Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.08.2023, RV/7200099/2016

Konsenslose Ablagerungen von Bodenaushubmaterial; Beitragsschuldner iSd § 4 Z 3 AlSAG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, Schreyvogelgasse 2, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien (nun Zollamt Österreich) vom , Zahl: ***320000/00000/2/2014***, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin ***MH*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Betriebsprüfung Zoll wurde im Oktober 2013 beauftragt, eine Außenprüfung bei ***X***, ***X-Adr***, durchzuführen. Dabei wurde laut Niederschrift vom , Zahl: ***320000/000000/2014***, überprüft, ob auf den von ihm gepachteten Grundstücken Nrn. ***1***, ***2*** und ***3*** in ***KG1*** konsenslose Ablagerungen getätigt worden sind, nachdem die ***Bezirkshauptmannschaft*** dem Eigentümer der genannten Grundstücke mit Bescheid vom , Zahl: ***0000-AW-000/001***, (Verfahren nach dem Bodenschutzgesetz und nach dem Abfallwirtschaftsgesetz) in der Fassung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zahl: ***000-0-000/001-2008***, aufgetragen hatte, dort befindliche (abgelagerte) Haufwerke bzw ausplaniertes Material mit Holzschreddermaterial zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Mit rechtskräftigem Bescheid der ***Bezirkshauptmannschaft*** vom , Zahl: ***0000-NA-000/001***, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag wurde der Eigentümer verpflichtet, die auf den oa Parzellen durchgeführten Anschüttungen zu entfernen und den früheren Zustand dieser Grundstücke wiederherzustellen.

Die Prüfung hat ergeben, dass es sich bei Ablagerungen im geschätzten Umfang von 3.130 m3 um Abfall handelt, der auf Veranlassung von ***X*** auf den betreffenden Grundstücken abgelagert wurde. Das Ablagern von Abfällen unterliegt dem Altlastenbeitrag, ***X*** sei als Beitragsschuldner anzusehen.

Im weiteren Verfahren wurde festgestellt, dass ***X*** die ***GmbH*** (nun ***Bf***) beauftragt hatte, Bodenaushubmaterial auf den genannten Grundstücken aufzubringen. Dabei soll diese eine Menge von 327 m3 an nicht vereinbartem Material geliefert und aufgebracht haben. Die ***Bezirkshauptmannschaft*** hat dieses Material bescheidmäßig dem Deponietyp Massenabfall zugeordnet.
Der ***GmbH*** (nachstehend mit "GmbH" bezeichnet) wurde vom Zollamt mit Schreiben vom vorgehalten, sie sei aufgrund der auftragswidrigen Materialaufbringung als Veranlasser einer beitragspflichtigen Tätigkeit und als Beitragsschuldner gemäß § 3 Abs 4 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) anzusehen.

Nach Prüfung aller vorgebrachten Einwendungen und Unterlagen (ua drei Gutachten, die beweisen sollen, dass es sich nicht um Material mit Abfalleigenschaft handelt) hat das Zollamt gegenüber der GmbH mit Bescheid vom , Zahl: ***320000/00000/2/2014***, für das 1. Quartal 2008 Altlastenbeitrag für das Ablagern von 327 m3 (442 Tonnen) Abfällen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 AlSAG in Höhe von EUR 38,454,00 festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 217 ff BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von EUR 769,08 vorgeschrieben.
Die Abgabenbehörde stützt die Vorschreibung im Wesentlichen auf die Feststellungen der ***Bezirkshauptmannschaft*** bzw Gutachten der ***Anstalt2*** in ***Anstalt2-Adr*** vom und der ***Anstalt3*** in ***Anstalt3-Adr*** vom sowie die von der GmbH vorgelegten Lieferscheine betreffend Entsorgung bei der ***Firma1*** in ***Firma1-Adr***, aus denen sich eine Bemessungsgrundlage von 441,49 Tonnen ergibt. Dies entspricht der von der GmbH selbst angegebenen Masse von 327 m3 (siehe Schreiben an das Zollamt vom ).
Die anderen drei vorgelegten Gutachten würden in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen kontaminierten Materialien stehen.
Da das Material mit der Abfallkategorie Massenabfall behördlich festgestellt worden sei und die notwendige Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) fehle, seien die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung einer zulässigen Verfüllung gemäß § 3 Abs 1a Z 4 AlSAG, nämlich zum einen Bodenaushubmaterial und zum anderen eine zulässige Verwendung, nicht erfüllt.
Die Ablagerungen seien laut den Angabe der GmbH im Februar 2008 [richtig: März 2008] durchgeführt worden. Eine Beitragsanmeldung beim zuständigen Zollamt ist nicht eingereicht worden, weshalb eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Bescheid erfolge.

Mit Schriftsatz vom , abgeändert mit Schreiben vom , hat die GmbH durch ihren damaligen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom erhoben.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass es die Behörde unterlassen hätte, von Amts wegen zu ermitteln, ob das eingebrachte Material den objektiven Tatbestand des Abfallbegriffs erfüllt. Die getroffenen Beweisergebnisse würden im Widerspruch zu den drei vorgelegten Gutachten stehen. Das Material sei auch nicht abgelagert, sondern zum Zweck der Rekultivierung bewusst aufgebracht worden, weshalb auf den zugrundeliegenden Sachverhalt die Qualitätsanforderungen der Kompostverordnung anzuwenden wären. Im Gutachten, auf welches sich das Zollamt stützt, sei hingegen eine Prüfung des Materials nach der Deponieverordnung vorgenommen worden. Nach Ansicht der GmbH sei der Abfallbegriff weder objektiv noch subjektiv erfüllt und kein abgabenpflichtiger Tatbestand des AlSAG verwirklicht worden.
Als Beweis wird die Einvernehme des Geschäftsführers der GmbH und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***320000/00000/8/2014***, hat das Zollamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Laut Begründung seien die gegenständlichen Ablagerungen aufgrund der festgestellten Materialqualität als objektiver Abfall anzusprechen und sei eine Beeinträchtigung von Boden und Gewässer jedenfalls zu besorgen. In den drei angesprochenen Gutachten finde man keinen eindeutigen Hinweis, dass es sich beim untersuchten Material um das beeinspruchte Material handle.

Mit Eingabe vom hat die GmbH durch ihren nunmehrigen Vertreter Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom erhoben und beantragt, dass Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die BVE sowie den Bescheid vom aufheben, in eventu den Altlastenbeitrag sowie den Säumniszuschlag jeweils mit EUR 0,00 festsetzen bzw die Bescheide aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen.
In der Begründung wird ergänzend vorgebracht, der bekämpfte Bescheid sei aus folgenden Gründen rechtswidrig:

  1. Missachtung der Verjährung;

  2. Festsetzung der Abgaben gegenüber einem nach dem § 4 Z 3 AlSAG nicht Abgabepflichtigen;

  3. Nichtvorliegen des Abgabentatbestandes iSd § 3 Abs 1 Z 1 AlSAG.

Am hat RA DDr. Christian Schneider von der bevollmächtigten Kanzlei an der Außenstelle Salzburg des Bundesfinanzgerichtes Einsicht in den Akt genommen.

Die beantragte mündliche Verhandlung wurde am am Sitz des Bundesfinanzgerichtes durchgeführt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Verjährung

§ 207 BAO bestimmt auszugsweise:

"(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

…"

Die Verjährung beginnt nach § 208 Abs 1 BAO
a) in den Fällen des § 207 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
b) in den Fällen des § 207 Abs 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
c) in den Fällen des § 207 Abs 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;
d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde;
e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs 1 BAO um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs 3 FinStrG, § 32 Abs 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt nach Abs 3 leg cit spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).

Am erging ein Prüfungsauftrag betreffend ***X***. Gegenstand der Außenprüfung war das Altlastensanierungsgesetz bis zum Verjährungszeitpunkt.
Laut Begründung sollte die Betriebsprüfung/Zoll bei der oa Person zweckdienliche Nachforschungen betreffend AlSAG-pflichtiger Ablagerungen anstellen und die beitragspflichtigen Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen und unter Angabe des Bemessungszeitraumes, ermitteln. Insbesondere wären Ablagerungen auf den Grundstücksnrn. ***1***,***2*** und ***3***, alle in ***KG1***, auf Verdacht der konsenslosen Aufbringung von beitragspflichtigem Material zu überprüfen.
Der Prüfungsauftrag ist von ***X*** am nachweislich zur Kenntnis genommen worden.
In der Folge hat beim Zollamt am eine Besprechung mit ***RA***, dem Anwalt von ***X***, hinsichtlich der im Prüfungsauftrag angeführten Ablagerungen stattgefunden.
In der unter Bezugnahme auf diese Besprechung abgegebenen Stellungnahme vom wird vom Anwalt ua geltend gemacht, die GmbH habe die betreffenden Ablagerungen außerhalb der getroffenen Vereinbarungen ohne Wissen und Zutun von ***X*** vorgenommen und sei daher Beitragsschuldner in Bezug auf diese Tätigkeiten.

Die Fristverlängerung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus (; , 2001/16/0364; , 2002/16/0027; , 2008/15/0090).
Gegen den Abgabenschuldner selbst muss die Amtshandlung nicht gerichtet sein. Die behördlichen Schritte müssen der schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person nicht zur Kenntnis gelangt sein (; , 99/15/0098; , 2004/13/0080; , 2003/17/0235), damit ihnen Verlängerungswirkung zukommt.

Laut Aktenlage sind vom zuständigen Zollamt im Jahr 2013 - wie vorstehend ausgeführt - nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen worden, durch welche sich die Verjährungsfrist verlängert hat.
Am ist ein Vorhalt betreffend die Aufbringung von Bodenaushubmaterials auf den betreffenden Grundstücken an die GmbH ergangen, aus dem auch hervorgeht, dass die GmbH vom Zollamt als Veranlasser einer beitragspflichtigen Tätigkeit angesehen wird. Die Verjährungsfrist hat sich dadurch um ein weiteres Jahr verlängert.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war demnach gemäß § 208 BAO keine Verjährung eingetreten.

Zuordnung des abgelagerten Materials

Anschüttungen auf landwirtschaftlichen Flächen gelten grundsätzlich nur dann als zulässige Verwertungsmaßnahme im Sinne des AWG 2002 und des NÖ Bodenschutzgesetzes, wenn diese zur Steigerung der Bonität der landwirtschaftlichen Flächen dienen (landwirtschaftliche Nützlichkeit) und diese im unbedingt notwendigen Ausmaß unter Einhaltung der Qualitätskriterien des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 (Qualitätsklasse A1) getätigt werden.
Entsprechend den Vorgaben des NÖ Bodenschutzgesetzes ist für eine landwirtschaftliche Bodenverbesserung nur natürliches Bodenaushubmaterial zu verwenden. Die Beimengung bodenfremder Bestandteile wie Holzschreddermaterial ist unzulässig.
Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, ist von einer Beseitigungsmaßnahme (Deponierung) von Abfällen auszugehen.

Bodenaushubmaterial ist laut § 3 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (DVO 2008) idmF Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier usw., darf insgesamt nicht mehr als ein Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.

Nach § 5 Abs 1 der genannten Verordnung ist in der Bodenaushubdeponie ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie - gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 - entsprechen, zulässig.

Gemäß § 3 Z 15 des NÖ Bodenschutzgesetzes ist nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ein Bodenaushubmaterial,
a) bei dem augenscheinlich und auf Grund der vorhandenen Information davon ausgegangen werden kann, dass keine relevanten Belastungen oder Verunreinigungen vorliegen und das an einem Standort angefallen ist, von dem weder schadstoffrelevante Ereignisse oder eine gewerbliche (Vor-) Nutzung, die auf eine mögliche Verunreinigung des Bodens schließen lassen, bekannt sind, oder
b) das nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008, die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhang 1 und 2 der Deponieverordnung 2008, einhält und auch bei - im Zuge eines Verdachts - zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte aufweist.

Was die Zuordnung des auf den betreffenden Grundstücken der ***KG1*** abgelagerten Materials betrifft, liegen einander widersprechende Gutachten vor.

Die ***Anstalt2*** hat auf den Grundstücken Nrn. ***1***, ***2*** und ***3*** in ***KG1*** im Auftrag der NÖ Landesregierung Proben des von der GmbH dort angeschütteten Materials entnommen. Die Untersuchung hat laut Prüfbericht vom beim Haufwerk (Mischmaterial mit Holzschredder) ergeben, dass die Grenzwerte beim Parameter Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) überschritten sind. Die Abfälle wurden daher gemäß DVO 2008 der Deponieunterklasse Massenabfalldeponie zugeordnet.

§ 73 Abs 1 AWG 2002 idmF bestimmt

"Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen."

Die ***Bezirkshauptmannschaft*** hat aufgrund dieses Prüfberichtes am den Bescheid ***0000-AW-000/001*** erlassen und die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung des Materials (Gesamtmenge der Anschüttungen ca. 3.130 m3) aufgetragen, da die Ablagerungen laut Gewässeraufsicht eine nicht bewilligungsfähige Maßnahme darstellen würden und daher nicht zulässig seien.

***X*** hat gegen diesen Bescheid berufen und die ***Anstalt3*** mit Befund und Gutachten beauftragt. Diese hat an zwei Terminen Lokalaugenscheine und Beprobungen des vorörtlichen Materials durchgeführt. Die Untersuchungen daraus sind in den Berichten vom 1. und zusammengefasst.
Am Feld würden einerseits noch nicht ausplanierte Haufenwerke liegen, welche sich in ihrer optisch erkennbaren Zusammensetzung voneinander deutlich unterscheiden. Dieser Unterschied werde ebenso aus den Ergebnissen der chemischen Analyse voll bestätigt. Demzufolge lägen einige Haufen vor, in welchen deutlich sichtbare Beimengungen an geschreddertem Holz und untergeordnet weitere Beimengungen vorkommen. Daneben würden sich Haufen befinden, die keine auffälligen Schredderanteile aufweisen, wobei letztere Haufen offensichtlich in der Überzahl seien.
Aus der chemischen Untersuchung gehe hervor, dass die Haufen mit Holzschredder unter anderem durch PAK belastet seien und sich für die oberflächliche Anschüttung an einer landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht eignen. Hingegen seien jene Haufen ohne Holzmaterial nach den Kriterien des Bundesabfallwirtschaftsplanes geeignet, für oberflächliche Verfüllung verwendet zu werden, insbesondere im Hinblick darauf, dass das ursprüngliche Ackerniveau für eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung infolge anmoorigen Untergrundes und zeitweiliger Staunässe gewisse Behinderungen aufweise. Im nordöstlichen Bereich des Feldes sei schon planiert und dabei auch Material mit Holzschredderanteilen verwendet worden. Die Qualität dieser so beschütteten Fläche sei ebenso optisch erkennbar und nach den Ergebnissen der chemischen Untersuchung nicht für diesen Zweck geeignet.
Im südöstlichen Bereich wären Anschüttungen getätigt worden, welche teilweise aus schluffig-lehmigem Material, teilweise aus schluffig-kiesigem Material bestehen. In diesen fänden sich keine deutlichen Anteile an Holzschredder und das Ergebnis der chemischen Analyse der schluffig-kiesigen Anschüttfläche weise diese Material als für Anschüttungen geeignet aus.
Angemerkt werde, dass in dem benachbarten Feld mit humos-anmoorigem Boden naturgemäß ein hoher TOC-Gehalt festgestellt werden könne, wobei auch zu vermuten sei, dass die zu beurteilenden Metalle zum Teil sulfidisch fixiert vorliegen (zB Chrom). Der Grundwasserspiegel sei an einem unweit vom gegenständlichen Feld befindlichen Bewässerungsbrunnen am gemessen worden und habe der Flurabstand 1 Meter betragen, sodass es in Anbetracht der Jahreszeit unwahrscheinlich erscheine, dass die gegenständliche Anschüttung auf dem Feld in den Grundwasserschwankungsbereich hineinrage.

Am haben der Rechtsvertreter von ***X***, der Amtssachverständige für Deponietechnik, ***G***, der zuständige Vertreter der Gewässeraufsicht, ***H***, sowie ***W*** von der ***Anstalt3*** und der Geschäftsführer der mit der Durchführung der Bodenverbesserung beauftragten GmbH, ***M***, die Sach- und Rechtslage vor Ort besprochen.
Im Zuge dieser Besprechung wurde festgestellt, dass die Berichte der ***Anstalt3*** vom 1. und , wonach das Haufenwerk mit Holzschredder und das Feld im Nordwesten nicht der Klasse A1 laut Bundesabfallwirtschaftsplan entsprechen und deswegen zu entfernen sind, zutreffen; das Haufenwerk ohne Holzschredder und das Feld im Südosten entsprechen den Anforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes in Bezug auf die Klasse A1 in Verbindung mit Bodenaushubmaterial gemäß DVO 2008.

Die NÖ Landesregierung hat den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom im Berufungsverfahren teilweise neu gefasst.
***X*** wurde gemäß § 73 AWG 2002 der Auftrag erteilt, sämtliche auf den Grundstücken Nr. ***1***, ***2***, ***3*** und ***4***, alle ***KG1***, befindlichen (abgelagerten) Haufwerke mit Holzschreddermaterial (Material der Proben E 8971 und E 8973) und das auspanierte Material mit Holzschreddermaterial im Feld Nordwest (Material der Proben E 8970 und E 8976) innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Berufungsbehörde ist dabei der Beurteilung des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz aus Sicht des Gewässerschutzes betreffend die Materialqualität der bereits getätigten Anschüttungen gefolgt (siehe dazu die Ausführungen im Bescheid vom , Zahl: ***000-0-000/001-2008***).

Im Verfahren vor der Abgabenbehörde sind von der GmbH weitere Gutachten vorgelegt worden.

Die Gutachten der ***Anstalt1*** vom März 2008, ***E08*** und ***F08***, kommen nach Entnahme von Feststoffproben von Haufen des Lagerplatzes in ***KG2*** am und Untersuchung gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 zum Ergebnis, dass das Material nicht gefährlich sei und gemäß Abfallverzeichnis ÖNORM S 2100 unter die Abfallschlüsselnummer 31 411 mit der Bezeichnung "Bodenaushub" sowie die Spezifikation 30 "Klasse A1" für eine weitestgehend uneingeschränkte, dh auch landwirtschaftliche Verwendung, fällt.
Laut Gutachten der ***Anstalt1*** vom März 2008, ***G08***, zeigte das am entnommene und untersuchte Material von einem Haufen des Lagerplatzes in ***KG2*** für den Einsatz als Material für eine weitestgehend uneingeschränkte Verwendung, zB auch für Rekultivierungsschichten (durchwurzelbare Schichten) auf landwirtschaftliche Flächen gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel .1 (Anforderungen an Bodenaushub und Bodenaushubmaterial, Qualitätsanforderungen in Hinblick auf die Schutzgüter) eine Überschreitung der Grenzwerte von Tab. 1, Klasse A1 (Grenzwerte anorg. Inhaltsstoffe für eine weitestgehend uneingeschränkte, dh auch landwirtschaftliche Verwendung) für die Parameter Summe PAK, Blei und Zink im Gesamtgehalt in der Feinfraktion auf. Somit sei dieses Material für eine weitgehend uneingeschränkte Verwendung (Klasse A1) gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 nicht geeignet.

Laut "Beurteilung der Bodenvergleichbarkeit einer laboranalytischen Probe aus dem Gebiet ***R***" durch die ***Anstalt4*** vom habe durch eine umfangreiche laboranalytische Untersuchung nachgewiesen werden können, dass das untersuchte Material mit natürlich gewachsenen Böden aus dem südlichen Wiener Becken verglichen werden könne. Es wurden allerdings bodenkundliche und nicht abfallrechtlich relevante Untersuchungen durchgeführt.
Eine von der Verwaltungsbehörde angeordnete Untersuchung (Auflagepunkt 4 des Bescheides vom , Zahl: ***0000-AW-000/001***, in der Fassung des Berufungsbescheides vom , Zahl: ***000-0-000/001-2008***) von am entnommenem Bodenmaterial der betreffenden Grundstück in der ***KG1*** durch das ***Anstalt5*** im Auftrag der ***Z*** hat laut Untersuchungsbericht vom ergeben, dass das betreffende Material unauffällige Gesamt- und Eluatgehalte aufweist. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse entspreche das vorliegende Material einerseits den Kriterien einer Bodenaushubdeponie gemäß DVO 2008 und andererseits der Qualitätsklasse A1 (für eine weitestgehend uneingeschränkte, dh auch landwirtschaftliche Verwendung) gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2006. Diese Nachuntersuchung betrifft allerdings nicht jenes Material, das Gegenstand des Abgabenbescheides ist, da das kontaminierte Material bereits zur Behandlungsanlage der ***B*** in der ***KG3*** verführt worden war.

In der Beschwerde wird die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und die Prüfung des Materials nach der Kompostverordnung beantragt, überdies die Einvernahme des Geschäftsführers der GmbH.

§ 167 BAO bestimmt:

"(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit - sohin einen Überzeugungsgrad von 51% - für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Der Abgabenbehörde lagen insgesamt acht Gutachten bzw Untersuchungsbefunde vor. Jene Untersuchungen, die zweifellos das verfahrensgegenständliche Material betreffen, kommen übereinstimmend zum Ergebnis, dass verunreinigtes Bodenaushubmaterial vorliegt. Es liegt diesbezüglich auch ein rechtskräftiger Bescheid nach dem AWG 2002 vor, mit dem die Beseitigung des kontaminierten Materials im Umfang von 327 m3 (442 Tonnen) angeordnet wurde.
Zu den drei Gutachten der ***Anstalt1*** ist auszuführen, dass bereits von dieser in einer der Proben vom Lagerplatz ***KG2*** erhöhte Grenzwerte festgestellt worden sind, wobei unklar ist, ob dieses Material auch Gegenstand der späteren Lieferungen war.
Soweit Gutachten bzw Untersuchungsberichte Materialproben betreffen, die nach Räumung des mit Holzschreddermaterial vermengten kontaminierten Materials (auf den betreffenden Grundstücken der ***KG1***) entnommen worden sind, steht fest, dass es sich beim untersuchten Material nicht um das verfahrensgegenständliche Material handelt. Bei den Proben, die entnommen worden sind, nachdem das kontaminierte Erdreich von der GmbH zur mikrobiologischen Aufbereitung zur ***B*** transportiert worden ist, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich beim untersuchten Material tatsächlich um das verfahrensgegenständliche Material gehandelt hat und sind auch nur bodenkundliche Untersuchungen durchgeführt worden. Nach Entfernung und ordnungsgemäßer Entsorgung des Materials sind weitere Untersuchungen nicht mehr möglich (und nach ho Ansicht auch nicht notwendig).
Dass zur Beurteilung, ob nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial vorliegt, eine analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 der DVO 2008 - und nicht gemäß der Kompostverordnung - vorzunehmen ist, ergibt sich schon aus den zitierten Bestimmungen des NÖ Bodenschutzgesetzes.

Der Geschäftsführer der GmbH ist zur Sache vom Landespolizeikommando einvernommen worden und hat auch am Lokalaugenschein am , bei dem die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist, teilgenommen. Überdies hatte er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am Gelegenheit, sich zu äußern.
Aus den genannten Gründen nimmt es das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller vorliegenden Unterlagen und Ergebnisse der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Material mit Holzschreddermaterial um Abfall handelt. Auf die in der Beschwerde beantragten Beweise kann aus den angeführten Gründen verzichtet werden.

Beitragsschuldner

Dem Altlastenbeitrag unterliegen gemäß § 3 Abs 1 Z 1 AlSAG das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 4 AlSAG idmF ist Beitragsschuldner
1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,
2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,
3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

***M***, der Geschäftsführer der GmbH, ist vom Landespolizeikommando Niederösterreich am wegen vorsätzlicher Beeinträchtigung der Umwelt als Beschuldigter vernommen worden. Dabei hat er laut Protokoll GZ. ***00/00000/2008*** Folgendes ausgesagt:

"Bereits vor längerer Zeit sagte mir ***X***., dass er Erdmaterial für seine landwirtschaftlichen Zwecke brauchen könnte. Er wollte den Acker in der ***KG1*** erhöhen, um die Staunässe auf seinem Acker in den Griff zu bekommen. Im März 2008 nahm dann mein ***Disponent*** mit Hrn. ***X*** Kontakt auf und sagte ihm, dass wir nun Erdmaterial für ihn hätten. Es handelte sich um das Erdmaterial, das wir in ***KG2*** aus den Grundstücken ***0/1***, ***0/3*** und ***0/2*** abgeschoben hatten. Lt. Altlastenkataster bestanden keine Belastungen und es handelte sich hauptsächlich um Humuserde.
Bezüglich des Holzanteiles gebe ich an, dass das Material aufbereitet wurde. Es waren ja Wurzelstöcke und dergleichen auch drinnen. Die bei der Untersuchung durch die
***Anstalt2*** festgestellte hohe PAK Belastung kann ich mir nicht genau erklären. Lt. meinem Gutachter ***W*** der ***Anstalt3*** brauchen ja nur zB eine Eisenbahnschwelle irgendwie bei der Aufbereitung in das Material gelangen, schon sind die PKA-Werte in der Höhe.Das ganze Material wurde ja nach dem Ausheben im Schredder behandelt.
Hr.
***X*** gab dann an, dass wir das Gelände um ca. 20 - 30 cm anheben sollten. Wir führten dann ca. 2000 - 3000 m3 des oben genannten Aushubmaterials auf das von ***X*** genannte Feld in der ***KG1***. Das Material war zuvor von der ***Anstalt1*** beprobt worden.
Das ggst. Gutachten habe ich in der Firma und kann ich beibringen. Wir haben das Material in gutem Glauben eingebracht, dass alles in Ordnung sei.
Ich würde Hrn.
***X*** niemals ein schlechtes Material auf seinen Acker bringen, da ich ihn persönlich kenne und mit ihm keinen Streit möchte.
Es wurde bis dato mit Hrn.
***X*** noch kein Preis für das Erdmaterial vereinbart. Das wird erst nach Fertigstellen der Geländeanhebung gemacht. Das Planieren des angelieferten Materials mit der Schubraupe auf dem Acker wurde getrennt abgerechnet.
Nachdem Hr.
***X*** von der ***Bezirkshauptmannschaft*** aufmerksam gemacht wurde, dass mit dem Material etwas nicht in Ordnung sei, kontaktierte mich dieser. Ich sagte ihm, dass das Material in Ordnung sei. Nach dem Einlangen des Gutachtens der ***Anstalt2*** verständigte ich ***W***, um das Material auf dem Acker und das Ausgangsmaterial in ***KG2*** zu untersuchen.
***W*** stellte fest, dass ein Teil des Materials, dass auf dem Acker in der ***KG1*** liegt, einen erhöhten PAK Gehalt aufweist.
Ich teilte dann der
***Bezirkshauptmannschaft*** mit, dass der Teil des Materiales, der nicht der landwirtschaftlichen Nutzung entspricht, von uns wieder entfernt wird.
Am Freitag 25.04. fand eine Begehung mit dem Deponietechniker
***G*** der NÖ LReg statt. Das dementsprechende Gutachten ist noch ausständig, aber vermutlich muss ein geringfügiger Teil des aufgebrachten Materiales wieder entfernt werden.
Wir haben nicht gewusst, dass das Material eine PAK-Belastung aufweist. Das war für uns nicht ersichtlich."

In der Stellungnahme vom führt der Anwalt von ***X*** ua aus:

"Verfahrensgegenständlich sind vorgenommene Ablagerungen auf den Grundstücken GStNR ***1***, ***2*** sowie ***3***, alle ***KG1***, die im Eigentum des Vaters des Einschreiters stehen.
Diese Ablagerungen wurden von der
***GmbH*** vorgenommen. Konkret wurde (über Veranlassung der ***GmbH***) zwischen dem Einschreiter und dem Geschäftsführer der ***GmbH*** (Herr ***M***) vereinbart, dass auf den oben genannten Liegenschaften auf einem anderen Grundstück abgeschobene Ackererde (Humus, Bodenaushubmaterial) aufgebracht werden soll.
Noch während der Ablagerungstätigkeit wurden die Arbeiten gestoppt, da behördliche Ermittlungsschritte zur Beseitigung des Materials eingeleitet wurden. Dabei hat sich herausgestellt, dass außerhalb der getroffenen Vereinbarung von der
***GmbH*** Materialien angeschüttet wurden, die zuvor einer Vermischung zugeführt wurden. Konkret wurde in Teilbereichen Material angeschüttet, das nach Ansicht der einschreitenden Behörde kein Bodenaushubmaterial darstellt.

Richtig ist zunächst, dass die Ablagerung von Bodenaushubmaterial zwischen dem Einschreiter und dem Geschäftsführer der
***GmbH*** (nochmals: über Veranlassung der ***GmbH***) vereinbart wurde. Konkret hatte die ***GmbH*** den Auftrag, Ackererde (Humus) auf den in Rede stehenden Grundstücken aufzubringen. Den Auftrag, anderes Material als das ob genannte auf die Grundstücke zu verbringen, hat der Einschreiter nicht erteilt. Zum Beweis dafür, dass vom Auftrag lediglich die Aufbringung von Ackererde (Humus) umfasst war, legt der Einschreiter in Beilage ein Schreiben der ***GmbH*** vom vor, in dem die Auftragnehmerin deutlich beschreibt, welcher Auftrag ihr erteilt wurde.

Dies bedeutet, dass das Unternehmen
***GmbH*** auftragswidrig Material auf den in Rede stehenden Grundstücken aufgebracht hat. Die Aufbringung dieses Materials wurde evidentermaßen nicht vom Einschreiter veranlasst. Ohne Zutun des Einschreiters hat die Auftragnehmerin eigenmächtig andere als die beauftragten Materialen auf den Grundstücken aufgebracht und ist damit ihrerseits als Veranlasserin dieser beitragspflichtigen Tätigkeit anzusprechen; in ihrer Verantwortung liegt die Aufbringung von erdaushubfremden Material."

In dem vorgelegten Schreiben vom an ***X*** führt die GmbH ua aus:

"Wir hatten den Auftrag Humus bzw. Erde von ***KG2*** auf Ihren Acker nach ***KG1***f zu transportieren und dies ca. 20 cm hoch anplanieren [sic], um eine spätere landwirtschaftlich sinnvolle Nutzung herzustellen.
Diese Arbeiten haben mit Verbringen von Abfall, Abfall oder mit Entsorgung von Abfall nichts zu tun. Für uns genauso wie für Sie ist Humus, Erde, Kompost u.s.w. ein wertvoller Rohstoff. Die Behörde hätte dieses Material für landwirtschaftliche Nutzung bzw. Rekultivierung oder Verbesserung laut den dafür vorgesehenen Bestimmungen prüfen sollen."

Das angeschüttete Material, soweit es sich um mit Holzschredder verunreinigtes Material der Kategorie Massenabfall handelt, sei laut Vorbringen auf Veranlassung der GmbH auf den genannten Grundstücken abgelagert worden. ***X*** habe keinen Auftrag erteilt, derartiges Material dort aufzubringen.
Die eigenmächtig handelnde GmbH sei damit als Veranlasser dieser gemäß § 3 Abs 1 Z 1 AlSAG beitragspflichtigen Tätigkeit anzusehen.
Das Zollamt hat sich dieser Rechtsansicht angeschlossen.

Laut Aktenlage hat ***X*** das ihm von der GmbH angebotene Material, das augenscheinlich auch Holzanteile enthielt, vor Kaufabschluss am Lagerplatz in ***KG2*** besichtigt und die Aufbringung auf den betreffenden Grundstücken in ***KG1*** in Auftrag gegeben. Ein schriftliches Angebot, eine schriftliche Bestellung oder einen schriftlichen Kaufvertrag gibt es nicht. Bei Geschäftsabschluss sind Verkäufer und Käufer davon ausgegangen, dass es sich um Bodenaushubmaterial der Klasse A1 handelt, welches vor der Lieferung am Lagerplatz in ***KG2*** aufbereitet wurde, indem das darin enthaltene Holzmaterial (Wurzelstöcke etc) geschreddert worden ist. Da die Aufbereitung vor Ort erfolgte, kann eine Vermischung mit Fremdmaterial ausgeschlossen werden.
Aus den geschilderten Modalitäten der Auftragserteilung ergibt sich, dass ***X*** von der GmbH nicht irgendein austauschbares Bodenaushubmaterial der Klasse A1 bestellt bzw gekauft hat, sondern konkret das ihm von der GmbH angebotene Material vom Lagerplatz in ***KG2***, welches er zuvor vor Ort besichtigt hat. Ein Gattungskauf lag laut Aktenlage nicht vor. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die GmbH diese Material eigenmächtig ohne Auftrag von ***X*** auf dessen Grundstücken abgelagert hat. Gegenstand des Auftrages war das verfahrensgegenständliche Material, das die GmbH vereinbarungsgemäß auf den vom Auftraggeber bestimmten Grundstücken abgelagert hat. Wie schon in der Stellungnahme vom zutreffend ausgeführt wird, hat der Auftraggeber nicht uneingeschränkt für die Tätigkeiten des Auftragnehmers abgabenrechtlich einzustehen. Lediglich im konkreten Auftragsumfang kann eine derartige Verantwortung des Auftraggebers bejaht werden. Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Die Ausführungen der GmbH im Schreiben vom , wonach der Auftrag erteilt worden sei, Humus bzw Erde von ***KG2*** auf den Acker des Auftraggebers nach ***KG1*** zu transportieren, stehen dazu nicht im Widerspruch. Dass sich später herausgestellt hat, dass Teile des gelieferten Materials für eine weitgehend uneingeschränkte Verwendung gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 nicht geeignet waren, ändert daran nichts. Laut Aktenlage gab es von Seiten des Auftraggebers unmittelbar nach der Lieferung keine Beanstandungen, obwohl Teile des Materials deutlich sichtbare Beimengungen an geschreddertem Holz enthalten haben. Es ist auch nicht aktenkundig, dass versucht worden wäre, den Kaufvertrag aufzulösen. Vielmehr hat der Auftraggeber alles versucht, um zu erreichen, dass das gelieferte Bodenaushubmaterial auch nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf den Grundstücken belassen werden darf und die Bescheide der Verwaltungsbehörde bekämpft. Erst nach Ergehen des naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrags wurde der Auftragnehmer vom Auftraggeber angewiesen, das verfahrensgegenständliche Material abzutransportieren.
Laut Aktenlage wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der GmbH eingestellt und hat letztlich auch ***X*** die Kosten der Beseitigung des betreffenden Materials getragen.

Nach § 4 Z 3 AlSAG haftet als Beitragsschuldner derjenige, der die Ablagerung vornimmt. Hiebei kommt es darauf an, wer die Tätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Wie den Materialien zur AlSAG-Novelle BGBl 1996/201 (RV 72 BlgNR 20. GP: "Zu Artikel 87 Z 4") zu entnehmen ist, sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird, und jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen seien (zB ).
Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Materialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück abzulagern, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Materials zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner iSd § 4 Z 3 AlSAG anzusehen (vgl ).

Das Bundesfinanzgericht kommt unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände zu dem Schluss, dass die GmbH nicht als Beitragsschuldner gemäß § 4 AlSAG anzusehen ist, weil sie die Ablagerungen in Verantwortung des Auftraggebers vorgenommen hat.
Da der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben ist, ist auf das Vorbringen betreffend Nichtvorliegen des Abgabentatbestandes iSd § 3 Abs 1 Z 1 AlSAG nicht mehr im Detail einzugehen. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass die Ablagerung des kontaminierten Bodenaushubmaterials nicht zulässig gewesen ist. Eine Unzulässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind (vgl ).

Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Judikatur - nicht erfüllt sind, wird die Revision nicht zugelassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Z 9 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008
Anhang 4 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 73 Abs. 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 3 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200099.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at