollpflicht überbunden, den wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen. Für diese Kontrollpflichten seien keine gesetzlichen Fristen festgelegt. Damit könne eine Überschreitung einer Kontrollpflicht, die allfällig zu einer verspäteten Meldung "in das WiEReg" (Anmerkung: Der Text wurde wortwörtlich wiedergegeben) führe, nicht sanktioniert sein. Denn erst nach Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers könnten Meldungen veranlasst werden. Komme es bei derartigen Feststellungen zu Verzögerungen - wie konkret vorliegend - dann liege kein Verschulden vor. Denn dort wo der Gesetzgeber keine Frist vorgebe, könne eine Fristüberschreitung kein Verschulden darstellen.

Es liege der Meldebefreiungstatbestand nach § 6 WiEReG vor. Denn der betroffene Gesellschafterwechsel habe nur im Berührungspunkt zu natürlichen Personen stattgefunden. Für diese Themen sei nichts zu melden.

Widersprüchlich sei aber im Gesetz formuliert, dass die Befreiung vorliege, wenn nur natürliche Personen als Gesellschafter einer Gesellschaft aufscheinen. Das sei nicht nachvollziehbar. Denn im Bereich des Gesellschafterstandes, wo juristische Personen gesellschaftszugehörig auszuweisen seien, habe sich nichts geändert. Wozu dann die Meldung? In den erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz gehe die von der Beschwerdeführerin dargelegte Rechtsmeinung hervor. Hier sei eine vom Gesetzgeber nicht gewollte überschießende Regelung unglücklich formuliert.

Mangels allumfassender Präzisierung des Tatbestandes für ein Vergehen nach diesem Gesetz fehle es an den Festlegungen und Grundlagen.

Zur Höhe der Geldstrafe werde ausgeführt, dass diese ebenso nicht nachvollziehbar sei. Die Meldung liege vor. Die Verzögerung zur Sache habe keine Auswirkungen gehabt. Es sei niemand benachteiligt oder in seinen Rechten verletzt worden. Hierfür eine Geldstrafe von € 10.000,00 zu verhängen, sei nicht nachvollziehbar.

Allenfalls sei mit Verweis oder Ermahnung vorzugehen.

Jedenfalls liege kein grobes Verschulden vor, welches in der Beweispflicht der Finanzbehörde gelegen sein müsste. Der aufgezeigte Sachverhalt und die Tatsache, dass die Meldung erfolgt sei, wenn auch unwissentlich verspätet und ohne weitere amtliche Aufforderung begründe jedenfalls eine minimale Sorgfaltswidrigkeit oder ein geringes Verschulden. Da aber jedenfalls kein vorsätzliches Verhalten vorliege und auch keine grobe Fahrlässigkeit so liege laut § 15 Abs. 1 WiEReG auch kein Finanzvergehen vor.

Es liege ein Begründungsmangel vor, wieso die Finanzstrafbehörde von der Angemessenheit der Strafe von € 10.000,00 ausgegangen sei. Diese hohe Geldstrafe sei rechtswidrig, weil sie nur fiskalisch festgelegt sei und dem möglichen Verschulden keine Rechnung trage.

Es werde daher die Einvernahme des Beschuldigten und des Anzeigenlegers beantragt. Zudem möge eine vollständige Aktenkopie übermittelt werden. Es werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Im beiliegenden Auszuge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom scheint eine Eintragung von **S** als direkte wirtschaftliche Eigentümerin auf.

Einspruch vom gegen die Strafverfügung ***Bf1*** vom (Schriftsatz des Beschuldigten persönlich):

Es werde sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe Einspruch erhoben und dazu wie folgt ausgeführt:

PRÄAMBEL:

Der Einspruch gegen genannte Strafverfügung vom richte sich gegen Teil A der Strafverfügung betreffend Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG.

Betreffend Teil B der genannten Strafverfügung vom erfolge der Einspruch gesondert.

VORBRINGEN:

Das Amt für Betrugsbekämpfung führe in seiner Begründung zur erwähnten Strafverfügung aus, dass eine Änderung im Gesellschafterstand der Gesellschaft (die vormals unter ***Bf4*** firmiert hat) vom nämlich die Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers KR **G** zur wirtschaftlichen Eigentümerin **S** nicht spätestens mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer angezeigt worden sei. In der letzten Meldung vom sei rechtswidrig nur ***Bf1*** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer angeführt worden. Somit sei es am zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens gekommen. Erst am sei eine Korrektur auf **S** durchgeführt worden.

Daraus sei abzuleiten, dass der Beschuldigte durch dieses Meldevergehen ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt habe und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs.1 Z4 WiEReG vorliege.

Es sei richtig, dass im Firmenbuchstand der Gesellschaft (die vormals unter ***Bf4*** firmiert habe) eine Änderung durch Gesellschafterwechsel eingetreten sei.

Die Tatanlastung durch das Amt für Betrugsbekämpfung sei unrichtig und aktenwidrig. Vorgelegt werde eine Kopie der Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer der erwähnten Gesellschaft vom .

Tatsachenwidrig halte das Amt für Betrugsbekämpfung vor, dass bei der Meldung vom an das Register nur ***Bf1*** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet worden sei und **S** nicht als direkte wirtschaftliche Eigentümerin gemeldet gewesen sei sowie, dass erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens am eine Korrektur im Register am auf **S** durchgeführt worden sei.

Diese Behauptung sei offensichtlich unrichtig. Aus dem vorliegenden Auszug des Registers für wirtschaftliche Eigentümer vom sei ersichtlich, dass **S** bereits als direkte wirtschaftliche Eigentümerin von 37,5 % der Gesellschaftsanteile eingetragen gewesen sei.

Die weitere Behauptung des Amtes für Betrugsbekämpfung wonach eine Korrektur im Register am auf **S** als wirtschaftliche Eigentümerin stattgefunden habe sei ebenso unrichtig: Diese Korrektur habe es nicht gegeben.

Daraus ergebe sich, dass die angegebene Begründung zur Einleitung des Strafverfahrens am nämlich die verabsäumte Meldung an das Register bis zu diesem Zeitpunkt am gänzlich verfehlt gewesen sei oder - zumindest auf Grund der Argumentation in der vorliegenden Strafverfügung.

Damit sei auch der Versuch des Nachweises der groben Fahrlässigkeit gescheitert.

Eine Handlung mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit werde wohl nur gesetzt und vorgeworfen, wenn daraus für die eine Seite ein Vorteil und für die andere Seite ein Nachteil entstehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Änderung durch Gesellschafterwechsel sei dem Firmenbuch gemeldet und dort eingetragen worden. Sowohl der ausgeschiedene Gesellschafter als auch die neu eingetragene Gesellschafterin seien natürliche Personen. Eine zusätzliche Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ändere nichts an den bereits sowieso öffentlich einsehbaren Informationen und sei dem Grunde nach entbehrlich. Es sei kein Vorteil und kein Schaden entstanden. Es sei ebenso objektiv nicht nachvollziehbar warum die Meldebefreiung nach § 6 WiEReG hier nicht gelten sollte. Das Interesse des Gesetzgebers an der Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers werde in diesem Fall bereits durch die korrekte Meldung an das Firmenbuch befriedigt.

Liege kein Nachweis einer groben Fahrlässigkeit vor, liege auch kein Finanzvergehen laut § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG vor.

Warum sei beim Wechsel von einer natürlichen Person zu einer anderen natürlichen Person überhaupt in einem Fall eine zusätzliche Meldung gefordert und in einem anderen Fall nicht.

Dazu werde ausgeführt, dass die Rechtslage unklar und widersprüchlich sei.

- Den betroffenen Rechtsträgern sei eine Kontrollpflicht überbunden, den wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen (§ 1 Abs. 1 WiEReG). Für diese Kontrollpflichten seien keine gesetzlichen Fristen festgelegt worden. Damit könne eine Überschreitung einer Kontrollpflicht, die allfällig zu einer verspäteten Meldung in das WiEReG führe, nicht sanktioniert sein. Denn erst nach Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers könnten Meldungen veranlasst werden. Komme es bei derartigen Feststellungen zu Verzögerungen - wie konkret vorliegend - dann liege kein Verschulden vor. Denn dort wo der Gesetzgeber keine Frist vorgebe, könne eine Fristenüberschreitung kein Verschulden darstellen.

Einspruch vom gegen die Strafverfügung ***Bf1*** vom (Schriftsatz der Steuerberatungskanzlei):

In der Begründung der Strafverfügung werde ausgeführt, dass Herr ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***Bf2*** schuldig sei, vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen seien, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet und entrichtet zu haben und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch die Höhe der Beträge nicht bekanntzugeben zu haben.

Betreffend die Selbstberechnungsabgaben der ***Bf2*** werde darauf hingewiesen, dass zwar eine Sorgfaltswidrigkeit vorliegen könnte, dass aber keinesfalls ein auf die vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten gerichteter Vorsatz gegeben gewesen sei. Es werde gebeten in diesem Zusammenhang die besondere, durch Corona bedingte Situation zu berücksichtigen und das Strafverfahren gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG mit Bescheid einzustellen.

Wiedereinsetzungsantrag der ***Bf2*** vom mit Nachreichung eines Einspruches zur Strafverfügung der ***Bf2***

Im Einspruch wurde vorgebracht, dass betreffend die Selbstberechnungsabgaben der ***Bf2*** zwar eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, aber keinesfalls Vorsatz.

Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid vom stattgegeben.

Vollmachtsbekanntgabe von RA Dr. **V2** und Beantragung des Spruchsenates für die ***Bf3*** vom

Mit Fax vom wurde die Vollmachtsübernahme durch Dr. **V2** bekannt gegeben und mit weiterem Fax vom die Zuständigkeit des Spruchsenates beantragt.

Vermerk der Finanzstrafbehörde vom

Anruf bei Dr. **V2** am : Mitteilung, dass Spruchsenatsantrag auch für den GF ***Bf1*** gelte.

Erweiterte Einleitungdes Finanzstrafverfahrens gegen Herrn ***Bf1*** vom

a) Gegen Sie wurde das Finanzstrafverfahren eingeleitet bzw. erweitert. Es besteht der Verdacht, dass Sie als Geschäftsführer der ***Bf4*** grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen haben, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG begangen haben.

b) Weiters besteht der Verdacht, dass Sie als Geschäftsführer der ***Bf2*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abführt) haben und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben und hierdurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen haben. Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich hier auf € 25.402,35

c) Außerdem besteht der Verdacht, dass Sie als Geschäftsführer der ***Bf2*** vorsätzlich ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben und hiemit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen haben.

Anmerkung: Diese Einleitung enthält unter Punkt a und b wiederum Anlastungen über die bereits mit Strafverfügungen abgesprochen wurde.

Erweiterte Einleitungdes Finanzstrafverfahrens gegen die ***Bf2*** vom

Mit dieser Verständigung wurde das Verfahren gegen den Verband ausgedehnt und ihm mitgeteilt, dass der Verdacht bestehe, dass ein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 VbVG i.V.m. § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes bzw. durch die Verletzung von Pflichten, die den Verband treffen, Finanzvergehen begangen habe und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 VbVG i.V.m. § 28 a FinStrG gegeben sei. Weiters bestehe der Verdacht, dass durch Herrn ***Bf1*** als Entscheidungsträger der ***Bf2*** vorsätzlich ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben und hiermit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen wurde.

Stellungnahme der ***Bf4*** vom

Mit Schreiben vom haben Sie unserer im Betreff angeführten Mandantschaft mitgeteilt, dass das Finanzstrafverfahren erweitert worden ist.

In der Begründung der Schreiben wird ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass unsere im Betreff angeführte Mandantschaft als Geschäftsführer der ***Bf4*** grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen habe, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 (1) Z 4 WiEReG begangen wurde.

Gemäß § 29 FinStrG kann bei Meldeverstößen eine Selbstanzeige eingebracht werden, die im Falle einer späteren korrekten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung bewirkt.

Wir haben am eine solche strafbefreiende Selbstanzeige übermittelt (siehe Beilage).

In der Folge haben wir die korrekte WiEReG-Meldung am abgegeben (siehe Beilage).

Aufgrund dieser rechtzeitigen Selbstanzeige in der Verbindung mit der späteren korrekten WiEReG-Meidung ist somit Strafbefreiung eingetreten. Eine Strafe kann daher nicht mehr festgesetzt werden.

Anmerkung: Die Selbstanzeige wurde für die ***Bf2*** eingebracht und nicht für die ***Bf4*** (***Bf3***)!

Stellungnahme der ***Bf2*** vom

Gemäß § 29 FinStrG könne bei Meldeverstößen eine Selbstanzeige eingebracht werden, die im Falle einer späteren korrekten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung bewirkt.

Es sei am eingeschrieben eine Selbstanzeige eingereicht und in der Folge am korrekte WiEReG Meldung erstattet worden.

Aufgrund der rechtzeitigen Selbstanzeige in Verbindung mit der späteren korrekten WiEReG Meldung sei somit Strafbefreiung eingetreten. Eine Strafe könne daher nicht mehr festgesetzt werden.

Vollmachtszurücklegung von RA Dr. **V2** für ***Bf1*** am , Vertretungsvollmacht für ***Bf3*** bleibt.

Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat vom

Mit Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom wurden die anhängigen Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten und die beiden belangten Verbände an den Spruchsenat zur Entscheidung vorgelegt, wobei zur Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG nur noch grob fahrlässiges Verschulden des Beschuldigten angelastet wurde.

Wiederum wurde in der Begründung ausgeführt, dass die letzte Meldung zur ***Bf4*** vom nur ***Bf1*** als wirtschaftlichen Eigentümer ausgewiesen habe.

Mit Strafverfügung vom wurde die Verbandsverantwortlichkeit der ***Bf2*** für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen durch ihren Entscheidungsträger ***Bf1*** festgestellt und eine Geldbuße von € 2.000,00 ausgesprochen, die in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am stattgegeben und das Verfahren um die Verbandsverantwortlichkeit für eine Meldepflichtverletzung des Entscheidungsträgers nach § 15 Abs. 4 WiEReG erweitert.

Entgegnung zur Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom

Mit Entgegnung zur Stellungnahme der Amtsbeauftragten berief sich Dr. **V2** erneut auf eine Vertretungsvollmacht für ***Bf1*** als Beschuldigter zu dem ihm angelasteten Vergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG und für den damals schon unter dem neuen Namen ***Bf3*** geführten belangbaren Verband und führte aus:

Unter Punkt 2. der Stellungnahme wird bereits vorgebracht, dass eine Abhaltung des Finanzstrafverfahrens gegen den Verband ***Bf3*** gemeinsam mit der ***Bf2*** gesetzlich nicht gedeckt sei, weil damit das Amtsgeheimnis oder Steuergeheimnis verletzt würde. Belange der ***Bf3*** berührten Belange der ***Bf2*** nicht, daher werde gegen die ausgeschriebene Verhandlung dieser Einwand erhoben. Werde dem nicht Rechnung getragen, stelle dies eine erheblichen Verfahrensfehler dar, wenn nicht sogar die Nichtigkeit des Verfahrens.

Inhaltlich wurde festgehalten, dass die bisherigen Einspruchsgründe und vorgetragenen Argumente aufrecht blieben.

Es liege zur Sache allenfalls ein sorgloses Verhalten im Sinne eines minderen Grades des Versehens zur strittigen Frage der Meldung zum WiEReG vor, allenfalls nur leichte Fahrlässigkeit. Die vom Amtsbeauftragten reklamierte grobe Fahrlässigkeit wofür das Finanzamt bzw. der Spruchsenat beweispflichtig sei, sei nicht gegeben. Es seien bislang keine Sachverhalte festgestellt worden, die das grob fahrlässige Verhalten begründen könnte. Es gebe zur Annahme des Amtssachverständigen nur eine unbegründete Behauptung. Die bisherige Argumentation des Amtssachverständigen ziele nur auf eine Verurteilung ab, obwohl der Amtssachverständige alle be- und entlastenden Argumente zu beachten habe. Damit werde die Objektivität zur Sache durch den Amtssachverständigen gröblich verletzt.

Die Geldstrafe sei auch unangemessen hoch. Der Strafrahmen bei grober Fahrlässigkeit betrage bis zu € 100.000,00. Das sei erklärlich, wenn Großkonzerne zu bestrafen seien.

Hier sei eine Geldstrafe von € 10.000,00 wohl gänzlich unangemessen und gleichsam auch vielfach existenzbedrohend. Aus diesem Grund sei die Anwendung dieser Strafhöhe durch das FA nur fiskal, zur Sache gänzlich unangemessen. Damit sei das Verlangen des Finanzamtes auch verfassungswidrig, weil damit der Sanktionscharakter einer Geldstrafe verfehlt werde. Zumal der Beschuldigte finanzstrafrechtlich unbescholten sei und weder aus generalpräventiven noch aus spezialpräventiven Gründen eine derart hohe Geldstrafe gerechtfertigt werden könne.

Die Verhängung einer Verbandsgeldbuße sei dem Begriff nach im Gesetz nicht erwähnt oder vorgesehen. Es sei allfällig eine Geldstrafe wegen Finanzvergehen vorgesehen.

Die Beweispflicht auf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit treffe die Finanzbehörde, da für das Tatbild selbst auch der Verschuldensvorwurf inbegriffen sei. Es sei hier explizit zu entgegnen, dass das Übersehen einer Meldung oder das Verstreichen einer Meldepflicht wohl dem minderen Grad des Versehens (oder leichte Fahrlässigkeit) zu unterstellen sei, wofür aus dem Umkehrschluss (nur grobe Fahrlässigkeit) oder Vorsatz wird strafrechtlich sanktioniert) Straffreiheit vorliege.

Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu WiEReG gebe es noch nicht. Es müsse auf eine andere Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Das Verhalten im Rahmen geschäftlicher Tätigkeiten werde durch die Höchstgerichte wie folgt aktuell bewertet:

Dazu spreche die Rechtsprechung für den betroffenen Verband, weil OGH 3 Ob527/89: ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, nicht vermutet werde. OGH 90b 12/05p: grobe Fahrlässigkeit von dem bewiesen werden müsse, der sie behaupte.

Die Beweislastregeln zu diesen Unternehmensverhaltensweise so wie auch der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten sprächen daher für die Argumentationslinie des Verbandes.

Stellungnahme vom zur Stellungnahme des Amtsbeauftragten

Gemäß § 29 FinStrG kann bei Meldeverstößen eine Selbstanzeige eingebracht werden, die im Falle einer späteren korrekten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung bewirkt.

Wir haben am eingeschrieben eine solche strafbefreiende Selbstanzeige übermittelt (siehe Beilage).

In der Folge haben wir die korrekte WiEReG-Meldung am abgegeben.

Aufgrund dieser rechtzeitigen Selbstanzeige in der Verbindung mit der späteren korrekten WiEReG-Meldung ist somit Strafbefreiung eingetreten. Eine Strafe kann daher nicht mehr festgesetzt werden.

Die Rechtsansicht des Amtsbeauftragten, dass die Meldung taggleich nachgeholt werden müsse, entspricht nicht der Rechtslage. Weder gibt es eine diesbezügliche gesetzliche Regelung, noch eine diesbezügliche Rechtsprechung. Eine allfällige diesbezügliche Veröffentlichung durch das BMF kann keine normative Wirkung entfalten.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Selbstanzeige zwar beim Finanzamt eingereicht werden, die WiEReG-Meldung selbst jedoch ausschließlich über das USP an die Registerbehörde zu erfolgen hat.

Da die Selbstanzeige vor der WiEReG-Meldung erfolgen muss, um rechtzeitig zu sein, ist es nicht möglich, die Meldung der Selbstanzeige beizulegen, da sie erst nach der Selbstanzeige gemacht werden darf.

Eine taggleiche Nachholung der Meldung ist auch nicht möglich, weil diesfalls nicht nachgewiesen werden kann, dass die Meldung nicht vor der Selbstanzeige am gleichen Tag gemacht worden ist.

Nach der herrschenden Lehre steht für die Nachholung der Meldung eine Frist von vier Wochen zur Verfügung (z.B. Brandl/Lehner in ZWF 1/2021, 29).

Abgesehen davon regen wir an, bei Finanzvergehen bei denen es zu keiner Verkürzung kommt, wie dies hier der Fall ist, von der Möglichkeit des Absehens von der Strafe wegen Geringfügigkeit (§ 25 FinStrG) Gebrauch zu machen und auf die Verhängung einer Strafe zu verzichten.

Der guten Ordnung halber weisen wir betreffend die Ausführungen der Amtsbeauftragten dahingehend, dass 10% des Strafrahmens der unterste Bereich der Strafbemessung wären, darauf hin, dass bei Fehlern in Zusammenhang mit WiEReg-Meldungen keine Mindeststrafe existiert, d.h. dass auch eine geringere Strafe festgesetzt werden kann oder gar von einer Strafe gänzlich abgesehen werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass die Bestimmung des § 23 (4) FinStrG hier nicht anwendbar ist, weil sich die Strafdrohung nicht nach einem Wertbetrag richtet.

Abschließend weisen wir jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass im vorliegenden Fall aufgrund der rechtzeitigen Selbstanzeige in Verbindung mit der späteren korrekten WiEReG-Meldung ohnehin bereits nach § 29 FinStrG Strafbefreiung eingetreten ist und eine Strafe daher nicht mehr festgesetzt werden kann.

Beschwerdeanmeldung und Vollmachtsbekanntgabe von LeitnerLeitner vom

Beschwerdeanmeldung gem. § 150 Abs 4 FinStrG zu Geschäftszahl SpS betr ***Bf1***, ***Bf3***, ***Bf2***

Sehr geehrte Damen und Herren,

am wurde zur Geschäftszahl SpS die Verhandlung vor dem Spruchsenat durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurden sämtliche Beschuldigte iSd erhobenen Vorwürfe schuldig gesprochen, wobei über Herrn ***Bf1*** eine Geldstrafe von EUR 18.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Tagen), über die ***Bf3*** eine Verbandsgeldbuße von EUR 7.000,00 und über die ***Bf2*** eine Verbandsgeldbuße von EUR 8.000,00 verhängt wurde.

Mit gegenständlichem Schreiben wird auf Basis unserer Beauftragung und unter Berufung auf die uns erteilten Spezialvollmachten (siehe Anlage) im Namen von Herrn Macher und den beiden oa Gesellschaften innerhalb offener einwöchiger Frist die Beschwerde zum Verfahren zur Geschäftszahl SpS angemeldet.

Es wird ersucht, die Entscheidungsausfertigung auch an LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, zH Herrn Dr. Rainer Brandl, Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz zuzustellen.

Beschwerdeanmeldung von RA Dr. **V2** per Mail vom

In umseitiger Finanzstrafsache hat am eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat stattgefunden und wurden die beiden umseitigen Personen (***Bf3*** und ***Bf1***) zu Geldstrafen verurteilt. Diese Entscheidung erging mündlich.

Innerhalb offener Frist bringen sohin die umseitig vertretene Gesellschaft und ***Bf1*** gegen die mündlich verkündete Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde fristgerecht zur Anmeldung. Hingewiesen wird, dass die Rechtsmittelangelegenheit nur jenen Bereich der Verurteilung betrifft, wo ein Schuldspruch und eine Geldstrafe wegen Vergehen nach WiEReG gegen den Verband ***Bf3*** und ***Bf1*** verhängt wurde.

Unzuständigkeit:

Das Bundesfinanzgericht hatte auf Grund der Beschwerden des Beschuldigten und der belangten Verbände in diesen Beschwerdeverfahren zu entscheiden, wobei die Beschwerdeanmeldung per Mail keine Rechtswirkung erzielen konnte. Dieser Umstand blieb jedoch dank der Beschwerdeanmeldung der Kanzlei LeitnerLeitner für alle drei Beschwerdeführer ohne Folgen.

Wie bereits oben in der Rechtslage dargestellt ist im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens nach Erlassung von Strafverfügungen gemäß § 143 FinStrG ein Antrag gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat im Einspruch gegen die Strafverfügung zu stellen.

Die Strafverfügungen gegen Herrn ***Bf1*** und die ***Bf4*** wurden am , die Strafverfügung gegen die ***Bf2*** wurde am erlassen.

Dagegen wurden folgende Einsprüche eingebracht, worin jeweils kein Antrag auf Spruchsenat gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG gestellt wurde:

  1. Einspruch der ***Bf4*** vom

  2. Einspruch vom durch Herr ***Bf1*** persönlich

  3. Einspruch vom für Herrn ***Bf1*** durch die Steuerberatungskanzlei

  4. Wiedereinsetzungsantrag der ***Bf2*** vom mit Nachreichung eines Einspruches zur Strafverfügung der ***Bf2***

Aus dem umfangreichen Strafakt ergibt sich, dass nach Erlassung der Strafverfügungen und Einbringung der dagegen gerichteten Einsprüche erst nach der Vollmachtsbekanntgabe von Rechtsanwalt Dr. **V2** für die ***Bf3*** vom mit Fax vom die Vorlage an den Spruchsenat für die ***Bf3*** beantragt wurde. Nach telefonischer Rückfrage vom sollte der Spruchsenatsantrag auch für den Geschäftsführer ***Bf1*** gelten.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in der Belehrung über das Einspruchsrecht in den verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen jeweils folgende Passage nachzulesen ist:

Für dieses Verfahren kann der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat beantragen; ein solcher Antrag ist im Einspruch zu stellen. Unterbleibt ein solcher Antrag, obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Einzelbeamten.

Der Beschuldigte und die belangten Verbände hatten gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG somit das Recht, die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat (hier: in ihrem jeweiligen Einspruch gegen die Strafverfügung) zu beantragen. Wenn jedoch in keinem der eingebrachten Einsprüche dieser Antrag gestellt wird, somit von keinem Beschuldigten oder Parteienvertreter die im § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG eröffnete Möglichkeit, im Einspruch gegen die Strafverfügung den Antrag auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat zu stellen, nachgekommen wird, obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses nach wie vor einer Einzelbeamtin, einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde.

Es wäre zunächst Aufgabe der Einzelbeamtin/des Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde gewesen, den Antrag auf Vorlage an den Spruchsenat vom als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen. In der Folge wäre es Aufgabe des Vorsitzenden des Spruchsenates gewesen, seine Unzuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen mit der Konsequenz, sodass die Strafentscheidungen zuständigkeitshalber durch die Einzelbeamtin bzw. den Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde zu erlassen gewesen wären.

Informativ darf festgehalten werden, dass § 64 Abs. 2 FinStrG nur den Fall regelt, "dass sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt, daß die im § 58 Abs. 2 FinStrG umschriebenen Voraussetzungen für seine Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind."

Einerseits ist im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat die Frage der fehlenden Zuständigkeit, dass infolge des verspäteten Antrages auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat nach wie vor die Einzelbeamtin/der Einzelbeamte zuständig wäre, nie Thema gewesen, andererseits ist die Unzuständigkeit vom Bundesfinanzgericht vor der mündlichen Verhandlung festgestellt worden, sodass eine Heilung nach § 64 Abs. 2 FinStrG iVm § 157 FinStrG nach dem Gesetzeswortlaut hier nicht möglich ist.

Nachdem die Zuständigkeit auch im Bundesfinanzgericht - ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung - durch den Senatsvorsitzenden von Amtswegen wahrzunehmen ist, war das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben, da das unzuständige Organ der Finanzstrafbehörde (Spruchsenat statt Einzelbeamtin bzw. Einzelbeamter) entschieden hat.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens wurde vorab Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. **V3** hat am telefonisch mitgeteilt, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet. Weitere Stellungnahmen sind innerhalb der gewährten Frist nicht eingelangt.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung basiert auf dem eindeutigen Gesetzestext, sodass hier eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300028.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at