Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.10.2023, RV/2100361/2023

WiEReG - Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch ***stV***, ***Adresse stV***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine in Österreich ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, auf, bis spätestens eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend § 5 WiEReG nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest.

Am erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter im Wege von FinanzOnline Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit dem angefochtenen Bescheid sei gegenüber der Bf zur Steuernummer ***1*** eine Zwangsstrafe festgesetzt worden. Diesem Bescheid zufolge sei am eine Erinnerung zur Abgabe der Meldung gemäß § 5 WiEReG zugestellt worden. Die Bf werde in sämtlichen Anliegen des Abgabenrechtes von der ***stV*** betreut. Es bestehe "langjährig eine aufrechte, im FinanzOnline hinterlegte Zustellungsvollmacht." Weder die Bf noch deren steuerlicher Vertreter als Zustellungsbevollmächtigter hätten die im angefochtenen Bescheid angeführte Erinnerung erhalten. Der angefochtene Bescheid weise eine unbekannte Steuernummer aus. Eine Mitteilung, dass eine neue Steuernummer angelegt worden sei, hätten weder die Bf noch deren steuerlicher Vertreter erhalten. Die Bf werde unter der Steuernummer ***2*** geführt. Unter dieser Steuernummer würden auch alle laufenden Abgaben abgeführt. Erst durch den an die Bf über das Unternehmensserviceportal und FinanzOnline zugestellten, angefochtenen Bescheid habe diese festgestellt, dass die Frist zur Erneuerung der WiEReG-Meldung übersehen worden sei. Die WiEReG-Meldung sei daraufhin umgehend abgegeben worden.

Gemäß § 97 Abs 1 BAO würden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt seien. Die Bekanntgabe erfolge bei schriftlichen Erledigungen - von Ausnahmefällen abgesehen - durch Zustellung. Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt sei, könnten gemäß § 9 Abs 1 ZustG die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Gemäß § 9 Abs 3 ZustG habe die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt sei und gesetzlich nicht anderes bestimmt sei, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschehe dies nicht, so gelte die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sei. Aufgrund des vorliegenden Zustellmangels und der Tatsache, dass die neu angelegte Steuernummer weder der Bf noch deren steuerlichem Vertreter bekannt gewesen sei, sei § 16 Abs 1 WiEReG, der die Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorsehe, nicht eingehalten worden. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Begründend wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: Die Bevollmächtigung eines Parteienvertreters werde der Behörde gegenüber erst mit Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit Berufung auf die Vollmacht dieser gegenüber wirksam. Die Bevollmächtigung müsse im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (Hinweis auf ). Gegenständlich handle es sich beim "jeweiligen Verfahren" um das WiEReG-Zwangsstrafenverfahren. Gemäß § 14 Abs 6 WiEReG obliege die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 16 WiEReG sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung dem Finanzamt Österreich. Die Verbuchung einer Zwangsstrafe erfolge auf dem § 213 Abs 1 BAO-Konto des Rechtsträgers beim jeweils zuständigen Finanzamt. Bei der WiEReG-Zwangsstrafe erfolge die Verbuchung aufgrund der Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich auf einem Konto beim Finanzamt Österreich. Dem Finanzamt Österreich sei jedoch keine Zustellvollmacht hinsichtlich eines WiEReG-Zwangsstrafenverfahrens bekanntgegeben worden. Eine beim Finanzamt für Großbetriebe für Abgabenverfahren bekanntgegebene Zustellvollmacht des steuerlichen Vertreters der Bf habe keine Bedeutung für das beim Finanzamt Österreich durchgeführte Zwangsstrafenverfahren (Hinweis auf ). Da für das Abgabenkonto zur Steuernummer ***1*** bzw für ein Zwangsstrafenverfahren keine Zustellvollmacht beim Finanzamt Österreich aktenkundig gewesen sei, seien sowohl das Erinnerungsschreiben vom als auch der angefochtene Bescheid ordnungsgemäß direkt an die Bf zugestellt worden.

Wenn behauptet werde, dass das Erinnerungsschreiben der Bf weder elektronisch noch physisch zugestellt worden sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass das Erinnerungsschreiben vom , welches am selben Tag nachweislich in die Databox der Bf in FinanzOnline zugestellt worden sei, am um 11:16 Uhr gelesen und anschließend gelöscht worden sei. Die Bf habe somit vor der Festsetzung der Zwangsstrafe sehr wohl Kenntnis von der Säumnis bei der Durchführung der WiEReG-Meldung erlangt.

Die Abgabenbehörden hätten gemäß § 5b Abs 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline seien, elektronisch vorzunehmen. Da die Bf FinanzOnline-Teilnehmerin sei und auf die elektronische Form der Zustellung nicht verzichtet habe, seien sämtliche an sie gerichteten Bescheide der Abgabenbehörde elektronisch in ihre Databox in FinanzOnline zuzustellen. Elektronisch zugestellte Dokumente gälten gemäß § 98 Abs 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien, sei bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang habe. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer komme es nicht an. Irrelevant sei auch das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung. Das Erinnerungsschreiben mit der Zwangsstrafenandrohung sei am um 20:06 Uhr elektronisch in die FinanzOnline-Databox der Bf zugestellt worden. Der angefochtene Bescheid erweise sich somit nicht als rechtswidrig.

Wenn in der Beschwerde bemängelt werde, dass weder die Bf noch deren steuerlicher Vertreter vom Anlegen einer neuen Steuernummer beim Finanzamt Österreich verständigt worden sei, so sei hierzu auszuführen, dass die Vergabe einer Steuernummer per se keine rechtliche Wirkung habe, sondern lediglich Ordnungszwecken diene. Da für die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem WiEReG auch bei in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden Abgabepflichtigen das Finanzamt Österreich zuständig sei, werde für die Verbuchung einer Zwangsstrafe eine Steuer- bzw Abgabenkontonummer beim Finanzamt Österreich angelegt. Eine nicht erfolgte Verständigung über eine lediglich aus Ordnungsgründen vergebene Steuernummer begründe jedenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Die Höhe der Zwangsstrafe erscheine mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht unangemessen.

Am beantragte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter im Wege von FinanzOnline unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Das Finanzamt legte daraufhin den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung die Abweisung der Beschwerde.

Am wandte sich das Bundesfinanzgericht mit folgendem E-Mail an die Registerbehörde:

"Der Vollzugsübersicht des vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage beigebrachten Registerauszuges ist zu entnehmen, dass für die ***Bf*** am , am , am , am , am und am Meldungen gemäß § 5 WiEReG erstattet wurden.

Bitte um Mitteilung, ob die genannten Meldungen gemäß § 5 WiEReG von der ***Bf*** selbst oder von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 5 Abs 2 WiEReG) erstattet wurden. Im Falle der Vornahme der Meldungen gemäß § 5 WiEReG durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter wird um Mitteilung ersucht, um welchen berufsmäßigen Parteienvertreter es sich dabei handelt."

Mit E-Mail vom teilte die Registerbehörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass sämtliche Meldungen durch die Bf selbst abgegeben worden seien.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht in Beantwortung eines Vorhaltsschreibens mit, sowohl das Erinnerungsschreiben vom als auch der Zwangsstrafenbescheid vom seien in die FinanzOnline-Databox der Bf zugestellt worden. Dies sei dem im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Screenshot der Applikation "WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen" in den Finanzanwendungen zu entnehmen (zugestellt an SID ***SID Bf***). Das angeforderte FinanzOnline-Databox-Protokoll, aus dem ua die FinanzOnline-Teilnehmeridentifikation hervorgehe, könne mangels Zurverfügungstellung seitens der zuständigen Abteilung der Zentralen Services ("Verfahrensbetreuung GDV") sowie des BMF nicht übermittelt werden. Laut BMF würden behördliche Schreiben immer an die Teilnehmeridentifikation zur angegebenen Subjektidentifikationsnummer (SID) zugestellt.

Mit Ladungsschreiben vom lud das Bundesfinanzgericht die Verfahrensparteien zur mündlichen Verhandlung. Im Zuge dessen brachte das Bundesfinanzgericht der Bf die vorstehend angeführten Korrespondenzen mit der Registerbehörde und dem Finanzamt samt Anhängen zur Kenntnis.

Mit Schreiben vom zog die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne weiteres Vorbringen zurück.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Bei der Bf handelt es sich um eine in Österreich ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom ***tt.mm.2017*** errichtet und am ***tt.mm.2017*** im Firmenbuch eingetragen wurde. Alleingesellschafterin der Bf ist die ***X GmbH***. Mit der Geschäftsführung der Bf sind ***AB*** und ***CD*** befasst.

Die Bf ist beim Finanzamt für Großbetriebe zur Steuernummer ***2*** steuerlich erfasst.

Die Bf ist FinanzOnline-Teilnehmerin. Auf die elektronische Form der Zustellung wurde von der Bf nicht verzichtet.

Im Zuge der steuerlichen Registrierung der Bf übermittelte die ***stV*** als steuerlicher Vertreter der Bf dem (damaligen) Finanzamt ***FA*** eine mit datierte, schriftliche Vollmachtsurkunde. In dieser Vollmachtsurkunde, die am beim (damaligen) Finanzamt ***FA*** einlangte, heißt es auszugsweise wie folgt:

"(…) Hiermit bevollmächtige(n) ich (wir) ***stV*** (…) mich (uns) in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für mich (uns) Eingaben, Steuererklärungen etc zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen, sowie über alles in meinem (unserem) Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen. (…) Gleichzeitig erteile(n) ich (wir) die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind. (…)"

Am gab die ***stV*** ihre Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht überdies im Wege von FinanzOnline bekannt.

Am , , , und erstattete die Bf Meldungen gemäß § 5 WiEReG. Diese Meldungen wurden allesamt von der Bf selbst - und nicht etwa von einem berufsmäßigen Parteienvertreter - im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal vorgenommen.

Da die Bf in der Folge ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachkam, wurde sie vom Finanzamt Österreich mit Erinnerungsschreiben vom unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro zur Nachholung der Meldung gemäß § 5 WiEReG bis spätestens aufgefordert. Dieses vom Finanzamt Österreich auf elektronischem Wege zugestellte Erinnerungsschreiben langte am um 20:06 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein. Es wurde ebendort am um 11:16 Uhr abgerufen (gelesen).

Weil sich die Bf auch durch dieses Erinnerungsschreiben nicht dazu veranlasst sah, die Meldung gemäß § 5 WiEReG vorzunehmen, setzte das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Dieser vom Finanzamt Österreich auf elektronischem Wege zugestellte Bescheid, auf dem eine vom Finanzamt Österreich für Zwecke der Verbuchung der Zwangsstrafe am Abgabenkonto neu vergebene Steuernummer (***1***) ausgewiesen ist, langte am um 07:04 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein. Er wurde ebendort am um 21:33 Uhr abgerufen (gelesen).

Am erstattete die Bf eine Meldung gemäß § 5 WiEReG.

2. Beweiswürdigung:

Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Gründung der Bf sowie zum Kreis der Gesellschafter und Geschäftsführer der Bf stützen sich auf eine Abfrage des Firmenbuches einschließlich der dort archivierten Urkunden.

Dass die Bf FinanzOnline-Teilnehmerin ist und auf die elektronische Form der Zustellung nicht verzichtet hat, ist den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, denen seitens der Bf nicht entgegengetreten wurde (zum Vorhaltscharakter der Beschwerdevorentscheidung vgl etwa ; ).

Der auszugsweise wiedergegebene Inhalt der Vollmachtsurkunde vom betreffend Bevollmächtigung der ***stV*** als steuerlicher Vertreter der Bf entstammt einer Urkundenkopie, die das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am per E-Mail zukommen ließ. Dass die Vollmachtsurkunde am beim (damaligen) Finanzamt ***FA*** einlangte, ist dem auf der Vollmachtsurkunde angebrachten Eingangsstempel zu entnehmen.

Die Feststellung, dass die ***stV*** ihre Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht am (überdies) im Wege von FinanzOnline bekanntgab, gründet sich auf eine Einsicht des Bundesfinanzgerichtes in den elektronischen Finanzamtsakt.

Dass die am , , , und erfolgten Meldungen gemäß § 5 WiEReG von der Bf selbst - und nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter - erstattet wurden, teilte die Registerbehörde dem Bundesfinanzgericht in Beantwortung eines diesbezüglichen Auskunftsersuchens am per E-Mail mit. Diese E-Mail-Korrespondenz brachte das Bundesfinanzgericht der Bf nachweislich zur Kenntnis, eine Rückmeldung blieb aus.

Die Feststellung, dass das mit datierte Erinnerungsschreiben am um 20:06 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf einlangte und ebendort am um 11:16 Uhr abgerufen (gelesen) wurde, beruht auf Folgendem: In der Beschwerde wurde behauptet, dass die Bf das Erinnerungsschreiben nicht erhalten habe. Das Finanzamt wies sodann in der Beschwerdevorentscheidung darauf hin, dass das Erinnerungsschreiben am um 20:06 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf eingelangt und ebendort am um 11:16 Uhr abgerufen (gelesen) worden sei. Im Zuge der elektronischen Beschwerdevorlage übermittelte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht einen Screenshot der Applikation "Finanzanwendungen - WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen". Darin sind zur Subjektidentifikationsnummer der Bf (SID ***SID Bf***) folgende Daten ausgewiesen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schriftstückart
Zustellung
Erstellt
Zustell-Status
Zustell-Zeitpunkt
Zugestellt an SID
Zeitpunkt gelesen
PDF
Mahnung
Elektronisch
gelesen und gelöscht
20:06
***SID Bf***
11:16
PDF
Strafe1
Elektronisch
gelesen und gelöscht
07:04
***SID Bf***
21:33

Das Finanzamt ließ dem Bundesfinanzgericht anlässlich der Vorhaltsbeantwortung vom überdies eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Finanzamt und der für IT-Angelegenheiten zuständigen Abteilung I/10 (Applikation bereichsübergreifende Finanzverfahren) des Bundesministeriums für Finanzen zukommen, im Zuge derer sich die Abteilung I/10 (Applikation bereichsübergreifende Finanzverfahren) des Bundesministeriums für Finanzen zu den oben wiedergegebenen, in der Applikation "Finanzanwendungen - WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen" ersichtlichen Daten auszugsweise wie folgt äußerte (E-Mail vom ): "Die Daten, die hier angezeigt werden sind das Ergebnis einer Datenbankabfrage und stellen somit ein Protokoll dar. Es wird immer an die Teilnehmer-Identifikation zu der angegebenen SID zugestellt ("zugestellt an SID"). Die Teilnehmer-Identifikation zu SID ***SID Bf*** lautet: ***TID Bf***." Das Bundesfinanzgericht brachte der Bf im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowohl den Screenshot der Applikation "Finanzanwendungen - WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen" als auch die genannte E-Mail-Korrespondenz zur Kenntnis. Die Bf teilte dem Bundesfinanzgericht in der Folge lediglich mit, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen werde. Zu den Protokolldaten äußerte sich die Bf nicht. Für das Bundesfinanzgericht ist daher kein Grund ersichtlich, an der Richtigkeit der Protokolldaten zu zweifeln.

Zu dem im Zuge der Beschwerde beigebrachten Ausdruck einer Abfrage der FinanzOnline-Databox der Bf vom betreffend Databox-Eingänge im Zeitraum bis , in welchem das Erinnerungsschreiben vom nicht aufscheint, ist Folgendes zu bemerken: Die in die FinanzOnline-Databox eines FinanzOnline-Teilnehmers eingehenden Dokumente werden, worauf seitens des Bundesministeriums für Finanzen auf der FinanzOnline-Homepage ausdrücklich hingewiesen wird, nach Verstreichen einer gewissen Zeitspanne, deren Dauer davon abhängt, ob das jeweilige Dokument in der FinanzOnline-Databox abgerufen (gelesen) oder nicht abgerufen (nicht gelesen) wurde, automatisch gelöscht. Abgerufene Dokumente werden den Angaben auf der FinanzOnline-Homepage zufolge 31 Tage nach dem Abrufen automatisch gelöscht (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/a/hilfe.do?pageId=ff0bb4b915826fff43236fac6f8cac9e, abgerufen am ; vgl auch ). Den im aktenkundigen Screenshot der Applikation "Finanzanwendungen - WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen" ausgewiesenen Daten, an deren Richtigkeit das Bundesfinanzgericht nach dem oben Gesagten nicht zweifelt, ist zu entnehmen, dass das Erinnerungsschreiben am um 11:16 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf abgerufen wurde. Ausgehend davon, dass in der FinanzOnline-Databox abgerufene Dokumente 31 Tage nach dem Abrufen automatisch gelöscht werden, ist es die logische Folge, dass das Erinnerungsschreiben in dem im Zuge der Beschwerde beigebrachten Ausdruck einer Abfrage der FinanzOnline-Databox der Bf vom nicht aufscheint.

Das Bundesfinanzgericht nimmt es daher als erwiesen an, dass das mit datierte Erinnerungsschreiben am um 20:06 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf einlangte und ebendort am um 11:16 Uhr abgerufen (gelesen) wurde.

Dass der mit datierte Zwangsstrafenbescheid am um 07:04 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf einlangte und ebendort am um 21:33 Uhr abgerufen (gelesen) wurde, ergibt sich aus den oben angeführten, von der Bf nicht in Zweifel gezogenen Protokolldaten, an deren Richtigkeit das Bundesfinanzgericht nach dem oben Gesagten nicht zweifelt.

Dass die Bf am eine Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattete, ist dem vom Finanzamt im Zuge der elektronischen Beschwerdevorlage beigebrachten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu entnehmen. Anderslautendes wurde von der Bf nicht vorgebracht.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):

Strittig ist, ob die ***stV*** in dem mit dem Erinnerungsschreiben vom eingeleiteten WiEReG-Zwangsstrafenverfahren zustellungsbevollmächtigt war und das Erinnerungsschreiben vom sowie der Zwangsstrafenbescheid vom folglich zu ihren Handen zuzustellen gewesen wären.

Gemäß § 3 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger (ua Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG) die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. Diese Feststellung ist nach § 3 Abs 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Gemäß § 5 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde (dies ist der Bundesminister für Finanzen, § 14 Abs 1 WiEReG) zu melden. Diese Daten sind binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (zB Firmenbuch, vgl ) zu übermitteln. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, haben weiters binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs 3 WiEReG) die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Nach § 5 Abs 2 WiEReG hat die Meldung der Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs 1 Z 2 USPG ist zulässig.

Wenn für den Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann nach § 5 Abs 6 WiEReG jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteilte Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbehörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.

Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.

Zwangsstrafen nach § 16 Abs 1 WiEReG gelten nach Abs 2 leg cit als Abgaben im Sinne des § 213 Abs 2 BAO.

Nach § 213 Abs 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.

Bei den anderen als den in § 213 Abs 1 BAO genannten Abgaben ist die Gebarung nach Abs 2 leg cit für jeden Abgabepflichtigen nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefasst, jedoch abgesondert von den im Abs 1 leg cit genannten Abgaben zu verbuchen.

Gemäß § 103 Abs 2 lit b BAO ist eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber insbesondere dann unwirksam, wenn sie ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde nach § 9 Abs 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Mit der hier strittigen Frage, unter welchen Voraussetzungen der steuerliche Vertreter eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs 2 WiEReG in einem wegen unterlassener Meldung gemäß § 5 WiEReG mittels Erinnerungsschreiben eingeleiteten Zwangsstrafenverfahren zustellungsbevollmächtigt ist, befasste sich der VwGH im jüngst ergangenen Erkenntnis vom , Ro 2023/13/0011.

Der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Fall betraf eine beim Finanzamt für Großbetriebe steuerlich erfasste Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge "Rechtsträger"), die einen steuerlichen Vertreter hatte. Dieser steuerliche Vertreter, der dem Finanzamt gegenüber bereits im Jahr 2011 als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht worden war, erstattete als Parteienvertreter des Rechtsträgers über das online abrufbare Unternehmensserviceportal im Jahr 2018 die Erstmeldung gemäß § 5 WiEReG und im Jahr 2021 die Folgemeldung gemäß § 5 WiEReG. Da der Rechtsträger in der Folge der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG nicht fristgerecht nachkam, wurden seitens des Finanzamtes Österreich im Mai 2022 ein Erinnerungsschreiben, im Juli 2022 der erste Zwangsstrafenbescheid und im September 2022 der zweite Zwangsstrafenbescheid erlassen. Diese behördlichen Dokumente wurden dem Rechtsträger (direkt) auf elektronischem Weg zugestellt und von diesem (erst) im Oktober 2022 an seinen steuerlichen Vertreter weitergeleitet. Der VwGH führte dazu in rechtlicher Hinsicht auszugsweise wie folgt aus:

"Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. , mwN). Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (vgl. ). Es liegt nämlich grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss der Partei, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch die Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen (vgl. ).

Es kann aber zwischen mehreren Verfahren ein derart enger Zusammenhang bestehen, dass das Verhalten des Einschreiters anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens zu verstehen ist (vgl. neuerlich ; , 98/16/0310; , 2001/15/0026). So ist die Erhebung von Abgaben, deren Gebarung zusammengefasst verbucht wird, insofern als eine einheitliche Verwaltungssache zu verstehen, als sich zustellrechtliche Dispositionen nicht bloß isoliert auf ein einzelnes Verfahren zur Vorschreibung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum oder zur Vorschreibung einer bestimmten Abgabe erstrecken (vgl. ).

Zwangsstrafen nach § 111 BAO sind - gemäß § 3 Abs. 2 lit. c BAO - Nebenansprüche. Betreffend die hier geforderte Meldung von Daten nach dem WiEReG besteht aber keine Abgabenpflicht als Hauptanspruch. Die durch die Zwangsstrafe zu erzwingende Hauptleistung ist die (bloße) Meldung, an die keine Festsetzung von Abgaben anschließt. Die Zwangsstrafe ist nach § 16 Abs. 2 WiEReG eine Abgabe iSd § 213 Abs. 2 BAO und demnach gesondert von den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zu verbuchen. Eine Zustellungsbevollmächtigung muss sich daher, um nach § 103 Abs. 2 lit. b BAO wirksam zu sein, nicht auch auf diese Zwangsstrafen erstrecken. Die vorliegende Vollmachtsurkunde enthält allerdings auch keine Einschränkung in diesem Sinne.

Die Zwangsstrafe nach § 16 WiEReG dient zur Erzwingung der Meldung. Die Meldung kann zwar durch den Rechtsträger selbst im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal erbracht werden; die Übermittlung der Daten kann aber auch durch berufsmäßige Parteienvertreter erfolgen. Erfolgte bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter eine Meldung nur dann abgeben, wenn unter Berufung auf die erteilte Vollmacht der Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung angezeigt wird. Die Registerbehörde hat dazu auch den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren.

Erfolgte bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, so ist darin auch ein Berufen auf eine Bevollmächtigung zu sehen, die - jedenfalls im Zweifel - auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst. Da nur im Rahmen eines förmlichen Verfahrens ein Wechsel des Vertreters erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass diese Vertretungsbefugnis auch für eine Folgemeldung besteht und damit auch für den Fall einer Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist.

Dass die Registerbehörde (Bundesminister für Finanzen) nicht mit jener Behörde übereinstimmt, die für die Festsetzung von Zwangsstrafen zuständig ist (Finanzamt Österreich; vor dem Finanz-Organisationsreformgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019: jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist oder gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 zuständig wäre), kann daran nichts ändern, da die vom Finanzamt festzusetzende Zwangsstrafe eben gerade dazu dienen soll, die Meldung an die Registerbehörde vorzunehmen. Demnach besteht ein derart enger Zusammenhang zwischen den Verfahren der Meldung und der Festsetzung von Zwangsstrafen (im Sinne eines Nebenanspruches), dass die Vertretungsbefugnis einheitlich zu beurteilen ist.

Die Zustellung der Erledigungen an die mitbeteiligte Partei wurde damit erst mit Übermittlung dieser Erledigungen an ihren Vertreter wirksam. Die Festsetzung von Zwangsstrafen erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die zu erzwingende Handlung bereits vorgenommen war. Diese Bescheide waren rechtswidrig und wurden vom Bundesfinanzgericht zu Recht aufgehoben."

Der VwGH erachtet es in dem von ihm entschiedenen Fall somit als maßgeblich, dass die vor der mit dem Erinnerungsschreiben erfolgten Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens erstatteten Meldungen gemäß § 5 WiEReG nicht durch den Rechtsträger selbst, sondern durch dessen steuerlichen Vertreter - somit durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des § 5 Abs 2 WiEReG - abgegeben wurden, worin ein Berufen auf eine Bevollmächtigung, die im Zweifel auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst, zu erblicken ist. Der VwGH geht mit näherer Begründung davon aus, dass diese Vertretungsbefugnis auch für eine Folgemeldung besteht und damit auch für den Fall einer Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist, und sieht zwischen den Verfahren der Meldung einerseits und der Festsetzung von Zwangsstrafen wegen unterlassener Meldung andererseits einen derart engen Zusammenhang, dass die Vertretungsbefugnis - somit auch die Zustellungsbevollmächtigung - einheitlich zu beurteilen ist.

Damit unterscheidet sich der vom VwGH entschiedene Fall ganz wesentlich vom hier gegenständlichen Fall, in dem sämtliche Meldungen gemäß § 5 WiEReG von der Bf selbst - und nicht von der ***stV*** als berufsmäßigem Parteienvertreter - erstattet wurden. Mangels Abgabe einer Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die ***stV*** erfolgte aber auch kein Berufen auf eine diesbezügliche Bevollmächtigung, sodass auch keine (Zustellungs-)Bevollmächtigung im hier gegenständlichen Verfahren der Festsetzung von Zwangsstrafen bestand.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt das Erinnerungsschreiben vom und den Zwangsstrafenbescheid vom direkt der Bf zustellte.

Dass dies auf elektronischem Weg geschah (Zustellung in die FinanzOnline-Databox der Bf), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Denn gemäß § 97 Abs 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Gemäß § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.

Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl ).

Das mit datierte Erinnerungsschreiben langte am um 20:06 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein und gilt daher als in diesem Zeitpunkt rechtswirksam zugestellt. Der mit datierte Zwangsstrafenbescheid langte am um 07:04 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein und gilt daher als in diesem Zeitpunkt rechtswirksam zugestellt.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass § 16 Abs 3 WiEReG idF BGBl I 97/2023, der eine spezielle Regelung betreffend Zustellungsbevollmächtigungen im WiEReG-Zwangsstrafenverfahren vorsieht, gemäß § 19 Abs 9 Z 1 WiEReG (erst) am in Kraft getreten und daher auf den hier gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist.

Zur Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach:

Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl zB ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl ; ; ). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192).

Da die Bf ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachkam, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert, die Meldung bis spätestens nachzuholen. Die Bf blieb jedoch weiterhin untätig.

Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Dass die Festsetzung der Zwangsstrafe als Pressionsmittel zweckmäßig war, kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG wenige Tage nach der Zustellung des Zwangsstrafenbescheides erstattet wurde (Zustellung des Zwangsstrafenbescheides: ; Meldung gemäß § 5 WiEReG: ).

Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, so ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (dazu etwa ; ; ; vgl auch Reiner/Zahradnik, WiEReG § 1 Rz 1). Welch große Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Verletzungen der Meldepflicht mit Geldstrafen von bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa ; ). Aus Art 30 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ergibt sich diesbezüglich, dass Sanktionen bei Verstößen (ua) gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen (vgl dazu auch ).

All dies spricht dafür, Zwangsstrafen zur Durchsetzung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG in einer spürbaren Höhe festzusetzen.

Angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bf bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit (lediglich) 20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (5.000,00 Euro) durchaus angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, weswegen die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht erfüllt sind.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 14 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 15 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 19 Abs. 9 Z 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 103 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 USPG, Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009
§ 5 Abs. 1 Z 2 USPG, Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100361.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at