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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.10.2023, RV/3100507/2021

Zwangsstrafe - nicht rechtzeitige Meldung nach dem WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kitzbühler WTH Dkfm Dr Karl Koller KG, Josef-Pirchl-Straße 18, 6370 Kitzbühel, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***,

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Meldeverpflichtete auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro an. Dieses Erinnerungsschreiben wurde an die Meldeverpflichtete zu Handen des steuerlichen Vertreters und Zustellbevollmächtigten adressiert und nachweislich am durch eine der Zustellerin/dem Zusteller persönlich bekannte Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dort übernommen.

Mit Bescheid, datiert mit , setzte die belangte Behörde die mit dem genannten Erinnerungsschreiben angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, der Zweck von Zwangsstrafen bestehe darin, den Abgabepflichtigen bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen zur Befolgung selbiger zu verhalten. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung nicht in der gesetzten Nachfrist erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt. Zudem forderte das Finanzamt die Meldepflichtige auf, die bis dahin unterlassene Meldung bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der neuerlichen Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000,00 Euro an. Dieser Bescheid wurde nachweislich am an die gleiche Adresse wie das Erinnerungsschreiben wiederum durch Übernahme durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer zugestellt.

Mit Schreiben (ebenfalls) vom wurde Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid erhoben und ausgeführt, dass die "[Unternehmensgruppe]" zahlreiche Tochtergesellschaften mit ähnlichen Namen führe. Für sämtliche wären die WiEReG-Meldung zu veranlassen gewesen. Auch die Beschwerdeführerin wäre - "so wie die anderen Geschwister" - zum Einreichen vorbereitet und von der damals bei der steuerlichen Vertretung zuständigen Mitarbeiterin bereits zur Einreichung "veranlasst" worden. Diese Mitarbeiterin habe den Betrieb der steuerlichen Vertretung mit Ende April 2021 verlassen und sei der Meinung gewesen, dass die Meldung ordnungsgemäß "ergangen" und online eingereicht worden sei. Nunmehr habe die steuerliche Vertretung erkennen müssen, dass es anscheinend bei der Einreichung zu einem EDV-technischen Fehler gekommen sei und diese anscheinend tatsächlich nicht "durchgegangen" sei. Die Fehlerquelle könne nicht mehr eruiert werden. Die steuerliche Vertretung "schätze", dass es einen Übertragungsfehler gegeben habe und im Rahmen des täglichen coronabedingten "heftigen" Arbeitsaufwandes übersehen worden sei, dass die Einreichung EDV-technisch nicht "durchgegangen" und die Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung nicht vorgelegen sei. Auch "hausintern" wäre dies nicht aufgefallen.
Weiters werde unter Bezugnahme auf § 15 Abs 1 WiEReG darauf hingewiesen, dass erst eine Aufforderung ergangen sei und das WiEReG zwei Aufforderungen vorsehe, bevor eine Strafe zu verhängen sei. Die Regelung des WiEReG sei vor der Regelung der BAO in Anwendung zu bringen und habe sogenannten Anwendungsvorrang, da sie denselben Charakter/Zielsetzung habe. Somit sei beim gegebenen Sachverhalt eine Zwangsstrafe nach der ersten Aufforderung dem Grunde und der Höhe nach unangemessen und unzulässig. Eine "Bestrafung" nach BAO wäre eine unzulässige Aushebelung/Umgehung der Regelung im § 15 WiEReG.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung folgen Ausführungen zum Zweck und - für den vorliegenden Fall - der Berechtigung zur Verhängung einer Zwangsstrafe.

Mit am eingebrachter, mit datierter, Eingabe wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt. Im ersten Teil des Vorlageantrages wurden die Beschwerdeausführungen wörtlich wiederholt. In weiterer Folge wurde ausführlicher dargelegt, weshalb eine Zwangsstrafe nach der ersten Aufforderung dem Grunde und der Höhe nach "unangemessen und unzulässig, gesetztes- und verfassungswidrig" sei. Eine Bestrafung nach BAO wäre eine unzulässige Aushebelung/Umgehung der Regelung im § 15 WiEReG, eine Umgehung einer gesetzlichen sehr klar und deutliche formulierten Regelung, die dem Verständnis Jedermanns/-frau zugänglich sei. Es könne nicht sein, dass ein Organ in seiner Anwendung eine vollkommen klar umschriebene, eindeutige Regelung des Gesetzgebers willkürlich aushebeln und individuell bestimmen könne. Diese würde dadurch ihre Gültigkeit bzw ihre Existenzbegründung per se verlieren, ad absurdum geführt und wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig. Der Gesetzgeber sei ja kompetent und überlege sich sehr gut, ob und warum er eine entsprechende gesetzliche Regelung installiere. Vorher habe dieser im Verfahren der Ratifizierung zu prüfen, ob es bereits ausreichende gesetzliche Regelungen im Gesetzeswerk zur Anwendung gebe, die zur Zielerreichung (Exekution der Norm) eingesetzt werden könnten. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Regelung der BAO mit diesem harten Strafausmaß bereits bei der ersten schriftlichen Aufforderung anzuwenden sei, hätte er die Regelung im WiEReG nicht installiert, bzw hätte diese Regelung auf die BAO verwiesen oder diese 1:1 kopiert. Dem Gesetzgeber sei es im Sinne der Gesetzesökonomie und Gesetzesklarheit schon verfassungsrechtlich nicht erlaubt, unnütze Normen, die das Gesetzeswerk unnötig aufblähen oder zu Unklarheiten, Verwirrungen und Unsicherheiten oder individuellen, subjektiven Gestaltungsmöglichkeiten von Organen führen, die der Gesetzgeber bei der Implementierung der Norm nicht vorgesehen habe, zu ratifizieren. Derartige Situationen seien jedenfalls vom Normgeber vorab zu prüfen und zu vermeiden, bzw zu eliminieren, im Sinne der Gesetzesklarheit und der Verständlichkeit für den einfachen Gesetzesanwender. Im vorliegenden Falle komme zu einer unzulässigen und unsachlichen Konkurrenz von Normen, die dem einfachen Gesetzesanwender das Vertrauen auf das Gesetzeswerk nehmen und das Gefühl der Willkür vermitteln würden. Doppelbestrafungen aufgrund desselben Sachverhaltes seien unzulässig. Erst kürzlich habe der VwGH dies bestätigt.
Es bestehe keine Gefahr im Verzug, die die Anwendung der BAO-Norm und somit das "Overruling" der sachlich zuständigen WiEReG-Norm rechtfertigen könnte. Zudem sei auch die Betragshöhe vor allem im vorliegenden Falle unangemessen und sachlich nicht gerechtfertigt. Die Daten seien bereits in mehreren parallelen Registern öffentlich dargelegt. Die Information liege bereits im WiEReG, als auch im Firmenbuch vor. Keiner sei geschädigt. Eine Veränderung des relevanten Sachverhaltes habe es nicht gegeben.
Die Organe hätten die Normen und vor allem die zu erteilenden Strafen unter Heranziehung der Grundsätze der Angemessenheit, Sinnhaftigkeit und der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das sei im vorliegenden Falle nicht passiert.
Es sei auch darauf zu verweisen, dass kein Vorsatz, sondern lediglich ein Versehen der Mitarbeiterin vorliege.
Beantragt werde somit, die Zwangsstrafe zu erlassen. Die Meldung wäre bereits eingereicht.

Mit Eingabe vom ersuchte die Beschwerdeführerin um "Streichung" der mit den Positionen 3 bis 8 vorgelegten Aktenteile. Diese würden sich auf ein "altes, bereits erledigtes Verfahren" aus den Jahren 2018 und 2019 beziehen und mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang stehen. Sie wären unzulässig und würden den Sachverhalt verfälschen.
Der vorhergehende Steuerberater habe bereits Anfang des Jahres 2019 eine korrekte WiEReG-Meldung eingebracht, die auch dem aktuellen Stand entspreche. Somit sei belegt, dass der von der Behörde behauptete kausale Zusammenhang nicht gegeben sei. De facto wäre der WiEReG-Stand auch im Jahr 2021 stets korrekt gewesen und "unverzüglich" bestätigt worden. Es sei eine Erinnerung für das Jahr 2021 erfolgt, die auf Grund der massiven stressbedingten Coronasituation übersehen worden sei, woraufhin "unverzüglich die Strafe entgegen der gesetzlichen Vorgabe im WIERG (2 Erinnerungen) verhängt" worden sei.
Es wäre "unzulässig, den Sachverhalt eins mit dem Sachverhalt zwei zu verknüpfen", bzw wäre "der Sachverhalt falsch ermittelt" worden, da es sich um eine Folgemeldung handle und (diese) "nicht mit der ersten Meldung (Gründung) im Zusammenhang" stehe.
Nochmals werde insbesondere auf die Rechtsansicht Bezug genommen, dass eine "unzulässige Verhängung einer Strafe nach der ersten Aufforderung" vorliege. Die Anwendung der BAO mit einer derartigen Strafe sei nicht gerechtfertigt, unabhängig davon, dass diese auch unangemessen hoch und vor allem in Zeiten von Corona die Vorgehensweise ungerechtfertigt und unverhältnismäßig sei, zudem auf einer unzulässigen gesetzlichen "Notanwendung" für die Behörde beruhe, somit zu einer unzulässigen Umgehung von gesetzlichen Normen, bzw gesetzlichen Vorstellungen des Gesetzgebers des WiEReG-Gesetzes führe. Es sei die WiEReG-Vorgabe einzuhalten.
Jedenfalls sei nur eine Aufforderung übermittelt worden, die "leider Corona-bedingt übersehen" worden sei.

Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

a) Die Beschwerdeführerin ist eine Personengesellschaft in Form einer GmbH &Co KG. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist lt Firmenbuch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditistin eine Aktiengesellschaft.

b) Am erfolgte nach Erinnerung vom und Fristsetzung bis eine Erstmeldung nach dem WiEReG.

c) Die Beschwerdeführerin wurde durch das Finanzamt mit Schreiben vom 22. Feber 2021 daran erinnert, eine "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen". Mit dieser Erinnerung wurde die Aufforderung verbunden, dies bis längstens nachzuholen, widrigenfalls eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden würde.

d) Das Erinnerungsschreiben wurde nachweislich am 26. Feber 2021 an die zustellbevollmächtigte Wirtschaftstreuhandkanzlei zugestellt.

e) Bis zum gesetzten Termin erfolgte keine Meldung der jährlichen Überprüfung nach § 5 WiEReG.

f) Mit Bescheid vom wurde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt.

g) Dieser Bescheid wurde nachweislich am an die zustellbevollmächtigte Wirtschaftstreuhandkanzlei zugestellt.

h) Am erfolgte die in Rede stehende Meldung.

2. Beweiswürdigung

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie dem Firmenbuch.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Die Beschwerdeführerin ist als Kommanditgesellschaft Rechtsträger iSd Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (§ 1 Abs 2 Z 2 WiEReG) und fällt in dessen Anwendungsbereich (§ 1 Abs 1 WiEReG).

Nach § 3 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Dazu bestimmt Abs 3 leg cit weiters, dass die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs 1 leg cit zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen haben, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen (§5 Abs 1 WiEReG).
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG erfasst und daher zur Meldung gemäß § 5 Abs 1 WiEReG verpflichtet war.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 Abs 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung gelten Zwangsstrafen gemäß Abs 1 als Abgaben im Sinne des § 213 Abs 2 BAO.

Nach § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Weiters regelt Abs 2 dieser Bestimmung, dass bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden muss. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung unbestritten nicht fristgerecht nachgekommen und erfüllte sie diese auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde - unter gleichzeitiger Androhung der gegenständlichen Zwangsstrafe - gesetzten Nachfrist. Auch im Zeitpunkt der Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe war die Meldung noch nicht erfolgt.

Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe erfüllt waren und die belangte Behörde die Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach in ihrem Ermessen festsetzen konnte (vgl ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ).

Sinn und Zweck der Regelung des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu leisten (vgl ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten wohl unmöglich wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist daher die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu € 200.000,00 zu ahnden sind (vgl , , oder ).
Das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht im gegenständlichen Fall hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach ist daher eine Zwangsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000, -- nicht übersteigen. Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl ). Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe.
Im Hinblick auf diese Überlegung und den Umstand, dass im gegenständlichen Fall die Zwangsstrafe nur im Ausmaß von 20% des nach dem Gesetz möglichen Betrages festgesetzt wurde, ist auch die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe nicht überschießend, sondern liegt innerhalb des Ermessensspielraumes.

Soweit die Beschwerdeführerin sich sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag auf die Strafbestimmung des § 15 WiEReG Bezug nimmt, ist dazu festzuhalten, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe in § 16 WiEReG normiert ist, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant sind.
Am Faktum, dass die entsprechende WiEReG-Meldung weder innerhalb der gesetzlichen Frist, noch innerhalb der - mit der Androhung einer Zwangsstrafe verbundenen - gesetzten Nachfrist erfolgt ist, besteht kein Zweifel. Einer zweimaligen Aufforderung vor Festsetzung einer Zwangsstrafe bedarf es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen an eine berufsmäßige Parteienvertretung übergeben und ist bei dieser ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab und spezielles Fachwissen in Hinblick auf (abgabenrechtliche) Meldepflichten vorauszusetzen. Wenn nunmehr innerhalb der Organisation der Vertreterin - aus welchen Gründen auch immer - Fehlleistungen passieren, sind diese der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Hinsichtlich des Grundes für die nicht rechtzeitig erfolgte Einreichung wird auf eine (frühere) Mitarbeiterin verwiesen, die angeblich "für die anderen Geschwister" der Beschwerdeführerin Meldungen eingereicht habe. Diese sehr allgemein gehaltenen Ausführungen ändern nichts daran, dass die Meldung für die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der zur Verfügung stehenden Nachfrist erfolgt ist. Dies umso mehr, wenn das firmeninterne Kontrollsystem versagt und das Vorliegen einer Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung der Meldung nicht überprüft wird.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber auf coronabedingte Erschwernisse mit den Bestimmungen des § 18 Abs 3 und 4 WiEReG reagiert. Diese Bestimmungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anzuwenden.
Von der in § 18 Abs 4 WiEReG normierten Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen die in § 18 Abs. 3 WiEReG vorgesehene Fristenunterbrechung zu verlängern sowie weitere den Fristenlauf und Säumnisfolgen betreffende Regelungen für das Rechtsmittelverfahren vorzusehen, wurde jedoch kein Gebrauch gemacht, sodass es offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht, keine weiteren pandemiebedingten Begünstigungen im Zusammenhang mit den Meldepflichten im WiEReG zu gewähren. Folglich kann auch die behauptete vermehrte Arbeitsbelastung keinerlei Niederschlag bei der Ermessensentscheidung finden (vgl ).

Die Festsetzung der Zwangsstrafe ist daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Berechtigung zur Verhängung einer Zwangsstrafe aus dem Gesetz. Im Übrigen wird auf die oben erwähnte Judikatur verwiesen.

Innsbruck, am

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